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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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r “|Formatiert: Schriftart: ~~~ 9 Pt. lungestand:-dd.04.2020-d0-414        Line Formulierungshilfe fiir die Fraktionen             der     CDU/CSU            und     SPDfiir        einen      aus    der    Mitte    des     Deut- schen     Bundestages               einzubringenden Entwurf        eines      Zweiten            Gesetzes           zum       Schutz        der      Bevélkerung bei              einer epidemischen               Lage       von    nationaler              Tragweite A. Problem           und  Ziel Mit dem     Gesetz     zum      Schutz       der    Bevélkerung         bei einer epidemischen             Lage     von    nationaler Tragweite sowie         dem Gesetz            2um-Ausgleich COVID-19-bedingterfinanzieller                                     Belastungen der-Krankenhauserund_weiterer-Gesundheitseinrichtungen-(C                                         OVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz}, jeweils vom 27. Marz 2020, hat der Gesetzgeber erste MaBnahmen                                                     ge- troffen, um zum einen das Funktionieren                          des Gesundheitswesens                  in einem       die gesamte Bundesrepublik betreffenden                   seuchenrechtlichen             Notfall sicherzustellen          und zum        anderen die mit dieser besonderen               Situation        verbundenen         negativen finanziellen           Folgewirkungen in der  Gesundheitsversorgung                 abzumildern. Der Deutsche        Bundestag hat am 25. Marz 2020 die epidemische Lage von nationaler                                           Trag- weite festgestellt (BT-PIPr 19/154, S. 19169C). Die zunehmende                                     Ausbreitung des Corona- virus SARS-CoV-2             hat zur Folge, dass weitere                  Ma&nahmen           erforderlich     sind, um den mit der durch das Virus ausgelésten                      Pandemie        verbundenen          Folgen zu begegnen und diese abzumildern. Mit diesem      Entwurf      eines Zweiten             Gesetzes      zum     Schutz     der Bevélkerung          bei einer epide- mischen      Lage von nationaler               Tragweite sollen die in den eingangs genannten Gesetzen getroffenen Regelungen und Mafsnahmen weiterentwickelt                                    und erganzt werden.            Auch diese Regelungen sind          teilweise       von     zeitlich    begrenztem Charakter               im Hinblick     auf die epidemi- sche Lage von nationaler               Tragweite. Digitale Versorgungsangebote                    wie etwa      digitale Gesundheitsanwendungen leisten                         im Kon- text der COVID-19-Pandemie                       einen      wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versor- gung. Nach Magabe des Digitale-Versorgung-Gesetzes                                      erhalten      die Versicherten         zukiinf- tig einen regelhaften Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Bis Verfahren      unter Einsatz        der Telematikinfrastruktur                zur Verfigung stehen, gilt es im Rahmen von    Pilotprojekten Verfahren               zur Verwendung             elektronischer        Verordnungen zu testen, um so den Medienbruch              zwischen         papiergebundener             Verordnung und digitaler Versorgung zu vermeiden.     Pilotprojekte k6nnen dabei in einem kurzen zeitlichen                                 Rahmen       nur dann erfolg- reich umgesetzt         werden, wenn sie                in enger    Abstimmung von Krankenkassen                        und Herstel- lerverbanden        konzipiert werden. Aufgrund      der   COVID-19-Pandemie                    kann    derzeit     nicht ausgeschlossen             werden, dass inte- ressierte     Forschungseinrichtungen aufgrund bestehender                                 Ungewisshéiten           in Zusammen- hang mit der Pandemie               nicht zu einer Angebotsabgabe fiir                       das wissenschaftliche            Gutach- ten, das als Basis der neu zu vereinbarenden                            AOP-Katalogs dienen soll, in der Lagesind. Vor diesem        Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens                                  sowie die auf dieser           Grund- lage zu schlieRende            neue     AOP-Vereinbarung             zeitlich      entzerrt. Uberdie      bereits getroffenen EilrnaRnahmen                      zur    Bewaltigung der durch das Coronavirus                       im Bereich    der pflegerischen Versorgung zu                       erwartenden          Versorgungsengpdsse                hinaus    sind weitere    Ma@nahmen zur             Gewahrung von Hilfen                 fur nach Landesrecht            anerkannte       Angebote zur   Unterstiitzung im Alltag sowie zur Stiitzung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung
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tungestand- 22.04.2025 26-44 Ube insbesondere         im hauslichen        Bereich      bei   Pflegebedirftigen           des                            1 erforderlich. Pflegegrades Zudem ist eine Kostenaufteilung zwischen                          Kranken-       und  Pflegeversicherung                bei der Erstat- tung pandemiebedingter                 Mehrausgaben            und Mindereinnahmen               von    Hospizen erforderlich. Schatzungsweise eine Million Selbstandige und Kleinunternehmer                                      sind        derzeit     privat kran- ken- und pflegeversichert.              Es ist davon auszugehen, dass                    die Zahl derjenigen, die aufgrund der aktuellen       Corona-Krise          auf einen       Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem Zweiten              und Zwoélften Buch Sozialgesetzbuch                                                       in absehbarer angewiesen sind, Zeit steigen wird. Ubersteigt der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten                          Bei- trag, der bei Hilfebedirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht                               entweder          eine Finanzie- rungslticke zulasten            der betroffenen        Person, die sie seibst zu schlieRen                      hat, oder sie muss in den Basistarif        ihres Versicherungsunternehmens                       wechseln.       Eine Riickkehr in den vorhe- rigen Tarif nach Uberwindungder Hilfebedirftigkeit ist in der Regel aufgrund der derzeit vorgesehenen            erneuten       Gesundheitspriifung             bei Tarifwechsel        nicht     oder       nur    unter    Inkauf- nahme erheblich           héherer      Beitrage oder         von    Leistungsausschlissen               méglich.          Dieses     Prob- lem besteht       grundsatzlich,        verscharit       sich    aber   in der aktuellen        Corona-Krise. B.    Lésung Mit dem       Gesetzesentwurf           sind unter anderem              folgende Regelungen              zur     weiteren        Abmilde- rung     der mit der Corona-Pandemie                   verbundenen           Folgen vorgesehen: Das Infektionsschutzgesetz                 (IfSG) wird weiterentwickelt               und prazisiert. Unter anderem                     wird dauerhaft      eine gesetzliche          Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2                                     verankert, dies betrifft auch neu eingefiihrte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labor- tests. Testungen in Bezug zu COVID-19                         sollen     symptomunabhangig Bestandteil                         des Leistungs- katalogs der Gesetzlichen                  Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den 6ffentli- chen      Gesundheitsdienst            (OGD) vorgenommene                   Testungen kénnen bei                 Versicherten          tiber die GKV abgerechnet                 werden. Der     OGDsoll      durch       MaRnahmen          des    Bundes       wahrend       der   epidemischen             Lage     von    natio- naler     Tragweite unterstiitzt          werden.                                                            : Tierarztinnen         und     Tierarzten       wird    im Rahmen            einer    epidemischen           Lage        von     nationaler Tragweite gestattet, labordiagnostische Untersuchungen                                   zum      Nachweis          von     Erregern       fir bedrohliche         Ubertragbare Krankheiten                durchzufihren. Eine     Verordnungsermachtigung                  fur eine     gesetzliche        Verankerung     einer         laborbasierten          Sur- veillance      wird   aufgenommen. Eine      Immunstatusdokumentation                  soll   kUnftig analog der Impfdokumentation (auch zusam- men   in    einem    Dokument) die           méglicheGrundlage dafir sein, eine entsprechende                                  Immunitat nachzuweisen.                                                                                                                     . Die auRerordentliche               kurze    Frist  zur   Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Abs. 5 IfSG (Entschadigung               bei Tatigkeitsverboten,             Absonderungen und Wegfall der Betreuungs- einrichtungen)         soll   von    drei auf zw6lf Monate             verlangert werden. Als    vorbeugender          Schutz      der   Bevoikerung          vor   Influenza      und um eine Belastung des Ge- sundheitssystems             zusatzlich      durch Influenza          fir den Fall, dass sich die COVID-19-Pande- mie     fortsetzt,   so    niedrig wie méglichzu halten, werden Vorkehrungen fiir die Versorgung der Versicherten           mit saisonalem          Grippeimpfstoff fiir die Grippesaison 2020/2021                              getroffen.
