LeitfadenzurBearbeitungvonIFGAntrgen

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Mitarbeiter, Dienstanweisungen, Gebühren | IFG/UIG/VIG-Anfragen

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13B-I 20.1                                        Stand 23.07.2020 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Leitfaden zur Bearbeitung von Anfragen nach dem Informations- freiheitsgesetz 1
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A. Allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz Das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz – IFG; siehe für den Gesetzestext Anlage 1 und 2) soll der demokratischen Meinungs- und Willens- bildung dienen und damit die Bürgerbeteiligung fördern. Zudem soll es die Kontrolle staatlichen Handelns verbessern, so dass es auch als ein Mittel zur Korruptionsbekämpfung betrachtet wird. Das Verwaltungshandeln soll generell transparent und nachvollziehbar gestaltet werden. Darüber hinaus wird das IFG auch als Beitrag zur europäischen Integration gesehen, da inzwischen in den meisten EU-Mitgliedstaaten sowie auf EU-Ebene vergleichbare Gesetze existieren. Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Sie ist der den An- trag stellenden Person unverzüglich zugänglich zu machen und soll nach § 7 Abs. 5 IFG innerhalb eines Monats erfolgen. Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass der Informationszugang nach dem IFG zu gewähren ist. Eine Ablehnung oder Teilablehnung kann nur erfolgen, wenn einer der explizit und abschließend geregelten Ausnahmetatbestände der §§ 3 – 6 und 9 Abs. 3 IFG eingreift und die Ablehnung ent- sprechend schriftlich begründet wird. Als solche kommen der Schutz von besonderen öffentlichen Belangen, wie nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen, Belange der inneren o- der äußeren Sicherheit bei Bekanntwerden der Information sowie eine unter eine Geheimhal- tungsvorschrift fallende Information, in Betracht. Zudem können der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses, der Schutz personenbezogener Daten und der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eine Herausgabeverweigerung begründen. Der Antrag kann auch abge- lehnt werden, wenn die Person bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Das Referat 13B (Justiziariat, Allgemeine und abteilungsübergreifende Rechtsangelegenheiten, Meldestelle DS-GVO, Zentrale Hinweisannahme) ist für die Bearbeitung von IFG-Anträgen im Bundesamt federführend zuständig. Da die IFG-Anträge meist überwiegend Informationen aus den Fachbereichen betreffen, bedarf es einer engen Zusammenarbeit mit dem jeweils inhaltlich zuständigen Fachreferat. Mit dem Leitfaden soll das IFG-Verfahren Schritt für Schritt dargestellt und eine konkrete Hilfe- stellung zur Bearbeitung eines IFG-Antrages gegeben werden. Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich bitte jederzeit an das Referat 13B. B. Organisatorischer Ablauf bei der Bearbeitung eines IFG-Antrages Der organisatorische Ablauf bei der Bearbeitung eines IFG-Antrages teilt sich in verschiedene Schritte (siehe auch Anlage 3: Übersicht zum Ablauf des IFG-Verfahrens im Bundesamt):    IFG Antrag: Eingang eines IFG-Antrages im Bundesamt; Administration    Informationszugang: Prüfung von Ablehnungsgründen; Erstellen eines Antwortbeitrages; ggf. Drittbeteiligungsverfahren; Ermittlung des Arbeitsaufwandes für eine Gebührenerhe- bung; Fertigung und Versendung des Bescheides    Widerspruchs- und Klageverfahren 2
