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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „PFB Erweiterung Kiesgrube Erftstadt Blessem

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2 Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen Geschäftszeichen      05.2-3-1                                               Dortmund, den.   . Januar 1998 Planfeststellungsbeschluß 25 In dem Verfahren zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mit Umweltverträglichkeitsprü- fung (UVP) für die Erweiterung des bestehenden Quarzkiestagebaus Erftstadt-Blessem der Firma Blatzheimer Sand- und Kieswerke Jakob Nowotnik, Am Katharinenhof, 50171 Kerpen- Blatzheim, ergeht gemäß $ 52 Abs. 2a) i.V.m. $ 57a Abs. | BBergG nach $ 74 Abs. I und 2 VwVfG NW folgender Bescheid: I. o®&          Der Plan "Erweiterung des bestehenden Quarzkiestagebaus Erftstadt-Blessem" wird in der Gestalt dieses Beschlusses festgestellt. Die Planfeststellung bezieht sich auf die Gewin- nung von Quarzkies und -sand in den Grundstücken Gemarkung Lechenich, Flur 39, Flur- stücke 2, 3,4,5,6,7,8,9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 56, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 49 (Weg) und 55. DD     Über die Gewinnung in den Flurstücken Gemarkung Kierdorf, Flur 13, Flurstück 27 und Gemarkung Lechenich Flur 39, Flurstücke 17 (Weg), 61, 60, 16 (Weg) und 21 (Weg) - Abbauphase 3 - wird zunächst nicht entschieden. [W57   Die Planfeststellung ist befristet bis zum 31.12.2038. Durch diese Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben dieser Planfeststellung sind für die- ©©           ses Vorhaben andere gesonderte behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich- rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere für folgende Entscheidungen: —   Planfeststellung nach $ 31 WHG —   Genehmigung nach $ 113 LWG Die Planfeststellung schließt Zulassungen für Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne nicht ein. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Über die Höhe der Verwaltungsge- bühr und der Auslagen ergeht ein gesonderter Bescheid. 44135   Dortmund   * Goebenstraße   25°   @   (0231) 5410-0
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Seite    2                                                 Geschäftszeichen des Landesoberbergamts NRW 05.2-3-1 1. l.    Der Bescheid ergeht aufgrund folgender Rechtsvorschriften: -     8852 Abs. 2a, 57a Abs. I und 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13.8.1980 (BGBl. IS. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze (JuMiG) vom 18.6.1997 (BGBl. IS. 1430, ber. S. 2779) -     &1Nr. I Buchst. b) lit. aa) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) vom 13.7.1990 (BGBl. IS. 1420) —    88$6.und 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts -Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 (BGBI IS. 1695) —    88 100, 104 und 113 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - Landes- wassergesetz (LWG) vom 25.6.1995 (GV.NW. S. 926) -     88 1,2,4 und 6 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft - Landschaftsgesetz (LG NW) ı1.d.F. der Bekanntmachung vom 15.8.1994 (GV.NW. S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Ände- rung des Landesforstgesetzes, des Gemeinschaftswaldgesetzes und des Landschaftsge- setzes vom 2.5.1995 (GV.NW. S. 382) -     Landschaftsplan 5 „Erfttal Süd“ (Stand: Mai 1990) —      Polizeiverordnung zur Verhütung von Hochwassergefahren vom 21.4.1926 (Amtsblatt der Regierung zu Köln, Stück 25 vom 19.6.1926) -    88 72 ffdes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) vom 21.12.1976 (GV.NW. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Datenschutzgesetzes NRW und anderer Gesetze vom 22.11.1994 (GV.NW. S. 1064). 2.    Folgende mit Zugehörigkeitsvermerk und Dienstsiegel versehenen Unterlagen liegen dieser Entscheidung zugrunde: —    Antrag der Firma Blatzheimer Sand- und Kieswerke Jakob Nowotnik/Sterutec Ingenieurgesellschaft mbh vom 18.4.1997 - mü/mue - mit Beschreibungen, Plänen und Berechnungen sowie Anlagen 1 bis 20 gem. Inhaltsverzeichnis (1 Ordner), soweit sie sich auf die Abbauphasen I und 2 beziehen II. Das Vorhaben ist nach Maßgabe des Antrags (s.o. II.2.) auszuführen, soweit sich aus den nachstehenden Nebenbestimmungen und Hinweisen nichts anderes ergibt: l.     Die Leitungsverbindung (zwei Wasserleitungen DN 600 mit parallel geführtem Steuer- kabel) der Rheinbraun AG ist zu erhalten und ggf. zu verlegen. Ggf. erhöhte Betriebsko- sten sind zu erstatten. Hierzu ist rechtzeitig eine vertragliche Regelung herbeizuführen.