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-3    -Bearbeltungsstand:         22.04.2020       20-14   UbrBearbe-       -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Fir den Krankenhausbereich werden                              liber die im COVID-1 9-Krankenhausentlastungsge- setz vorgesehenen                Regelungen hinaus weitere Ma&nahmen ergriffen, die die Krankenhau- ser    bei der Bewaltigung der durch das Coronavirus                                     SARS-CoV-2            ausgeléstenPandemie unterstitzen.           Dazu wird in Krankenhausern,                      die Patientinnen          und Patienten           mit einer Infek- tion mit dem Coronavirus                  SARS-CoV-2              oder mit dem Verdacht auf                    eine entsprechende               In- fektion behandeln,             die Einhaltung bestimmter                    Mindestmerkmale              aus    dem Operationen- und Prozedurenschliissel                (OPS) vortibergehend von der Prifung der Abrechnung ausgenom- men.     Zudem         wird die Einftihrung des Priifquotensystems                               um    ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben.            Um die Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz                  beschlossenen              Mafnahmen auf die                wirtschaftliche         Lage der Kran- kenhauser auf einer aussagekraftigen                            und belastbaren             Informationsgrundlage durchfuhren zukénnen, wird ferner eine                   hierftir erforderliche             Datendbermittlung der Krankenhauser                         vor- gesehen. Es wird eine Rechtsgrundlage                    ftir      die Durchfihrung von                  Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung elektronischer                       Verordnungen von digitalen                    Gesundheitsanwendungen ge- schaffen. Um    es  wissenschaftlichen              Forschungseinrichtungen zu ermdglichen, Angebote abzugeben, zu denen sie            derzeit     aufgrund der COVID-19-Pandemie                             méglicherweise            nicht in der Lage sind, werden die Fristen fir die Vertragsparteien zur Einleitung des Vergabeverfahrens                                                         fir das AOP-Gutachten                   bis 30. Juni 2020 sowie fir die auf dieser                           Grundlage zu schlieRende neue     AOP-Vereinbarung bis 31. Januar 2022 verlangert. Dariber         hinaus      ubernimmt        der      Bund     die    Kosten       flr   europaische Intensivpatienten, die                       in deutschen           Krankenhausern             wegen         mangelnder            Kapazitat im Heimatland                  behandelt       wer- den. Um     zu   verhindern,          dass    privat Krankenversicherte                    aufgrund voriibergehender Hilfebediirt- tigkeit dauerhaft           im Basistarif       der privaten Krankenversicherung versichert                               sein werden, er- halten     sie ein Ruckkehrrecht              in ihren vorherigen Versicherungstarif                            unter Berticksichtigung vormals       erworbener           Rechte      ohne emeute            Gesundheitsprifung,                 sobald      sie die Hilfebedirf- tigkeit berwunden                haben. Hierdurch             wird verhindert,           dass    privat Krankenversicherte,                die     — derzeit     vor    allem aufgrund der aktuellen                   epidemischen             Lage- vorribergehend                 hilfebediirftig werden, dauerhaft               im Basistarif         versichert      sind und         — nach Beendigung der                Hilfebediirftig- keit   -,  den     vollen     Beitrag     im Basistarif          bei   in der      Regel gleichzeitig geringerem Leistungs- versprechen           zu   tragen      haben. Es werden           jeweils befristet Hilfsma@nahmen                         flr nach Landesrecht                 anerkannte        Angebote zur   Unterstiitzung im Alltag (§45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und Vereinfachun- genfur      die Inanspruchnahme                  des Entlastungsbetrages                    (§45b des Elften Buches Sozialge- setzbuch) vorgesehen. Au@erdem                            wird die Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemie- bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen                                     von       Hospizen geregelt. Zudem        wird fir notwendige Flexibitisierungen im Bereich                                 der Ausbildungen in Gesundheits- berufen      eine Verordnungsermachtigung                          geschaffen. Ferner werden das Ergotherapeuten- gesetz      sowie       das Gesetz         diber den Beruf des Logopaden um Hartefallregelungen                                       erganzt. Ferner wird die Méglichkeit                    geschaffen, dass die Expertinnen und Experten der Fachkom- mission       nach dem Pflegeberufegesetz                         eine angemessene                 Aufwandsentschadigung erhal- ten konnen.            Einzelheiten        sollen      in der Geschaftsordnung                    der Fachkommission                festgelegt werden.        Im Hinblick auf die generalistische Pflegeausbildung wird geregelt, dass der beim Trager der praktischen Ausbildung zu absolvierende                                        Pflichteinsatz        teilweise      in einer zwei- ten Einrichtung durchgefiihrt werden                          kann, wenn          nicht gew&hrleistet werden                 kann, dass die zur    Erreichung          des    Ausbildungsziels erforderlichen                       Kompetenzen volistandig beim Trager der    praktischen          Ausbildung selbst erworben                     werden         kénnen. Damit werden                 insbesondere