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I.      IFG-Antrag 1. Eingang eines IFG-Antrages im Bundesamt In der Regel gehen IFG-Anträge in schriftlicher oder elektronischer Form direkt bei dem zustän- digen Referat 13B ein. Sollte ein IFG-Antrag in einem anderen Referat eingehen, leitet dieses Re- ferat den Antrag umgehend an Referat 13B weiter. Für die Kommunikation in IFG-Angelegenheiten wurde ein Funktionspostfach eingerichtet: IFG@bamf.bund.de. Referat 13B administriert den Eingang des IFG-Antrages: die Akte wird angelegt, das Aktenzei- chen vergeben, der Fristablauf überwacht und eine Eingangsbestätigung an die den Antrag stel- lende Person versendet. Danach beteiligt Referat 13B das jeweils für die inhaltliche Beantwortung des Antrages zuständige Fachreferat, bzw. die zuständigen Fachreferate, und sendet den Antrag zur Bearbeitung des Ant- wortbeitrages zu. Sollte ein Fachreferat nicht zuständig sein, ist Referat 13B umgehend zu benach- richtigen. Dies gilt auch, wenn weitere Fachreferate zu beteiligen sind. Bei IFG-Anfragen, die von einem Presseorgan stammen oder die über eine potentielle mediale Wirkung verfügen, wird neben dem Fachreferat auch Referat LS2 (Presse) in Kenntnis gesetzt. Bei Vorgängen von grundsätzlicher, amtspolitischer Bedeutung wird ergänzend Referat LS3 (Koordi- nation BMI und Parlamentarische Anfragen) informiert. Bei Bedarf in den Abteilungen, können IFG-Koordinatoren benannt werden, die als mögliche An- sprechpartner fungieren und die Zusammenarbeit von den jeweiligen Fachreferaten der Abteilung mit Referat 13B unterstützen. Bei der Aktenführung wird auf die Einhaltung der Registratur-Richtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien sowie der Geschäftsordnung des Bundesamtes (GO BAMF) geachtet. Die geordnete Aktenführung soll ein nachvollziehbares, transparentes Ver- waltungshandeln sichern. Das aus der Bearbeitung entstehende Schriftgut muss dabei entspre- chend § 6 Abs. 2 Registratur-Richtlinie vollständig, authentisch und übersichtlich sein. Sämtliche Bearbeitungsschritte, welche die jeweilige Entscheidungsfindung abbilden und nachvollziehbar machen, sollen in den Vorgängen ersichtlich sein. Das bedeutet in der Praxis, dass sämtlicher Schriftverkehr konsequent zur Akte genommen wird und ggf. zur Akteneinsicht, in den Grenzen des § 29 Abs. 2 VwVfG, an Verfahrensbeteiligte herausgegeben werden muss. Dementsprechend ist bei sämtlichen Schreiben, inklusive per Email, auf eine gewisse Förmlichkeit zu achten. Bei sicherheitsrelevanten Verfahren ist die entsprechende Dienstanweisung zu beachten. 2. Formerfordernis des IFG-Antrages Ein IFG-Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Er kann mündlich, schriftlich oder auf elektronische Weise gestellt werden. Ein IFG-Antrag muss nicht explizit als ein solcher be- zeichnet werden. Auch die Motivation der den Antrag stellenden Person für den Antrag ist nicht entscheidend. Sie muss grundsätzlich weder ein rechtliches noch ein berechtigtes oder ein sonsti- ges Interesse an der begehrten Information geltend machen. Eine Begründung für das Informationsinteresse ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, wenn der Antrag Daten Dritter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 IFG oder den Schutz des geistigen Eigen- tums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von § 6 IFG betrifft. In diesen Fällen 3
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muss der Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG begründet werden (siehe bei Drittbeteiligungsverfahren, S. 14). Nach dem IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amt- lichen Informationen. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Person. Juristische Personen des Privatrechts sind ebenfalls antragsbefugt. Anonym oder unter einem Pseudonym gestellte IFG-Anträge sollen nach der Auffassung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erst nach Mitteilung von Klarnamen und zustellungsfähiger Postanschrift der den Antrag stellenden Person beantwortet werden. Erst dann bestehe ein Rechtsanspruch auf Beantwortung. Dennoch könnten anonyme oder unter Pseudonym gestellte Anträge formlos beantwortet werden, wenn sich dies aus verwaltungsprak- tischen Gründen anbietet und keinen wesentlichen Verwaltungsaufwand erfordert. 