a-2122-1-v3-h-20171013

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen

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                                      A-2122/1




                             Zentrale Dienstvorschrift




                                                                    st
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                   Informationsfreiheitsgesetz

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                – Bearbeitung von Anträgen –            de
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                                      Erläuterungen zum Informationsfreiheitsgesetz und
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Zweck der Regelung:                   zur Beantwortung von Anträgen nach dem
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                                      Informationsfreiheitsgesetz
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Herausgegeben durch:                  Bundesministerium der Verteidigung
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Beteiligte
                                      Keine
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Interessenvertretungen:
                          Au




Gebilligt durch:                      Referatsleiter R I 1
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Herausgebende Stelle:                 BMVg R I 1
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                                      Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Geltungsbereich:
                                      Verteidigung
Einstufung:                           Offen
Einsatzrelevanz:                      Nein
Berichtspflichten:                    Ja
Gültig ab:                            13.10.2017
Datum nächste Überprüfung:            12.10.2022
Version:                              3
Ersetzt:                              A-2122/1, Version 2
Aktenzeichen:                         39-22-17
Identifikationsnummer:                A.21221.3I




                                 Stand: Oktober 2017
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Offen
A-2122/1                                   Inhaltsverzeichnis


                                        Inhaltsverzeichnis

1         Grundsätze                                                           3
1.1       Informationsanspruch                                                 3
1.2       Auskunftspflichtige Stellen                                          3

2         Ausschluss vom Informationszugang                                    4

3         Informationsersuchen                                                 4
4         Entscheidung über das Informationsersuchen                           4

5         Widerspruch und Klage                                                6




                                                                          st
6         Widerspruchsbehörde                                                  6




                                                                         n
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7         Klageverfahren                                                       6



                                                                     ng
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8         Gebühren                                              Än             6
9         Grundsatzangelegenheiten                                             7
                                                         em
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10        Archivierung                                                         7
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11        Anlagen                                                              8
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11.1      Gesetzestext Informationsfreiheitsgesetz                             8
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11.2      Anwendungshinweise Bundesministerium des Innern                      8
                                        ck




11.3      Informationsfreiheitsgesetz-Gebührenverordnung                       8
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11.4      Bezugsjournal                                                        8
                              Au




11.5      Änderungsjournal                                                     8
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Seite 2
                                         Stand: Oktober 2017
2

Offen
                                              Grundsätze                                      A-2122/1



1        Grundsätze
101.     Seit 1. Januar 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 5. September 2005
(Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 2722) in Kraft. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat als
federführendes Ressort zusätzlich Anwendungshinweise zum IFG herausgegeben 1. Ergänzend zu
den Anwendungs-hinweisen des BMI gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung (BMVg) zur Bearbeitung von Anfragen nach dem IFG diese Zentrale Dienstvorschrift.


1.1      Informationsanspruch
102.     Mit dem IFG erhält jeder grundsätzlich einen voraussetzungslosen Anspruch auf Zugang zu
amtlichen Informationen gegenüber Behörden des Bundes (§ 1 Absatz (Abs.) 1 IFG), soweit keine
Ausschlusstatbestände entgegenstehen, s. Abschnitt 2. Insbesondere kommt es für die Zulässigkeit




                                                                           st
                                                                           n
                                                                        ie
des Antrags nicht auf die Darlegung eines rechtlichen oder berechtigten Interesses an.




                                                                     sd
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Anspruchsberechtigt ist jede Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz.



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1.2      Auskunftspflichtige Stellen                          de
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103.     Der Informationsanspruch ist gegen die Behörden des Bundes gerichtet. Behörde im Sinne
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des Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4
                                                ni




Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Damit werden sämtliche Dienststellen der Bundeswehr-
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verwaltung erfasst.
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104.     Die Truppendienstgerichte und die bei ihnen bestellten Wehrdisziplinaranwaltschaften sowie
                                   ck




der Bundeswehrdisziplinaranwalt bzw. die Bundeswehrdisziplinaranwältin sind nur insoweit
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einbezogen, als sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG).
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                           r




105.     Die Streitkräfte mit ihren militärischen Untergliederungen wie Einheiten, Verbänden und
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                      ie




sonstigen militärische Dienststellen erfüllen grundsätzlich keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung
                      D




und sind keine Behörden im genannten Sinn, es sei denn, sie erlassen Verwaltungs-akte (vergleiche
(vgl.) Nr. 503).

