a-2122-1-v3-h-20171013
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen“
Offen A-2122/1 Zentrale Dienstvorschrift st n ie sd Informationsfreiheitsgesetz ng ru – Bearbeitung von Anträgen – de Än em td ch ni gt Erläuterungen zum Informationsfreiheitsgesetz und lie Zweck der Regelung: zur Beantwortung von Anträgen nach dem r te Informationsfreiheitsgesetz un Herausgegeben durch: Bundesministerium der Verteidigung ck ru Beteiligte Keine sd Interessenvertretungen: Au Gebilligt durch: Referatsleiter R I 1 r se Herausgebende Stelle: BMVg R I 1 ie D Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Geltungsbereich: Verteidigung Einstufung: Offen Einsatzrelevanz: Nein Berichtspflichten: Ja Gültig ab: 13.10.2017 Datum nächste Überprüfung: 12.10.2022 Version: 3 Ersetzt: A-2122/1, Version 2 Aktenzeichen: 39-22-17 Identifikationsnummer: A.21221.3I Stand: Oktober 2017
Offen A-2122/1 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze 3 1.1 Informationsanspruch 3 1.2 Auskunftspflichtige Stellen 3 2 Ausschluss vom Informationszugang 4 3 Informationsersuchen 4 4 Entscheidung über das Informationsersuchen 4 5 Widerspruch und Klage 6 st 6 Widerspruchsbehörde 6 n ie sd 7 Klageverfahren 6 ng ru de 8 Gebühren Än 6 9 Grundsatzangelegenheiten 7 em td 10 Archivierung 7 ch ni gt 11 Anlagen 8 lie r 11.1 Gesetzestext Informationsfreiheitsgesetz 8 te un 11.2 Anwendungshinweise Bundesministerium des Innern 8 ck 11.3 Informationsfreiheitsgesetz-Gebührenverordnung 8 ru sd 11.4 Bezugsjournal 8 Au 11.5 Änderungsjournal 8 r se ie D Seite 2 Stand: Oktober 2017
Offen Grundsätze A-2122/1 1 Grundsätze 101. Seit 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 2722) in Kraft. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat als federführendes Ressort zusätzlich Anwendungshinweise zum IFG herausgegeben 1. Ergänzend zu den Anwendungs-hinweisen des BMI gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) zur Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG diese Zentrale Dienstvorschrift. 1.1 Informationsanspruch 102. Mit dem IFG erhält jeder grundsätzlich einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes (§ 1 Absatz (Abs.) 1 IFG), soweit keine Ausschlusstatbestände entgegenstehen, s. Abschnitt 2. Insbesondere kommt es für die Zulässigkeit st n ie des Antrags nicht auf die Darlegung eines rechtlichen oder berechtigten Interesses an. sd ng Anspruchsberechtigt ist jede Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz. ru 1.2 Auskunftspflichtige Stellen de Än em 103. Der Informationsanspruch ist gegen die Behörden des Bundes gerichtet. Behörde im Sinne td ch des Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 ni Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Damit werden sämtliche Dienststellen der Bundeswehr- gt lie verwaltung erfasst. r te un 104. Die Truppendienstgerichte und die bei ihnen bestellten Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie ck der Bundeswehrdisziplinaranwalt bzw. die Bundeswehrdisziplinaranwältin sind nur insoweit ru sd einbezogen, als sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG). Au r 105. Die Streitkräfte mit ihren militärischen Untergliederungen wie Einheiten, Verbänden und se ie sonstigen militärische Dienststellen erfüllen grundsätzlich keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung D und sind keine Behörden im genannten Sinn, es sei denn, sie erlassen Verwaltungs-akte (vergleiche (vgl.) Nr. 503). 201. Das BMVg stellt dagegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG dar, sodass jedenfalls das BMVg Informationen auch über die Streitkräfte nach Maßgabe des IFG erteilen muss. 202. Einer Behörde gleichgestellt ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (§ 1 Abs. 1 Satz 3 IFG). 1 Vgl. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21112005_V5a13025016.htm bzw. siehe Anlage 11.2. Seite 3 Stand: Oktober 2017