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Seite    3                                             Geschäftszeichen des Landesoberbergamts NRW   05.2-3-1 Der Abstand zur Autobahn darf 40 m, gemessen ab Böschungsfuß, nicht unterschreiten. w       Zwischen Tagebau und Autobahn dürfen keine Bodenmassen gelagert werden. Der Strei- fen muß von Maschinen, Fahrzeugen und Geräten freigehalten werden. Wird der bauseits geplante Schutzwall nicht geschüttet, ist ersatzweise zur Autobahn hin eine dauerhafte und lückenlose Einfriedung vorzusehen, die keine Mauereinfassung sein darf, und ständig im wirksamen Zustand zu erhalten ist. Beleuchtungsanlagen sind so zu gestalten und abzuschirmen, daß die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn nicht durch Blendung oder in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Die Lichtquellen dürfen von der Autobahn aus nicht eingesehen wer- den können. Soweit Autobahnbegleitgrün in Fortfall kommt, ist ggf. eine Entschädigung auf Quadrat- meterbasis zu zahlen. Die als Anlage zu diesem Beschluß beigefügte „Anweisung zum Schutz unterirdischer Leitungen und Anlagen“ ist zu beachten. Der Teich in der Südostecke der Altabgrabung muß eine sorgfältig abgedichtete Sohle er- halten. Die Betonflächen sind abzubrechen. Das Abbruchmaterial ist ordnungsgemäß zu entsor- gen. Der abgetragene Mutterboden ist für Rekultivierungszwecke innerhalb des Tagebaugelän- des zu verwenden. Der Mutterboden ist über die Dauer einer Zwischenlagerung in Depots anzulegen und durch Einsaat von Leguminosen vor Verunkrautung zu schützen und le- bend zu halten. 10. Für den entlang der Erft als Wall anzulegenden Pufferstreifen ist die Standsicherheit bei Eintritt eines Hochwasserereignisses nachzuweisen. Der Nachweis ist für die Aufwallung über die gesamte Westseite des Alttagebaues zu führen. Auf eine Bepflanzung des Walles ist zu verzichten. 11. Um dem Auenprogramm Rechnung zu tragen, darf zur Erft ein Abstand von 30 m nicht unterschritten werden. 12. Bis Ende 1998 ist dem Bergamt Düren ein Sonderbetriebsplan für landschaftsökologische Maßnahmen vorzulegen, dessen Inhalt mit dem Erftkreis als Unterer Landschaftsbehörde abzustimmen ist. Die Ausgleichsmaßnahmen auf den Flächen zwischen Tagebaugelände und Liblarer Müh- lengraben sind zeitnah umzusetzen und mit dem Erftverband und der Unteren Land- schaftsbehörde abzustimmen. 14. Die Wanderwege sind so auszuführen, daß sie auch von Fahrradfahrern benutzt werden können. Als Tragschicht ist mittelgrober Kies und Baustoffrecyclingmaterial zu verwen- den und als Deckschicht eine wassergebundene Decke einzubauen. Die Zufahrtstraßen zum Tagebau sind von den Wander- und Fahrradwegen zu trennen.
