Notification15MarchAres2020182759_pdf_Redacted.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Notifizierungsschreiben zu Grenzkontrollen“
Ref. Ares(2020)1827659 - 30/03/2020 Ref. Ares(2020)2310167 - 30/04/2020
Sehr geehrte Damen und Herren, die dynamische Entwicklung der Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) in vielen europäischen Staaten ist Besorgnis erregend. Sie wird zu Einschnitten in allen europäischen Staaten und Gesellschaften führen sowie uns allen in den kommenden Monaten Anstrengungen abverlangen. Unser gemeinsames Ziel muss es angesichts der raschen Zunahme der Infektionen sein, möglichst frühzeitig Reisende aus Risikogebieten sowie diejenigen mit Anzeichen für eine derartige Infektion zu erkennen, um auf diese Weise durch unverzügliche medizinische Maßnahmen die weitere Verbreitung bestmöglich einzudämmen. Dies soll auch die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) verlangsamen. Hierzu haben wir in Deutschland in unterschiedlichen Bereichen bereits zahlreiche nationale Maßnahmen nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften und dem Infektionsschutzgesetz getroffen. Weitere werden sicherlich folgen. Auch unter Berücksichtigung der großen Bedeutung des grenzkontrollfreien Reisens innerhalb des Schengenraums bin ich der Überzeugung, dass die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen eine notwendige flankierende Maßnahme zur Eindämmung der Ausbreitung und Unterbrechung der Infektionsketten darstellt. Vor diesem Hintergrund habe ich entschieden, von der Möglichkeit der vorübergehenden Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) an den Landgrenzen zu Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Österreich mit Wirkung zum 16. März 2020 um 08:00 Uhr für zunächst zehn Tage Gebrauch zu machen. Die Bundesrepublik Deutschland behält sich eine Festlegung von Grenzübergangsstellen für Grenzkontrollen vor. Der grenzüberschreitende Güter-- und Warenverkehr soll weiterhin möglichst ungehindert fließen. Gleiches gilt für grenzüberschreitend verkehrende Berufspendler bis einschließlich zum 17. März 2020 ohne Nachweis. Danach soll ein geeigneter Nachweis das Überschreiten der Grenze ermöglichen. Übrige, nicht erforderliche Reisen in und aus Risikogebieten sind dann grundsätzlich nicht mehr gestattet.
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes sind bei Verdachtsfällen für eine Infizierung mit dem Coronaviruss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles auch Zurückweisungen möglich. Zur Vermeidung einer unkontrollierten Ausbreitung des Coronavirus wird eine geordnete Übergabe an die zuständigen Behörden des Nachbarstaates erfolgen. Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Schweiz und Österreich sind über die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen zuvor informiert worden. Seien Sie versichert, dass sich die Binnengrenzkontrollen auf das erforderliche Maß beschränken werden und sich die Grenzbehörden, insbesondere mit den regionalen Gesundheitsbehörden in den deutschen Grenzregionen und ihren ausländischen Partnerbehörden, eng abstimmen werden. Mit freundlichen Grüßen