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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Bearbeitungsstand: ———[ 21.04.2020         19:06     UhrBearbei-                     fart: 5 tungsstand:-24.04.2020     19-06-Linr                                                                                                                Formatiert:     Schriftart: . 9 Pt. Formulierungshilfe fiir die Fraktionen              der    CDU/CSU             und    SPDfir           einen     aus     der    Mitte     des      Deut- schen      Bundestages               einzubringenden Entwurf        eines       Zweiten            Gesetzes           zum       Schutz         der     Bevélkerungbei                     einer      . epidemischen               Lage        von        nationaler          Tragweite A. Problem            und  Zie! Mit dem     Gesetz     zum       Schutz      der     Bevéikerung        bei einer      epidemischen           Lage     von     nationaler Tragweite sowie dem Gesetz zum                          Ausgleich COVID-19               bedingter finanzieller            Belastungen der Krankenhauser              und weiterer            Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz),        jeweils       vom      27.    Marz 2020, hat der Gésetzgeber                      erste    Ma&nahmen             ge- troffen,    um    zum    einen      das Funktionieren              des     Gesundheitswesens            in      einem      die   gesamte Bundesrepublik betreffenden                    seuchenrechtlichen               Notfall sicherzustellen            und   zum      anderen die mit dieser       besonderen           Situation      verbundenen           negativen finanziellen             Folgewirkungenin der Gesundheitsversorgung abzumildern. Der Deutsche          Bundestag hat am 25. Marz 2020                        die    epidemische        Lage von nationaler              Trag- weite festgestellt (BT-PIPr 19/154, S. 19169C).                            Die zunehmende              Ausbreitung des Corona- ‘virusSARS-CoV-2               hat   zur    Folge, dass weitere              Maknahmen        erforderlich           sind,    um     den    mit der   durch    das    Virus     ausgelésten            Pandemie       verbundenen           Folgen zu begegnen                 und     diese abzumildern. Mit diesem       Entwurf      eines      Zweiten        Gesetzes       zum     Schutz     der Bevélkerung             bei einer epide- mischen       Lage von nationaler               Tragweite solien die in den eingangs genannten                                  Gesetzen getroffenen Regelungen und Mafnahmen weiterentwickelt                                       und erganzt werden.              Auch diese Regelungen sind           teilweise       von zeitlich        begrenztem Charakter                im Hinblick auf die epidemi- sche Lage von nationaler                Tragweite. Digitale Versorgungsangebote                      wie etwa     digitale Gesundheitsanwendungen leisten                             im Kon- text   der COVID-19-Pandemie                       einen    wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versor- gung. Nach Mafigabe des Digitale-Versorgung-Gesetzes                                       erhalten      die Versicherten           zukinf- tig einen regelhaften Anspruch auf Versorgung mit digitaten Gesundheitsanwendungen. Bis Verfahren       unter Einsatz         der Telematikinfrastruktur                zur   Verfugung stehen, gilt es im Rahmen von    Pilotprojekten Verfahren                zur     Verwendung      elektronischer            Verordnungen zu testen, um so den      Medienbruch          zwischen          papiergebundener             Verordnung und digitaler                Versorgung zu vermeiden.        Piiotprojekte kOnnen dabei in einem kurzen zeitlichen                                 Rahmen nur        dann erfolg- reich umgesetzt werden, wenn                        sie in enger Abstimmung von                   Krankenkassen             und Herstel- lerverbanden         konzipiert werden.                                                                                                         : Aufgrund       der   COVID-19-Pandemie                    kann    derzeit      nicht   ausgeschlossen             werden,       dass inte- ressierte      Forschungseinrichtungen aufgrund bestehender                                  Ungewissheiten in Zusammen- hang mit der Pandemie                 nicht zu einer Angebotsabgabe fur                       das wissenschaftliche                Gutach- ten, das als Basis der neu zu vereinbarenden                              AOP-Katalogs dienen soil, in der Lage sind. Vor diesem         Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens                                  sowie die auf dieser Grund- lage zu schlieRende             neue      AOP-Vereinbarung zeitlich entzerrt. Uberdie       bereits getroffenen EilmaRnahmen                        zur    Bewaltigung der durch das Coronavirus                          im Bereich      der pflegerischen Versorgung zu erwartenden                                                                     hinaus      sind Versorgungsengpasse weitere     MaRnahmen           zur    Gewahrung von Hilfen                fiir nach Landesrecht             anerkannte         Angebote zur   Unterstiitzung im Alltag sowie zur Sttitzung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung
