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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „(Leer-)Fahrten im Jahr 2018

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FAR | Bundeskanzleramt Angelegenheiten des Bundeskanzieramt, 11012 Berlın u iz und Bundesministeriums der Justiz Postzustellungsurkunde IFG-Koordination für Verbraucherschutz, Justiziariat, HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT MAIL serrerr »z sezus Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin 11012 Berlin BE Berlin, TO. September 2019 131FG - 02814 - In 2019 / NA 107 Ihre Anfrage vom 15. Mai 2019 Sehr geehrter vr mit E-Mail vom 15. Mai 2019 beantragen Sie auf der Grundlage desInformations- freiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung, der im Jahr 2018 durchgeführten Fahrten der Fahrbereit- schaft des Bundeskanzleramts. Wenn möglich bitte wie folgt aufgeschlüs- selt: - Anzahl der Fahrten insgesamt - Anzahl der Leerfahrten - Anzahl der Fahrten/Leerfahrten nach Fahrzeugtyp (Modellbezeichnung) - Anzahl der insgesamt zurückgelegten Kilometer (ggf. aufgeschlüsselt nach Normalfahrt/Leerfahrt) - Durchschnittliche Auslastung der Sitzplatzkapazität der Fahrzeuge.“
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SEITE 2 VON 3 Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten die nachfolgende einfache Auskunft. 2. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 3. Der Bescheid ergeht kostenfrei. $ 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behördendes Bundeseinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Auf dieser Basis erteile ich Ihnen folgende Auskunft: In der Fahrbereitschaft des Bundeskanzleramtes sind 34 Fahrzeuge im Einsatz. Diese werdennachdenRichtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugenin der Bundesverwaltung eingesetzt. Für jedes einzelne Fahrzeug werden Fahrten- büchergeführt, die jedoch aus Sicherheits- und Datenschutzgründennicht heraus- gegeben werden können. Die von Ihnen erbetene systematische Zusammenstellung weiterer Informationen liegt im Bundeskanzleramtnichtvor. Die Erstellung einer solchen Übersicht würde auch überdie bloße Aufbereitung bereits im Bundeskanzleramt vorhandenerInfor- mationen hinausgehen und auf die Erstellung einer neuen Sachinformationen hin- auslaufen. Die Erstellung einer neuen Sachinformation ist aber nach dem IFG nicht geschuldet. Vielmehr beschränkt sich der Anspruch nach 8 1 Abs. 1 IFG auf Zugang zu solchenInformationen, die bei der Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, zum Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich vorhandensind. Gemäß $ 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnungfallen keine Kostenan.
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SEITE 3 VON 3 Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider- spruch erhoben werden. Der Widerspruchist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskanzleramt, Willy-Brandt-Str. 1, 10557 Berlin, einzulegen. Ich weise darauf hin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr in Höhe von mindestens 30,00 Euro anfällt.
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