3. Abgrenzung von IFG-Anträgen zu anderen Anfragen Nach § 1 Abs. 1 IFG hat jeder gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Eine amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Aufzeichnungen sind alle Formen von festgehaltenen und gespeicherten Informationen, zum Beispiel Schriftstücke, Tabellen, Diagramme, Bilder, Pläne, Karten und Tonbandaufnahmen, sowie Akten, Dateien, Film- oder sonstige Aufzeichnungen, deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate. Eine Aufzeichnung dient amtlichen Zwecken, wenn sie ein Amt betrifft oder sonst mit amtlichen Tätigkeiten und Vorgängen in Verbindung steht, sowie wenn sie in Erfüllung amtlicher Tätigkei- ten angefallen ist. Um einen IFG-Antrag handelt es sich regelmäßig, wenn in dem Antrag    Bezug auf das IFG genommen wird,    Zugang zu amtlichen Informationen (Auszüge aus Akten) gewünscht wird oder    ein deutlicher Aktenbezug enthalten ist (z.B. Angaben des Bearbeiters, des Geschäftszei- chens oder vorangegangene Anträge). Von dem IFG nicht erfasst sind:    Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen (§ 2 Nr. 1 IFG). Was zum Vorgang zu nehmen ist, richtet sich nach den Regeln der ordnungsgemäßen Ak- tenführung.    Private Informationen oder solche, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhän- gen. Die Bewertung der Amtlichkeit unterliegt einem weiten Begriffsverständnis, so dass nur Informationen, die ausschließlich und eindeutig privaten Zwecken dienen und in kei- ner Weise mit der amtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen oder für die in sonstiger Form relevant sind, vom Tatbestandsmerkmal nicht erfasst werden.    Sogenannte Bürgeranfragen, die keinen Akten- oder Vorgangsbezug aufweisen. Um Bür- geranfragen handelt es sich zum Beispiel bei Anfragen nach Informationsbroschüren, der 4
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Fundstelle eines Gesetzes, einer nicht aktenkundigen Rechtsauffassung der Behörde zu ei- ner bestimmten Frage oder allgemein zugänglichen Informationen.    Akteneinsicht nach § 29 VwVfG, wenn für die Beteiligten die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Ein Auskunftsrecht nach § 29 VwVfG besteht jedoch nur bei laufenden Verfahren, d.h. wenn die Entscheidung noch anfechtbar ist (siehe auch DA Asyl: Akteneinsicht). Ist das (Asyl-) Verfahren abgeschlossen, kommt ein Auskunftsersuchen nach dem IFG im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens in Betracht.    Anfragen nach der Datenschutzgrundverordnung zu ihrer Person gespeicherten Daten nach Art. 15 DS-GVO.    Anfragen von Pressevertretern ohne Bezug zum IFG. Diese werden zuständigkeitshalber an das Referat LS2 (Presse) weitergeleitet. Nur bei konkreter Bezugnahme auf das IFG sind Anfragen von Pressevertretern als Anträge auf Informationszugang zu behandeln. Hier findet eine Abstimmung mit Referat LS2 statt.    Akten, die sich im Bundesarchiv befinden. Für die Herausgabe von Archivgut ist das Bun- desarchiv zuständig.    Unterlagen des Bundesrechnungshofes. Nach § 1 Abs. 3 IFG ist § 96 Abs. 4 Bundeshaus- haltsordnung einschlägig. Die Abgrenzung der jeweiligen Anfrage kann nur im Einzelfall erfolgen. Bei Unklarheiten ist das Begehren der den Antrag stellenden Person durch Auslegung oder durch Nachfrage bzw. Bitte zur Konkretisierung durch Referat 13B zu ermitteln. Die Rechtsnatur ist aufgrund des Umfangs des Informationsanspruches und der unterschiedlichen Kostenregelungen zu klären. 4. Berichtspflicht im Rahmen der Bearbeitung von IFG-Anträgen Im Rahmen der Berichtspflicht des Bundesamtes sind folgende IFG-Anträge dem BMI per E-Mail an IFG@bmi.bund.de vorzulegen (BMI, Erlass vom 17.02.2017):    IFG-Anträge von grundsätzlicher Bedeutung (z.B. Anträge von MdB und Journalisten überregionaler Zeitungen oder Nachrichtenmagazinen)    IFG-Anträge von allgemeiner politischer Bedeutung    Widersprüche und Klagen im Rahmen eines IFG-Verfahrens    Bitten des BfDI um Stellungnahmen im Rahmen eines IFG-Verfahrens Die Kommunikation mit dem BMI wird über das Referat LS3 (Koordination BMI und Parlamen- tarische Anfragen) abgewickelt. Sofern eine weitere Einbindung des Präsidiums erforderlich ist, erfolgt die Steuerung über das Referat LS3. 5. Fristbeginn Die amtliche Information ist nach § 7 Abs. 5 IFG der den Antrag stellenden Person unter Berück- sichtigung deren Belange unverzüglich zugänglich zu machen. Der Informationszugang soll in- nerhalb eines Monats erfolgen. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der Eingang des IFG- Antrages im Bundesamt, nicht in Referat 13B. 5