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UbrBearbel__—{ -2     ~Bearbeitunasstand:       21.04.2020         19:06                 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insbesondere          im hauslichen         Bereich      bei   Pflegebediirftigen des Pflegegrades                       1 erforderlich. Zudem ist      eine      Kostenaufteilungzwischen                 Kranken-        und Pflegeversicherung                 bei der Erstat- tung pandemiebedingter                  Mehrausgaben            und    Mindereinnahmen              von    Hospizen erforderlich. Schatzungsweise eine                 Million Selbstandige und Kleinunternehmer                         sind      derzeit     privat kran- ken- und pflegeversichert. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl derjenigen, die aufgrund der aktuellen        Corona-Krise          auf einen        Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem Zweiten               und Zwolften          Buch Sozialgesetzbuch                 angewiesen sind, in absehbarer Zeit steigen wird. Ubersteigt der monatliche                         Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten                        Bei- trag, der bei Hilfebediirftigkeit im Basistarif                    zu zahlen        ist, entsteht       entweder        eine Finanzie- rungsiliicke zulasten            der betroffenen          Person, die sie selbst zu schlie&en                    hat, oder sie muss in den    Basistarif      ihres    Versicherungsunternehmens wechseln.                          Eine Ruckkehr in den                vorhe- rigen Tarif nach Uberwindung der Hilfebediirftigkeit ist in der Regel aufgrund der                                                 derzeit vorgesehenen            erneuten       Gesundheitspriifung bei Tarifwechsel                       nicht oder nur unter             inkauf- nahme      erheblich       héherer Beitrage oder von                 Leistungsausschilissen                méglich.Dieses Prob- lem besteht       grunds€aitzlich,        verscharft       sich aber in der aktuellen             Corona-Krise. B.    Lésung Mit dem      Gesetzesentwurf            sind unter anderem               folgende Regelungen zur                 weiteren        Abmilde- rung der mit der Corona-Pandemie                        verbundenen          Folgen vorgesehen: Das    Infektionsschutzgesetz              (IfSG) wird weiterentwickelt                und prazisiert. Unter anderem                  wird dauerhaft     eine gesetzliche           Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2                                     verankert, dies betrifft auch neu             eingefiinrte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labor- tests. Testungen in Bezug zu                  COVID-19         sollen    symptomunabhangig                 Bestandteil         des Leistungs- katalogs der Gesetzlichen                  Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den éffentii- chen     Gesundheitsdienst              (OGD) vorgenommene                   Testungen kénnen bei Versicherten                         Uber die GKV       abgerechnet           werden. Der OGDsoll           durch Ma@nahmen                 des    Bundes       wahrend       der  epidemischen                            natio- Lage     von , naler Tragweite unterstiitzt               werden. Tierarztinnen.        und     Tierarzten       wird     im    Rahmen        einer    epidemischen            Lage       von    nationaler Tragweite gestattet, labordiagnostische                         Untersuchungen            zum     Nachweis          von     Erregern      fir bedrohliche       Ubertragbare Krankheiten                   durchzuftihren. Eine    Verordnungsermachtigung                   fiir eine     gesetzliche                            einer    laborbasierten         Sur- Verankerung veillance     wird    aufgenommen. Eine Immunstatusdokumentation                        soll   kiinftig analog der Impfdokumentation (auch zusam- men in     einem      Dokument) die          méglicheGrundlage dafir sein, eine entsprechende                                  Immunitat nachzuweisen. Die auRerordentliche               kurze Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach                                      § 56 Abs. 5 lfSG (Entschadigung               bei Tatigkeitsverboten;             Absonderungen und Wegfall der                         Betreuungs- einrichtungen) soll           von    drei auf zwélf Monate             verlangert werden. Als    vorbeugender          Schutz      der Bevélkerung            vor    Influenza      und um eine Belastung des Ge- sundheitssystems             zusatzlich      durch influenza           fir den Fall, dass sich die COVID-19-Pande- mie    fortsetzt,    so    niedrig wie méglichzu halten, werden Vorkehrungen fiir die Versorgung der Versicherten           mit saisonalem          Grippeimpfstoff fiir die Grippesaison 2020/2021                             getroffen.
