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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 Aktuelle Fassung: 10-44 Nr. 2.1 Änderungen der VO DV I Verordnung über die zur Verarbeitung zugelassenen - Entwurf -                                Daten von Schülerinnen, Schülern und Eltern (VO-DV I) Vom 14. Juni 2007 geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2017 (SGV. NRW. 223) Redaktionelle Vorbemerkung (Veröffentlichung im Amtsblatt und in BASS online) Wesentliche       datenschutzrechtliche      Bestimmungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) und sind als unmittelbar geltendes Recht zu beachten, insbesondere - Begriffsbestimmungen, Artikel 4 - Grundsätze, Artikel 5, 6, 7, 9 - Rechte der Betroffenen, Artikel 12, 13, 14, 15, 16, 17 - Pflichten der Verantwortlichen, Artikel 24, 25, 28, 30, 32, 33, 34. Nach Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e, Abs. 3 und Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe g) DSGVO ist der nationale Gesetzgeber         ermächtigt,        datenschutzrechtliche Regelungen zu treffen. Dies erfolgt entsprechend der schulgesetzlichen Ermächtigung mit der nachfolgenden Verordnung. Aufgrund des § 122 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG)         Aufgrund des § 122 Abs. 4 des Schulgesetzes (SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt              vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni           durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. 2006 (GV. NRW. S. 278) Gesetz vom 29. Mai 2020               NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des Ausschusses für (GV. NRW. S. 357), wird mit Zustimmung des Aus-              Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet: schusses für Schule und WeiterbBildung des Landtags verordnet: § 1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung,                        § 1 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Datensicherheit                                               Datensicherheit (1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind gemäß § 120 (1)                                                          Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 in Verbindung mit § 3 SchulG, im […]                                                          Übrigen nach den allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, berechtigt und verpflichtet, personenbezogene Daten 1.der Schülerinnen und Schüler, 2.der Eltern gemäß § 123 SchulG 3.der Verpflichteten gemäß § 41 SchulG in Dateien und/oder Akten zu verarbeiten, soweit diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften dies zulassen. Die Datenverarbeitung kann auch außerhalb der Schulgebäude erfolgen, soweit dies zur Wahrnehmung schulischer Aufgaben erforderlich ist. (2) Die zur Verarbeitung zugelassenen Daten sind in den (2)                                                          Anlagen genannt. Die nicht für die automatisierte […]                                                          Datenverarbeitung zugelassenen Daten sind in den Anlagen besonders gekennzeichnet. Sofern die Erfüllung der 1
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 übertragenen Aufgaben die Verarbeitung von in den Anlagen nicht genannten Daten im Einzelfall erforderlich macht, gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Zulässigkeit der Verarbeitung erstreckt sich auch auf in der Anlage nicht genannte Daten, soweit sie aus den in den Anlagen genannten Daten gebildet oder abgeleitet werden und zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Verarbeitung umfasst auch die Auswertungen von Daten, die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich sind. (3) Für die Schule stellt die Schulleiterin oder der          (3) Für die Schule stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter, Schulleiter, für die Schulaufsichtsbehörde die Leiterin       für die Schulaufsichtsbehörde die Leiterin oder der Leiter der oder der Leiter der Behörde durch technische oder             Behörde      durch    technische       oder    organisatorische organisatorische Maßnahmen sicher, dass der Schutz            Maßnahmen sicher, dass der Schutz der verarbeiteten der verarbeiteten Daten gemäß § 10 DSG NRW Art. 32            Daten gemäß § 10 DSG NRW gewährleistet ist und die Lö- in Verbindung mit Art. 5 DSGVO gewährleistet ist und die      schungsbestimmungen eingehalten werden. Löschungsbestimmungen            eingehalten        werden.   