NONE
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
r “|Formatiert: Schriftart: ~~~ 9 Pt. lungestand:-dd.04.2020-d0-414 Line Formulierungshilfe fiir die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfiir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie dem Gesetz 2um-Ausgleich COVID-19-bedingterfinanzieller Belastungen der-Krankenhauserund_weiterer-Gesundheitseinrichtungen-(C OVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz}, jeweils vom 27. Marz 2020, hat der Gesetzgeber erste MaBnahmen ge- troffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einem die gesamte Bundesrepublik betreffenden seuchenrechtlichen Notfall sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung abzumildern. Der Deutsche Bundestag hat am 25. Marz 2020 die epidemische Lage von nationaler Trag- weite festgestellt (BT-PIPr 19/154, S. 19169C). Die zunehmende Ausbreitung des Corona- virus SARS-CoV-2 hat zur Folge, dass weitere Ma&nahmen erforderlich sind, um den mit der durch das Virus ausgelésten Pandemie verbundenen Folgen zu begegnen und diese abzumildern. Mit diesem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epide- mischen Lage von nationaler Tragweite sollen die in den eingangs genannten Gesetzen getroffenen Regelungen und Mafsnahmen weiterentwickelt und erganzt werden. Auch diese Regelungen sind teilweise von zeitlich begrenztem Charakter im Hinblick auf die epidemi- sche Lage von nationaler Tragweite. Digitale Versorgungsangebote wie etwa digitale Gesundheitsanwendungen leisten im Kon- text der COVID-19-Pandemie einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versor- gung. Nach Magabe des Digitale-Versorgung-Gesetzes erhalten die Versicherten zukiinf- tig einen regelhaften Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Bis Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zur Verfigung stehen, gilt es im Rahmen von Pilotprojekten Verfahren zur Verwendung elektronischer Verordnungen zu testen, um so den Medienbruch zwischen papiergebundener Verordnung und digitaler Versorgung zu vermeiden. Pilotprojekte k6nnen dabei in einem kurzen zeitlichen Rahmen nur dann erfolg- reich umgesetzt werden, wenn sie in enger Abstimmung von Krankenkassen und Herstel- lerverbanden konzipiert werden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass inte- ressierte Forschungseinrichtungen aufgrund bestehender Ungewisshéiten in Zusammen- hang mit der Pandemie nicht zu einer Angebotsabgabe fiir das wissenschaftliche Gutach- ten, das als Basis der neu zu vereinbarenden AOP-Katalogs dienen soll, in der Lagesind. Vor diesem Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens sowie die auf dieser Grund- lage zu schlieRende neue AOP-Vereinbarung zeitlich entzerrt. Uberdie bereits getroffenen EilrnaRnahmen zur Bewaltigung der durch das Coronavirus im Bereich der pflegerischen Versorgung zu erwartenden Versorgungsengpdsse hinaus sind weitere Ma@nahmen zur Gewahrung von Hilfen fur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstiitzung im Alltag sowie zur Stiitzung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung
tungestand- 22.04.2025 26-44 Ube insbesondere im hauslichen Bereich bei Pflegebedirftigen des 1 erforderlich. Pflegegrades Zudem ist eine Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Erstat- tung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen erforderlich. Schatzungsweise eine Million Selbstandige und Kleinunternehmer sind derzeit privat kran- ken- und pflegeversichert. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl derjenigen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem Zweiten und Zwoélften Buch Sozialgesetzbuch in absehbarer angewiesen sind, Zeit steigen wird. Ubersteigt der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Bei- trag, der bei Hilfebedirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzie- rungslticke zulasten der betroffenen Person, die sie seibst zu schlieRen hat, oder sie muss in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens wechseln. Eine Riickkehr in den vorhe- rigen Tarif nach Uberwindungder Hilfebedirftigkeit ist in der Regel aufgrund der derzeit vorgesehenen erneuten Gesundheitspriifung bei Tarifwechsel nicht oder nur unter Inkauf- nahme erheblich héherer Beitrage oder von Leistungsausschlissen méglich. Dieses Prob- lem besteht grundsatzlich, verscharit sich aber in der aktuellen Corona-Krise. B. Lésung Mit dem Gesetzesentwurf sind unter anderem folgende Regelungen zur weiteren Abmilde- rung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Folgen vorgesehen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird weiterentwickelt und prazisiert. Unter anderem wird dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 verankert, dies betrifft auch neu