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49:06 2020 ——|Formatiert: ~ 3   -Bearbeitungsstand:          21.04.2020      19:06   UhrBearbei- Schriftart: 9 Pt. tungsstand-24.04                           Uhr Fur den Krankenhausbereich                     werden       Uber      die im COVID-19-Krankenhausentlastungsge- seiz vorgesehenen             Regelungen hinaus weitere Ma&nahmen ergriffen, die die Krankenhau- bei der Bewaltigung der durch das Coronavirus ausgeléstenPandemie ser                                                                                     SARS-CoV-2 unterstitzen.         Dazu wird in Krankenhausern,                 die Patientinnen                und Patienten         mit einer Infek- tion mit dem Coronavirus                SARS-CoV-2             oder mit dem Verdacht                    auf eine entsprechende In- fektion behandeln, die Einhaltung bestimmter                              Mindestmerkmale               aus    dem Operationen- und Prozedurenschliissel              (OPS) voriibergehend von der Priifung der Abrechnung ausgenom- men.     Zudem        wird die     Einftthrung des Prisfquotensystems um ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben.            Um die       Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz               beschlossenen             MaRnahmen auf               die     wirtschaftliche       Lage der Kran- kenhauser auf           einer aussagekraftigen               und belastbaren               Informationsgrundiage durchfiihren zu    k6énnen,      wird ferner eine hierflir erforderliche Datentibermittlung der Krankenhauser                      vor- gesehen. Es wird       eine     Rechtsgrundlage           fur die      Durchfuhrung von Pitlotprojekten zur Ermdéglichung der Verwendung           elektronischer          Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen ge- schaffen. Um     es  wissenschaftlichen           Forschungseinrichtungen                       zu  erméglichen,         Angebote abzugeben, zu denen         sie derzeit      aufgrund der COVID-19-Pandemie                             moglicherweise nicht in der Lage sind, werden          die Fristen fur die Vertragsparteien                     zur     Einleitung des Vergabeverfahrens fur das AOP-Gutachten             bis     30. Juni 2020 sowie                 fur die auf dieser            Grundlage zu schlieRende neue      AOP-Vereinbarung bis 31. Januar 2022 verlangert. Dariiber       hinaus     Gbernimmt        der    Bund     die   Kosten         fiir europaische                                      die in Intensivpatienten, deutschen          Krankenhausern            wegen       mangelnder            Kapazitat im Heimatland                  behandelt       wer- den. Um     zu   verhindern,       dass    privat Krankenversicherte                    aufgrund vortibergehender Hilfebediirf- tigkeit dauerhaft          im Basistarif       der privaten Krankenversicherung versichert                              sein werden, er- halten     sie ein Ruckkehrrecht           in    ihren vorherigen Versicherungstarif                          unter Beriicksichtigung vormals        erworbener        Rechte      ohne erneute          Gesundheitspriifung, sobald sie die Hilfebedirf- tigkeit     Uberwunden         haben.     Hierdurch        wird verhindert, dass privat Krankenversicherte,                             die   — derzeit vor allem aufgrund der aktuellen                       epidemischen Lage vorriibergehend hilfebedurttig - werden, dauerhaft             im Basistarif        versichert      sind und          — nach Beendigung der Hilfebedirftig- keit -, den vollen Beitrag im Basistarif                      bei in der Regel gleichzeitig geringerem Leistungs- versprechen zu tragen haben. Es werden           jeweils befristet        HilfsmaRnahmen            flr       nach Landesrecht               anerkannte      Angebote zur    Unterstttzung im Alltag (§45a des Elften Buches                                  Sozia!gesetzbuch) und Vereinfachun- genfur       die Inanspruchnahme des                  Entlastungsbetrages (§45b des Elften Buches Soziaige- setzbuch) vorgesehen. Auerdem                          wird die Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemie- bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen                                     von      Hospizen geregelt. Zudem         wird fir    notwendige Flexibilisierungen im Bereich der Ausbildungen in Gesundheits- berufen        eine Verordnungsermachtigung geschaffen. Ferner werden                                            das Ergotherapeuten- gesetz sowie das Gesetz                  Uber den Beruf des Logopaden um Hartefallregelungen ergdnzt. Ferner       wird     die Méglichkeit       geschaffen, dass die Expertinnen und Experten der Fachkom- mission        nach dem Pflegeberufegesetz                     eine angemessene                   Aufwandsentschadigung erhal- ten kénnen. Einzelheiten                 sollen      in der Geschaftsordnung                     der Fachkommission              festgelegt werden.         Im Hinblick.auf        die generalistische           Pflegeausbildung wird geregelt, dass der beim Trager der praktischen Ausbildung zu absolvierende                                       Pflichteinsatz        teilweise    in einer zwei- ten Einrichtung durchgefithrt werden                      kann, wenn            nicht gewahrleistet werden                 kann, dass die zur     Erreichung        des   Ausbildungsziels erforderlichen                       Kompetenzen                             beim vollstandig             Trager der     praktischen        Ausbildung selbst erworben                    werden          kénnen. Damit           werden     insbesondere
