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Bundesamt
für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe

Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
Postfach 1867, 53008 Bonn

Antragsteller

Betreff: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)

Bezug: Ihr Antrag vom 26.07.2019
Aktenzeichen: 1-10-22-00/22-19
Datum: 08.08.2019

Seitelvon3

Sehr geehrter Herr Dreschau,

haben Sie vielen Dank für Ihren o.a. Antrag gemäß
$1 Abs. 1 Satz 1 IFG, mit dem Sie Zugang zu amtlichen Informationen über
die Auslieferung von Löschgruppenfahrzeugen für den Katastrophenschutz
(LF-KatS) im Land Brandenburg begehren.

Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:

Die vom Bund in Wahrnehmung seiner grundgesetzlichen
Aufgabenstellung finanzierten Fahrzeuge, Ausstattungen und Geräte für
den ergänzenden Katastrophenschutz der Länder werden nach einem
zwischen Bund und Ländern im Jahr 2007 abgestimmten
Ausstattungskonzept beschafft und an die Innenressorts der Länder zur
Verteilung in eigener Zuständigkeit übergeben. Der laufende Bedarf ergibt
sich stets aus der aktuellen Differenz zwischen SOLL und IST bei der
Ausführung des Ausstattungskonzeptes.

Die Aufteilung der vom Bund für Zivilschutzzwecke zur Verfügung
gestellten Fahrzeuge auf die örtlichen Aufgabenträger wird allein von den
Ländern nach eigenem Ermessen und eigener Risikoeinschätzung
vorgenommen. Die Dislozierung ist jederzeit unter dem Aspekt
landeseigener Überlegungen zur Katastrophenabwehr änderbar. Der Bund
hat und nimmt keinen Einfluss auf die Verteilung der Fahrzeuge und der
Ausstattung innerhalb eines Landes. Er hält sich jedoch streng an das
Prinzip einer möglichst gleichmäßigen (prozentualen) Ausstattung in allen
Ländern. D. h. er bedient mit jedem neuen Fahrzeug zuerst das Land mit der
größten prozentualen Lücke (Soll-Ist-Vergleich) zum Zeitpunkt der

BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben.

Beauftragter für das
Informations-
freiheitsgesetz

Dr. Clemens Hagebölling

HAUSANSCHRIFT
Provinzialstraße 93, 53127 Bonn

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Postfach 1867, 53008 Bonn

TEL 022899-550-0
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Anrufe bitte möglichst:

Mo. bis Do. 08.00-16.30 Uhr
Fr. 08.00-15.00 Uhr
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für Bevölkerungsschutz
und Katastrophenhilfe

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Auslieferung. Eine vorgesehene Verteilung kann dadurch beeinflusst
werden, dass bundesweit in die Jahre gekommene Bundesfahrzeuge
ausgesondert und ersetzt werden müssen, was wiederum Auswirkung auf
die prozentuale Verteilung je Land hat. Eine Modifikation dieses
Verteilverfahrens wurde auf Bitten einzelner Länder in den letzten
Sitzungen des Ausschusses "Feuerwehrangelegenheiten,
Katastrophenschutz und zivile Verteidigung" des Arbeitskreises V der
Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder im Jahr
2017 auf der Grundlage von Alternativvorschlägen, die der Bund
unterbreitet hatte, erörtert. Dies führte zuletzt auch in der Sitzung des
Arbeitskreises V "Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen,
Katastrophenschutz und zivile Verteidigung" der Ständigen Konferenz der
Innenminister und - Senatoren der Länder (IMK) am 11./12. Oktober 2017
nicht zu einer Änderung des seit Jahren erprobten Verfahrens.

Nach den derzeit hier vorliegenden Informationen verfügt das Land
Brandenburg aktuell über 21 von den nach Ausstattungskonzept
vorgesehenen 28 Löschgruppenfahrzeugen. Dies entspricht einem
Ausstattungsgrad von 75%. Von den insgesamt 306 LF-KatS, die der Bund
beschafft hat und die nach und nach an das Bestückungslager des BBK
geliefert werden, wird selbstverständlich auch das Land Brandenburg eine
entsprechende Anzahl an Fahrzeugen erhalten. Aufgrund des im Verhältnis
zu den anderen Ländern relativ hohen Ausstattungsgrades wird dies nach
aktuellem Sachstand jedoch voraussichtlich nicht vor dem 2. Hj. 2020
erfolgen können. Hier bitte ich um Verständnis, dass der Bund bei der
Verteilung der von ihm für Zivilschutzzwecke beschafften Fahrzeuge die
Interessen aller Länder berücksichtigen muss und damit nicht immer die
Erwartungen aller im Zivil- und Katastrophenschutz beteiligten
Institutionen und Gebietskörperschaften erfüllen kann.

Ich hoffe, Ihr Anliegen damit beantwortet zu haben und danke Ihnen für
Ihr Interesse am BBK.

Da Sie mit Ihrem Antrag an das BBK keine Umweltinformationen gemäß
$2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und keine Informationen im
Sinne des $1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen
Verbraucherinformationen (VIG) begehren, sind die entsprechenden
Normen des UIG wie auch des VIG, die Sie in Ihrem Antrag zitieren, im
Weiteren nicht einschlägig.

Mit freundlichen Grüßen

Auftrag
Unebes
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MR

Bundesamt
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Dr. Clemens Hagebölling
Beauftragter für das Informationsfreiheitsgesetz

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