Die Zuständigkeit der gemäß § 1 Abs. 6 VO-DV II bestellten Die Zuständigkeit der gemäß § 1 Abs. 6 VO-DV II               behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 32 a DSG NRW) bestellten behördlichen Datenschutzbeauftragten (§ 32 a       besteht auch für die Kontrolle der Einhaltung der daten- DSG NRW Art. 37 bis 39 DSGVO) besteht auch für die            schutzrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Daten der Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen           Schülerinnen, Schüler und Eltern. Vorschriften in Bezug auf die Daten der Schülerinnen, Schüler und Eltern. § 2 Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung             § 2 Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung (1)      Die     automatisierte      Verarbeitung       der   (1) Die automatisierte Verarbeitung der personenbezogenen personenbezogenen Daten ist zulässig auf ADV-                 Daten ist zulässig auf ADV-Arbeitsplätzen und in Arbeitsplätzen und in Netzwerken, die für Verwaltungs-        Netzwerken, die für Verwaltungszwecke eingerichtet sind, zwecke eingerichtet sind, auf sonstigen schulischen           auf sonstigen schulischen ADV-Anlagen und in sonstigen ADV-Anlagen auf dienstlichen digitalen Geräten und in         Netzwerken, wenn jeweils über die Konfiguration die sonstigen Netzwerken, wenn jeweils über die                   Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Konfiguration die Vertraulichkeit, Integrität, und            Revisionsfähigkeit und Transparenz gemäß § 10 des Verfügbarkeit, Authentizität, Revisions-fähigkeit und         Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen gewährleistet Transparenz gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes                sind. Insbesondere ist sicherzustellen, dass Berechtigte nur Nordrhein-Westfalen Art. 32 in Verbindung mit Art. 5          Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die DSGVO        gewährleistet    sind.   Insbesondere        ist jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. sicherzustellen, dass Berechtigte nur Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, die für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Beim Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel, digitaler Kommunikationsmittel sowie IT-Infrastrukturen ist die Verarbeitung      der    zum     Betrieb     erforderlichen Protokolldaten zulässig. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten von              Schülerinnen und Schülern in privaten ADV-Anlagen von Schülerinnen und Schülern in § 1 Abs. 1 genannten             Lehrerinnen und Lehrern für dienstliche Zwecke bedarf der Personen auf in privaten ADV-Anlagen digitalen Geräten        schriftlichen, ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG von     Lehrkräften        Lehrerinnen    und      Lehrern,   NRW enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin Lehramtsanwärterinnen        und      Lehramtsanwärtern,      oder den Schulleiter. Lehrkräften in Ausbildung, sonstigem pädagogischen und sozialpädagogischen              Personal             sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen für dienst- liche    Zwecke       bedarf    der    schriftlichen,    ein Verfahrensverzeichnis gemäß § 8 DSG NRW Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO enthaltenden Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter.                           Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die [...]                                                         Verarbeitung der Daten nach Art und Umfang für die Erfüllung der schulischen Aufgaben erforderlich ist und ein 2
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 angemessener technischer Zugangsschutz nachgewiesen wird. Die für die Verarbeitung zugelassenen Daten ergeben sich aus der Anlage 3. Die Genehmigung darf nicht erteilt werden, wenn ein persönliches dienstliches digitales Gerät für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt wird. Eine bereits erteilte Genehmigung erlischt mit Aushändigung eines solchen Gerätes.                                                       Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung per- Für die nach Satz 1 genehmigte Verarbeitung per-               sonenbezogener Daten in privaten ADV-Anlagen ist die sonenbezogener Daten in auf privaten ADV-Anlagen               Schule öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 Satz digitalen Geräten ist die Schule Verantwortlicher im Sinne     3 DSG NRW. des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und öffentliche Stelle im Sinne des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 3 5 Abs. 1 Satz 2 DSG          Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, der NRW.                                                           