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Seite   4                                              Geschäftszeichen des Landesoberbergamts NRW 05.2-3-1 15. Für die Auswirkungen des Vorhabens auf das archäologische Kulturgut ist in Abstim- mung mit der Oberen Denkmalbehörde nach vorheriger Oberflächenbegehung eine Daten- ermittlung (archäologische Prospektion) erforderlich. 16. Der Betrieb ist nur an Werktagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr zulässig. 17. Regelungen zum Rückbau der Bermen werden dem Abschlußbetriebsplanverfahren vor- behalten. 18. Die Festlegung des bei der Wiedernutzbarmachung einzusetzenden Bodenmaterials wird nach den dann geltenden Bestimmungen im Abschlußbetriebsplanverfahren vorgenom- men. Dies gilt auch für den aufzubringenden kulturfähigen Boden. 19. Jeder Wechsel des Inhabers der Planfeststellung ist der Planfeststellungsbehörde und dem zuständigen Bergamt unverzüglich mitzuteilen. 20. Der Planfeststellungsbeschluß und die zugehörigen Unterlagen sind für die Dauer der Planfeststellung aufzubewahren. 21. Der Beginn der Gewinnung ist dem Landesoberbergamt NRW zu gegebener Zeit über das zuständige Bergamt anzuzeigen. 22. Gem. $ 74 Abs. 3 VwVfG NW bleibt vorbehalten, ergänzende Regelungen, insbesondere zu den technischen Einzelheiten des Vorhabens zu treffen. 23. Dieser Planfeststellungsbeschluß erlischt, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides mit der Durchführung des Planes begonnen wird (8 75 Abs. 4 VwVfG NW). 24. Die Planfeststellung wirkt auch für und gegen etwaige Rechtsnachfolger der Antragstelle- rin. 25. Soll von den festgestellten Planunterlagen vor Fertigstellung des Vorhabens abgewichen werden, so gilt $ 76 VwVfG NW. IV. Begründung: l.    Gegenstand und Ablauf des Verfahrens Die seit 1970 betriebene Abgrabung im Tagebau „Erftstadt-Blessem“ soll um eine Fläche von 46 ha erweitert werden, um den Bedarf an Betonzuschlagsstoffen zur Versorgung der Bau- wirtschaft und des örtlichen Transportbetonwerks weiterhin zu decken. Unter Beibehaltung der Abbausohle des Alttagebaus sollen über einen Zeitraum von etwa 50 Jahren ca. 13,3 Mio. m’ Quarzkies und -sand abgebaut werden. Gegenstand der beantragten Planfeststellung ist die Gewinnung von Quarz im Trockenabbau im Erweiterungsbereich mit anschließender Rekulti- vierung des gesamten Areals für den Natur- und Artenschutz. Der Standort der Aufbereitungs- und Verladeanlagen soll an der bisherigen Stelle im Alttagebau verbleiben.
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Seite   5                                                Geschäftszeichen des Landesoberbergamts NRW  05.2-3-1 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18.4.1997 die Zulassung eines entsprechenden Rahmenbetriebsplans mit UVP nach $ 52 Abs. 2a für die Gewinnung von Quarzkies und -sand in den Grundstücken Gemarkung Kierdorf, Flur 13, Flurstück 27 und Gemarkung Lechenich Flur 39, Flurstücke 17 (Weg), 61, 60, 16 (Weg), 2, 3,4, 5, 6,7,8,9,                   10, 11,12, 13, 14, 15, 56, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 49 (Weg), 55 und 21 (Weg) beantragt. Gem. $ 2 Abs. I Nr. 1 1.V.m. $ 3 Abs. 4 BBergG fällt das Vorhaben unter die Be- stimmungen des BBergG. Gem. $ 1 Nr. 1 Buchst. b) lit. aa) UVP-V Bergbau ist eine UVP durchzuführen. Für das Vorhaben ist dementsprechend gem. $ 52 Abs.            2a) i.V.m. $ 57a BBergG ein Plan- feststellungsverfahren mit UVP nach den Vorschriften          des VwVfG NW durchgeführt worden. Für die Durchführung ist das Landesoberbergamt NRW              gem. $ 1 Abs. 2 Nr. 10a der Verord- nung über die Zuständigkeiten nach dem BBergG vom              5.1.1982 (GV. NW. S. 2), zuletzt ge- ändert durch Verordnung vom 10.7.1990 (GV. NW. S.             390), zuständig. Auf die Durchführung eines Scopingverfahrens hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 7.5.1997 - St/Kie - ausdrücklich verzichtet. Das Landesoberbergamt NRW hat denjenigen Behörden und Planungsträgern, deren Aufga- benbereiche durch den Plan berührt werden, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die nach $ 29 BNatSchG anerkannten Verbände beteiligt. Im einzelnen wurden beteiligt: - Bezirksregierung Köln, - Erftkreis, - Stadt Erftstadt, - Staatliches Umweltamt Köln, - Erftverband, - Forstamt Bonn-Röttgen, - Landwirtschaftskammer Rheinland, Kreisstelle Erftkreis, - Rheinisches Autobahnamt Köln, - Rheinisches Straßenbauamt Euskirchen, -   Rheinisches Amt für Denkmalpflege, -   Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege, -   Geologisches Landesamt (GLA), -   Bergamt Düren, -   Landesbüro der Naturschutzverbände NRW -- Naturschutzbund Deutschland (NABU) -- Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt (LNU) -- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND e.V.). Ferner wurden folgende Unternehmen um Stellungnahme gebeten: - Rheinbraun AG, - RWE Energie AG, - Hoechst AG. Nach ortsüblicher Bekanntmachung durch Veröffentlichung am 1.7.1997 im Amtsblatt der Stadt Erftstadt ist der Plan mit den zugehörigen Unterlagen vom 9.7.1997 bis zum 8.8.1997 bei der Stadt Erftstadt und beim Landesoberbergamt NRW in Dortmund zu jedermanns Ein- sicht ausgelegt worden. Während der Auslegungsfrist hat niemand Einsicht genommen, Ein- wendungen wurden nicht vorgebracht.