Offen A-2122/1 Ausschluss vom Informationszugang Damit werden auch privatisierte Bereiche der Bundeswehr vom Informationsanspruch erfasst. Dies gilt z.°B. für die Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb mbH, die Bundeswehr Fuhrpark Service GmbH und die LH Bundeswehr Bekleidungsgesellschaft mbH. Diese haben allerdings nicht selbst Auskunft zu erteilen. Der Anspruch ist vielmehr von der Behörde zu erfüllen, die sich der natürlichen oder juristischen Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (§ 7 Abs. 1 IFG), also dem BMVg. 2 Ausschluss vom Informationszugang 201. Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn Ausschlusstatbestände entgegenstehen. Diese sind unter anderem in § 3 IFG genannt. Die Ausschlussgründe sind nebeneinander anwendbar. st 202. Zu weiteren Ausschlusstatbeständen (§§ 4-6 IFG, z. B. Schutz personenbezogener Daten) n ie sd wird auf die Anwendungshinweise des BMI 2 I. Nr. 4, Nr. 8 c) bis e) verwiesen. ng ru 203. Für Rechtsfragen, die das IFG betreffen, und insbesondere die einheitliche Auslegung und de Handhabung der Ausschlusstatbestände, ist BMVg Recht I 1 (R I 1) zuständig. Hierzu kann R I 1 Än em B Vorgaben für die federführenden Referate machen, die IFG-Stellen des nachgeordneten Bereichs td anweisen und sich berichten lassen. Die Nr. 101 dieser zentralen Dienstvorschrift bleibt unberührt. ch ni 3 Informationsersuchen gt lie r te 301. Eine Anfrage ist dann als Informationsersuchen nach dem IFG anzusehen, wenn sie sich un ck entweder ausdrücklich auf das IFG bezieht oder wenn sonstige Hinweise dafür vorliegen, dass eine ru Information auf Grundlage des IFG begehrt wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Antragsteller sd Au oder die Antragstellerin ersichtlich von einem „Anspruch“ auf Informationserteilung oder von einer r se entsprechenden „Verpflichtung“ der Behörde ausgeht. ie D 4 Entscheidung über das Informationsersuchen 401. Die Behörde hat den Informationszugang nach dem IFG unverzüglich, jedenfalls innerhalb eines Monats zu gewähren (§ 7 Abs. 5 IFG). Auch im Fall der Ablehnung des Antrags gilt die Monatsfrist (§ 9 Abs. 1 IFG). Soweit die Monatsfrist überschritten wird, sind dem Antragsteller die Gründe hierfür formlos mitzuteilen. 402. Die Entscheidung über den Zugang zu Informationen nach dem IFG trifft grundsätzlich die Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, es sei denn, sie ist bezüglich der angefragten Information nicht verfügungsbefugt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG). Maßgeblich ist der Informationsbestand der angefragten Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung. 2 Siehe Anlage 11.2 Seite 4 Stand: Oktober 2017
Offen Entscheidung über das Informationsersuchen A-2122/1 403. Die Zuständigkeit innerhalb der Behörde richtet sich nach der fachlichen Zuständigkeit für die angefragte Information. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheiderstellung zentralisiert wurde. Im BMVg wird die Federführung für IFG-Ausgangsbescheide durch das Referat R I 1 verbindlich festgelegt. Die Streitkräfte haben grundsätzlich ein Informationsersuchen nach dem IFG mit dem Hinweis abzulehnen, dass sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (vgl. Nr. 105). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann auf die zuständige Behörde (BMVg) hingewiesen werden. Abweichend hiervon ist in folgenden Fällen zu verfahren: • Soweit Einrichtungen der Streitkräfte Verwaltungsakte erlassen (vgl. Nr. 105), sind diese – nach Maßgabe der Vorschriften des IFG – selbst verpflichtet, Informationen zu erteilen. • Das BMVg kann neben nachgeordneten Behörden auch Einrichtungen der Streitkräfte, die über st Stellen für Presse- und Informationsarbeit verfügen, mit der Beantwortung von Anfragen nach dem n ie sd IFG generell oder im Einzelfall beauftragen, soweit eine sachgerechte Beantwortung nach den ng Vorschriften des IFG sichergestellt ist. Die Beantwortung hat dann ausdrücklich im Auftrag des ru de BMVg zu erfolgen, sodass diese dem BMVg zugerechnet werden kann. Än • Sonstige Informationsersuchen („Routine-Bürgeranfragen“, Bitten um Informations- oder Werbe- em material), die sich nicht ausdrücklich auf das IFG beziehen und bei denen sich auch sonst keine td ch Hinweise darauf ergeben, dass eine Information auf Grundlage des IFG begehrt wird, können von ni gt den hierfür zuständigen Einrichtungen der Streitkräfte und der Bundes-wehrverwaltung mittels lie Bürgerbrief beantwortet werden. r te un • Anfragen an die Redaktionen der Bundeswehr zum dort eingestellten Informationsangebot werden ck dort beantwortet, soweit sie sich nicht ausdrücklich auf das IFG beziehen. ru sd Au 404. Im Fall der Ablehnung eines Informationsersuchens nach dem IFG ist die Begründung r gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin so zu formulieren, dass aus ihr nicht auf den se ie Inhalt der geschützten Information geschlossen werden kann. D 405. Wird einem Informationsersuchen nach dem IFG auch nur teilweise nicht stattgegeben (z. B. nur Auskunft anstatt beantragter Akteneinsicht), ist dem teilweise ablehnenden Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. 