Schulleiterin oder dem Schulleiter alle Auskünfte zu erteilen, […]                                                            die für die datenschutzrechtliche Verantwortung erforderlich sind. Wenn       die   Schulleiterin    oder    der      Schulleiter personenbezogene Schülerdaten auf privaten digitalen Geräten verarbeitet, ist dies nur für die in Anlage 3 genannten Daten zulässig, soweit die Verarbeitung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist und der erforderliche Schutz der Daten technisch sichergestellt wird. (3) Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind berechtigt, (3) Die Schulen und Schulaufsichtsbehörden sind                unter Beachtung der Voraussetzung des § 11 DSG NRW die berechtigt, unter Beachtung der Voraussetzung des § 11         Datensicherheit     gewährleistende      und    zuverlässige DSG NRW Art. 28 DSGVO die Datensicherheit gewähr-              Institutionen mit der Verarbeitung ihrer Daten zu leistende und zuverlässige Institutionen mit der               beauftragen. Die Datenverarbeitung im Auftrag ist nur Verarbeitung ihrer Daten zu beauftragen. […]                   zulässig nach Weisung der Schule oder der Schulaufsichtsbehörden und ausschließlich für deren Zwecke. § 3 Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft,                      § 3 Datenerhebung, Berichtigung, Auskunft, Einsicht in Akten                                                Einsicht in Akten (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind bei der          (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind bei der Erhebung personenbezogener Daten zur Auskunft                  Erhebung personenbezogener Daten zur Auskunft Angabe verpflichtet, soweit es sich um Daten handelt, die      verpflichtet, soweit es sich um Daten handelt, die in den in den Anlagen aufgeführt sind. Dabei sind diese               Anlagen aufgeführt sind. Personen nach Maßgabe des Artikel 13 DSGVO zu informieren. Für Kinder aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I sind die in § 1 Abs. 1 genannten Personen verpflichtet, Schultagebücher gem. § 4 Abs. 7 zu führen. (2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur          (2) Nicht in den Anlagen aufgeführte Daten dürfen nur erhoben werden, wenn die oder der Betroffene                   erhoben werden, wenn die oder der Betroffene eingewilligt eingewilligt hat. Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber   hat. Die Einwilligung ist schriftlich gegenüber der der Schulleitung zu erklären. Die Schulleitung muss            Schulleitung zu erklären. Sofern dies wegen besonderer nachweisen       können,      dass    eingewilligt    wurde.   Umstände angemessen ist, kann die Einwilligung Sofern dies wegen besonderer Umstände angemessen               ausnahmsweise in elektronischer Form erfolgen. Dabei sind ist, kann die Einwilligung ausnahmsweise in elek-              die Grundsätze des § 13 Absatz 2 des Telemediengesetzes tronischer Form erfolgen. Dabei sind die Grundsätze des        vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch § 13 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom 26. Februar           Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des         geändert worden ist, zu erfüllen. Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, zu erfüllen. Dabei sind die Grundsätze der Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DS-GVO zu erfüllen. Auch      mit  Einwilligung   dürfen    unzumutbare,    nicht 3
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 […]                                                                       zweckdienliche oder sachfremde Angaben nicht erhoben werden. (3) Personenbezogene Daten sind nach Maßgabe des Art. 16 DSGVO zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder                     (3) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unvollständig sind.                                                       unrichtig sind. (4) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind mit den                     (4) Die in § 1 Abs. 1 genannten Personen sind mit den Einschränkungen des § 120 Abs. 7 SchulG berechtigt,                       Einschränkungen des § 120 Abs. 7 SchulG berechtigt, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen                     Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu nehmen und und nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO Auskunft über die                      Auskunft über die sie betreffenden Daten und die Stellen zu Verarbeitung der sie betreffenden Daten und die Stellen                   erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. zu erhalten, an die Daten übermittelt worden sind. § 4 Datenbestand in der Schule                                            § 4 Datenbestand in der Schule [Abs. 1 – 6 unverändert] [Abs. 1 – 6 unverändert] (7)       Für Kinder aus Familien beruflich Reisender in Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I sind Schulleitungen und Lehrkräfte verpflichtet, zum Nachweis des Lernfortschritts und Kompetenzerwerbs sowie des Erfüllens der Schulpflicht das Schultagebuch der Schülerin oder des Schülers auszufüllen. Das Schultagebuch            beinhaltet      nach       Maßgabe           des Beschlusses der Kultusministerkonferenz der Länder vom         18./19.            