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Seite    6                                           Geschäftszeichen des Landesoberbergamts NRW   05.2-3-1 Der Erörterungstermin gemäß $ 73 Abs. 6 VwVfG NW ist ortsüblich ebenfalls durch Veröf- fentlichung am 1.7.1997 im Amtsblatt der Stadt Erftstadt bekanntgemacht worden und fand am 25.9.1997 in der Tennishalle Erftstadt-Blessem statt. Die darüber erstellte Niederschrift ist der Antragsstellerin und den Beteiligten zugesandt worden. 2.      Zusammenfassende Darstellung Im Rahmen der UVP wurden die Auswirkungen des Tagebaus unter Berücksichtigung direk- ter und indirekter Einflüsse geprüft. Insbesondere wurden unter Beteiligung anderer Behörden die von der Antragstellerin mit der UVU gemachten Angaben überprüft. Diese Prüfung hat er- geben, daß die gemachten Angaben zutreffend sind. Von folgendem Sachverhalt ist auszuge- hen: Die Erweiterungsfläche wird zur Zeit landwirtschaftlich genutzt. Im Tagebau sollen bei einer mittleren Mächtigkeit der überlagernden Schichten von 1,5-2 m auf einer Fläche von 46 ha ca. 13,3 Mio m’ Quarzsand im Trockenabbau entnommen werden. ee@®& Der Aufschluß des Tagebaus erfolgt aus dem bestehenden Alttagebau heraus in nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung. Die Gewinnung findet durch Radlader und Bagger statt. Die ge- plante Abbausohle wird bei ca. 60 m unter Gelände bzw. 35 m ü. NN liegen. Aus der Aufbe- reitungsanlage wird das angeschlossene Transportbetonwerk über eine Bandanlage direkt be- schickt. Die Abraummassen werden zur Anlage von Wällen oder zur Geländemodellierung verwendet. Der Mutterboden dient der Anlage von Schutzwällen entlang der Erft bzw. BAB I und standortverbessernden Maßnahmen zur Rekultivierung oder Renaturierung außerhalb des Tagebaus. Die Wiedernutzbarmachung erfolgt stufenweise entsprechend dem Abbaufortschritt ausgerichtet auf den Arten- und Naturschutz. Trotz Einbaus von Abraummassen verbleibt ein Restloch. Wenn nach Ende des Tagebaus Hambach und der damit verbundenen bergbaulich bedingten Sümpfungsmaßnahmen, wie prognostiziert wird, etwa im Jahre 2100 das Grund- wasser auf den Stand von 1955 wieder ansteigen sollte, würde sich im Tagebaurestloch Was- ser ansammeln. Insbesondere im Hinblick auf das bestehende Transportbetonwerk wurden von der Antragstel- lerin räumliche Alternativen für den Abbau nicht in Betracht gezogen. ©&® Im einzelnen hat die Ermittlung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt insbeson- dere zu nachfolgenden Ergebnissen geführt: a) Luft Staubemissionen sind bei anhaltend trockener Wetterlage und bei trockenem böigen Wind nicht auszuschließen. An der Westseite des Tagebaus werden Verwehungen durch die vorhan- denen Verwallungen abgefangen, bevor sie auf Feld- und Wanderwege an den Rändern des Abbaugeländes gelangen könnten. Eine derartige Verwallung an der Ostgrenze wird zum frü- hestmöglichen Zeitpunkt durch entsprechende Bepflanzung errichtet. Staubimmissionen in der nächsten Wohnbebauung sind wegen der größeren Entfernung nur bei trockenem, orkanar- tigem Wind denkbar. Zur Abschirmung der Autobahn gegen Sturmböen aus östlicher Rich- tung bei anhaltend trockenem Wetter werden zwei Verwallungen auf dem westlichen Tage- baurand mit kompakten Dornenhecken bewehrt.