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wungestand:       22.04   2020       20-44ine                                                                                                        ennan die Méglichkeiten,                 dass psychiatrische              Krankenhauser                        der Trager               praktischen          Ausbildung sein k6nnen, erweitert. Die   Voraussetzungen                    fir    Riickstellungen von der Blutspende fiir bestimmte                                  Gruppen mit erhdéhtem Risiko werden                        im Lichte der Rechtsprechung des Europdischen                                    Gerichtshofes dahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelmafig zu aktualisieren                                                                und auf ihre Erforderlichkeit                   zu   Uberprifen       sind. SchlieRlich             werden      mit dem        Gesetzesentwurf             redaktionelle       Klarstellungen           vorgenommen. C. Alternativen Keine. D.  Haushaltsausgaben                                ohne   Erfiillungsaufwand Bund,     Lander            und   Gemeinden Durch      Unterstutzungsleistungen                       des    Bundes fiir         den OGD ergeben              sich      Mehraufwendun- gen von        ca.        50 Mio. Euro, wenn              fiir jedes der 375 Gesundheitsamter                        ca.     100 000 bis 150 000 Euro         bereitgestellt werden. BeimRKI          ergibt sich durch                die  Einrichtung        einer    Kontaktstelle       fir den éffentiichen          Gesund- heitsdienst              ab Inkrafttreten         des   Gesetzes       ein zusatzlicher          Stellenbedarf           fiir 40 Personen. Durch      die      Ubernahme              der Behandlungskosten                   flr SARS-CoV-2              Patienten         aus    dem      EU- Ausland        entstehen            dem Bund. Mehraufwendungen von ca.                             15 Mio. Euro. Fur   Bund, Lander                 und     Gemeinden           ergeben       sich     fur die Beihilfe       aus    den Ma@nahmen                  im Bereich       der         Pflege entsprechend               ihrem Anteil an           den Pflegebediirftigen              unter      Berticksich- tigung der Beihilfetarife                   einmalige Mehrausgaben                   von   5,25 Mio. Euro. Gesetzliche               Krankenversicherung Die Einfihrung des Priifquotensystems war                                urspriinglich        fiir das Jahr 2021 vorgesehen                      und wird nun um ein Jahr verschoben.                              Die im Rahmen             des Priifquotensystems erreichte                     durch- schnittliche             Prifquote ist abhangig von den krankenhausbezogenen Anteilen                                              unbeanstan- deter Abrechnungen. Da diese                             zum     jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden                               kénnen, kann der fir               das Jahr 2021 nun vorgesehenen                         bundeseinheitlich           festgelegten quartalsbe- zogenen         Priifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Pritfquote gegenubergestellt                                                 werden, so dass      eine Abschatzung                finanzieller           Wirkungen fir die gesetzlichen                     Krankenkassen               nicht méglich    ist. Die zusatzliche                  Reserve        bei Grippeimpfstoffen              in. HShe von       nunmehr          30 Prozent           kann in der Impfsaison                  2020/2021         fir die gesetzliche            Krankenversicherung zu Mehrausgaben fir Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschiielich                                         Mehrwertsteuer             sowie zu Mehr- ausgaben fur                 die arztliche        Vergiitung von bis zu 30 Mio. Euro fuhren. Auf die Trager der Beihilfe      bei Bund, Landern                     und Gemeinden             entfallen     Ausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die Ma&nahmen,                   durch       die im Gesetz          selbst     nur    Befugnisgrundiagen geschaffen                        wirden, hatten      keine           unmittelbaren           Kostenfolgen. Soweit das Bundesministerium                                 fir Gesundheit auf dieser Basis Rechtsverordnungen erlassen                                      wilde, kénnte bei Verfolgung der Strategie, durch verstarkte                 symptomunabhangige                  Testungen die stufenweise                    Riickkehr         zum     norma- len Wirtschaftsleben                   zu ermdglichen,            geschatzt etwa viereinhalb                 Millionen         PCR-Tests          pro
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~ 5S -Bearbeltungestand:       22.04.2020 2 tangsstand: 22 04.2620.           20-44    tae UbrBearbar _ - a Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Woche       zusaizlich          durch     die GKV zu tragen sein, dies konnte                      zu    monatlichen    Mehrbelas- tungen der GKV zwischen                         1 und 1,5 Mrd. Euro fiihren. Gleichzeitig ginge damit eine Ver- besserung der Verhitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten fur Krankenbehandlungen in                             nicht quantifizierbarer        Hohe vermieden. Die finanziellen          Folgen        der    technischen         Korrekturen    zum      Gesetz      fur mehr Sicherheit    in der Arzneimittelversorgung (GSAV)                           vom    9. August 2019 (BGBI.| 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen          Inkrafttretens           des     Wegfalls des Sondervertriebsweges Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstelit         man,     dass       im Bereich         der   Hospize 10 Prozent der Leistungsfalle entfallen, so ergeben        sich aus der            Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen    im   Umfang         von      80 Prozent          einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro. Soziale      Pflegeversicherung Den     Erstattungen            fiir nach       Landesrecht         anerkannte     Angebote         zur    Untersttitzung im Alltag stehen      entsprechende                Minderausgaben             bei den Erstattungen          an die Pflegebediirftigen       ge- genidber. Die Méglichkeit                    fiir Pflegebediirftige des Pflegegrades                    1, den Entlastungsbetrag auch fur nicht anerkannte                      Angebote zur Unterstitzung im Alltag zu verwenden, kann zu einer erhéhten Inanspruchnahme fithren.                              Nehmen      zusatzlich      15 Prozent       der Pflegebedint- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende                               Leistungen in Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Veriangerung der An- sparméglichkeit             von      Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich                             nur geringfugige, nicht quantifizieroare                Mehrausgaben. Pflegeberufegesetz Die    Finanzierung            der     vorgesehenen             Aufwandsentschadigungen                  flr die Expertinnen     und Experten der Fachkommission                           nach dem Pflegeberufegesetz               erfolgt aus den Haushaltsmit- teln, die beim           Bundesinstitut             fur Berufsbildung fiir die Fachkommission                   jahriich   zur Verfil- gung      stehen. E.   Erfillungsaufwand E.1    Erfiillungsaufwand                          fiir    Birgerinnen           und     Birger Kommt        es      zu   einer      vermehrten           Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entias- tungsangeboten,               so     kann    sich     dafir    ein geringfugiger Mehraufwand                 bei den Antragstellern ergeben. Es entsteht          ein geringfilgiger, nicht quantifizierbarer                   Erflllungsaufwand fur Burgerinnen und Burger, die nach Beendigung ihrer Hilfebedurftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zurlick zu wechseln. E.2     Erfillungsaufwand                       fir        die    Wirtschaft 1.   Meldepflichten nach dem                      IfSG Durch zusatzliche              Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfiitlungs- aufwand        in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelést. 2.   Unterjahrige          Datenlieferungendurch                   die Krankenhauser
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| -6   “Gearbettungssiand: I                   22.04.2020     I 20:14 FE UnrBearkel.      _ - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungestand:     22-04-2020       20-4 Krankenhauser             haben       zusatzlich      zwei    unterjahrige        Datenlibermittlungen nach                     § 21     Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom                                  Institut fur das Enigeltsystem                    im Kranken- haus (InEK) gefiihrte Datenstelle                     auf Bundesebene             zu tatigen. Hierbei         handelt          es sich       um eine routinemaRige Datentibermittlung, die jahrlich von den Krankenhausern                                            zu         leisten ist. Dateninhalte, Dateiformate                   und Meldewege sind bekannt, sodass                     von   Krankenhausern                    bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist.                                 Fur Krankenhduser             entsteht            damit ein geringer Erfilllungsaufwandin                      nicht quantifizierbarer          Hohe. 3.  Verschiebung           des    Priifquotensystems Mit der     einjahrigen        Verschiebung der Einflinrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht       den Krankenhausern                  kein Erflillungsaufwand. Die MaRnahmen                           wurden           mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                2019 beschlossen             und werden          nun        um    ein Jahr verschoben. 4. Weitere        Anderungen des               Funften     Buches      Sozialgesetzbuch Durch die Verwendung eiektronischer                          Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendun- gen im Rahmen             von     Pilotprojekten entstehen              geringe, nicht zu quantifizierende Einsparun- gen fur die Hersteller              digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Entfallen der                                          Digitali- sierung      von    Verschreibungen              und der     Nutzung       von    Dienstleistern      im Rahmen               des    Abrech- nungsvorgangs             mit den       Krankenkassen. 5   Anderungendes           Elften         Buches     Sozialgesetzbuch Fir   die    Erbringer       von     Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben sich geringfligige Mehraufwendungen fir                   die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen                             aber mindestens ebenso      hohe Minderaufwendungen fiir                      eine entsprechend           geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. Fur die    private Pflege-Pflichtversicherung                     kénnen sich Mehrausgaben                 aus      der       Bearbeitung zusaizlicher         Kostenerstattungsantrage                   bei Entlastungsleistungen                ergeben, denen                    aber mindestens         ebenso        hohe Minderaufwendungen fur                      eine entsprechend          geringere Zahl                 von Leistungsabrechnungen gegentiberstehen. 6.   Anderung des           Gesetzes          Uber den      Versicherungsvertrag Es   entsteht       ein   geringer Erfillungsaufwand                    fur die     privaten Versicherungsunternehmen durch     die Rickkehr           vom      Basistarif     in den Tarif, in dem eine Person               vor  Beginn der Hilfebe- dirftigkeit       versichert       war.      Schatzungsweise eine Million Selbstandige sind derzeit privat krankenversichert.             