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_—[ - 4   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020                19-06    UbrBearbel-    Formatiert: Schriftart: 9 Pt. die   Méglichkeiten,            dass      psychiatrische          Krankenhauser              Trager     der   praktischen           Ausbildung sein    kénnen,erweitert.                                                                                                    . Die    Voraussetzungen                fir    Riickstellungen von der Blutspende fiir                          bestimmte           Gruppen mit erhdéhtem Risiko werden                     im Lichte der Rechtsprechung des Europdischen                                      Gerichtshofes dahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelmaig                                                    zu   aktualisieren         und auf ihre      Erforderlichkeit           zu    Uberprifen sind. SchlieBlich         werden       mit dem         Gesetzesentwurf            redaktionelle          Klarsteilungen         vorgenommen. C. Alternativen Keine. D.   Haushaltsausgaben                         ohne           Erfiillungsaufwand Bund,      Lander       und    Gemeinden Durch      Unterstitzungsleistungen                    des Bundes fiir            den OGD ergeben                sich   Mehraufwendun- gen    von     ca.   50 Mio.      Euro,       wenn  fiir     jedes der 375 Gesundheitsamter                         ca.  100 000 bis 150 000    Euro      bereitgestellt        werden. Durch die Ubernahme                    der Behandlungskosten                     fiir SARS-CoV-2             Patienten         aus   dem     EU- Ausland        entstehen        dem Bund Mehraufwendungen                             von   ca.   15 Mio. Euro. Fur Bund, Lander               und Gemeinden                ergeben sich            fiir die Beihilfe aus den MaRnahmen                         im Bereich       der Pflege entsprechend                    ihrem    Anteil     an    den Pflegebediirftigen unter Beriicksich- tigung      der     Beihilfetarife      einmatige Mehrausgaben                      von    5,25 Mio. Euro. Gesetzliche          Krankenversicherung Die   Einfhrung          des    Priifquotensystems               war urspriinglich            fur das    Jahr   2021                         und vorgesehen wird    nun     um    ein Jahr      verschoben.            Die im Rahmen des                Priifquotensystems erreichte                  durch- schnittliche         Prifquote        ist   abhangig        von   den krankenhausbezogenen                        Anteilen        unbeanstan- deter Abrechnungen.                  Da diese         zum     jetzigen Zeitpunkt             nicht   abgeschatzt werden kénnen, kann der fir das Jahr                2021        nun   vorgesehenen             bundeseinheitlich            festgelegten quartalsbe- zogenen          Prifquote von bis zu 12,5 Prozent                        keine Priifquote gegenUbergestelit                        werden, so dass     eine Abschatzung finanzieller                        Wirkungen fur die gesetzlichen Krankenkassen                                  nicht médglich   ist. Die    zusdaizliche         Reserve         bei   Grippeimpfstoffen              in Héhe von         nunmehr          30  Prozent       kann      in der    Impfsaison 2020/2021                    fur die gesetzliche           Krankenversicherung                 zu     Mehrausgaben fir Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschlieBlich                                       Mehrwertsteuer           sowie zu Mehr- ausgaben fir            die arztliche          Vergtitung von bis zu 30 Mio. Euro filhren. Auf die Trager der Beihilfe      bei Bund, Landern                  und Gemeinden             entfallen       Ausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die MaRnahmen,                durch die im Gesetz                selbst     nur Befugnisgrundlagen geschaffen wiirden, hatten      keine      unmittelbaren             Kostenfolgen. Soweit das Bundesministerium                                fiir Gesundheit auf dieser Basis Rechtsverordnungen erlassen                                  wurde, kénnte bei Verfolgung der Strategie, durch verstarkte            symptomunabhangige                    Testungen die stufenweise                     RUckkehr          zum   norma- len Wirtschaftsleben               zu ermdglichen,              geschatzt etwa viereinhalb                  Millionen      PCR-Tests           pro Woche        zusatzlich        durch       die GKV zu tragen sein, dies konnte                         zu    monatlichen            Mehrbelas-
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“Bearbeitungsstand: _—[Formatiert: -5                         21.04.2020      19:06 UhrBearbei-                 Schriftart: 9 Pt. tungen der GKV zwischen                     1 und 1,5 Mrd. Euro fuhren. Gleichzeitig ginge damit eine Ver- besserung der Verhtitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungeneinher.                                           Dadurch     werden Kosten far Krankenbehandlungen in                         nicht quantifizierbarer       Héhe vermieden. Die finanziellen          Folgen     der   technischen         Korrekturen    zum     Gesetz   fur mehr Sicherheit        in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen         Inkrafttretens       des Wegfails des Sondervertriepsweges                      Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstellt man,           dass    im Bereich         der Hospize 10 Prozent            der Leistungsfalle entfallen, so ergeben sich          aus    der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen im Umfang von 80 Prozent                      einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro. Soziale      Pflegeversicherung Den Erstattungen fur nach Landesrecht                          anerkannte    Angebote zur Unterstiitzung im Alltag stehen      entsprechende            Minderausgaben bei den Erstattungen an die Pflegebediirftigen ge- geniiber. Die Méglichkeit                 fur Pflegebediirftige des Pflegegrades 1, den Entlastungsbetrag auch     flr    nicht anerkannte            Angebote zur Unterstiitzung im Alltag zu verwenden,                        kann zu einer erhéhten Inanspruchnahme fihren.                           