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Seite   7                                          Geschältszeichen des Landesoberbergamts NRW   05.2-3-1 b) Lärm Lärmquellen sind zum einen die an der Abbaufront und auf der Sohle operierenden Abbauge- räte und Transportbänder, sowie zum anderen die schon vorhandene ortsfeste Kiesaufberei- tungs- und -verladeanlage. Zur Minderung dienen die Verwallungen auf den Tagebaurändern und die Vegetationszonierungen der oberen Böschungsbereiche. Die nächste Wohnbebauung befindet sich in ca. 500 m Abstand nordöstlich bzw. südlich des Tagebaus, während die Auto- bahn bis zu 380 m von der Ortslage entfernt vorbeiführt. Auf den peripheren Wanderwegen und an den Ortsrändern werden die Immissionswerte von 55 dB(A) eingehalten. Lediglich an der Betriebseinfahrt kann es wegen des Fehlens eines Walles und bei gleichzeitigem Laufen aller Betriebseinheiten zu einer kurzfristigen Überschreitung kommen. Wegen des vorherr- schenden Autobahnlärms ergeben sich keine Erhöhungen der Lärmemissionen durch die Ta- gebauerweiterung gegenüber dem Ist-Zustand. d) Klima Im Zuge des Abbaufortschritts ergeben sich Auswirkungen auf das Kleinklima. Die Bereiche der Absetzteiche sind wegen der aufgenommenen Verdunstungswärme tagsüber kühler als die besonnten Kies- und Geröllflächen. Das dadurch auftretende Temperaturgefälle in der Grube wird kleinräumig zu Luftzirkulationen führen. Innerhalb des Tagebaus wird dadurch die Ar- e®   tenvielfalt gefördert. Die spärlich bewachsenen bzw. nährstoffarmen Kies- und Geröllflächen des Tagebaus kühlen nachts stärker aus als die umgebenden Ackerflächen. Die heckenbewehr- ten Verwallungen wirken der Bildung eines Kaltluftsees entgegen. Da der Tagebau einen langgezogenen Trog in NW-SO-Richtung darstellt, ist bei den im Antragsgebiet vorherrschen- den Windrichtungen eine dauernde, gute Durchlüftung des Abbaufeldes gewährleistet. e) Wasser/Abwasser Das Tagebaugelände wird im wesentlichen von der geplanten Zone III B des Entwurfs eines Wasserschutzgebiets für die Trinkwassergewinnung aus dem Wasserwerk Dirmerzheim über- deckt. Die Abbauphase 3, die von dieser Planfeststellung nicht erfaßt wird, sowie ein kleiner Teil der Abbauphase 2 liegen innerhalb der geplanten Schutzzone III A. Die Erweiterungsfläche liegt im gesetzlich festgelegten Überschwemmungsgebiet der Erft. Bei extremem Hochwasser könnte der Raum zwischen Erft und Oberkantenverwallung als Überflutungsraum genutzt werden. Eine hydraulische Verbindung zwischen Erft und dem Ho   Tagebau besteht nicht. Abgesehen von einem Stichgraben besteht auch keine hydraulische Verbindung zwischen dem Liblarer Mühlengraben und dem Tagebau. Der Abbau findet oberhalb des durch bergbauliche Sümpfungsmaßnahmen abgesenkten Grundwasserspiegels statt. Die verbleibende Sedimentschicht zwischem oberstem Grund- wasserhorizont und dem tiefsten Niveau des Tagebaus beträgt über das Jahr 2010 hinaus ca. 130 m. Das durch Verdunstung, Versickerung und im aufbereiteten Material verbleibendes Haftwas- ser anfallende Zubußwasser wird dem Liblarer Mühlengraben entnommen. Eine Erhöhung der mit der wasserrechtlichen Erlaubnis des Erftkreises vom 15.4.1991 - 66/2-0-3/809 - geneh- migten Entnahmemengen ist für die Tagebauerweiterung nicht erforderlich, da keine Ände- rung eintritt. Im Bereich der Erweiterung sind keine fließenden oder stehenden Gewässer und keine Gräben oder Rinnen, die als Vorfluter zum Liblarer Mühlengraben dienen könnten, vorhanden. Niederschlagswasser versickert in den Untergrund. Wasserhaltung wird nicht betrieben. Kontaminierte Abwässer fallen nicht an.
