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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
Bearbeitungsstand: ———[ 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- fart: 5 tungsstand:-24.04.2020 19-06-Linr Formatiert: Schriftart: . 9 Pt. Formulierungshilfe fiir die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerungbei einer . epidemischen Lage von nationaler Tragweite A. Problem und Zie! Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevéikerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie dem Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhauser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausent- lastungsgesetz), jeweils vom 27. Marz 2020, hat der Gésetzgeber erste Ma&nahmen ge- troffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einem die gesamte Bundesrepublik betreffenden seuchenrechtlichen Notfall sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbundenen negativen finanziellen Folgewirkungenin der Gesundheitsversorgung abzumildern. Der Deutsche Bundestag hat am 25. Marz 2020 die epidemische Lage von nationaler Trag- weite festgestellt (BT-PIPr 19/154, S. 19169C). Die zunehmende Ausbreitung des Corona- ‘virusSARS-CoV-2 hat zur Folge, dass weitere Maknahmen erforderlich sind, um den mit der durch das Virus ausgelésten Pandemie verbundenen Folgen zu begegnen und diese abzumildern. Mit diesem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epide- mischen Lage von nationaler Tragweite solien die in den eingangs genannten Gesetzen getroffenen Regelungen und Mafnahmen weiterentwickelt und erganzt werden. Auch diese Regelungen sind teilweise von zeitlich begrenztem Charakter im Hinblick auf die epidemi- sche Lage von nationaler Tragweite. Digitale Versorgungsangebote wie etwa digitale Gesundheitsanwendungen leisten im Kon- text der COVID-19-Pandemie einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versor- gung. Nach Mafigabe des Digitale-Versorgung-Gesetzes erhalten die Versicherten zukinf- tig einen regelhaften Anspruch auf Versorgung mit digitaten Gesundheitsanwendungen. Bis Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zur Verfugung stehen, gilt es im Rahmen von Pilotprojekten Verfahren zur Verwendung elektronischer Verordnungen zu testen, um so den Medienbruch zwischen papiergebundener Verordnung und digitaler Versorgung zu vermeiden. Piiotprojekte kOnnen dabei in einem kurzen zeitlichen Rahmen nur dann erfolg- reich umgesetzt werden, wenn sie in enger Abstimmung von Krankenkassen und Herstel- lerverbanden konzipiert werden. : Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass inte- ressierte Forschungseinrichtungen aufgrund bestehender Ungewissheiten in Zusammen- hang mit der Pandemie nicht zu einer Angebotsabgabe fur das wissenschaftliche Gutach- ten, das als Basis der neu zu vereinbarenden AOP-Katalogs dienen soil, in der Lage sind. Vor diesem Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens sowie die auf dieser Grund- lage zu schlieRende neue AOP-Vereinbarung zeitlich entzerrt. Uberdie bereits getroffenen EilmaRnahmen zur Bewaltigung der durch das Coronavirus im Bereich der pflegerischen Versorgung zu erwartenden hinaus sind Versorgungsengpasse weitere MaRnahmen zur Gewahrung von Hilfen fiir nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstiitzung im Alltag sowie zur Sttitzung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung
UbrBearbel__—{ -2 ~Bearbeitunasstand: 21.04.2020 19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. insbesondere im hauslichen Bereich bei Pflegebediirftigen des Pflegegrades 1 erforderlich. Zudem ist eine Kostenaufteilungzwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Erstat- tung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen erforderlich. Schatzungsweise eine Million Selbstandige und Kleinunternehmer sind derzeit privat kran- ken- und pflegeversichert. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl derjenigen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem Zweiten und Zwolften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind, in absehbarer Zeit steigen wird. Ubersteigt der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Bei- trag, der bei Hilfebediirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzie- rungsiliicke zulasten der betroffenen Person, die sie selbst zu schlie&en hat, oder sie muss in den Basistarif ihres Versicherungsunternehmens wechseln. Eine Ruckkehr in den vorhe- rigen Tarif nach Uberwindung der Hilfebediirftigkeit ist in der Regel aufgrund der derzeit vorgesehenen erneuten Gesundheitspriifung bei Tarifwechsel nicht oder nur unter inkauf- nahme erheblich héherer Beitrage oder von Leistungsausschilissen méglich.Dieses Prob- lem besteht grunds€aitzlich, verscharft sich aber in der aktuellen Corona-Krise. B. Lésung Mit dem Gesetzesentwurf sind unter anderem folgende Regelungen zur weiteren Abmilde- rung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Folgen vorgesehen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird weiterentwickelt und prazisiert. Unter anderem wird dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 verankert, dies betrifft auch neu eingefiinrte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labor- tests. Testungen in Bezug zu COVID-19 sollen symptomunabhangig Bestandteil des Leistungs- katalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den éffentii- chen Gesundheitsdienst (OGD) vorgenommene Testungen kénnen bei Versicherten Uber die GKV abgerechnet werden. Der OGDsoll durch Ma@nahmen des Bundes wahrend der epidemischen natio- Lage von , naler Tragweite unterstiitzt werden. Tierarztinnen. und Tierarzten wird im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite gestattet, labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Erregern fir bedrohliche Ubertragbare Krankheiten durchzuftihren. Eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche einer laborbasierten Sur- Verankerung veillance wird aufgenommen. Eine Immunstatusdokumentation soll kiinftig analog der Impfdokumentation (auch zusam- men in einem Dokument) die méglicheGrundlage dafir sein, eine entsprechende Immunitat nachzuweisen. Die auRerordentliche kurze Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Abs. 5 lfSG (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten; Absonderungen und Wegfall der Betreuungs- einrichtungen) soll von drei auf zwélf Monate verlangert werden. Als vorbeugender Schutz der Bevélkerung vor Influenza und um eine Belastung des Ge- sundheitssystems zusatzlich durch influenza fir den Fall, dass sich die COVID-19-Pande- mie fortsetzt, so niedrig wie méglichzu halten, werden Vorkehrungen fiir die Versorgung der Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff fiir die Grippesaison 2020/2021 getroffen.
49:06 2020 ——|Formatiert: ~ 3 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- Schriftart: 9 Pt. tungsstand-24.04 Uhr Fur den Krankenhausbereich werden Uber die im COVID-19-Krankenhausentlastungsge- seiz vorgesehenen Regelungen hinaus weitere Ma&nahmen ergriffen, die die Krankenhau- bei der Bewaltigung der durch das Coronavirus ausgeléstenPandemie ser SARS-CoV-2 unterstitzen. Dazu wird in Krankenhausern, die Patientinnen und Patienten mit einer Infek- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder mit dem Verdacht auf eine entsprechende In- fektion behandeln, die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschliissel (OPS) voriibergehend von der Priifung der Abrechnung ausgenom- men. Zudem wird die Einftthrung des Prisfquotensystems um ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben. Um die Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz beschlossenen MaRnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Kran- kenhauser auf einer aussagekraftigen und belastbaren Informationsgrundiage durchfiihren zu k6énnen, wird ferner eine hierflir erforderliche Datentibermittlung der Krankenhauser vor- gesehen. Es wird eine Rechtsgrundlage fur die Durchfuhrung von Pitlotprojekten zur Ermdéglichung der Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen ge- schaffen. Um es wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen zu erméglichen, Angebote abzugeben, zu denen sie derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie moglicherweise nicht in der Lage sind, werden die Fristen fur die Vertragsparteien zur Einleitung des Vergabeverfahrens fur das AOP-Gutachten bis 30. Juni 2020 sowie fur die auf dieser Grundlage zu schlieRende neue AOP-Vereinbarung bis 31. Januar 2022 verlangert. Dariiber hinaus Gbernimmt der Bund die Kosten fiir europaische die in Intensivpatienten, deutschen Krankenhausern wegen mangelnder Kapazitat im Heimatland behandelt wer- den. Um zu verhindern, dass privat Krankenversicherte aufgrund vortibergehender Hilfebediirf- tigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden, er- halten sie ein Ruckkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Beriicksichtigung vormals erworbener Rechte ohne erneute Gesundheitspriifung, sobald sie die Hilfebedirf- tigkeit Uberwunden haben. Hierdurch wird