20190808_Antwort_LF-KatS_Brandenburg.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Lf 20 kats“
R Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Postfach 1867, 53008 Bonn Antragsteller Betreff: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Bezug: Ihr Antrag vom 26.07.2019 Aktenzeichen: 1-10-22-00/22-19 Datum: 08.08.2019 Seitelvon3 Sehr geehrter Herr Dreschau, haben Sie vielen Dank für Ihren o.a. Antrag gemäß $1 Abs. 1 Satz 1 IFG, mit dem Sie Zugang zu amtlichen Informationen über die Auslieferung von Löschgruppenfahrzeugen für den Katastrophenschutz (LF-KatS) im Land Brandenburg begehren. Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt: Die vom Bund in Wahrnehmung seiner grundgesetzlichen Aufgabenstellung finanzierten Fahrzeuge, Ausstattungen und Geräte für den ergänzenden Katastrophenschutz der Länder werden nach einem zwischen Bund und Ländern im Jahr 2007 abgestimmten Ausstattungskonzept beschafft und an die Innenressorts der Länder zur Verteilung in eigener Zuständigkeit übergeben. Der laufende Bedarf ergibt sich stets aus der aktuellen Differenz zwischen SOLL und IST bei der Ausführung des Ausstattungskonzeptes. Die Aufteilung der vom Bund für Zivilschutzzwecke zur Verfügung gestellten Fahrzeuge auf die örtlichen Aufgabenträger wird allein von den Ländern nach eigenem Ermessen und eigener Risikoeinschätzung vorgenommen. Die Dislozierung ist jederzeit unter dem Aspekt landeseigener Überlegungen zur Katastrophenabwehr änderbar. Der Bund hat und nimmt keinen Einfluss auf die Verteilung der Fahrzeuge und der Ausstattung innerhalb eines Landes. Er hält sich jedoch streng an das Prinzip einer möglichst gleichmäßigen (prozentualen) Ausstattung in allen Ländern. D. h. er bedient mit jedem neuen Fahrzeug zuerst das Land mit der größten prozentualen Lücke (Soll-Ist-Vergleich) zum Zeitpunkt der BBK. Gemeinsam handeln. Sicher leben. Beauftragter für das Informations- freiheitsgesetz Dr. Clemens Hagebölling HAUSANSCHRIFT Provinzialstraße 93, 53127 Bonn POSTANSCHRIFT Postfach 1867, 53008 Bonn TEL 022899-550-0 FAX 022899-550-1620 Beauftragte.Informationsfreiheit@ bbk.bund.de www.bbk.bund.de SERVICEZEIT Anrufe bitte möglichst: Mo. bis Do. 08.00-16.30 Uhr Fr. 08.00-15.00 Uhr
R Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Seite2 von 3 Auslieferung. Eine vorgesehene Verteilung kann dadurch beeinflusst werden, dass bundesweit in die Jahre gekommene Bundesfahrzeuge ausgesondert und ersetzt werden müssen, was wiederum Auswirkung auf die prozentuale Verteilung je Land hat. Eine Modifikation dieses Verteilverfahrens wurde auf Bitten einzelner Länder in den letzten Sitzungen des Ausschusses "Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung" des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -Senatoren der Länder im Jahr 2017 auf der Grundlage von Alternativvorschlägen, die der Bund unterbreitet hatte, erörtert. Dies führte zuletzt auch in der Sitzung des Arbeitskreises V "Feuerwehrangelegenheiten, Rettungswesen, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung" der Ständigen Konferenz der Innenminister und - Senatoren der Länder (IMK) am 11./12. Oktober 2017 nicht zu einer Änderung des seit Jahren erprobten Verfahrens. Nach den derzeit hier vorliegenden Informationen verfügt das Land Brandenburg aktuell über 21 von den nach Ausstattungskonzept vorgesehenen 28 Löschgruppenfahrzeugen. Dies entspricht einem Ausstattungsgrad von 75%. Von den insgesamt 306 LF-KatS, die der Bund beschafft hat und die nach und nach an das Bestückungslager des BBK geliefert werden, wird selbstverständlich auch das Land Brandenburg eine entsprechende Anzahl an Fahrzeugen erhalten. Aufgrund des im Verhältnis zu den anderen Ländern relativ hohen Ausstattungsgrades wird dies nach aktuellem Sachstand jedoch voraussichtlich nicht vor dem 2. Hj. 2020 erfolgen können. Hier bitte ich um Verständnis, dass der Bund bei der Verteilung der von ihm für Zivilschutzzwecke beschafften Fahrzeuge die Interessen aller Länder berücksichtigen muss und damit nicht immer die Erwartungen aller im Zivil- und Katastrophenschutz beteiligten Institutionen und Gebietskörperschaften erfüllen kann. Ich hoffe, Ihr Anliegen damit beantwortet zu haben und danke Ihnen für Ihr Interesse am BBK. Da Sie mit Ihrem Antrag an das BBK keine Umweltinformationen gemäß $2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und keine Informationen im Sinne des $1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) begehren, sind die entsprechenden Normen des UIG wie auch des VIG, die Sie in Ihrem Antrag zitieren, im Weiteren nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen Auftrag Unebes
MR Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe Seite3 von 3 Dr. Clemens Hagebölling Beauftragter für das Informationsfreiheitsgesetz Datenschutzhinweis: Das BBK verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten für die aktuelle Kommunikation und für spätere Rückfragen. Ihre Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Entfällt diese Notwendigkeit, werden die Daten umgehend gelöscht. Weitere Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten durch das BBK erhalten Sie anhand unserer Datenschutzerklärung auf https://www.bbk.bund.de.