201.     Das BMVg stellt dagegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG dar, sodass
jedenfalls das BMVg Informationen auch über die Streitkräfte nach Maßgabe des IFG erteilen muss.

202.     Einer Behörde gleichgestellt ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts,
soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient (§
1 Abs. 1 Satz 3 IFG).




1
    Vgl. http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21112005_V5a13025016.htm bzw. siehe
    Anlage 11.2.

                                                                                                Seite 3
                                     Stand: Oktober 2017
3

Offen
  A-2122/1                         Ausschluss vom Informationszugang


  Damit werden auch privatisierte Bereiche der Bundeswehr vom Informationsanspruch erfasst. Dies
  gilt z.°B. für die Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb mbH, die Bundeswehr
  Fuhrpark Service GmbH und die LH Bundeswehr Bekleidungsgesellschaft mbH. Diese haben
  allerdings nicht selbst Auskunft zu erteilen. Der Anspruch ist vielmehr von der Behörde zu erfüllen, die
  sich der natürlichen oder juristischen Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben
  bedient (§ 7 Abs. 1 IFG), also dem BMVg.


  2         Ausschluss vom Informationszugang
  201.      Ein Anspruch auf      Informationszugang    besteht   nicht,   wenn Ausschlusstatbestände
  entgegenstehen. Diese sind unter anderem in § 3 IFG genannt. Die Ausschlussgründe sind
  nebeneinander anwendbar.




                                                                                st
  202.      Zu weiteren Ausschlusstatbeständen (§§ 4-6 IFG, z. B. Schutz personenbezogener Daten)




                                                                               n
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                                                                           sd
  wird auf die Anwendungshinweise des BMI 2 I. Nr. 4, Nr. 8 c) bis e) verwiesen.




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  203.      Für Rechtsfragen, die das IFG betreffen, und insbesondere die einheitliche Auslegung und
                                                                  de
  Handhabung der Ausschlusstatbestände, ist BMVg Recht I 1 (R I 1) zuständig. Hierzu kann R I 1
                                                                Än
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B Vorgaben für die federführenden Referate machen, die IFG-Stellen des nachgeordneten Bereichs
                                                           td




  anweisen und sich berichten lassen. Die Nr. 101 dieser zentralen Dienstvorschrift bleibt unberührt.
                                                      ch
                                                    ni




  3         Informationsersuchen
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  301.      Eine Anfrage ist dann als Informationsersuchen nach dem IFG anzusehen, wenn sie sich
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  entweder ausdrücklich auf das IFG bezieht oder wenn sonstige Hinweise dafür vorliegen, dass eine
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  Information auf Grundlage des IFG begehrt wird. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Antragsteller
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  oder die Antragstellerin ersichtlich von einem „Anspruch“ auf Informationserteilung oder von einer
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  entsprechenden „Verpflichtung“ der Behörde ausgeht.
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  4         Entscheidung über das Informationsersuchen
  401.      Die Behörde hat den Informationszugang nach dem IFG unverzüglich, jedenfalls innerhalb
  eines Monats zu gewähren (§ 7 Abs. 5 IFG). Auch im Fall der Ablehnung des Antrags gilt die
  Monatsfrist (§ 9 Abs. 1 IFG). Soweit die Monatsfrist überschritten wird, sind dem Antragsteller die
  Gründe hierfür formlos mitzuteilen.

  402.      Die Entscheidung über den Zugang zu Informationen nach dem IFG trifft grundsätzlich die
  Behörde, an die der Antrag gerichtet ist, es sei denn, sie ist bezüglich der angefragten Information
  nicht verfügungsbefugt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 IFG). Maßgeblich ist der Informationsbestand der
  angefragten Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung.