eingefiihrte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labor- tests. Testungen in Bezug zu COVID-19 sollen symptomunabhangig Bestandteil des Leistungs- katalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den 6ffentli- chen Gesundheitsdienst (OGD) vorgenommene Testungen kénnen bei Versicherten tiber die GKV abgerechnet werden. Der OGDsoll durch MaRnahmen des Bundes wahrend der epidemischen Lage von natio- naler Tragweite unterstiitzt werden. : Tierarztinnen und Tierarzten wird im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durchzufihren. Eine Verordnungsermachtigung fur eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance wird aufgenommen. Eine Immunstatusdokumentation soll kUnftig analog der Impfdokumentation (auch zusam- men in einem Dokument) die méglicheGrundlage dafir sein, eine entsprechende Immunitat nachzuweisen. . Die auRerordentliche kurze Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Abs. 5 IfSG (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Betreuungs- einrichtungen) soll von drei auf zw6lf Monate verlangert werden. Als vorbeugender Schutz der Bevoikerung vor Influenza und um eine Belastung des Ge- sundheitssystems zusatzlich durch Influenza fir den Fall, dass sich die COVID-19-Pande- mie fortsetzt, so niedrig wie méglichzu halten, werden Vorkehrungen fiir die Versorgung der Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff fiir die Grippesaison 2020/2021 getroffen.
-3 -Bearbeltungsstand: 22.04.2020 20-14 UbrBearbe- -{Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Fir den Krankenhausbereich werden liber die im COVID-1 9-Krankenhausentlastungsge- setz vorgesehenen Regelungen hinaus weitere Ma&nahmen ergriffen, die die Krankenhau- ser bei der Bewaltigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgeléstenPandemie unterstitzen. Dazu wird in Krankenhausern, die Patientinnen und Patienten mit einer Infek- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder mit dem Verdacht auf eine entsprechende In- fektion behandeln, die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschliissel (OPS) vortibergehend von der Prifung der Abrechnung ausgenom- men. Zudem wird die Einftihrung des Priifquotensystems um ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben. Um die Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz beschlossenen Mafnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Kran- kenhauser auf einer aussagekraftigen und belastbaren Informationsgrundlage durchfuhren zukénnen, wird ferner eine hierftir erforderliche Datendbermittlung der Krankenhauser vor- gesehen. Es wird eine Rechtsgrundlage ftir die Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen ge- schaffen. Um es wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen zu ermdglichen, Angebote abzugeben, zu denen sie derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie méglicherweise nicht in der Lage sind, werden die Fristen fir die Vertragsparteien zur Einleitung des Vergabeverfahrens fir das AOP-Gutachten bis 30. Juni 2020 sowie fir die auf dieser Grundlage zu schlieRende neue AOP-Vereinbarung bis 31. Januar 2022 verlangert. Dariber hinaus ubernimmt der Bund die Kosten flr europaische Intensivpatienten, die in deutschen Krankenhausern wegen mangelnder Kapazitat im Heimatland behandelt wer- den. Um zu verhindern, dass privat Krankenversicherte aufgrund voriibergehender Hilfebediirt- tigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden, er- halten sie ein Ruckkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berticksichtigung vormals erworbener Rechte ohne emeute Gesundheitsprifung, sobald sie die Hilfebedirf- tigkeit berwunden haben. Hierdurch wird verhindert, dass privat Krankenversicherte, die — derzeit vor allem aufgrund der aktuellen epidemischen Lage- vorribergehend hilfebediirftig werden, dauerhaft im Basistarif versichert sind und — nach Beendigung der Hilfebediirftig- keit -, den vollen Beitrag im Basistarif bei in der Regel gleichzeitig geringerem Leistungs- versprechen zu tragen haben. Es werden jeweils befristet Hilfsma@nahmen flr nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstiitzung im Alltag (§45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und Vereinfachun- genfur die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (§45b des Elften Buches Sozialge- setzbuch) vorgesehen. Au@erdem wird die Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemie- bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen geregelt. Zudem wird fir notwendige Flexibitisierungen im Bereich der Ausbildungen in Gesundheits- berufen eine Verordnungsermachtigung geschaffen. Ferner werden das Ergotherapeuten- gesetz sowie das Gesetz diber den Beruf des Logopaden um Hartefallregelungen erganzt. Ferner wird die Méglichkeit geschaffen, dass die Expertinnen und Experten der Fachkom- mission nach dem Pflegeberufegesetz eine angemessene Aufwandsentschadigung erhal- ten konnen. Einzelheiten sollen in der Geschaftsordnung der Fachkommission festgelegt werden. Im Hinblick auf die generalistische Pflegeausbildung wird geregelt, dass der beim Trager der praktischen Ausbildung zu absolvierende Pflichteinsatz teilweise in einer zwei- ten Einrichtung durchgefiihrt werden kann, wenn nicht gew&hrleistet werden kann, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen volistandig beim Trager der praktischen Ausbildung selbst erworben werden kénnen. Damit werden insbesondere