September            2003            einen Schülerpersonalbogen, eine Übersicht über die Schulbesuche,                    Lernstandsberichte                   der Stützpunktschulen, Angaben zur Lernausgangslage sowie individuelle fachbezogene Lernpläne. Das Verfahren der schulischen Bildung dieser Kinder unter Verwendung des Schultagebuches regelt das für die Schule zuständige Ministerium mit Erlass. 1 Soweit ein Schultagebuch in Papierausfertigung geführt wird, verbleibt es am Ende der Schulzeit bei der Schülerin oder dem Schüler, digital geführte Schultagebücher sind zu diesem Zeitpunkt zu löschen. Soweit Daten aus dem Schultagebuch im Rahmen des Schulverhältnisses bedeutsam (§ 4 Abs. 2 und 5) und daher aufzubewahren sind, gilt § 9. § 5 Allgemeine Bestimmungen für die                                        § 5 Allgemeine Bestimmungen für die Übermittlung von Daten                                                  Übermittlung von Daten (1) […]                                                                   (1) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an öffentliche Stellen oder an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs richtet sich nach § 120 Abs. 5 SchulG. (2) […] (2) Die Datenübermittlung kann schriftlich, mündlich, automatisiert oder auf Datenträgern erfolgen. Datenträger, die versandt werden, dürfen personenbezogene Daten nur enthalten, soweit diese für die Empfängerin oder den Empfänger        bestimmt      sind.   Eine    automatisierte Datenübermittlung kann auch über eine gemeinsam Eine automatisierte Datenübermittlung kann auch über genutzte       informationstechnische      Basis-Infrastruktur eine gemeinsam genutzte informationstechnische Basis- erfolgen, sofern die technischen und organisatorischen Infrastruktur erfolgen, sofern die technischen und Sicherheitsanforderungen          des     §      10       des 1 RdErl. v. 14.10.2005 (ABl. NRW. S.411), BASS 15-05 Nr. 21 4
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 organisatorischen Sicherheitsanforderungen des § 10        Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt werden. des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen Art. 32        Eine Datenübermittlung auf Datenträgern bedarf einer in Verbindung mit Art. 5 DSGVO erfüllt werden.             Verschlüsselung nach dem aktuellen Stand der Technik. Automatisierte      Verfahren,      die   die     Übermittlung […] personenbezogener Daten durch Abruf ermöglichen, sind unzulässig. (3) Das für die Schule zuständige Ministerium kann zum (3) […]                                                    Zwecke         der       einheitlichen      Erfüllung       der datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die 1. zur Übermittlung von Daten einzusetzende Hard- und Software, 2. zur Übermittlung von Daten einzusetzenden Verfahren, 3. Maßnahmen und Verfahren zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen       Bestimmungen       auf   dem Übermittlungswege Rahmenbedingungen schaffen oder im Einvernehmen mit den Schulträgern den Einsatz bestimmter Hardware, Software, Maßnahmen oder Verfahren vorschreiben. § 6 Datenübermittlung bei einem Schulwechsel                 § 6 Datenübermittlung bei einem Schulwechsel (1) Bei einem Schulwechsel übermittelt die abgebende (1) […]                                                    Schule der aufnehmenden Schule personenbezogene Daten aus dem Schülerstammblatt und dem sonstigen Datenbestand, soweit die Daten für die weitere Schul- ausbildung der Schülerin oder des Schülers erforderlich sind. Entsprechendes gilt bei der Kooperation von Schulen. Die Unterlagen selbst verbleiben bei der abgebenden Schule. (2) Folgende Daten werden übermittelt: (2) Folgende Daten werden übermittelt 1. Individualdaten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 genannten 1. IndividualGrunddaten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3            Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr. I), genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr. I),             2. Daten über den sonderpädagogischen Förderbedarf […]                                                            und die