Unter      Beriicksichtigung          der   Branchen-        und Einkommensstruktur                    ist     mit schatzungsweise               290.000         privat krankenversicherten                Leistungsberechtigten                   im SGB           II wahrend        der Corona-Krise              zu   rechnen.     Wie viele von.diesen             Personen in        ihrem bisherigen Tarif versichert          bleiben       oder aber in den Basistarif               wechseln       und anschlieend                 von      ihrem Wechselrecht            Gebrauch         machen,      ist nicht prognostizierbar.Der                Erfullungsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret abschatzbar. Die Bundesartzekammer                   ist     gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten                               Stand       der Erkenntnisse           der medizinischen              Wissenschaft          und Technik        zur   Gewinnung              von     Blut und Blutbestandteilen            im Einvernehmen               mit der zustandigen Bundesoberbehdrde                             in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifungder Fristen fur die Spenderriicksteliung war                                                   fur das Jahr 2020 unabhangig von der geseizlichen                             Klarstellung bereits geplant. Es ist                   jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Prifung der Richtlinien         auf Aktualisierungsbedarf                 regelmaRiger und gegeben falls                   auch in kiirzeren Abstanden          erfolgen wird.
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7     -Bearbeltungsstand:         22.04.2029        20:14 tungseland:-22,04.2020-20-44            Lie UnrBearbe__- { Formatiert: Schriftart. 9 Pt Davon        Burokratiekosten                   aus    Informationspflichten Dass     neben       der bereits       fiir die Krankenhauser             verbindlichen            Information         der Landesver- bande      der Krankenkassen                kinftig auch der flir das jeweilige Krankenhaus                           zusiandige Me- dizinische       Dienst      informiert       werden      muss,     wenn      Strukturmerkmale              vom     Krankenhaus       fir mehr als       einen Monat nicht erflillt werden, lést keinen                         relevanten         zusatzlichen         Erfullungs- aufwand       aus.     Durch zusatzliche             Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht                             quantifizier- barer    Erfillungsaufwand             ausgeldst. E.3    Erfillungsaufwand                    der       Verwaltung 1.  Meldepflichten          nach    dem       IfSG Durch     zusatzliche         Meldepflichten nach dem IfSG                  wird ein nicht quantifizierbarer                  Erfullungs- aufwand       in   geringer Hohe bei den Einrichtungen                      des OGD ausgelést. 2.   Unterjahrige Datenlieferungen                    durch    die Krankenhauser Durch die       zwei    zusatzlichen          Datentibermittlungen der Krankenhauser                        an     die   vom     InEK   ge- flihrte   Datenstelle, ist vom             InEK jeweils eine Plausibilitatspriifung der                      Daten      durchzufiihren. Zusatzlich        hat das      inEK   die    vom     Bundesministerium            fur Gesundheit           in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten,                 wodurch        sich ein Erfiillungsaufwand in Hohe eines mittleren                            vier- stelligen Eurobetrags flr                das InEK ergibt. Dieser ist                jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht        auf  Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist    zu   erwarten,        dass    die Krankenkassen die                fiir das Jahr 2020 vorgegebene                      quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent                            grundsAtzlich weitgehend ausschdpfen.                            Dabei dirfen jedoch die tempordar nicht priifoaren Mindestmerkmale                                       bestimmter        Kodes       des OPS nicht Anlass fur          eine Prifung sein. Vor diesem                   Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen              und die Medizinischen                 Dienste     weder       in nennenswertem                Ma entlastet noch mit zusatzlichem                Erfillungsaufwand belastet werden. 4.  Verschiebung            des   Priifquotensystems Mit der      einjahrigen Verschiebung der Einfilhrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht      den Krankenkassen                   kein Erfillungsaufwand.              Die MaRnahmen                wurden        mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen                                              und werden          nun     um    ein Jahr verschoben. 5. Weitere       Anderungen           des     Funften     Buches      Sozialgesetzbuch Fir   die    Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung                                der Verwendung          elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen                                         entsteht      den Krankenkassen                ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfiiliungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer            technischen          Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Ser- vice-Apps) und deren Ertichtigung zur Ubermittlungelektronischer                                            Verschreibungen.            Die Hohe der aufzuwendenden                  Mittel       variiert dabei je nach Krankenkasse. Der    mit der      Anderung des §               285   Absatz     3a SGB V verbundene                    einmalige        und    laufende Erfillungsaufwand              wird   sich     im Hinblick      auf die geringen Fallzahlen                  und den        hohen    Auto- matisierungsgrad              in einem         schwer      quantifizierbaren          sehr      niedrigen Bereich              von    unter 100.000,00         Euro     befinden.