  2
      Siehe Anlage 11.2

  Seite 4
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Offen
                           Entscheidung über das Informationsersuchen                       A-2122/1


403.    Die Zuständigkeit innerhalb der Behörde richtet sich nach der fachlichen Zuständigkeit für die
angefragte Information. Dies gilt auch dann, wenn die Bescheiderstellung zentralisiert wurde. Im
BMVg wird die Federführung für IFG-Ausgangsbescheide durch das Referat R I 1 verbindlich
festgelegt. Die Streitkräfte haben grundsätzlich ein Informationsersuchen nach dem IFG mit dem
Hinweis abzulehnen, dass sie keine Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen
(vgl. Nr. 105). Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann auf die zuständige Behörde (BMVg)
hingewiesen werden.

Abweichend hiervon ist in folgenden Fällen zu verfahren:

• Soweit Einrichtungen der Streitkräfte Verwaltungsakte erlassen (vgl. Nr. 105), sind diese – nach
  Maßgabe der Vorschriften des IFG – selbst verpflichtet, Informationen zu erteilen.
• Das BMVg kann neben nachgeordneten Behörden auch Einrichtungen der Streitkräfte, die über




                                                                         st
  Stellen für Presse- und Informationsarbeit verfügen, mit der Beantwortung von Anfragen nach dem




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  IFG generell oder im Einzelfall beauftragen, soweit eine sachgerechte Beantwortung nach den




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  Vorschriften des IFG sichergestellt ist. Die Beantwortung hat dann ausdrücklich im Auftrag des


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  BMVg zu erfolgen, sodass diese dem BMVg zugerechnet werden kann.
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• Sonstige Informationsersuchen („Routine-Bürgeranfragen“, Bitten um Informations- oder Werbe-
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  material), die sich nicht ausdrücklich auf das IFG beziehen und bei denen sich auch sonst keine
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  Hinweise darauf ergeben, dass eine Information auf Grundlage des IFG begehrt wird, können von
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  den hierfür zuständigen Einrichtungen der Streitkräfte und der Bundes-wehrverwaltung mittels
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  Bürgerbrief beantwortet werden.
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• Anfragen an die Redaktionen der Bundeswehr zum dort eingestellten Informationsangebot werden
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  dort beantwortet, soweit sie sich nicht ausdrücklich auf das IFG beziehen.
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404.    Im Fall der Ablehnung eines Informationsersuchens nach dem IFG ist die Begründung
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gegenüber dem Antragsteller oder der Antragstellerin so zu formulieren, dass aus ihr nicht auf den
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Inhalt der geschützten Information geschlossen werden kann.
                  D




405.    Wird einem Informationsersuchen nach dem IFG auch nur teilweise nicht stattgegeben
(z. B. nur Auskunft anstatt beantragter Akteneinsicht), ist dem teilweise ablehnenden Bescheid eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

406.    Soweit nachgeordnete militärische Dienststellen im Fall der Nr. 403 Punkt 2 für das BMVg
geantwortet haben, sind deren Entscheidungen dem BMVg zuzurechnen. In der Rechtsbehelfs-
belehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Widerspruch bei BMVg R I 1 einzulegen ist.

407.    Von der Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung ist bei Ablehnung eines Informations-
gesuchs abzusehen, wenn sich die jeweilige Anfrage nicht auf das IFG bezieht und sich auch sonst
keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Information auf Grundlage des IFG begehrt wird.




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Offen
    A-2122/1                                Widerspruch und Klage


    5         Widerspruch und Klage
    501.      Gegen eine (auch teilweise) ablehnende Entscheidung nach dem IFG sind Widerspruch und
    Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren ist – abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 2
    Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer
    obersten Bundesbehörde (BMVg) getroffen wurde (§ 9 Abs. 4 Satz 2 IFG).


