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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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— —_ Bundesministerium der Justiz und fir Verbraucherschutz POSTANSCHRIFT Bundesministerium derJustiz und flr Verbraucherschutz, 11015Berlin HAUSANSCHRIFT       Mohrenstrake37,10117Berlin Bundesministerium ftir Gesundheit                                        posTanscHeiet       11015 Berlin 53107 Bonn BEARBEITETVON       ████████ - nur   elektronisch Ubermittelt                - REFERAT     1VB4 TeL    (+4930)18 ██ ███ E-MAIL    █████████████████ AKTENZEICHEN      6271/3-7-43175/2020 paTUM      Berlin,den 22. April2020 Entwurf einer Formulierungshilfefir den Entwurf eines Zweiten Gesetzes                                               zum    Schutz der Bevolkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Stellungnahmedes                   BMJV ihr Schreiben          vom        20. April2020 : Formulierungshilfe                mit rechtsformlichen      und rechtssystematischen          Anmerkungenund                 Vor- schlagen Zu dem      vorgelegtenEntwurf einer Formulierungshilfe                  fur den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum    Schutz der Bevélkerungbei einer epidemischenLage von nationaler Tragweitewird von Seiten BMJV unter Bezugnahme                         auf die im Anderungsmodus             in den Anlagen kenntlich ge- machten rechtsférmlichen und rechtssystematischen                       Anderungsanregungen                  wie foigtStellung genommen: I. Zu Artikel 1 Nummer 3                   Buchstabea Doppelbuchstabebb (§ 5 Absatz                             Nummer 6 IfSG- E) Eine    Erganzungder Maf&nahmen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a IfSG durch An- ordnungkommt nicht inBetracht,wenn damit durch Verwaltungsaktvon Gesetzesrecht abge- wichen wird. Es muss im Regelungstext                        daher zum Ausdruck kommen, dass § 5 Absatz4 Nummer 6 IfSG-E keine Grundlagedafiir bietet, dass durch Verwaltungsakt                                          eine Rechtsver- ordnungderart erganzt wird, dass dadurch eine (weitergehende)Abweichungvon Gesetzes- recht bewirkt wird. Entsprechende Anderungen                       wurden von Seiten BMJV im Regelungstext vorgenommen. Die   Regelung     stellt im Ubrigen               eine nochmaligeErweiterung        der Kompetenzendes BMGdar. Zu der Méglichkeit                nach § 5 Absatz 2 Nummer4 [fSG, durch VerordnungenMaRnahmen zu LIEFERANSCHRIFT      Kronenstrafse41,10117Bertin VERKEHRSANBINDUNG        U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2)
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sere2vons treffen,      tritt    jetzt hinzu, dass              auch      erganzende             Einzelmafnahmen,                    also        wohl       durch     Verwal- tungsakt,          getroffen werden                kénnen. Damit             wird     erméglicht,            das,    was     nicht       in der      Verordnung selbst    geregelt ist,           im Einzelfall          nachzuschieben.                Die     hinzugefiigte Zweckbestimmung                            (insbe- sondere         um      eine     geregelte         Versorgung           und     die Sicherheit             der    Produkte          zu     gewahrleisten) ist einerseits          eine      Wiederholung              der    Ziele     der    Nummer 4              (Sicherstellung              der     Versorgung):            und andererseits             ein    ganzlich       neuer       Aspekt(Sicherheit                der    Produkte).Der Sinn                    erschlie&t         sich    nur schwer. Im  Ergebnis durften                 die ohnehin          bestehenden             Bestimmtheitsprobleme                      nochmals             etwas       erhoht werden.         Wie       hoch      andererseits           das     Bedirfnis         ist, etwas         sofort      erganzend             anordnen          zu    k6n- nen,     weil     eine      Anderung           der    Verordnung           zu    (zeit)aufwendig               ware,     musste           vor     allem     fachlich eingeschaizt             werden. Es wird daruber                hinaus      darauf       hingewiesen,          dass       durch      die    Anderung des                5 Absatz        2 Nummer 6 IfSG-E.im             Hinblick        auf    MaRnahmen              nach     §    5 Absatz         2 Nummer          4 Buchstabe             c      bis g IfSG nur    eine     ,Erganzung“per Anordnung méglich                               ist.       