406. Soweit nachgeordnete militärische Dienststellen im Fall der Nr. 403 Punkt 2 für das BMVg geantwortet haben, sind deren Entscheidungen dem BMVg zuzurechnen. In der Rechtsbehelfs- belehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch bei BMVg R I 1 einzulegen ist. 407. Von der Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist bei Ablehnung eines Informations- gesuchs abzusehen, wenn sich die jeweilige Anfrage nicht auf das IFG bezieht und sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Information auf Grundlage des IFG begehrt wird. Seite 5 Stand: Oktober 2017
Offen A-2122/1 Widerspruch und Klage 5 Widerspruch und Klage 501. Gegen eine (auch teilweise) ablehnende Entscheidung nach dem IFG sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren ist – abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde (BMVg) getroffen wurde (§ 9 Abs. 4 Satz 2 IFG). 6 Widerspruchsbehörde 601. Den Widerspruchsbescheid erlässt BMVg R I 1, sofern das BMVg selbst den Ausgangs- bescheid erlassen hat oder dieser ihm zuzurechnen ist (vgl. Nr. 506), ansonsten die aus Sicht der Ausgangsbehörde nächsthöhere Behörde bzw. die Ausgangsbehörde selbst, wenn die nächsthöhere Behörde das BMVg ist. st n ie 602. Dazu haben die Dienststellen, denen eine weitere ggf. zur Informationserteilung verpflichtete sd ng Behörde nachgeordnet ist oder die unmittelbar dem BMVg unterstehen, eine Widerspruchsstelle ru de einzurichten. Soweit die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie den Vorgang im Än Original der Widerspruchsstelle vor. em td 603. Auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gilt, dass sich aus der Begründung keine ch Hinweise auf den Inhalt der geschützten Information ergeben dürfen. ni gt lie 7 Klageverfahren r te un 701. Die Vertretung in Klageverfahren obliegt im BMVg dem Referat R I 1. Nachgeordnete ck B ru Behörden haben über Klageverfahren nach dem IFG dem BMVg R I 1 zu berichten. sd Au 8 Gebühren r se ie D 801. Die Erteilung von Informationen nach dem IFG ist kostenpflichtig, soweit es sich nicht ausnahmsweise um die Erteilung einfacher Auskünfte handelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG). Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung für Amtshandlungen nach dem IFG (IFGGebV). 802. Gebühren nach dem IFG sind bei dem entsprechenden Kapitel/Titel (Gebühren und sonstige Entgelte) zu buchen und zu vereinnahmen. Hiervon ausgenommen sind Auslagen für Sachausgaben (z. B. Kopierkosten). Die entsprechenden Erstattungen fließen den flexibilisierten Sachausgaben als Rückeinnahme zu. Seite 6 Stand: Oktober 2017
Offen Grundsatzangelegenheiten A-2122/1 9 Grundsatzangelegenheiten 901. BMVg R I 1 ist im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis auch bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des IFG sowie der B Gebührenverordnung zum IFG zu berichten. 10 Archivierung 1001. Akten zu Verfahren nach dem IFG sind gesondert zu führen und nach dem Einheitsaktenplan unter dem Aktenzeichen 39-22-17 einzeln zu verakten. Die Möglichkeit ihrer statistischen Erfassung ist sicherzustellen. Die Aufbewahrungsfrist für IFG-Akten beträgt fünf Jahre, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungszeit angezeigt ist. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie unter Anfertigung eines Vernichtungsprotokolls zu vernichten. st n ie sd ng ru de Än em td ch ni gt lie r te un ck ru sd rAu se ie D Seite 7 Stand: Oktober 2017
Offen A-2122/1 Anlagen 11 Anlagen 11.1 Gesetzestext Informationsfreiheitsgesetz 11.2 Anwendungshinweise Bundesministerium des Innern 11.3 Informationsfreiheitsgesetz-Gebührenverordnung Die Anlagen 11.1 - 11.3 sind in der linken Task-Leiste dieser Zentralen Dienstvorschrift als gesonderte Dokumente verfügbar. (Büroklammer) 11.4 Bezugsjournal n st ie (Nr.) Bezugsdokumente Titel sd ng 1. IFG Informationsfreiheitsgesetz ru de 2. BGBl I S. 2722 Bundesgesetzblatt I S. Än em 11.5 Änderungsjournal td ch Version Gültig ab Geänderter Inhalt ni gt lie r te 1 01.01.2006 • Erstveröffentlichung un ck ru sd 2 25.11.2015 • Inhaltliche Überarbeitung gesamt r Au se ie 3 13.10.2017 • Inhaltliche Überarbeitung gesamt D Seite 8 Stand: Oktober 2017