sonderpädagogische Förderung (Anlage 1, Abschnitt C, Nr. IV) sowie über gesundheitliche Beeinträchtigungen und/oder körperliche Behinde- rungen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr. II, Ziffer 13), soweit für Schülerinnen und Schüler eine besondere schulische Betreuung in Betracht kommt, 3. Daten über Schulbesuchszeiträume, über die bisher besuchten Schulen und Klassenwiederholungen (mit Gründen), 4. Daten über erreichte Schul- oder 4. Daten über erreichte Schul- oder                            Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelinformationen, die Ausbildungsabschlüsse sowie Einzelinformationen, die           für die neu begonnene Schullaufbahn unerlässlich sind für die neu begonnene Schullaufbahn unerlässlich sind          (z.B. bisheriger Fremdsprachen- und (z.B. bisheriger Fremdsprachen- und                            naturwissenschaftlicher Unterricht, die Kurswahl und naturwissenschaftlicher Unterricht, die Kurswahl und           Leistungsergebnisse ab Jahrgangsstufe 11 der Leistungsergebnisse ab Jahrgangsstufe 11 der                   gymnasialen Oberstufe), gymnasialen Oberstufe, verpflichtender Prozess der 5. eine Zweitschrift des letzten Zeugnisses oder bei der Beruflichen Orientierung), Anmeldung für die weiterführende Schule auch des […]                                                            Halbjahreszeugnisses. Daten über Maßnahmen nach §§ 53, 54 Abs. 4 SchulG können übermittelt werden, soweit deren Kenntnis für die aufnehmende Schule erforderlich ist, um besondere Anforderungen an die Aufsichtspflicht oder den Schutz 5
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 anderer Personen erfüllen zu können.                          Die Eltern sind von der abgebenden Schule über die Die Eltern sind von der abgebenden Schule über die            Übermittlung der Daten gemäß Nummer 2 zu unterrichten. Übermittlung der Daten gemäß Satz 1 Nummer 2 und              (3) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 2 kann auch Satz 2 zu unterrichten                                        schon bei der Anmeldung erfolgen. (3) […] (4) Bei Schulwechsel von Kindern aus Familien beruflich Reisender       ist     zwischen       Stammschule        und Stützpunktschulen        die       Übermittlung    folgender personenbezogener Daten zulässig, dies auch bundeslandübergreifend: 1. Grunddaten der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 3 genannten Personen (Anlage 1, Abschnitt A, Nr. I) 2. Inhalt des Schultagebuches gem. § 4 Abs. 7 3. Sonstige Daten aus der Anlage 1 und 2, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. § 7 Datenübermittlung zum Zwecke der                                   § 7 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulpflichtüberwachung sowie zur Sicherstellung der                          Schulpflichtüberwachung Teilnahme an Ausbildung und Ausbildungsvorbereitung -> In Abs. 2 bis 4: jeweils „betroffenen Personen“ statt bisher „der Betroffenen“ (5)     Zur      Organisation       der     überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung werden den jeweils zuständigen Stellen oder den von diesen mit der Durchführung beauftragten Kreishandwerkerschaften oder Innungen vom Berufskolleg folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt: 1.Name, Vorname, Geburtsname, 2.Ausbildungsberuf, 3.Ausbildungsjahr, 4.Klasse. (6)      Zur       Durchführung         berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und Praktika gemäß § 21 Anlage A APO-BK und zur Überwachung der Schulpflicht werden den Trägern berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und den Praktikumsbetrieben vom Berufskolleg folgende Daten der betroffenen Personen übermittelt: 1.Name, Vorname, Geburtsname, 2.Geburtsdatum, 3.Geschlecht, 4.Erreichbarkeit, 5.Angaben zu unentschuldigten             Schulversäum- nissen. 6
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7. § 8 Datenübermittlung zum Zwecke der                        § 8 Datenübermittlung zum Zwecke der Schulgesundheitspflege                                     Schulgesundheitspflege (2) Folgende Daten der Betroffenen           betroffenen  (2) Folgende Daten der Betroffenen werden übermittelt: Personen werden übermittelt: § 9 Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und                § 9 Aufbewahrung, Aussonderung, Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten                           Vernichtung der Dateien und Akten (1) […]                                                   (1) Für personenbezogene Daten, die nach dieser Verordnung in Dateien gespeichert oder in Akten aufbewahrt werden, gelten folgende Fristen: 1. Zweitschriften von Abgangs- und          50 Jahre