wungestand: 22.04 2020 20-44ine ennan die Méglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhauser der Trager praktischen Ausbildung sein k6nnen, erweitert. Die Voraussetzungen fir Riickstellungen von der Blutspende fiir bestimmte Gruppen mit erhdéhtem Risiko werden im Lichte der Rechtsprechung des Europdischen Gerichtshofes dahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelmafig zu aktualisieren und auf ihre Erforderlichkeit zu Uberprifen sind. SchlieRlich werden mit dem Gesetzesentwurf redaktionelle Klarstellungen vorgenommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfiillungsaufwand Bund, Lander und Gemeinden Durch Unterstutzungsleistungen des Bundes fiir den OGD ergeben sich Mehraufwendun- gen von ca. 50 Mio. Euro, wenn fiir jedes der 375 Gesundheitsamter ca. 100 000 bis 150 000 Euro bereitgestellt werden. BeimRKI ergibt sich durch die Einrichtung einer Kontaktstelle fir den éffentiichen Gesund- heitsdienst ab Inkrafttreten des Gesetzes ein zusatzlicher Stellenbedarf fiir 40 Personen. Durch die Ubernahme der Behandlungskosten flr SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entstehen dem Bund. Mehraufwendungen von ca. 15 Mio. Euro. Fur Bund, Lander und Gemeinden ergeben sich fur die Beihilfe aus den Ma@nahmen im Bereich der Pflege entsprechend ihrem Anteil an den Pflegebediirftigen unter Berticksich- tigung der Beihilfetarife einmalige Mehrausgaben von 5,25 Mio. Euro. Gesetzliche Krankenversicherung Die Einfihrung des Priifquotensystems war urspriinglich fiir das Jahr 2021 vorgesehen und wird nun um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen des Priifquotensystems erreichte durch- schnittliche Prifquote ist abhangig von den krankenhausbezogenen Anteilen unbeanstan- deter Abrechnungen. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden kénnen, kann der fir das Jahr 2021 nun vorgesehenen bundeseinheitlich festgelegten quartalsbe- zogenen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Pritfquote gegenubergestellt werden, so dass eine Abschatzung finanzieller Wirkungen fir die gesetzlichen Krankenkassen nicht méglich ist. Die zusatzliche Reserve bei Grippeimpfstoffen in. HShe von nunmehr 30 Prozent kann in der Impfsaison 2020/2021 fir die gesetzliche Krankenversicherung zu Mehrausgaben fir Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschiielich Mehrwertsteuer sowie zu Mehr- ausgaben fur die arztliche Vergiitung von bis zu 30 Mio. Euro fuhren. Auf die Trager der Beihilfe bei Bund, Landern und Gemeinden entfallen Ausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die Ma&nahmen, durch die im Gesetz selbst nur Befugnisgrundiagen geschaffen wirden, hatten keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit das Bundesministerium fir Gesundheit auf dieser Basis Rechtsverordnungen erlassen wilde, kénnte bei Verfolgung der Strategie, durch verstarkte symptomunabhangige Testungen die stufenweise Riickkehr zum norma- len Wirtschaftsleben zu ermdglichen, geschatzt etwa viereinhalb Millionen PCR-Tests pro
~ 5S -Bearbeltungestand: 22.04.2020 2 tangsstand: 22 04.2620. 20-44 tae UbrBearbar _ - a Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Woche zusaizlich durch die GKV zu tragen sein, dies konnte zu monatlichen Mehrbelas- tungen der GKV zwischen 1 und 1,5 Mrd. Euro fiihren. Gleichzeitig ginge damit eine Ver- besserung der Verhitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten fur Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Hohe vermieden. Die finanziellen Folgen der technischen Korrekturen zum Gesetz fur mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI.| 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen Inkrafttretens des Wegfalls des Sondervertriebsweges Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstelit man, dass im Bereich der Hospize 10 Prozent der Leistungsfalle entfallen, so ergeben sich aus der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen im Umfang von 80 Prozent einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro. Soziale Pflegeversicherung Den Erstattungen fiir nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Untersttitzung im Alltag stehen entsprechende Minderausgaben bei den Erstattungen an die Pflegebediirftigen ge- genidber. Die Méglichkeit fiir Pflegebediirftige des Pflegegrades 1, den Entlastungsbetrag auch fur nicht anerkannte Angebote zur Unterstitzung im Alltag zu verwenden, kann zu einer erhéhten Inanspruchnahme fithren. Nehmen zusatzlich 15 Prozent der Pflegebedint- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende Leistungen in Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Veriangerung der An- sparméglichkeit von Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich nur geringfugige, nicht quantifizieroare Mehrausgaben. Pflegeberufegesetz Die Finanzierung der vorgesehenen Aufwandsentschadigungen flr die Expertinnen und Experten der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz erfolgt aus den Haushaltsmit- teln, die beim Bundesinstitut fur Berufsbildung fiir die Fachkommission jahriich zur Verfil- gung stehen. E. Erfillungsaufwand E.1 Erfiillungsaufwand fiir Birgerinnen und Birger Kommt es zu einer vermehrten Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entias- tungsangeboten, so kann sich dafir ein geringfugiger Mehraufwand bei den Antragstellern ergeben. Es entsteht ein geringfilgiger, nicht quantifizierbarer Erflllungsaufwand fur Burgerinnen und Burger, die nach Beendigung ihrer Hilfebedurftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zurlick zu wechseln. E.2 Erfillungsaufwand fir die Wirtschaft 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfiitlungs- aufwand in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungendurch die Krankenhauser
| -6 “Gearbettungssiand: I 22.04.2020 I 20:14 FE UnrBearkel. _ - Formatiert: Schriftart: 9 Pt. fungestand: 22-04-2020 20-4 Krankenhauser haben zusatzlich zwei unterjahrige Datenlibermittlungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom Institut fur das Enigeltsystem im Kranken- haus (InEK) gefiihrte Datenstelle auf Bundesebene zu tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige Datentibermittlung, die jahrlich von den Krankenhausern zu leisten ist. Dateninhalte, Dateiformate und Meldewege sind bekannt, sodass von Krankenhausern bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist. Fur Krankenhduser entsteht damit ein geringer Erfilllungsaufwandin nicht quantifizierbarer Hohe. 3. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einflinrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenhausern kein Erflillungsaufwand. Die MaRnahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 4. Weitere Anderungen des Funften Buches Sozialgesetzbuch Durch die Verwendung eiektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendun- gen im Rahmen von Pilotprojekten entstehen geringe, nicht zu quantifizierende Einsparun- gen fur die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Entfallen der Digitali- sierung von Verschreibungen und der Nutzung von Dienstleistern im Rahmen des Abrech- nungsvorgangs mit den Krankenkassen. 5 Anderungendes Elften Buches Sozialgesetzbuch Fir die Erbringer von Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben sich geringfligige Mehraufwendungen fir die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fiir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. Fur die private Pflege-Pflichtversicherung kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusaizlicher Kostenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnungen gegentiberstehen. 6. Anderung des Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag Es entsteht ein geringer Erfillungsaufwand fur die privaten Versicherungsunternehmen durch die Rickkehr vom Basistarif in den Tarif, in dem eine Person vor Beginn der Hilfebe- dirftigkeit versichert war. Schatzungsweise eine Million Selbstandige sind derzeit privat krankenversichert. Unter Beriicksichtigung der Branchen- und Einkommensstruktur ist mit schatzungsweise 290.000 privat krankenversicherten Leistungsberechtigten im SGB II wahrend der Corona-Krise zu rechnen. Wie viele von.diesen Personen in ihrem bisherigen Tarif versichert bleiben oder aber in den Basistarif wechseln und anschlieend von ihrem Wechselrecht Gebrauch machen, ist nicht prognostizierbar.Der Erfullungsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret abschatzbar. Die Bundesartzekammer ist gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen im Einvernehmen mit der zustandigen Bundesoberbehdrde in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifungder Fristen fur die Spenderriicksteliung war fur das Jahr 2020 unabhangig von der geseizlichen Klarstellung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Prifung der Richtlinien auf Aktualisierungsbedarf regelmaRiger und gegeben falls auch in kiirzeren Abstanden erfolgen wird.