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6. Rücksprachen wegen möglicher Gebührenerhebung Teilweise verbindet die den Antrag stellende Person den Antrag auf Informationszugang mit der Mitteilung, dass sie davon ausgehe, es würde sich um eine einfache und damit kostenfreie Aus- kunft nach § 10 Abs. 1 IFG handeln. In dieser Situation fragt Referat 13B das zuständige Fachreferat an, ob es sich tatsächlich um eine einfache Auskunft handelt oder die Bearbeitung des Antrages mit Kosten verbunden sein könnte. Das Fachreferat wird um eine Schätzung des voraussichtlich erforderlichen zeitlichen Aufwandes der Antragsbearbeitung gebeten. Handelt es sich nicht um eine einfache Auskunft, wird dies der den Antrag stellenden Person durch Referat 13B mitgeteilt und sie um Entscheidung gebeten, ob der Antrag aufrechterhalten, eingeschränkt oder zurückgenommen werden soll (siehe ausführlich unten bei Ermittlung des Ar- beitsaufwandes – Gebühren, S. 15). II.      Informationszugang: Bescheid 1. Bearbeitung durch das Fachreferat Da die IFG-Anträge meist überwiegend Informationen aus den Fachbereichen betreffen, ist das Fachreferat grundsätzlich für die inhaltliche Beantwortung des Antrages auf Informationszu- gang zuständig. Referat 13B steht dabei unterstützend zu Seite. Es prüft, ob Ablehnungsgründe vorliegen, erstellt einen Antwortbeitrag für den IFG-Bescheid, stellt die angeforderten Dokumente zusammen und schwärzt diese gegebenenfalls. Zudem ermit- telt das Fachreferat den Arbeitsaufwand für die Beantwortung der IFG-Anfrage zur Berechnung möglicher Gebühren. Das Fachreferat übernimmt somit folgende Aufgaben:    Prüfung des Vorliegens von Ablehnungsgründen    Erstellen eines Antwortbeitrages -   bei Stattgabe: Zulieferung der Informationen -   bei (Teil-)Ablehnung: Begründung und Zulieferung der (teil-)geschwärzten Informati- onen    Ermittlung des Arbeitsaufwandes a) Prüfung des Vorliegens von Ablehnungsgründen Das Fachreferat prüft, ob die angeforderte Information vollständig gegeben werden kann oder ein Ausnahmetatbestand des IFG den Informationsanspruch einschränkt. Bei Rückfragen steht Refe- rat 13B jederzeit zur Verfügung. Nach dem IFG ist der Informationszugang grundsätzlich zu gewähren. Eine Ablehnung oder Teilablehnung kann nur erfolgen, wenn einer der explizit und abschließend geregelten Ausnahmetatbestände gemäß §§ 3 – 6 und 9 Abs. 3 IFG eingreift. Die Ablehnungs- gründe betreffen den Schutz öffentlicher Belange und den Schutz privater Interessen. Sie unter- teilen sich in den Schutz besonderer öffentlicher Belange, den Schutz des behördlichen Entschei- dungsprozesses, den Schutz personenbezogener Daten, den Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen. 6
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Insofern sind insbesondere folgende Ablehnungsgründe nach dem IFG zu beachten: § 3 IFG         Schutz von besonderen öffentlichen Belangen Nr. 1       Das Bekanntwerden der Information kann nachteilige Auswirkungen haben auf a) internationale Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit g) die Durchführung eines laufende Verfahren. Nr. 2       Das Bekanntwerden der Information kann die öffentliche Sicherheit gefährden. Nr. 3       Wenn und solange die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhand- lungen oder die Beratung von Behörden beeinträchtigt werden. Nr. 4       Die Information unterliegt einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder Amtsgeheimnis. Nr. 5       Hinsichtlich vorübergehend beigezogener Informationen einer anderen öffen- tlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen. Nr. 7       Vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen, soweit das Interesse an einer vertraulichen Behandlung noch fortbesteht. Nr. 8       Gegenüber Nachrichtendiensten, sowie Behörden, soweit sie Aufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz wahrnehmen. § 4 IFG         Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses § 5 IFG         Schutz