Abschlußzeugnissen 2. Schülerstammblätter                      20 Jahre 3. Zeugnislisten,                           10 Jahre Zeugnisdurchschriften, (soweit es sich nicht um Abgangs- und Abschlußzeugnisse handelt), Unterlagen über die Klassenführung (Klassenbuch, Kursbuch), Akten über Schülerprüfungen 4. alle übrigen Daten                        5 Jahre Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Akten oder Dateien abgeschlossen worden sind, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schulpflicht endet, sofern nichts anderes bestimmt ist. (2) […]                                                   (2) Sind die Daten nach Absatz 1 in öffentlichen ADV- Anlagen oder auf Datenträgern gespeichert, gelten die Aufbewahrungsfristen entsprechend. Für in privaten ADV- Für in auf privaten ADV-Anlagen digitalen Geräten Anlagen gespeicherte Daten (§ 2 Abs. 2) beträgt die gespeicherte Daten (§ 2 Abs. 2) beträgt die Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Sie beginnt abweichend von Aufbewahrungsfrist ein Jahr. Absatz 1 mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler von der Lehrerin oder dem Lehrer nicht mehr unterrichtet wird. (3) Akten und Dateien, deren Aufbewahrungsfristen (3) […]                                                   abgelaufen sind, sind mit Ausnahme der Dateien nach § 2 Abs. 2 dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten. Akten und Dateien, die nicht durch ein Archiv übernommen werden, sind zu vernichten oder zu löschen. (4) Bei Schließung einer Schule bestimmt die zuständige Schulaufsichtsbehörde in Absprache mit dem Schulträger und der übernehmenden Schulleitung eine andere Schule, der die Pflichten nach Absatz 1 bis 3 übertragen werden. Ihr sind zu diesen Zwecken die Daten von der auslaufenden Schule zu übermitteln. Die Pflicht zur Aufbewahrung schließt das Sicherstellen der Rechte der Betroffenen (z.B. Einsichtnahme, Auskunft, Berichtigung) ein. 7
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 Bisheriger Absatz 4 wird Absatz 5. (5) Zur Führung der nicht öffentlichen Schulchronik        (4) Zur Führung der Schulchronik (Daten zur (Daten zur Schulgeschichte) dürfen Schulen die             Schulgeschichte)       dürfen   Schulen      die   folgenden folgenden personenbezogenen Daten von Schülerinnen         personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern und      Schülern    zeitlich   unbefristet    verwenden:  zeitlich unbefristet verwenden: 1.Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, 1.Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht,                  2.Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, 2.Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland,                   3.Anschrift, 3.Anschrift,                                               4.Daten über die Dauer des Besuchs der Schule. 4.Daten über die Dauer des Besuchs der Schule. Jahr der Beendigung des Schulverhältnisses § 11 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht                        § 11 In-Kraft-Treten, Berichtspflicht Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung     (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in in Kraft.                                                  Kraft. (2) Die Auswirkungen dieser Verordnung werden nach         (2) Die Auswirkungen dieser Verordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die         einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung überprüft. Die Landesbeauftragte für       Landesregierung überprüft. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist an dieser         Datenschutz und Informationsfreiheit ist an dieser Überprüfung zu beteiligen. Die Landesregierung             Überprüfung zu beteiligen. Die Landesregierung unterrichtet unterrichtet den Landtagsausschuss für Schule und          den Landtagsausschuss für Schule und Weiterbildung über Weiterbildung über das Ergebnis der Prüfung.               das Ergebnis der Prüfung. (2) Schulchroniken, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können mit den bisherigen Inhalten für schulinterne Zwecke aufbewahrt werden. Anlage 1 (vgl. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, Abs. 4)    Anlage 1 (vgl. § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2) Abschnitt A Individual- und Organisationsdaten                Abschnitt A Individual- und Organisationsdaten I. Grunddaten                                                I. Grunddaten Individualdaten der Person nach § 1 Abs. 1 Nummer 1 VO-DV I 1.1    Schülernummer/Nummer des Gesamtschülerverzeichnisses 1.2    Name, Geburtsname 1.3       Vorname 1.4      Erreichbarkeit: Anschrift       Wohnsitz,     Anschrift Postzustellung, Telefon, Fax1, private E-Mail-Adresse1, schulische E-Mail- Adresse 1.5      Geschlecht 1.6      Geburtsdatum, -ort und -land; Jahr des Zuzugs 8