7 -Bearbeltungsstand: 22.04.2029 20:14 tungseland:-22,04.2020-20-44 Lie UnrBearbe__- { Formatiert: Schriftart. 9 Pt Davon Burokratiekosten aus Informationspflichten Dass neben der bereits fiir die Krankenhauser verbindlichen Information der Landesver- bande der Krankenkassen kinftig auch der flir das jeweilige Krankenhaus zusiandige Me- dizinische Dienst informiert werden muss, wenn Strukturmerkmale vom Krankenhaus fir mehr als einen Monat nicht erflillt werden, lést keinen relevanten zusatzlichen Erfullungs- aufwand aus. Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizier- barer Erfillungsaufwand ausgeldst. E.3 Erfillungsaufwand der Verwaltung 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfullungs- aufwand in geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser Durch die zwei zusatzlichen Datentibermittlungen der Krankenhauser an die vom InEK ge- flihrte Datenstelle, ist vom InEK jeweils eine Plausibilitatspriifung der Daten durchzufiihren. Zusatzlich hat das inEK die vom Bundesministerium fur Gesundheit in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch sich ein Erfiillungsaufwand in Hohe eines mittleren vier- stelligen Eurobetrags flr das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht auf Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die fiir das Jahr 2020 vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsAtzlich weitgehend ausschdpfen. Dabei dirfen jedoch die tempordar nicht priifoaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass fur eine Prifung sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Ma entlastet noch mit zusatzlichem Erfillungsaufwand belastet werden. 4. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfilhrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erfillungsaufwand. Die MaRnahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 5. Weitere Anderungen des Funften Buches Sozialgesetzbuch Fir die Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen entsteht den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfiiliungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer technischen Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Ser- vice-Apps) und deren Ertichtigung zur Ubermittlungelektronischer Verschreibungen. Die Hohe der aufzuwendenden Mittel variiert dabei je nach Krankenkasse. Der mit der Anderung des § 285 Absatz 3a SGB V verbundene einmalige und laufende Erfillungsaufwand wird sich im Hinblick auf die geringen Fallzahlen und den hohen Auto- matisierungsgrad in einem schwer quantifizierbaren sehr niedrigen Bereich von unter 100.000,00 Euro befinden.
Durch die Priifung und Genehmigung von Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann sich fiir die zustandigen Behérden ein geringer finanzieller Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar ist, in welchem Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht naher quantifizierbar. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten fir SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entsteht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfigiger zusatzlicher Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes durchgefithrt werden muss. 6. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch- Fur die Pflegekassen kénnensich aus der vermehrten Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen Mehrausgaben ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniberstehen. Fur die Pflegekassen kann sich Mehraufwand der der aus Bearbeitung Erstattungsantrage fir die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben. Fur die Beihilfestellen kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniberstehen. 7. Anderung des Gesetzes liber den Versicherungsvertrag Die Regelung zum Riickkehrrecht vom Basistarif der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebedirftigkeit fUhrt im Bereich der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende zu einem geringfiigigen, nicht quantifizierobaren Um- stellungsaufwand durch Anderungen in !T-Verfahren zur Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in Schreiben und Bescheiden an die Leistungsberechtigten. F. Weitere Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen Reserve bei Grippeimpfstoffen in Hohe von nun- mehr 30 % im Bereich der geseizlichen Krankenversicherung kénnen durch vermehrte Imp- fungen auch bei privat Versicherten fur die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen werden. Fur die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfthren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebeditrf- tigen von rd. 7 Prozent unter Berticksichtigung von Beihilfetarifen rechnerisch einmalige Mehrausgaben von 5,25 Mio. Euro. Dariiber hinaus entstehen keine weiteren Kosten.