personenbezogener Daten § 6 IFG         Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis- sen § 9 Abs. 3      Die den Antrag stellende Person verfügt bereits über die Informationen oder IFG             kann sie sich in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen Zu den Ablehnungsgründen im Einzelnen:  Schutz von besonderen öffentlichen Belangen gem. § 3 IFG Der Anspruch auf Informationszugang besteht unter anderem nicht, wenn: § 3 Nr. 1 IFG - das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - a) internationale Beziehungen Geschützt sind die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten und zu zwischen- und überstaatlichen Organisati- onen wie den Vereinten Nationen. Auch die Beziehungen zur EU sind erfasst, auch wenn diese supranational sind. Ob das Bekanntwerden einer Information bezogen auf die internationalen Be- ziehungen nachteilig ist, lässt sich nicht generalisierend beantworten, sondern hängt von den kon- kret in Rede stehenden außenpolitischen Zielen und der zu ihrer Erreichung verfolgten Strategie ab, die sich im Verhältnis zu auswärtigen Staaten durchaus erheblich unterscheiden können. Etwas Anderes würde den außenpolitischen Gestaltungsspielraum der Bundesregierung unangemessen einschränken (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 20, IFG § 3 Rn.51). Als geschützte Informatio- nen kommen unter anderem Besprechungsprotokolle und sonstiger Schriftverkehr mit anderen 7
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Staaten oder supranationalen Organisationen in Betracht. Hierunter fallen auch die Herkunfts- länderleitsätze des Bundesamtes (vgl. VGH München, Urteil v. 22.10.2015, Az.: 5BV 14.1805). Für die Annahme einer nachteiligen Auswirkung muss eine konkrete Möglichkeit dieser beste- hen. Nachteilig ist eine Auswirkung, wenn sich das Bekanntwerden der Information negativ oder ungünstig auf das jeweilige Schutzgut auswirkt. Wobei eine mögliche Belastung des Schutzguts ausreicht, eine Beeinträchtigung oder Schädigung ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit ist an- hand einer plausiblen und nachvollziehbaren Prognose darzulegen (vgl. BeckOK InfoMedienR/ Schirmer, 20, IFG § 3 Rn.40f.). - c) Belange der inneren oder äußeren Sicherheit Der Ablehnungsgrund erfasst den nichtmilitärischen Sicherheitsbereich unter anderem der Nach- richtendienste. Geschützt werden die freiheitliche Grundordnung, der Bestand und die Sicherheit des Staates, einschließlich der Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Im Unter- schied zu § 3 Nr. 2 IFG ist der Ablehnungsgrund auch im Vorfeld einer Gefährdung anwendbar. Hierunter fallen z.B. Informationen, durch die Betroffene im Vorfeld Kenntnis von geplanten Maßnahmen erhalten. Auch hier genügt allein die Möglichkeit, die allerdings genau benannt wer- den muss. Jedoch ist der Anwendungsbereich enger als § 3 Nr. 2 IFG und erfasst nur „erhebliche Belange“ (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 20, IFG § 3 Rn.62f.). Eine Überschneidung mit den Ablehnungsgründen nach § 3 Nr. 7, 8 und § 3 Nr. 2 IFG ist möglich. - g) die Durchführung eines laufenden Verfahrens Der Ablehnungsgrund soll den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchfüh- rung strafrechtlicher, ordnungsrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen sicherstellen, sowie den Umstand, dass die Gerichte das laufende Gerichtsverfahren unter Einhaltung der jeweils einschlägigen Prozessordnung und unter Wahrung der verfassungsmäßigen Verfahrensrechte der Parteien führen können (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 20, IFG § 3 Rn.106). Künftige bzw. abgeschlossene Verfahren sind nicht geschützt (daher keine Ablehnung wegen eines in Betracht kommenden Amtshaftungsprozesses). Der Ablehnungsgrund ist auch bei Schiedsgerichtsverfah- ren anwendbar. § 3 Nr. 2 IFG – das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann Der Tatbestand des Ablehnungsgrundes ist sehr weit gefasst (vgl. Gefahrenabwehrrecht). Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erstreckt sich auch auf die Funktionsfähigkeit und die effek- tive Aufgabenerledigung staatlicher Einrichtungen (vgl. BVerwG, Urteil v. 20.10.2016, Az.: 7 C 20/15). Davon werden auch verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen erfasst. Die Erhaltung der aufgabenmäßigen Funktionsfähigkeit umfasst demnach auch die Verhinderung und Abwehr äu- ßerer Störungen des Arbeitsablaufs. Eine Gefährdung liegt u. a. dann vor, wenn aufgrund einer auf konkreten Tatsachen beruhenden prognostischen Bewertung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Be- kanntwerden der Information das vorgenannte Schutzgut beeinträchtigt. Der Ausnahmetatbe- stand setzt somit nicht (bloß) die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut vo- raus, sondern die Möglichkeit der Gefährdung (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 20, IFG § 3 Rn.118ff.). 8
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§ 3 Nr. 3 IFG – die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder die Bera- tung von Behörden beeinträchtigt werden Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, wenn und solange die notwendige Vertrau- lichkeit beeinträchtigt werden. Ziel ist es, den Prozess der Entscheidungsfindung zu schützen. Nach der Gesetzesbegründung sind Beratungen von Behörden auf zwischen- und innerbehördli- cher Ebene, zwischen Exekutive und Legislative und zwischen Behörden und sonstigen Einrich- tungen wie etwa Forschungseinrichtungen denkbar. Der Schutz ist nicht auf die Dauer der Ver- handlungen und Beratungen beschränkt, greift aber nur „solange“ die Vertraulichkeit dies erfor- dert. Der Informationszugang wird hiernach nur aufgeschoben, „wenn und solange“ die Vertrau- lichkeit eine Geheimhaltung erfordert (vgl. BVerwG NVwZ 2011, 1072. Rn.5) und ist somit zeitlich beschränkt. Für die Darlegung der Beeinträchtigung bedarf es einer Prognose, ob das Bekanntwer- den der den (vertraulichen) Entscheidungsvorgang betreffenden Information sich auf die interna- tionalen Verhandlungen bzw. auf die Beratungen behindernd oder hemmend auswirken kann. Eine solche Prognose muss dann jedoch nicht weiter substantiiert werden, wenn damit eine teil- weise Preisgabe der begehrten Auskünfte einhergehen würde (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schir- mer, 20, IFG § 3 Rn.133ff.). § 3 Nr. 4 IFG – die Information einer Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt Ein Informationsanspruch besteht nicht, wenn die Information durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Auf eine weitere Gefährdung oder auf nachteilige Auswirkungen etwa auf die Aufgabenerfüllung der informationspflichtigen Stelle kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorliegen eines materiellen, im Einzelfall festzustellenden Geheim- haltungsbedürfnisses (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 20, IFG § 3 Rn.141). Die vom BMI erlassene Verschlusssachenanweisung (VSA) regelt die Anforderungen an die Ein- stufung einer Verschlusssache. Nach § 2 Abs. 1 VSA sind Verschlusssachen im öffentlichen Inte- resse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürf- tige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie wer- den entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit in vier Geheimhaltungsgrade eingestuft. Eine als Ver- schlusssache eingestufte Information schließt den Informationszugang aus, wenn die materiellen Gründe für eine solche Einstufung tatsächlich vorliegen. Eine formale Einstufung reicht nicht aus. Vielmehr muss die informationspflichtige Stelle darlegen, weshalb nicht zu veröffentlichende Informationen materiell die Einstufung als Verschlusssache rechtfertigen. Die Einstufung einer Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA nur zulässig, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Inte- ressen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die Einstufung Herkunftsländer-Leitsätze als Verschlusssache mit dem Schutzgrad VS-NfD wurde von den Gerichten überprüft und materiell nicht beanstandet. Das Bundesamt darf danach die Herausgabe von Dokumenten verweigern, die Informationen zu einzelnen Herkunftsländern in einer Art enthalten, dass sie von Asylbewerbern zur Täuschung über ihre Asylgründe genutzt werden könnten (VGH München, Urteil v. 22.10.2015, Az.: 5BV 14.1805, Leitsatz). Die Integrität von Asylverfahren kann gefährdet werden, wenn es Asylsuchenden möglich wäre, ihr Aussageverhal- ten durch Kenntnis von erfolgversprechenden Verfolgungstatbeständen anzupassen und so eine Asylgewährung zu erreichen. Dies führte zu einem erheblichen Nachteil für die Interessen des Bundes und der Länder, der materiell die Einstufung entsprechender Textpassagen als VS-NfD 9