    6         Widerspruchsbehörde
    601.      Den Widerspruchsbescheid erlässt BMVg R I 1, sofern das BMVg selbst den Ausgangs-
    bescheid erlassen hat oder dieser ihm zuzurechnen ist (vgl. Nr. 506), ansonsten die aus Sicht der
    Ausgangsbehörde nächsthöhere Behörde bzw. die Ausgangsbehörde selbst, wenn die nächsthöhere
    Behörde das BMVg ist.




                                                                                 st
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    602.      Dazu haben die Dienststellen, denen eine weitere ggf. zur Informationserteilung verpflichtete




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    Behörde nachgeordnet ist oder die unmittelbar dem BMVg unterstehen, eine Widerspruchsstelle


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                                                                    de
    einzurichten. Soweit die Ausgangsbehörde dem Widerspruch nicht abhilft, legt sie den Vorgang im
                                                                  Än
    Original der Widerspruchsstelle vor.
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    603.      Auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gilt, dass sich aus der Begründung keine
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    Hinweise auf den Inhalt der geschützten Information ergeben dürfen.
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    7         Klageverfahren
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    701.      Die Vertretung in Klageverfahren obliegt im BMVg dem Referat R I 1. Nachgeordnete
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    Behörden haben über Klageverfahren nach dem IFG dem BMVg R I 1 zu berichten.
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    8         Gebühren
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    801.      Die Erteilung von Informationen nach dem IFG ist kostenpflichtig, soweit es sich nicht
    ausnahmsweise um die Erteilung einfacher Auskünfte handelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG). Die Höhe der
    Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung für Amtshandlungen nach dem IFG (IFGGebV).

    802.      Gebühren nach dem IFG sind bei dem entsprechenden Kapitel/Titel (Gebühren und sonstige
    Entgelte) zu buchen und zu vereinnahmen. Hiervon ausgenommen sind Auslagen für Sachausgaben
    (z. B. Kopierkosten). Die entsprechenden Erstattungen fließen den flexibilisierten Sachausgaben als
    Rückeinnahme zu.




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                                            Stand: Oktober 2017
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Offen
                                     Grundsatzangelegenheiten                               A-2122/1


9       Grundsatzangelegenheiten
901.    BMVg R I 1 ist im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis auch bei Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des IFG sowie der             B
Gebührenverordnung zum IFG zu berichten.


10      Archivierung
1001.   Akten zu Verfahren nach dem IFG sind gesondert zu führen und nach dem
Einheitsaktenplan unter dem Aktenzeichen 39-22-17 einzeln zu verakten. Die Möglichkeit ihrer
statistischen Erfassung ist sicherzustellen. Die Aufbewahrungsfrist für IFG-Akten beträgt fünf Jahre,
sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungszeit angezeigt ist. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind sie unter Anfertigung eines Vernichtungsprotokolls zu vernichten.




                                                                        st
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                                                                                              Seite 7
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7

Offen
A-2122/1                                         Anlagen



11            Anlagen

11.1          Gesetzestext Informationsfreiheitsgesetz

11.2          Anwendungshinweise Bundesministerium des Innern

11.3          Informationsfreiheitsgesetz-Gebührenverordnung
Die Anlagen 11.1 - 11.3 sind in der linken Task-Leiste dieser Zentralen Dienstvorschrift als
gesonderte Dokumente verfügbar. (Büroklammer)


11.4          Bezugsjournal




                                                                             n st
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 (Nr.) Bezugsdokumente                                            Titel




                                                                          sd
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 1. IFG                           Informationsfreiheitsgesetz


                                                                    ru
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 2. BGBl I S. 2722                Bundesgesetzblatt I S.        Än
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11.5          Änderungsjournal
                                                           td
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     Version          Gültig ab                             Geänderter Inhalt
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          1         01.01.2006           • Erstveröffentlichung
                                          un
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          2         25.11.2015           • Inhaltliche Überarbeitung gesamt
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          3         13.10.2017           • Inhaltliche Überarbeitung gesamt
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                                         Stand: Oktober 2017
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