ee + Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Formulierungshilfe fir die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevolkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: : _ Inhaltsiibersicht - Artikel 1__ Anderungdes Infektionsschutzgesetzes wee -{Feldfunktion geandert _e7 4 Feldfunktion geandert Artikel 3__ Anderungdes Krankenhausfinanzierungsgesetzes k _-~ [Feldfunktion geandert 7 + Feldfunktion geandert Artikel 5__ Anderungdes Elften Buches Sozialgesetzbuch = oe _. ~~ [Feldfunktion geandert Artikel6 __ Anderungdes Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag __ ~~ -[Feldfunktion geandert Artikel 7__ Anderungdes Ergotherapeutengesetzes, _-~*(Feldfunktion geaindert wer +Feldfunktion geandert oo { Feldfunktion geandert Artikel 10 Artikel 12 Artikel 14 _ _ _ Anderungder Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prifungsverordnung AnderungderApothekenbetriebsordnung == Anderungdes Gesetzes fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung __ at et re ae aan -{Feldfunktion 4 Feldfunktion -{Feldfunktion -{Feldfunktion + Feldfunktion geandert geandert geandert geandert geandert R el we -(Feldfunktion gedandert Nt Artikel 1 Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) gedndert worden ist, wird wie folgt geandert:
Angabe-2u-§-47 — Angabe-er- tungesiand:-22.04,2020-20-14 the a7 +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 1. Die Inhaltstbersicht wird wie folgt geandert: a) Die Angabe zu § 1a wird gestrichen. b) Nach der Angabezu § 5a wird folgende Angabe zu § 5b eingefiigt: »§56 Durchflhrung von labermediziniechenlabordiagnostischermedizinischen Untersuchungen zum Nach- weis von Krankheitserregern fur bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durch Tierarztinnen und Tierarzte bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; Mitwirkung von veterinar-medizini- schen Assistentinnen und veterinarmedizinischen Assistenten“. c) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen. d) Die AngabeAngaben zu den § 16_und 17 werden-wird wie folgt gefasst: »§ 16 Allgemeine Verhittungsma&nahment. e}-——_Die wird-wie folgt-gefasst “oe | Formatiert: Einzug: Links: 1,5 cm, Hangend: 1,1 cm, 7§ 17 | Tabstopps: 2,6 cm, Links Besondere Verhtitungsmanahmen der zustandigen Behorde, Rechtsverordnungen durch die Lander’. He) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und Immunstatusdokumentation". @)_ Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: »§ 27 Gegenseitige Unterrichtung’. #})g)Die Angabe zu § 30 wird wie foigt gefasst: »§ 30 Absonderung’. 5h) Die Angabe zum 10.zehaten Abschnitt wird wie folat gefasstdurch-diefolgende Angabe-erseizt: ai0. Abschnitt= —_a-o -{ Formatiert: Schriftart: Fett Volizug des Gesetzes und zustaéndige Behérden“. §D_Die Angaber werden-wie zu § 54 wird durch die folgenden Angaben zu den §§ 54 bis §-54b foigt gefassiersetzt: »§ 54 Vollzug durch die Lander ; § 54a Volizug durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden §54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt*. ‘)p_DieAngabe zum vierzehaten-14, Abschnitt wird gestrichen. 8k)_Die Angaben zu den §§ 70 bis 72 werden gestrichen. -A).Die Angabe zum fanfzehaten-15. Abschnitt wird durch-diefolgende setztwie folgt gefasst: