bundeskanzleramt_normenkontrollrat_entscheidung_10092019_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Protokolle des Normenkontrollrates

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AR Bundeskanzleramt Referat 131 Bundeskanzleramt, 11012 Berlin Angelegenheiten des Postzustellungsurkunde Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Justiziariat, IFG-Koordination HAUSANSCHRIFT Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11012 Berlin TEL +49 30 18 400 - 0 FAX +49 30 18.400 - 1819 MAIL poststelle@bk.bund.de Berlin, 6. September 2019 serrerr »z sezus Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) 13 1FG - 02814 - In 2019 / NA 181 Ihre Anfrage vom 13. Juli 2019 mit E-Mail vom 13. Juli 2019 beantragen Sie u.a. auf der Grundlage des Informati- onsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung von „allen Sitzungsprotokollen des Normenkontrollrates des Bundeskanzleramtes zwischen 1998 und 2018 in chronologischer Reihenfolge.“ Auf Ihren Informationsantrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
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SEITE 2 VON 3 Gründe: 8 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüberden informationspflichtigen Behörden des Bundeseinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Zugang ist jedoch auf die bei der angefragten Behörde tatsächlich vorhan- denen Informationen beschränkt. Der Nationale Normenkontrollrat ist zwar dem Bundeskanzleramt zugeordnet. Er ist aber als eigenständige Behörde im Sinne des IFG anzusehen, denn erist orga- nisatorisch eigenständig, vom Wechseldes Vorsitzenden unabhängig und nach den maßgebenden Zuständigkeitsregelungen zur Aufgabenwahrnehmung unter eigenem Namen berechtigt (vgl. Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normen- kontrollrates und zu den Anforderungen an eine Behörde im Sinne des IFG siehe Urteil des BVerwG vom 03.11.2011, Az.: 7 C 3.11, Rn. 12). Da im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes keine Sitzungsprotokolle des Normenkontrollrates gefunden werden konnten und das IFG keine Informationsbe- schaffungspflicht vorsieht, ist Ihr Antrag abzulehnen. Gemäß 8 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnungfallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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SEITE 3 VON 3 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegendiesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabeschrift- lich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Bundeskanzleramt, Willy-Brandt- Str. 1, 10557 Berlin erhoben werden. Ich weise darauf hin, dass für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs Kosten von 30,00 Euro anfallen.
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