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Seite   8                                            Geschäftszeichen des Landesoberbergamts NRW   05.2-3-1 f) Boden Die Böden des Untersuchungsgebiets sind bei geringer Lößmächtigkeit vorrangig als Para- braunerden ausgeprägt, z.T. pseudovergleyt und neigen kleinflächig zu Staunässe. Es handelt sich um ertragreiche Böden, die, abgesehen von einer vorübergehend brachliegenden Fläche im Norden, flächendeckend intensiv ackerbaulich genutzt werden. Durch die Tagebauerwei- terung werden diese Flächen irreversibel entfernt. g) Landschaftsbild Der Bereich der Erweiterung ist eine völlig ebene, fast vollständig ausgeräumte und struktur- lose Fäche, geprägt von Intensivlandwirtschaft. Gliedernde Landschaftselemente sind zwei sich kreuzende, bzw. gabelnde befestigte Rad- und Fußwege sowie eine kleine Gehölzinsel. Die durch die Tagebauerweiterung beseitigte Landwirtschaftsfläche soll durch eine vollstän- dig neu gegliederte, erholungs- und landschaftsökologisch vielfältigere Landschaft in Tieflage ersetzt werden. h) Fauna/Flora/Biotope Die Rekultivierungsböschungen des Nord- und Westufers des Alttagebaus Nord tragen in den oberen Böschungsbereichen Baum-, Hecken- und Staudenbewuchs, der eine gewisse Halte- ©    funktion liefert, Ost- und Südböschungen blieben der Sukzession überlassen. Bei der bestehenden Dynamik der Böschungsverschiebungen im Alttagebau Süd kann sich 2.2. keine Vegetationsdecke einstellen. Der Sohlenbereich im Alttagebau ist im Nordteil durch den Einspülteich mit einem Flachwas- serbereich an der Einspülstelle, der kaum begehbare steile und glatte Ufer sowie eine struktur- lose Spülsaumlinie aufweist, und im Südteil durch eine sandige, kiesige trockene Fläche ge- kennzeichnet. Die Vegetation des Alttagebaubereichs zeigt sich sehr heterogen, insbesondere mit regional üblichen Feldgehölzen, Hochstaudengesellschaften, jungen Pioniergesellschaften in den Be- reichen von Oberbodenbewegungen und Hangabbrüchen und artenreichen ruderalen Mosaik- vegetationen. Zum Wanderweg an der Erft hin geht ein schmales Band mit Gräsern der Wirt- schaftswiesen und Indikatoren für mittlere Nährstoffgehalte über in fragmentarische Trocken- rasengemeinschaften und trockenen Trittrasen. Mit der Flora und dem gelegentlichen Auftre- ten von Froschlurchen ist ein potentieller Zulieferer für das Renaturierungsgebiet des Alttage- &©   baus gegeben. Der Bereich der Aufbereitungsanlagen ist infolge der fast flächendeckenden Befahrung weit- gehend versiegelt. Der Absetzteich weist außer einigen Exemplaren des Wasserknöterich keine Gefäßpflanzen auf, Tauch- und Schwimmblattgesellschaften fehlen. Der Wasserkörper wird in hoher Sied- lungsdichte von karpfenähnlichen Fischen bevölkert. Die schlechte Wasserqualität sowie die erhebliche jährliche Aufhöhung des Sedimentationskörpers behindern ebenfalls das Aufkom- men von Unterwasservegetation. Es handelt sich um ein eutrophes, alpha-mesosaprobes Ge- wässser. Libellenlarven wurden nicht nachgewiesen. Im Bereich der Tagebauerweiterung sind auf der vorhandenen Brachfläche, um der Unkraut- besiedelung vorzubeugen, Grassaaten mit dem Artenspektrum der Europäischen Wirtschafts- wiesen und Weiden ausgebracht worden. An leicht wasserstauenden Stellen sind kleinräumig auch Arten der Feuchtwiesen vertreten. Die Ackerflächen zeigen flächendeckend nur land- wirtschaftlich relevante Nutzpflanzenbestände. Die Ackerraine weisen regelmäßig Teilge- meinschaften von Hack- und Getreideunkrautgesellschaften auf. Im Südbereich der Erweiterungsfläche befindet sich die einzige Feldgehölzinsel des Untersu- chungsgebiets. Rote Liste-Arten wurden in keinem Bereich festgestellt.
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Seite    9                                        Geschäftszeichen des Landesoberbergamts NRW   05.2-3-1 Die Einfriedungshecken und Gehölze entlang der Zäune und Verwallungen sind wichtige Durchzugs- und Nahrungsbiotope für sämereien- und insektenfressende Kleinvögel. Der Ab- setzteich und die Ackerflächen sind für Vögel weitgehend bedeutungslos. Die Brachfläche ist von Wert für durchziehende Kleinvögel und wird von Libellen als Jagdgebiet genutzt. Die Feldgehölzinsel wird von durchziehenden Kleinvögeln, Tauben- und Rabenvögeln sowie Greifen frequentiert und ist als LSG-Kleinfläche erhaltenswert. Als Lebensraum für Klein- säuger steht das Gebiet erst am Anfang seiner Entwicklungsmöglichkeiten. Reptilien wurden nicht nachgewiesen. Das Artenspektrum der nachgewiesenen Amphibien sowie deren Sied- lungsdichte ist dürftig. Die sonnenexponierten und floristisch artenreichen Ruderalflächen bieten Schreckenarten - darunter vier Rote Liste-Arten - ganzjährig Lebens- und Vermeh- rungsräume. Die Größe der Erweiterungsfläche des Tagebaus beinhaltet eine Vergrößerung der Pufferzone zwischen agrochemisch gestreßter Landwirtschaftsfläche und den näherungs- weise toxinfreien Kernbereichen, die zur Überwinterung, Eiablage und Raupenentwicklung von Tag- und Nachtschmetterlingen unverzichtbar sind. Im Zuge der Erweiterung des Tage- baus wird mit dem Auftreten agrotoxokologisch empfindlicher und daher bedrohter Rote Li- ste-Arten zu rechnen sein. Negative Auswirkungen auf die Käferpopulationen sind nicht zu erwarten. e®& Der Stellenwert des Untersuchungsgebiets als Trittstein oder Vernetzungselement im Biotop- verbund Erftschiene ist bisher unbedeutend. Erst durch die Erweiterung des Tagebaus mit an- schließender Rekultivierung einschließlich des Alttagebaus läßt sich diese Lücke im Biotop- verbund schließen. i) Kultur- und Sachgüter Die Erweiterungsfläche wird von zwei Wasserleitungen DN 600 mit parallel geführtem Steu- erkabel gekreuzt. Die Trasse wird in Abstimmung mit der Rheinbraun AG verlegt. Bodendenkmale oder sonstige kulturell oder archäologisch bedeutsame Objekte sind nach derzeitigem Erkenntnisstand von dem Vorhaben nicht betroffen. Weitere Auswirkungen auf die Umwelt sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf den Men- schen, die nicht durch v.g. Aspekte erfaßt werden, sind nicht erkennbar. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt wird auf &®    die in den Antragsunterlagen enthaltene Umweltverträglichkeitsstudie verwiesen. Hervorzuheben ist, daß Wechselwirkungen als Belastungsverschiebung zwischen den einzel- nen Umweltmedien bei dem Vorhaben nicht auftreten werden. 3.      Bewertung Die Bewertung der dargestellten Umwelteinwirkungen des Vorhabens anhand der umweltbe- zogenen gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen hat folgendes ergeben: Es kann nicht unterstellt werden, daß nach dem Auslaufen des Tagebaus Hambach keinerlei Sümpfungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden und dadurch sich der Grundwasserspiegel des Jahres 1955 wieder einstellen wird. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß dies in bestimmten Bereichen zu Überflutungen der Autobahn und von Siedlungen führen würde. Unter diesen Umständen war insbesondere eine weitergehende Einschränkung des be- antragten Vorhabens unter dem Gesichtspunkt der wasserwirtschaftlichen Vorsorge nicht zu rechtfertigen.