Nehmen     zusatzlich      15 Prozent     der Pflegebediirf- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende                           Leistungenin Anspruch, so ergeben sich                 in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Verlangerung der An- sparméglichkeit            von Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich                         nur geringfugige, nicht quantifizierbare             Mehrausgaben. Pflegeberufegesetz Die    Finanzierung           der vorgesehenen              Aufwandsentschadigungen fiir die Expertinnen und Experten der Fachkommission                       nach dem Pflegeberufegesetz              erfolgt aus den Haushaltsmit- tein, die beim Bundesinstitut                  fur Berufsbildung fiir die Fachkommission                  jahrlich zur Verfu- gung stehen. E.   Erfiltungsaufwand E.1    Erfillungsaufwand                   fiir       Birgerinnen           und     Birger Kommt        es   zu    einer    vermehrten          Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entlas- tungsangeboten,              so   kann sich       dafur ein geringflgiger Mehraufwand                 bei den Antragstellern ergeben. Es entsteht         ein   geringfugiger,        nicht   quantifizierbarer     Erfullungsaufwand fur Burgerinnen und Burger, die nach Beendigung ihrer Hilfebediirftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung                      in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zuruick zu   wechseln. E.2     Erfiillungsaufwand fiir                        die   Wirtschaft 1.   Meldepflichten           nach   dem      IfSG Durch zusatzliche              Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht                    quantifizierbarer Erftillungs- aufwand in         geringer Héhe bei meldepflichtigen medizinischen                          Einrichtungén       ausgeldst. 2. UnterjahrigeDatenlieferungen                     durch    die Krankenhauser
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UnrBearbei__——[ ~ 6   -Bearbeitungsstand:        21.04.2020        19:06                       Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Krankenhauser            haben       zusatzlich       zwei     unterjahrige Datentibermittlungen nach                            § 21       Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an                            die vom          Institut flr das Entgeltsystem                  im Kranken- haus (InEK) geflihrte Datenstelle                     auf Bundesebene                 zu   tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige Dateniibermittlung, die jahrlich von den Krankenhausern                       zu leisten       ist. Dateninhalte, Dateiformate                  und Meldewege sind bekannt, sodass                           von    Krankenhausern              bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist.                                      Fur Krankenhauser             entsteht         damit ein geringer Erfillungsaufwand                     in nicht quantifizierbarer                Hohe. 3.  Verschiebung          des    Priifquotensystems Mit der     einjahrigen Verschiebung der Einftthrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal              zulassigen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht      den Krankenhausern                 kein Erfillungsaufwand.                    Die MaRnahmen             wurden         mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                  2019      beschlossen          und werden          nun    um      ein Jahr verschoben. 4. Weitere Anderungen des                      Fiinften      Buches       Sozialgesetzbuch Durch     die Verwendung         elektronischer              Verordnungen von                 digitalen Gesundheitsanwendun- gen im      Rahmen von Pilotprojekten                    entstehen         geringe,       nicht zu quantifizierende               Einsparun- gen fur die Hersteller             digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Entfallen der Digitali- sierung von Verschreibungen und der Nutzung von Dienstleistern                                             im Rahmen          des Abrech- nungsvorgangs            mit den       Krankenkassen.             _ 5   Anderungen des           Elften       Buches      Sozialgesetzbuch Fir    die   Erbringer      von     Angeboten           zur    Untersttitzung im Alitag ergeben                      sich    geringfiigige Mehraufwendungen fir                   die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen                                aber      mindestens ebenso       hohe Minderaufwendungen fir                       eine entsprechend                geringere Zahl       von    Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. Fir    die  private Pflege-Pflichtversicherung kénnen                             sich    Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher        Kostenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens        ebenso        hohe Minderaufwendungen fiir                         eine entsprechend             geringere Zahl von Leistungsabrechnungen gegeniberstehen. 6.  Anderung des          Gesetzes          Uber    den     Versicherungsvertrag Es    entsteht     ein geringer Erfullungsaufwand                         fiir die privaten Versicherungsunternehmen durch die Ruickkehr             vom      Basistarif      in den Tarif, in dem eine Person                    vor   Beginn der Hilfebe- dirftigkeit versichert            war.      Schatzungsweise               eine Million Selbstandige sind derzeit                            privat krankenversichert.           