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rechtfertigt. Dabei genügt es nach Auffassung des erkennenden Senats bereits, dass die Aufgaben- erfüllung des Bundesamts durch entsprechend angepasstes Aussageverhalten von Asylbewerbern zumindest erschwert und der im Asylverfahren zu betreibende Aufwand erhöht und damit die Dauer der Asylverfahren verlängert werden kann (vgl. VGH München, Urteil v. 22.10.2015, Az.: 5BV 14.1805, Rn.61). § 3 Nr. 5 IFG – Informationen einer anderen öffentlichen Stelle beigezogen sind Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu vorübergehend beigezogenen Informationen einer ande- ren öffentlichen Stelle, wenn diese nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden sollen. In ei- nem solchen Fall wäre die den Antrag stellende Person an die zuständige Stelle zu verweisen. § 3 Nr. 7 IFG – es sich um vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen handelt Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Dabei werden alle in die Sphäre des Staates ge- langenden Informationen vom Schutz erfasst. Auf den Sachzusammenhang, in dem dies erfolgt, kommt es dabei nicht an, entscheidend ist, dass die Zuführung der Information von dem Dritten in den staatlichen Informationsbestand dadurch erfolgt ist, dass sie erhoben oder übermittelt wurde. Geschützt und vom Informationszugang ausgeschlossen sind nur „vertraulich“ erhobene bzw. übermittelte Informationen (vgl. BeckOK InfoMedienR/Schirmer, 20, IFG § 3 Rn.187). § 3 Nr. 8 IFG – gegenüber Nachrichtendiensten und Sicherheitsbehörden Ein Anspruch auf Informationszugang besteht nicht gegenüber Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 SÜG wahrnehmen. Der Ausnahmetatbestand knüpft damit an den Adressaten eines Zugangs- begehrens an und nimmt diesen von einer grundsätzlich gegebenen Informationspflicht aus. Nach dem Sinn und Zweck der Norm ist jedoch auf ein funktionsbezogen erweitertes Verständnis der Bereichsausnahme abzustellen, so dass auch andere Behörden von dem Adressatenkreis einbezo- gen werden. Das verfolgte Regelungsziel - die informationsfreiheitsrechtliche Privilegierung der Nachrichtendienste - wird nur dann vollständig erreicht, wenn ergänzend solche Behörden von der auch verfahrensmäßigen Privilegierung des § 3 Nr. 8 IFG erfasst werden, die aufgrund ihrer Aufgabenstellung in einer besonders engen Beziehung zu den Nachrichtendiensten stehen. Sie verfügen typischerweise über eine Vielzahl von Dokumenten, die von den Nachrichtendiensten stammen und nicht nur deren Erkenntnisse und Bewertungen, sondern insbesondere Interna über Aufbau und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste enthalten können. Diese sind folglich auch dann der Gefahr einer Ausforschung ausgesetzt, wenn sich zahlreiche Informationszugangsan- träge gegen bestimmte andere Behörden richten, in deren Aktenbestand sich die Tätigkeit der Nachrichtendienste jedenfalls teilweise abbildet (vgl. BVerwG, Urteil v. 25.02.2016, Az.: 7 C 18/14, Rn.23, juris). Das Bundesamt ist danach von dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 8 IFG grundsätzlich nicht erfasst. Es kann jedoch, jedenfalls was die Tätigkeit der Referatsgruppe 71 („Sicherheit im Asylver- fahren“) betrifft, zu den Behörden gehören, die in einer engen Beziehung zu den Nachrichten- diensten stehen und daher im Einzelfall unter die Privilegierung der Norm fallen, soweit Anträge nach dem IFG die Zusammenarbeit mit den Nachrichtendiensten betreffen. 10
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