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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Leasingvertrag des Dienstwagens d. Minister:in

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R Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales,  11017 Berlin Frau Vera Deleja-Hotko c/o Open Knowledge Foundation                                                                  Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin Singerstraße 109                                                                               Postanschrift: 11017 Berlin 10179 Berlin Tel.      +49 30 18 527-0 Fax       +49 30 18 527-2112 www.bmas.de Berlin, 25. Januar 2023 ZR-53-1/508 Zugang zu amtlichen Informationen; Ihr Widerspruch vom 18.10.2022 gegen meinen Bescheid vom 20.09.2022 Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, über Ihren am 18. Oktober 2022 eingelegten Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 20. September 2022 betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeht der folgende Widerspruchsbescheid: 1. _ Auf Ihren Widerspruch vom 18.10.2022 hebe ich meinen Bescheid vom 20.9.2022 insoweit auf, als dass Ihnen nunmehr die unter Il. aufgeführte Gesamtsumme genannt wird. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. „  U-Bahn 2,5,6:       Mohrenstraße / Unter den Linden Mohrenstraße S-Bahn 1, 2,25:    Brandenburger Tor Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind in der Datenschutzerklärung des BMAS        zu finden: bmas.de „Stichwort: Datenschutz“. Sollten Sie keinen Internetzugang haben, kann die Information auf dem Postweg zugesandt werden.
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Seite 2 von 5 2.     Die Kosten des Verfahrens trägt zur Hälfe die Widerspruchsführerin, zur anderen Hälfte die Bundesrepublik Deutschland. 3.     Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf eine Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt. Begründung: Mit Ihrer E-Mail vom 05.September 2022 beantragen Sie die Übersendung folgender Unterlagen: e     Mitteilung der Summe, die für das Leasing des Dienstwagens für Herrn Bundesminister Heil ausgegeben wird sowie (1.) e     die Übersendung des entsprechenden Leasingvertrages (2.). Sie stützen Ihren Antrag auf $ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 20. September 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß 8 6 IFG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Informationsherausgabe entgegenstehen. Gegen diesen Bescheid haben Sie am 18. Oktober 2022 Widerspruch eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf Ihren Antrag vom 5. September 2022 und meinem Bescheid vom 20. September 2022 verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Nach 8 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Der Widerspruch ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. In Abweichung von meinem         Bescheid vom 20. September 2022 wird Ihnen nunmehr entsprechend       Ihrem Antrag zu 1. eine Gesamtsumme   in Höhe von 24.629,78 €, die für
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Seite 3 von 5 das Leasing des Dienstwagens von Herrn Bundesminister Heil bis September 2022 (Ablauf des Leasingvertrags) ausgegeben wurde, genannt. Im Übrigen hat die nochmalige Prüfung des Sachverhalts ergeben, dass eine Herausgabe der Leasingverträge (Ihr Antrag zu 2.) für den jeweiligen Dienstwagen des Ministers weiterhin gemäß 8 6 S.2 IFG wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist. Die Leasingverträge für den jeweiligen Dienstwagen des Ministers enthalten grundsätzlich vertragliche Klauseln zur Verschwiegenheit, die sich aus den Bedingungen unseres jeweiligen Vertragspartners ergeben. Diese dienen nicht dem Schutz des BMAS, sondern der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Leasinggebers. Aus diesem Grund hatte ich zunächst von der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens abgesehen. Ich habe nun im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zwei Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt, ohne dabei Ihren Namen zu nennen. In beiden Fällen wurde die Zustimmung zur Herausgabe des Leasingvertrags abgelehnt und auf die vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung verwiesen. Begründet wird dies damit, dass spezifische Konditionen und Vertragsinhalte aus Wettbewerbsgründen      nicht an Dritte herausgegeben werden dürften. Der Ausschlussgrund des 8 6 S. 2 IFG bezieht sich konkret auf die gesamten Leasingverträge für den jeweiligen Dienstwagen des Ministers. In diesen Leasingverträgen werden detailliert Marke, Model, Ausstattung, Anschaffungspreis, Vertragslaufzeit, Zahlungsmodalitäten, Kilometerbegrenzungen u.ä. festgehalten, die zusammen zu einer Leasingsumme kalkuliert werden. Diese Gesamtkalkulation stellt kaufmännisches Wissen unserer jeweiligen Leasingvertragspartner dar und die Offenlegung dieser Informationen wäre geeignet, die Wettbewerbsposition des jeweiligen Leasinggebers nachteilig zu beeinflussen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ (vgl. BVerwG, NVwZ 2009, 1113, 1114). Der Schutztatbestand des 8 6 S. 2 IFG erfordert somit in Bezug auf die zu schützende Information (Geheimnis) (1.) eine Beziehung der Information zum Unternehmen,       (2.) die Nichtoffenkundigkeit der Information, (3.) ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und (4.) einen Geheimhaltungswillen. Die im Leasingvertrag enthaltenen Informationen, die zur kalkulierte Leasingrate führen, haben einen Bezug zum Leasinggeber. Die Vertragsinhalte sind auch nur einem
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Seite 4 von 5 beschränkten Personenkreis zugänglich und somit nicht offenkundig. Unser jeweiliger Vertragspartner hat auch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser vertraglichen Bestandteile. Das Geheimhaltungsinteresse liegt vor, wenn „das Bekanntwerden der Tatsache geeignet ist, den Wettbewerb eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebes im Wettbewerb zu schmälern“ oder „wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird“ (Schoch, IFG 2. Aufl. 2016, 86 Rn. 91 und 92). Die Kalkulation der tatsächlichen Leasingraten stellt exklusives kaufmännisches Wissen dar, welches die jeweiligen Leasinggeber nicht öffentlich -und somit Marktkonkurrenten zugänglich- machen wollen. Die Herausgabe der Vertragsinhalte wäre geeignet, die Wettbewerbspositionen unserer jeweiligen Vertragspartner nachteilig zu beeinflussen, da Marktkonkurrenten die Konditionen als Vorlage für eigene Angebote oder Aufträge nutzen könnten. Somit besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des jeweiligen Leasinggebers. Der Geheimhaltungswillen unserer jeweiligen Leasinggeber manifestiert sich bereits in der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitsklausel. Diesem Geheimhaltungswillen wurde durch die Ablehnung der Offenlegung des Leasingvertrags im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens noch einmal Ausdruck verliehen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf eine Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt. Sie müssen die Hälfte, mithin 15 € tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO,        8 80 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), 8 10 IFG in Verbindung mit $ 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung — IFGGebV), Teil A Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu 8 1 Absatz 1. Hiernach ist für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zu erheben. Zahlen Sie bitte zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung den Betrag in Höhe von 15 € innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides unter Angabe des nachfolgend angegebenen Verwendungszweckes und Kassenzeichens auf folgendes Konto bei der Bundeskasse     Halle:
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Seite 5 von 5    IBAN:                                         DE38S 8600 0000 0086 0010 40 Bank:                                         Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig BIC:                                          MARKDEF1860 Verwendungszweck                              BMAS, Kostenerstattung IFG, (bitte unbedingt angeben):                    Az.: ZR-53-1/508 (Deleja-Hotko) Kassenzeichen:                                 118003144744 Bewirtschafternummer:                         03037784 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Gegen diesen Bescheid kann, soweit er sich auf die Festsetzung der Widerspruchsgebühren bezieht, innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden.     Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
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