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 1.7       Konfession: Art, Angabe auf Zeugnis 1.8       Staatsangehörigkeit(en) 1.9       Migrantenstatus, Anzahl der           im Ausland geborenen Elternteile 1.10     Muttersprache 1.11     gesprochene Sprache in der Familie 1.12       BaFöG: Beginn, Ende, Umfang 1.13       Foto1 1.14       Notfallinformationen1: 1.14.1:    Art des Notfalls: Stichwort, Kurzinfo 1.14.2:    Wichtige Person oder Institution: Name,        Vorname,     Bezeichnung, Erreichbarkeit: Anschrift Wohnsitz, Anschrift Arbeitsplatz, Telefon, Fax, E- Mail Fax1, E-Mail1 Individualdaten der Person nach § 1 Abs.1 Nummer 2 VO-DV I 2.1        Name, Vorname 2.2        Status (Eltern, Vormund, etc.) 2.3        Staatsangehörigkeit 2.4        Geburtsland Vater 2.5        Geburtsland Mutter 2.6        Erreichbarkeit: Anschrift Wohnsitz, Anschrift Postzustellung, Telefon, Fax , E-Mail 1         1 2.7        Erreichbarkeit       am     Arbeitsplatz: Telefon1, E-Mail1 Individualdaten der Person nach § 1 Abs. 1 Nummer 3 VO-DV I 3.1        Name, Vorname 3.2        Status 3.3        Erreichbarkeit: Anschrift Wohnsitz, Anschrift Postzustellung, Telefon, Fax1, E-Mail1 3.4        Erreichbarkeit       am     Arbeitsplatz: Telefon , E-Mail 1         1 II. Organisations-(Schullaufbahn-)daten […] 13.        gesundheitliche Beeinträchtigung und/ oder körperliche Behinderung (soweit nach       §    57    Absatz   1SchulG notwendig)2 Abschnitt B 9
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Gegenüberstellung Stand 10.09.2020 Leistungsdaten 1.          Stand           des           Lernprozesses, Bescheinigungen (§§ 48, 49 SchulG): 1.1         Datum,         Art,     Note,      Bewertung, Leistungsbericht 1.2         Fach/Kurs/Lernbereich,                Kursart, Fachlehrerin/Fachlehrer,           Fehlzeiten: Art, Umfang 1.3         Bemerkung, Bericht: Datum, Art, Inhalt 1.4         Feststellungsprüfung              in     einer Fremdsprache: Datum, Sprache 2.          Versetzungsverfahren (§ 50 SchulG): Datum, Art, Inhalt, Bekanntgabe 3.          Konferenz: Datum,             Art,   Ergebnis, Bekanntgabe 4.          Prüfung:        Datum,        Art,    Verlauf, Teilergebnis,              Gesamtergebnis, Qualifikation 5.          Ergebnis von Lernstandserhebungen und Vergleichsarbeiten gemäß §§ 3, 120 Abs. 3 SchulG: Datum, Art, Ergebnis 6.          Ergebnis der Grundschulempfehlung gemäß § 11 Abs. 4 SchulG(jetzt: § 11 Absatz 5 SchulG): Datum, Ergebnis Abschnitt C Schulform- oder schulstufenspezifische Zusatzdaten I. Grundschule [ ... ] 1) Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar 1) Soweit im Einzelfall nicht erforderlich, ist die Angabe freiwillig und jederzeit widerrufbar.                                                      2) Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- 2) Daten, die ausschließlich zur Erfüllung des Bildungs- und                und Erziehungsauftrags der Schule und den hierbei Erziehungsauftrags der Schule und für die den hierbei entstehenden          entstehenden         Beurteilungen        beziehungsweise Beurteilungen beziehungsweise notwendigen Dokumentationen                   notwendigen Dokumentationen automatisiert verarbeitet automatisiert verarbeitet werden dürfen.                                    werden dürfen. Medizinische Gutachten und Atteste sind hiervon ausgenommen und dürfen nicht automatisiert verarbeitet werden. Auswirkungen der Daten dürfen durch maßnahmebezogene Entscheidungsbegriffe, eine Zahl oder Prozentangabe automatisiert verarbeitet werden. Anlage 2 (vgl. § 4 Abs. 5) Sonstiger Datenbestand                                                    Sonstiger Datenbestand II. Weitere Informationssammlungen                                      II. Weitere Informationssammlungen 1.      die Schülerakte (Schülerbegleitmappe), die                       1.      die Schülerakte (Schülerbegleitmappe), die ergänzend alle die einzelne Schülerin oder                               ergänzend alle die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler betreffenden Vorgänge                              den einzelnen Schüler betreffenden Vorgänge enthält          (z.B.          Zeugniszweitschriften,                   enthält          (z.B.         Zeugniszweitschriften, Schriftverkehr zu Schulpflichtverletzungen,                              Schriftverkehr zu Schulpflichtverletzungen, Erziehungs-          und       Ordnungsmaßnahmen,                        Erziehungs-         und       Ordnungsmaßnahmen, 10
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