Sollte     eine      Anordnung             statt     Verordnung            er- winscht      sein,         ist das      nicht    von     dieser     Regelung gedeckt.                  Es kann also            z.   B. kein        Verbot       ange- ordnet      werden,           ein   Produkt        zu    verkaufen,        wenn        ein solches            Verbot      nicht       in einer       Verordnung angelegt      ist. il. Zu    Artikel         1  Nummer            18   Buchstabe            b (§ 25       Absatz         5 IfSG-E) Die Vorschrift             kann     jedenfalls         in ihrer     bisherigen         Form       von     BMJV        nicht     mitgetragen             werden. Bei der      Regelung ist              bereits      nicht    erkennbar,         ob    es    bei der       Erganzung          der aligemeinen                  Ermitt- lungsnorm            in  § 25 Absatz            3 IfSG um         eine    Eilkompetenz             gehen soll          oder   ob    hier      (lediglich)         eine Polizeikompetenz                  zur    Eigensicherung              eingefiihrt werden                soll.   Regelungstext                und     Begriindung fuhren      hier     zu    keinem        eindeutigen           Ergebnis.        Laut      der    Gesetzesbegriindung                       soll die      Vorschrift (lediglich)        der     Eigensicherung              von    Polizeivollzugsbeamten                      dienen.       Eine      solche         Beschrankung findet    sich      aber      im   Regelungstext,             der     allgemein         von     ,anderen         Personen“             spricht, nicht. Aus     grundrechtlicher               Sicht     musste       in beiden       Fallen       zunachst          die Erforderlichkeit einer entspre- chenden          Regelung dargetan                    werden,        um    beurteilen         zu    k6nnen        ob der Eingriff               in Artikel      2 Ab- satz    2 GG        gerechtfertigt           werden         kann. So    musste begriindet                   werden,         weshalb        die   bisherige          Regelung           in  §   25 Absatz              1 bis     3 IfSG nicht     ausreicht,           potenziellen           Ansteckungsgefahren                     sachgerecht              nachgehen               zu    kénnen.         Es musste       eine       relevante        Zahl     von     Fallen     geben,       in denen         der    Weg       Uber §      25 Absatz             1 bis 3 IfSG den     Erfolg        der    Ermittlungsmafnahme                       gefahrden          wide          und     nur    durch        eine       polizeiliche        Eil- maRnahme               im   vorgeschlagenenSinne                       ein   angemessener                 Schutz       erreicht         werden         kénnte       (im
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semeavons  Sinne        einer     ,Gefahr         im    Verzug"        nach     § 25 Absatz          5  IfSG-E). Insoweit              misste       fachlich     praziser dargelegt werden,                 worin         der    Vorteil     fur den      Gesundheitsschutz                 besteht,                           Uber die wenn schon EitmaBnahme             (und          nicht erst         Uber den       regularen Weg              nach     § 25 Absatz           1 bis 3 IfSG Gewiss- heit Uber die           Frage hergestellt                werden       kann, ob der potenzielle                 Ausscheider         tatsAchlich         infiziert war.      In diesem         Zusammenhang                     ware     auch     die   Frage            klaren, ob die Polizei                               uber zu                                         iberhaupt die    notige Kompetenz                     verfiigt,     zu    beurteilen,       ob ,Tatsachen              die Annahme                                   dass rechtfertigen, eine      Ubertragung besonders                          gefahrlicher        Krankheitserreger                auf   eine     andere        Person     stattge- funden hat". Dass         solche       Vorteile           eintreten         kénnen, erscheint                nicht      von     vornherein           ausgeschlossen, musste         aber fachlich             ausgeftihrt         und     verantwortet          werden.        