Unter Beriicksichtigung der Branchen-                              und Einkommensstruktur                 ist      mit schatzungsweise              290.000         privat     krankenversicherten                                                       im SGB Leistungsberechtigten                                  II wahrend        der Corona-Krise             zu rechnen.         Wie viele von diesen                Personen in        ihrem bisherigen Tarif versichert         bleiben       oder aber in den Basistarif                   wechsein        und anschliefend              von      ihrem Wechselrecht           Gebrauch          machen, ist nicht prognostizierbar.Der                         Erfullungsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret abschatzbar. Die Bundesartzekammer                  ist     gesetzlich       verpflichtet,         den     allgemein anerkannten                Stand        der Erkenntnisse          der medizinischen               Wissenschaft             und Technik                                           Blut      und zur  Gewinnung          von Blutbestandteilen           im   Einvernehmen              mit der zustandigen Bundesoberbehdrde                             in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifungder Fristen fur die Spenderrtickstellung war fiir das Jahr 2020      unabhangig von der gesetzilichen Klarstellung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszugehen,          dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Prifung der Richtlinien        auf Aktualisierungsbedarf regelmaRiger und gegeben falls                                       auch in kurzeren Abstanden         erfolgen wird.
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“Bearbeitungsstand: UnrBearber_——{ -7                             21.04.2020      19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Davon        Burokratiekosten                  aus     Informationspflichten Dass     neben      der    bereits     fiir die    Krankenhauser             verbindlichen       Information       der    Landesver- bande der Krankenkassen                    kiinftig auch der fir           das jeweilige      Krankenhaus          zustandige Me- dizinische      Dienst informiert            werden       muss,     wenn      Strukturmerkmale           vom    Krankenhaus             fir mehr als      einen Monat nicht erfiillt werden, léstkeinen                           relevanten      zusatzlichen        Erfiillungs- aufwand      aus.    Durch zusatzliche               Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizier- barer Erfillungsaufwand ausgelést. E.3    Erfillungsaufwand                       der    Verwaltung 1. Meldepflichten          nach      dem     IfSG Durch     zusatzliche        Meldepflichten nach dem lfSG wird ein nicht quantifizierbarer                                 Erfullungs- aufwand in        geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2.  Unterjahrige Datenlieferungen                     durch   die Krankenhauser Durch     die zwei     zusatzlichen           Datentibermittlungen der Krankenhauser                      an    die vom        InEK ge- fuhrte Datenstelle,           ist vom     InEK jeweils eine Plausibilitatsprifung der Daten durchzuftihren.                                  ° Zusatzlich      hat das InEK die vom                Bundesministerium             fur Gesundheit      in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten,                 wodurch sich         ein Erflillungsaufwand in Hohe eines                    mittleren      vier- Stelligen Eurobetrags fur das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht      auf   Prifung bestimmter                OPS-Mindestmerkmale Es ist   zu   erwarten,        dass     die    Krankenkassen            die fir   das    Jahr   2020    vorgegebene quartals- bezogene Prufquote von                   bis zu 5 Prozent            grundsatzlich         weitgehend ausschdpfen. Dabei dirfen     jedoch die temporar nicht                  priifparen Mindestmerkmale                 bestimmter       Kodes des OPS nicht Anlass fiir       eine Priifung sein. Vor diesem                    Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen              und     die   Medizinischen           Dienste       weder     in nennenswertem             Ma entlastet noch mit Zusatzlichem                 Erflllungsaufwand             belastet     werden. 4.   Verschiebung          des     Priifquotensystems Mit der      einjahrigen Verschiebung der Einflhrung des Prifquotensystems                                         und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht      den Krankenkassen                  kein Erfillungsaufwand.                Die Mafsnahmen           wurden         mit dem MDK-Reformgesetz                  vom     14.    Dezember         2019     beschlossen         und werden        nun     um     ein  Jahr verschoben. 5. Weitere       Anderungen des               Flinften    Buches       Sozialgesetzbuch Far die     Durchfishrung von Pilotprojekten                    zur    Ermdglichung der Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen entsteht                                            den Krankenkassen                ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender                             Erfullungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer            technischen          Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Ser- vice-Apps) und deren Ertichtigung zur Ubermittlungelektronischer                                         Verschreibungen. Die Héhe     der   aufzuwendenden            Mittel       variiert   dabei         nach    Krankenkasse. je Der    mit der      Anderung des §              285 Absatz         3a SGB V verbundene                 einmalige und laufende Erfillungsaufwand             wird sich        im Hinblick auf die geringen Fallzahlen                    und den hohen Auto- matisierungsgrad             in einem         schwer       quantifizieroaren           sehr    niedrigen Bereich            von     unter 100.000,00        Euro     befinden.