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Seite    10                                       Geschäftszeichen des Landesoberbergamts NRW   05.2-3-1 Wegen des vorhandenen Rottons als Deckschicht ist eine Beeinträchtigung der Trinkwasser- gewinnung im Wasserwerk Dirmerzheim ausgeschlossen. Das GLA hat seine diesbezüglichen Bedenken nach dem Erörterungstermin zurückgenommen. Deshalb kann eine Versagung des Vorhabens mit der Begründung, daß ein Teil der Abbauphase 2 in der vorgesehenen Schutz- zone III A des Entwurfs der Wasserschutzgebiets-Verordnung liegt, nicht in Betracht kom- men, zumal es sich nur um eine verhältnismäßig kleine Fläche handelt. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß Belange des Hochwasserschutzes dem Vorhaben entgegenstehen. Die betreffende Hochwasserschutzverordnung ist 1926 ergangen. Seitdem haben sich die tatsächlichen Verhältnisse erheblich verändert. Im Hochwasserschutz- gebiet wurden nicht nur Bauten wie insbesondere die Autobahnen Al und A 61 errichtet, son- dern auch Hochwasser-Rückhalteeinrichtungen, z.B. das Rückhaltebecken Eicherscheid, ge- schaffen. Im übrigen ist die Erft im gesamten Bereich auf ein HQ 100 ausgebaut. Die Voraus- setzungen für eine Genehmigung gem. $ 113 LWG liegen daher vor. Dem Vorhaben stehen auch nicht die Vorschriften des Landschaftsrechts entgegen. Das Vor- haben liegt außerhalb der von der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschafts- schutzgebiete im Erftkreis vom 29.8.1988 (Sonderbeilage Amtsblatt Köln, Nr. 37 vom 8&   12.9.1988) erfaßten Bereiche. Die Ziele und Grundsätze der $$ 1 und 2 LG, insbesondere $ 2 Nrn. 5 und 6 LG, sind beachtet worden. Das Vorhaben ist zwar als Eingriff in Natur und Landschaft 1.S.v. $ 4 LG anzusehen. Dem Minimierungsgrundsatz ist jedoch ausreichend Rechnung getragen. Es werden keine Flächen unnötig in Anspruch genommen. Art, Größe und räumliche Anordnung der Ausgleichsmaßnahmen sind geeignet, um die verursachten Be- einträchtigungen des Naturhaushalts auszugleichen. Nach der vorgelegten UVU wird der Ein- griff erheblich überkompensiert. Auch schafft erst die Tagebauerweiterung die Voraussetzun- gen für eine sinnvolle Rekultivierung des Alttagebaus. Weitergehende Maßnahmen sind nicht erforderlich. Nach Beendigung der Aussandung bleibt keine Beeinträchtigung zurück. Das Landschaftsbild wird landschaftsgerecht neu gestaltet. Vorschriften des Immissionsschutzrechts, insbesondere $ 22 BImSchG, stehen dem Vorhaben nicht entgegen. &®   Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes gem. $ 52 Abs. 2a Satz 3 BBergG, die über die Zulassungsvoraussetzungen des $ 55 BBergG sowie auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, haben sich bei der UVP nicht ergeben. 4.      Sonstige Zulassungsvoraussetzungen und Berücksichtigung der UVP Auch sonstige öffentlich-rechtliche, nicht umweltbezogene Vorschriften stehen dem Vorha- ben nicht entgegen. Die Abbauphasen 1 und 2 des Vorhabens sind planungsrechtlich zulässig. Gem. $ 35 BauGB dürfen raumbedeutsame Vorhaben im Außenbereich den Zielen der Raum- ordnung und Landesplanung nicht widersprechen. Im Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln (Stand: 1984) ist das Tagebaugelände als Fläche zur Sicherung des Grundwassers und als gesetzliches Überschwemmungsgebiet der Erft ausgewiesen. Die zeich- nerische Darstellung im GEP-Entwurf (Stand: 1996) weist die Fläche vorrangig für wasser- wirtschaftliche Ziele, für landschaftliche Anreicherung und Entwicklung sowie als regionalen Grünzug aus. Nach dem textlichen Teil sind neue Abgrabungen nach Möglichkeit auszu- schließen. Die wiedergegebenen Inhalte des GEP und des GEP-Entwurfs können es nicht
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