Soist     es    h. E.    grundsatzlich         denk- bar, dass          die   Ungewissheit                 dariiber,      ob   man      mit einer        lebensbedrohlichen                 Krankheit       infiziert wurde         oder   nicht,       psychisch            so   qualend ist,         dass     die zusatzliche           Wartezeit,         die mit dem         regu- laren      Weg       nach     §   25 Absaiz             1 bis    3 IfSG      verbundenist,             ihrerseits       die   von Artikel        2 Absatz        2 GG       geschiitzte           Gesundheit               beeintrachtigt.          Ein-fruner          negativer        Test     des     potenziellen        Aus- scheiders            kann      hier      entlastend          wirken.      Auch      ist   es    h. E. denkbar,             dass     die    Person,      auf   die méglicherweiseeine                       Krankheit          Ubertragen          wurde,       Dritte     besser       vor    einer     méglichenAnste- ckung         mit einer       soichen           gefahrlichen          Krankheit       schiitzen         kann     (z. B. indem          sich    die Person        in Quarantane           begibt),           als Uber den           regularen Weg nach                 § 25     Absatz       1 bis 3 IfSG        gehen misste, wenn         sie    das    ,fruhe Wissen"                 hat, das       Uber     § 25 Absatz            5 IfSG-E         méglicherweise            vermittelt werden           kann.     Umgekehrt               schwindet       der   zeitliche        Vorteil, den          die   neue      polizeiliche       Eilkompe- tenz      bieten       mag,     wenn         es    sich    um     Krankheiten         handelt,        bei denen         die   Untersuchung            der Pro- ben     ohnehin          langere         Zeit     in  Anspruch nimmt. Artikel       2 Absatz        2 GG         ist im    Ubrigen gemaB              Artikel      19 Absatz         1 Satz     2 GG      zitierbediirftig,       aber bisher        nicht zitiert Unklar ist          hier ferner,          was      die    Polizei     denn     genau       mit den       erhobenen           Daten      machen soil         oder will. Zwar ist           geregelt,          dass     §   5 Absatz       3  Satz     3 und      4 IfSG       entsprechend            gelten soll (,,Die bei den     Untersuchungen                   erhobenen            personenbezogenen                   Daten      diirfen     nur fiir   Zwecke        dieses     Ge- setzes         verarbeitet        werden."). Allerdings                  kann     nicht     erkannt       werden,        inwieweit        die Polizei     sonst fur den        Vollzug       des      IfSG      zustandig         ist. Hier sollte      ~ wenn       man     an   der    Gefahr-in-Verzug-Rege- lung      festhalten         will   — durch       eine     klare    und     enge     Zweckbindungsregelung                       festgelegt       werden, was   die        Polizei     mit den          erhobenen           Untersuchungsdaten                   konkret      machen         darf. Ill.  Zu     Artikel      6   (Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes) Hierzu        wird zunachst              auf die      Ausfiihrungen in            der E-Mail         vom      16.   April 2020       zum      Entwurf     eines § 314 SGB             V-E     Bezug          genommen,           die     hier   ebenfalls       gelten.
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SEITE 4 VON 5 Ob der       mit dem       vorgeschlagenen                 Riickkehrrecht            in den      alten     Krankenversicherungstarif                         ver- bundene     Eingriff        in die      Berufsfreiheit         der    Versicherungsunternehmen                          verfassungsrechtlich                    zu rechtfertigen ist, hangt maRgeblich                          von    fachlichen          Erlauterungen            zu     Notwendigkeit             und      Aus- wirkungen          der   Regelung ab,             an   denen   es    bisher      fehit.      Eine    nahere                              der   Verhaltnis- Bewertung mafigkeit         der   konkreten         Regelungen ist             daher nicht          mdglich. Eingriffe       in Artikel      12 Absatz            1 GG       lassen      sich     durch      hinreichende             Allgemeinwohlbelange rechtfertigen,          solange       die     VerhaltnismaRigkeit gewahrt                       bleibt.    Zu solchen             Allgemeinwohlbe- langen hat das BVerfG                  auch      das    Anliegen gezahit,             allen    Burgern       der     Bundesrepublik               Deutsch- land    einen      bezahibaren           Krankenversicherungsschutz                         in der     gesetzlichen            oder      in der     privaten Krankenversicherung                 zu    sichern.       