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__—[ - 8  -Bearbeitungsstand:    21.04.2020        19:06 UnrBearber   Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Durch     die   Prifung      und     Genehmigung             von      Modellvorhaben        zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus           kann sich        fur die zustandigen               Behérden ein geringer finanzieller                 Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar                      ist, in welchem            Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben                beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht naher quantifizierbar. Durch     die  Abrechnung            der    Behandlungskosten fiir SARS-CoV-2                        Patienten       aus    dem EU- Ausland      entsteht      der    Deutschen         Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfugiger zusatzlicher             Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt                              wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes                      durchgefuhrt           werden     muss. 6.  Anderungen des             Elften     Buches      Sozialgesetzbuch Fur die    Pflegekassen kénnen sich aus der vermehrten                              Einreichung       von     Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen                           Mehrausgaben            ergeben, denen              aber     mindestens ebenso      hohe     Minderaufwendungenfur                    eine entsprechend            geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniiberstehen.                                                                                           : Fur die Pflegekassen kann                  sich    Mehraufwand                  der                    der aus        Bearbeitung               Erstattungsantrage fir die im Zusammenhang                     mit der Corona-Pandemie                   stehenden       Mindereinnahmen              oder Mehraufwendungen                von    nach Landesrecht                anerkannten        Angeboten       zur    Unterstitzung        im Alltag ergeben. Fur   die   Beihilfestellen         kénnen sich Mehrausgaben aus                        der Bearbeitung zusAtzlicher               Kos- tenerstattungsantrage               bei Entlastungsleistungen                 ergeben, denen aber mindestens                   ebenso hohe Minderaufwendungenfiir                      eine entsprechend             geringere Zahi von Leistungsabrechnun- gen   gegeniberstehen. 7.  Anderung des           Gesetzes        iiber   den    Versicherungsvertrag Die   Regelung zum Riickkehrrecht                     vom     Basistarif      der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebediiritigkeit fuhrt im Bereich der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende                        zu    einem       geringfiigigen, nicht quantifizierbaren                Um- stellungsaufwand durch Anderungen                        in       [T-Verfahren       zur    Aufnahme        von    entsprechenden Hinweisen       in Schreiben          und Bescheiden              an die Leistungsberechtigten. F. Weitere          Kosten Durch      die   Vorgaben         einer    zusatzlichen          Reserve        bei  Grippeimpfstoffen in Héhe von nun- mehr     30 % im      Bereich      der gesetzlichen           Krankenversicherung kénnen durch vermehrte                           Imp- fungen ‘auch         bei privat Versicherten                fur die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben             nicht   ausgeschlossen             werden. Fir    die    privaten Versicherungsunternehmen,                            die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfilhren, ergeben sich entsprechend                           ihrem Anteil an der Gesamtzahl                 der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent                unter     Beriicksichtigung von Beihilfetarifen                   rechnerisch        einmalige Mehrausgaben von 5,25 Mio. Euro. Dariiber      hinaus     entstehen        keine     weiteren        Kosten.