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Durch    die  Priifung      und     Genehmigung              von    Modellvorhaben           zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus          kann sich       fiir die zustandigen                Behérden ein geringer finanzieller              Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar                        ist, in welchem            Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben               beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht                      naher quantifizierbar. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten                                   fir SARS-CoV-2        Patienten      aus    dem EU- Ausland      entsteht     der Deutschen              Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland                           ein ge- ringfigiger zusatzlicher            Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes                      durchgefithrt werden muss. 6.  Anderungen des            Elften    Buches        Sozialgesetzbuch- Fur die    Pflegekassen kénnensich                    aus     der vermehrten          Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen                            Mehrausgaben            ergeben, denen          aber     mindestens ebenso     hohe Minderaufwendungen fir                        eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen        gegeniberstehen. Fur die Pflegekassen             kann     sich    Mehraufwand                    der                 der aus         Bearbeitung           Erstattungsantrage fir die im Zusammenhang                    mit der Corona-Pandemie                     stehenden    Mindereinnahmen             oder Mehraufwendungen               von    nach      Landesrecht           anerkannten         Angeboten     zur   Unterstiitzung        im Alltag ergeben. Fur   die  Beihilfestellen         kénnen       sich    Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher                           Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens                                              ebenso hohe Minderaufwendungen fur                     eine entsprechend               geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen   gegeniberstehen. 7.  Anderung des         Gesetzes         liber    den    Versicherungsvertrag Die   Regelung       zum     Riickkehrrecht           vom      Basistarif      der privaten Krankenversicherung               in den vorherigen Versicherungstarif                    bei Beendigung              der Hilfebedirftigkeit       fUhrt im Bereich         der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende                          zu   einem       geringfiigigen, nicht quantifizierobaren Um- stellungsaufwand            durch      Anderungen in !T-Verfahren                     zur Aufnahme       von    entsprechenden Hinweisen      in Schreiben          und Bescheiden              an die Leistungsberechtigten. F. Weitere          Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen                            Reserve         bei Grippeimpfstoffen in Hohe von               nun- mehr 30 % im Bereich              der geseizlichen             Krankenversicherung kénnen durch vermehrte                        Imp- fungen auch bei privat Versicherten                          fur die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen                            werden. Fur    die   privaten Versicherungsunternehmen,                             die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfthren,        ergeben sich entsprechend                     ihrem Anteil an der Gesamtzahl              der Pflegebeditrf- tigen von rd. 7 Prozent               unter     Berticksichtigung von Beihilfetarifen                 rechnerisch        einmalige Mehrausgaben von              5,25 Mio. Euro. Dariiber     hinaus     entstehen        keine     weiteren        Kosten.