Dafiir    konne      sich    der   Gesetzgeber          auf      das     Sozialstaatsgebot des Artikel        20 Absatz        1 GG berufen             (vgl.    BVerfGE         123, 186 Rdnr.           171     — Basistarif). Der Schutz durch      Artikel      12 GG      und      das Interesse           der    Versicherten                sozialer an                   Sicherung           miissen         auch in dieser       Neuregelung            in einen       angemessenen               Ausgleich gebracht                 werden. Von     besonderem        Interesse             scheint     insoweit       die   Regelung          zu  den Altersriickstellungen                  zu       sein: Nach      § 204 Absatz           2 Satz       2 VVG-E sollen             diese      auch     wahrend      der    Zeit       im Basistarif           so    gebil- det   werden,         als ware      der Versicherte             in dieser       Zeit    in seinem        Stammtarif            versichert gewesen. Dariiber        hinaus     wird    auch        hier    offenbar       keine     zeitlich      begrenzte         Regelunggetroffen,                     um     der besonderen            Belastungssituation                durch     die SARS-CoV-2-Pandemie                          Rechnung            zu    tragen,       son- dern letztere          wird   zum      Aniass fur         eine     dauerhafte          Neuregelung            der    in   §   204     VVG       normierten Frage      des     Tarifwechsels            genommen.             Dafur    besteht        im   Zusammenhang                   mit dem        hier    mit gro- Rer Eile       betriebenen         Gesetzgebungsverfahrenh.                          E. kein     Anlass. Warum        fir die Vorschrift           ein ruckwirkendes            Inkrafttreten           gewahlt wird,           wird     nicht     deutlich.       Dass es   jetzt    schon       Fa€llegibt, in denen              ein    Ruckkehrrecht             beansprucht            wird      (das     es    derzeit       nicht gibt) erscheint          ausgeschlossen.               Dass     die    Regelung,         wenn   sie      z.  B. im Juni         erlassen        wird, nach dem     Wortlaut fur         alle  nach       dem       16. Marz       Ausgetretenengilt,               scheint       recht      eindeutig. IV.   Zu   den      Artikeln      10 und          12   (Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs-                                         und      Priifungs- , verordnung             und    der   Apothekenbetriebsordnung) Die Vorschriften            betreffen         die    Anderung         von    Verordnungsrecht                 durchGesetz.                Wenn        die An- derungen des Verordnungsrechts                             nicht     durch      das    Gesetzgebungsvorhaben                      als       solches         ver- anlasst      sind, ist eine       Anderung von Verordnungsrecht                              durch      den    Gesetzgeber                nach     den     vom Bundesverfassungsgericht                       entwickelten          Kriterien      (vergleiche        dazu     HdR       Rn.    690) grundsatzlich nicht    méglich.
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seresvons  Fur die  Anderung   des § 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs-   und Priffungsverordnung ist in keiner Weise erkennbar, dass die dort vorgesehenenAnderungen           durch das Gesetzgebungsvorha- ben veranlasst sind. Die Anderungen    der Pflegeberufe-Ausbildungs-   und Priifungsverordnung sollten daher   insgesamtin ein gesondertes Verordnungsverfahren      Gberftihrtwerden. ‘Fur die in Artikel  12 vorgesehenen Anderungen    der Apothekenbetriebsordnung       besteht eine Veranlassungdurch das Gesetzgebungsverfahren         allenfalls insoweit, als mit Artikel 11 eine Ermachtigungsgrundlage      fur Regelungenin der Apothekenbetriebsordnung       in Bezug auf Mo- dellvorhaben zur Weiterentwicklung    der Arzneimittelversorgung  in Krankenhausern durch Au- tomatisierunggeschaffen wird. Geboten ist die Umsetzungder Anderung           der Apothekenbe- triebsordnungdurch     den Gesetzgeberaber deshalbnicht. Artikel 12 sollte daher, nicht zuletzt, weil die Vorschrift auch der weiteren Erérterung bedarf und mit der SARS-CoV-2-Pandemie in keinem Zusammenhang steht, in ein eigenesVerordnungsverfahren          Uberfuhrt werden. Im Auftrag █████
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