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— _—( ~ 9  Bearbeitungsstand: 21.04.2020         19:06   UhrBearbe:-              Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Formulierungshilfe fiir  die    Fraktionen      der     CDU/CSU           und     SPDfir          einen      aus   der  Mitte    des    Deut- schen       Bundestages         einzubringenden Entwurf       eines    Zweiten          Gesetzes         zum         Schutz       der    Bevélkerungbei            einer epidemischen               Lage      von        nationaler         Tragweite Vom     ... Der    Bundestag    hat   mit   Zustimmung         des    Bundesrates          das   folgende Gesetz      beschlos- sen: Inhaltstbersicht Artikel 1        Anderung             infektionsschutzgesetzes                                                               _——|Feldfunktion des geandert        Net ——{Feldfunktion Artikel   2      Weitere   Anderung         des   Infektionsschutzgesetzes                                                                             geadndert Artikel    3     Anderung      des    Krankenhausfinanzierungsgesetzes                                                             -{Feldfunktion      gedindert        Ld Artikel 4        Anderung ——{Feldfunktion des    Fiinften    Buches      Sozialgesetzbuch                                                                         geandert         A Attikel5         Anderung _—{ Feldfunktion des    Elften    Buches      Sozialgesetzbuch                                                                            geaindert        Ket Artikel6__       Anderung des        Gesetzes        Uber   den   Versicherungsvertrag                                          _—{Feldfunktion        geindert Anderung _-—[ Altikel   7                   des    Ergotherapeutengesetzes                                                                         Feldfunktion      geandert Artikel8         Anderung ——{ Feldfunktion des    Gesetzes        Uber  den    Beruf     des    Logopdden                                                           gedindert Artikel9         Anderung _—[Feldfunktion des    Pflegeberufegesetzes                                                                                              geandert Artikel 10       Anderung     der    Pflegeberufe-Ausbildungs-                undPriifungsverordnung                            —{ Feldfunktion        gedndert         a Attikel 11       Anderung    des     Apothekengesetzes alFeldfunktion      geadndert Artikel 12       _Anderungder Apothekenbetriebsordnung                                                                       _——[ Feldfunktion         gedndert         mreec Attikel 13       Anderung —fFeldfunktion des     Transfusionsgesetzes                                                                                              geadndert        LY Artikel 14       Anderung des        Gesetzes       flr mehr     Sicherheit       in der   Arzneimittelversorgung              _—(Feldfunktion         geandert         Ae —_Inkrafttreten, Artikel 15                         AuBerkrafttreten —(Feldfunktion       gedndert         Net Artikel          1 Anderung              des     Infektionsschutzgesetzes Das    Infektionsschutzgesetz          vor    20. Juli 2000         (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 3 des     Gesetzes   vom     27.   Marz     2020 (BGBI. | S.          587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert:
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— == durch Angabe - 10   -Bearbeitungsstand: 21.04.2020                  19:06   UnrBearbel- |   Formatiert:  Schriftart:    9 Pt. 1.    Die  Inhaltsibersicht              wird       wie  folgt geandert: a)    Die Angabe           zu     §   1a wird       gestrichen. b)    Nach    der     Angabe            zu    § 5a   wird     folgende Angabe                     zu  § 5b eingefiigt: »§5b       Durchfuhrung von labormedizinischen                     Untersuchungen zum Nachweis              von   Krankheitserregerm fur be- drohliche     tibertragbare Krankheiten           durch Tierarztinnen           und Tierarzte  bei  Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler            Tragweite; Mitwirkung von veterinar-medizinischen                Assistentinnen     und veterinarme- dizinischen       Assistenten". c)   Die   Angabe          zu     §   12a      wird gestrichen. d)   Die   Angaben            zu    den       §§  16 und        17 werdenwied                 wie    folgt gefasst: »§ 16 ——f Formatiert: Allgemeine Verhdtungsmanahmen's Schriftfarbe:      Dunkelrot Dies                             5   17     wird-wie-$                    caset s§17      Besondere                                          der zustandigen          Behdérde,                                       Lander’. Verhutungsmanahmen                                                    Rechtsverordnungen        durch die Se) Die Angabe              zu     § 22        wird wie      folgt gefasst: »§22      Impf-   und    immunstatusdokumentation". g}f_Die Angabe              zu     § 27wird          wie     folgt gefasst: »§27      Gegenseitige Unterrichtung". 4)g) Die Angabe              zu     § 30        wird  wie     folgt gefasst: »§30     Absonderung". Hh)     Die   Angabe zum                  zehaterni0.          Abschnitt             wird     wie     folgt gefasstdurch-diefolgende Angabe-ersetzt: , Zustindige Behérdan®| —{ Kommentiert [MM-1:1]: 10.     Abschrlitt         - Volizug des Gesetzes                  uid Bitte am  BGBI. orientieren. Formatiert:  Schriftart:    Fett § 54 wird ys        :                                        . §§               § . . H)__Die Angabe                zu                        durch       die      folgenden Angaben                  zu     den          54 bis        54b ersetziwerden-wie-folgt            gefasst:                                                                                                         Formatiert:  Schriftart:    Fett »§ 54     Vollzug    durch     die   Lander § 54a     Vollzug    durch     die   Bundeswehr       und   andere      militarische    Behérden §54b      Vollzug durch        das    Eisenbahn-Bundesamt*. k})_ Die Angabe             zum        vierzehnten14,               Abschnitt            wird   gestrichen. $k)    Die    Angaben          zu    den        §§ 70    bis 72 werden                  gestrichen. ml) Die Angabe zum 15.finfzehnten                                      Abschnitt            wird     durch-die-foigende-Angabe-er- setztwie      folot gefasst: BuBgeldvorschriften“. ——f Formatiert: a4,      Abschnitt     — Straf-     und Schriftart:    Fett am)             Die     Angabe zum 16.seshszeknten                                  Abschnittwird die-felgende ersetziwie        folat gefasst:
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