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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „PP Ausbildung

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REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART LANDESPRÜFUNGSAMT FÜR MEDIZIN UND PHARMAZIE Regierungspräsidium Stuttgart · Postfach 10 29 42 · 70025 Stuttgart Stuttgart 13.02.2019 Name Karin Metz-Jülg An die staatlich anerkannten                                                                      Durchwahl 0711- 904-39219 Ausbildungsstätten für Psychotherapie                                                          Aktenzeichen 92-5419-5.9-1 in Baden-Württemberg                                                                                          (Bitte bei Antwort angeben) Zugangsvoraussetzungen zur Psychotherapeutenausbildung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) und Nr. 2 a) PsychThG Sehr geehrte Damen und Herren, im Bereich der Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung zum Psychologischen Psy- chotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem PsychThG hat sich folgende Änderung in Baden-Württemberg ergeben: Vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg wurde in Abstim- mung mit dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden- Württemberg mitgeteilt, dass Masterabschlüsse eines konsekutiven Studienganges in Psychologie, der als solcher akkreditiert ist und in der bestandenen Abschlussprüfung das Fach Klinische Psychologie eingeschlossen ist, als einem Universitätsabschluss gleichstehend einzustufen sind. Das heisst, dass Masterabschlüsse in Psychologie von Hochschulen / Hochschulen für Angewandte Wissenschaften (HAW) / Fachhochschulen (FH) sowie damit gleich- wertige ausländische Hochschulabschlüsse, die die aufgeführten Kriterien erfüllen, künftig die Zugangsvoraussetzungen zur PP- und KJP-Ausbildung gem. § 5 Abs. 2 PsychThG erfüllen. Nach Auskunft des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst erfolgte mit der „Bologna-Reform“ eine hochschulrechtliche Gleichstellung der Bachelor- und Masterabschlüsse unabhängig davon, ob sie von einer Universität oder Fachhoch- schule stammen. Dieser Gedanke wird in § 29 Abs. 2 Satz 5 Landeshochschulgesetz (LHG) aufgegriffen, wonach Masterabschlüsse – seien sie von einer Universität, seien sie von einer Fachhochschule – dieselbe Berechtigung wie die bisherigen Diplom- Dienstgebäude Nordbahnhofstr. 135 · 70191 Stuttgart · Telefon 0711 904-35000 · Telefax 0711 904-35010 abteilung9@rps.bwl.de · www.rp.baden-wuerttemberg.de · www.service-bw.de Anfahrt: S-Bahn Haltestelle Nordbahnhof, U15 Haltestelle Nordbahnhof
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-2- und Magisterabschlüsse der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen verlei- hen. Damit können grundsätzlich auch nicht-universitäre Studiengänge die Zugangsvo- raussetzungen für die Ausbildung in psychologischer Psychotherapie (PP und KJP) erfüllen, sofern die in § 5 PsychThG genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Mit freundlichen Grüßen Karin Metz-Jülg
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