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ee + Formatiert:  Schriftart: 9 Pt. Formulierungshilfe fir   die     Fraktionen        der   CDU/CSU          und      SPDfir       einen       aus   der Mitte  des    Deut- schen      Bundestages            einzubringenden Entwurf           eines   Zweiten      Gesetzes           zum      Schutz       der     Bevolkerung      bei   einer epidemischen             Lage      von     nationaler          Tragweite Vom... Der     Bundestag      hat mit   Zustimmung        des     Bundesrates       das    folgende Gesetz   beschlos- sen:                                                                                : _ Inhaltsiibersicht     - Artikel 1__ Anderungdes Infektionsschutzgesetzes                                                                          wee -{Feldfunktion   geandert _e7 4 Feldfunktion   geandert Artikel 3__ Anderungdes Krankenhausfinanzierungsgesetzes k _-~ [Feldfunktion    geandert 7 + Feldfunktion   geandert Artikel 5__ Anderungdes Elften Buches Sozialgesetzbuch                                 =                    oe           _. ~~ [Feldfunktion    geandert Artikel6    __       Anderungdes Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag                                                  __ ~~ -[Feldfunktion   geandert Artikel 7__ Anderungdes Ergotherapeutengesetzes, _-~*(Feldfunktion          geaindert wer +Feldfunktion    geandert oo { Feldfunktion   geandert Artikel 10 Artikel 12 Artikel 14 _ _ _ Anderungder Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prifungsverordnung AnderungderApothekenbetriebsordnung                       == Anderungdes Gesetzes fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung                         __ at et re ae aan -{Feldfunktion 4 Feldfunktion -{Feldfunktion -{Feldfunktion +  Feldfunktion geandert geandert geandert geandert geandert R el we -(Feldfunktion   gedandert        Nt Artikel         1 Anderung           des     Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz             vom    20. Juli 2000        (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 3 des      Gesetzes     vom    27.  Marz   2020     (BGBI. | S.      587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert:
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Angabe-2u-§-47 — Angabe-er- tungesiand:-22.04,2020-20-14                         the a7 +Formatiert:     Schriftart:    9 Pt. 1.   Die Inhaltstbersicht                        wird      wie   folgt geandert: a)     Die  Angabe                   zu   §    1a wird       gestrichen. b)     Nach    der        Angabezu                    § 5a    wird     folgende Angabe                zu    § 5b eingefiigt: »§56       Durchflhrung von labermediziniechenlabordiagnostischermedizinischen Untersuchungen zum Nach- weis von Krankheitserregern fur bedrohliche                          Ubertragbare Krankheiten         durch Tierarztinnen    und Tierarzte bei Vorliegen einer                   epidemischen       Lage von nationaler        Tragweite; Mitwirkung von veterinar-medizini- schen             Assistentinnen        und veterinarmedizinischen           Assistenten“. c)    Die   Angabe                   zu   §    12a     wird gestrichen. d)    Die   AngabeAngaben                             zu   den    § 16_und          17 werden-wird               wie  folgt gefasst: »§ 16    Allgemeine Verhittungsma&nahment. e}-——_Die  wird-wie                                                                            folgt-gefasst                                        “oe |    Formatiert: Einzug:     Links:    1,5 cm, Hangend: 1,1 cm, 7§ 17 | Tabstopps:   2,6 cm,     Links Besondere                 Verhtitungsmanahmen              der  zustandigen      Behorde,     Rechtsverordnungen       durch  die Lander’. He) Die Angabe                        zu    § 22      wird    wie    folgt gefasst: »§22     Impf-             und    Immunstatusdokumentation". @)_ Die Angabe                      zu    § 27      wird    wie    folgt gefasst: »§ 27    Gegenseitige Unterrichtung’. #})g)Die Angabe                      zu    § 30      wird    wie    foigt gefasst: »§ 30    Absonderung’. 5h) Die Angabe zum                               10.zehaten          Abschnitt           wird    wie    folat gefasstdurch-diefolgende Angabe-erseizt: ai0. Abschnitt=                                                                 —_a-o -{ Formatiert:   Schriftart:    Fett Volizug des       Gesetzes        und     zustaéndige       Behérden“. §D_Die Angaber         werden-wie zu    §   54    wird    durch       die   folgenden          Angaben          zu   den    §§ 54 bis §-54b foigt                                                gefassiersetzt: »§ 54     Vollzug             durch    die Lander                                                                                                                ; §  54a    Volizug             durch    die   Bundeswehr      und   andere    militarische    Behérden §54b      Vollzug             durch    das    Eisenbahn-Bundesamt*. ‘)p_DieAngabe                       zum       vierzehaten-14,              Abschnitt          wird   gestrichen. 8k)_Die Angaben                        zu   den §§ 70 bis              72 werden            gestrichen. -A).Die Angabe zum fanfzehaten-15.                                            Abschnitt         wird    durch-diefolgende setztwie      folgt gefasst:
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