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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Notifizierungsschreiben zu Grenzkontrollen

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Ref. Ares(2020)1827659 - 30/03/2020 Ref. Ares(2020)2310167 - 30/04/2020
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Sehr geehrte Damen und Herren,

die dynamische Entwicklung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in vielen
europäischen Staaten ist Besorgnis erregend. Sie wird zu Einschnitten in allen
europäischen Staaten und Gesellschaften führen sowie uns allen in den kommenden
Monaten Anstrengungen abverlangen.

Unser gemeinsames Ziel muss es angesichts der raschen Zunahme der Infektionen
sein, möglichst frühzeitig Reisende aus Risikogebieten sowie diejenigen mit Anzeichen
für eine derartige Infektion zu erkennen, um auf diese Weise durch unverzügliche
medizinische Maßnahmen die weitere Verbreitung bestmöglich einzudämmen. Dies soll
auch die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) verlangsamen.

Hierzu haben wir in Deutschland in unterschiedlichen Bereichen bereits zahlreiche
nationale Maßnahmen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und dem
Infektionsschutzgesetz getroffen. Weitere werden sicherlich folgen.

Auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung des grenzkontrollfreien Reisens
innerhalb des Schengenraums bin ich der Überzeugung, dass die vorübergehende
Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen eine notwendige flankierende Maßnahme
zur Eindämmung der Ausbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten darstellt.

Vor diesem Hintergrund habe ich entschieden, von der Möglichkeit der
vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) an den Landgrenzen zu
Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Österreich mit Wirkung zum 16. März
2020 um 08:00 Uhr für zunächst zehn Tage Gebrauch zu machen. Die Bundesrepublik
Deutschland behält sich eine Festlegung von Grenzübergangsstellen für
Grenzkontrollen vor.

Der grenzüberschreitende Güter-- und Warenverkehr soll weiterhin möglichst
ungehindert fließen. Gleiches gilt für grenzüberschreitend verkehrende Berufspendler
bis einschließlich zum 17. März 2020 ohne Nachweis. Danach soll ein geeigneter
Nachweis das Überschreiten der Grenze ermöglichen. Übrige, nicht erforderliche Reisen
in und aus Risikogebieten sind dann grundsätzlich nicht mehr gestattet.
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Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind bei Verdachtsfällen für eine Infizierung mit
dem Coronaviruss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch
Zurückweisungen möglich. Zur Vermeidung einer unkontrollierten Ausbreitung des
Coronavirus wird eine geordnete Übergabe an die zuständigen Behörden des
Nachbarstaates erfolgen.

Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Österreich sind über die
vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen zuvor informiert worden.

Seien Sie versichert, dass sich die Binnengrenzkontrollen auf das erforderliche Maß
beschränken werden und sich die Grenzbehörden, insbesondere mit den regionalen
Gesundheitsbehörden in den deutschen Grenzregionen und ihren ausländischen
Partnerbehörden, eng abstimmen werden.

Mit freundlichen Grüßen
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