verhindert, dass privat Krankenversicherte, die — derzeit vor allem aufgrund der aktuellen epidemischen Lage vorriibergehend hilfebedurttig - werden, dauerhaft im Basistarif versichert sind und — nach Beendigung der Hilfebedirftig- keit -, den vollen Beitrag im Basistarif bei in der Regel gleichzeitig geringerem Leistungs- versprechen zu tragen haben. Es werden jeweils befristet HilfsmaRnahmen flr nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstttzung im Alltag (§45a des Elften Buches Sozia!gesetzbuch) und Vereinfachun- genfur die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (§45b des Elften Buches Soziaige- setzbuch) vorgesehen. Auerdem wird die Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemie- bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen geregelt. Zudem wird fir notwendige Flexibilisierungen im Bereich der Ausbildungen in Gesundheits- berufen eine Verordnungsermachtigung geschaffen. Ferner werden das Ergotherapeuten- gesetz sowie das Gesetz Uber den Beruf des Logopaden um Hartefallregelungen ergdnzt. Ferner wird die Méglichkeit geschaffen, dass die Expertinnen und Experten der Fachkom- mission nach dem Pflegeberufegesetz eine angemessene Aufwandsentschadigung erhal- ten kénnen. Einzelheiten sollen in der Geschaftsordnung der Fachkommission festgelegt werden. Im Hinblick.auf die generalistische Pflegeausbildung wird geregelt, dass der beim Trager der praktischen Ausbildung zu absolvierende Pflichteinsatz teilweise in einer zwei- ten Einrichtung durchgefithrt werden kann, wenn nicht gewahrleistet werden kann, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen beim vollstandig Trager der praktischen Ausbildung selbst erworben werden kénnen. Damit werden insbesondere
_—[ - 4 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19-06 UbrBearbel- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. die Méglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhauser Trager der praktischen Ausbildung sein kénnen,erweitert. . Die Voraussetzungen fir Riickstellungen von der Blutspende fiir bestimmte Gruppen mit erhdéhtem Risiko werden im Lichte der Rechtsprechung des Europdischen Gerichtshofes dahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelmaig zu aktualisieren und auf ihre Erforderlichkeit zu Uberprifen sind. SchlieBlich werden mit dem Gesetzesentwurf redaktionelle Klarsteilungen vorgenommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfiillungsaufwand Bund, Lander und Gemeinden Durch Unterstitzungsleistungen des Bundes fiir den OGD ergeben sich Mehraufwendun- gen von ca. 50 Mio. Euro, wenn fiir jedes der 375 Gesundheitsamter ca. 100 000 bis 150 000 Euro bereitgestellt werden. Durch die Ubernahme der Behandlungskosten fiir SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entstehen dem Bund Mehraufwendungen von ca. 15 Mio. Euro. Fur Bund, Lander und Gemeinden ergeben sich fiir die Beihilfe aus den MaRnahmen im Bereich der Pflege entsprechend ihrem Anteil an den Pflegebediirftigen unter Beriicksich- tigung der Beihilfetarife einmatige Mehrausgaben von 5,25 Mio. Euro. Gesetzliche Krankenversicherung Die Einfhrung des Priifquotensystems war urspriinglich fur das Jahr 2021 und vorgesehen wird nun um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen des Priifquotensystems erreichte durch- schnittliche Prifquote ist abhangig von den krankenhausbezogenen Anteilen unbeanstan- deter Abrechnungen. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden kénnen, kann der fir das Jahr 2021 nun vorgesehenen bundeseinheitlich festgelegten quartalsbe- zogenen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Priifquote gegenUbergestelit werden, so dass eine Abschatzung finanzieller Wirkungen fur die gesetzlichen Krankenkassen nicht médglich ist. Die zusdaizliche Reserve bei Grippeimpfstoffen in Héhe von nunmehr 30 Prozent kann in der Impfsaison 2020/2021 fur die gesetzliche Krankenversicherung zu Mehrausgaben fir Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschlieBlich Mehrwertsteuer sowie zu Mehr- ausgaben fir die arztliche Vergtitung von bis zu 30 Mio. Euro filhren. Auf die Trager der Beihilfe bei Bund, Landern und Gemeinden entfallen Ausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die MaRnahmen, durch die im Gesetz selbst nur Befugnisgrundlagen geschaffen wiirden, hatten keine unmittelbaren Kostenfolgen. Soweit das Bundesministerium fiir Gesundheit auf dieser Basis Rechtsverordnungen erlassen wurde, kénnte bei Verfolgung der Strategie, durch verstarkte symptomunabhangige Testungen die stufenweise RUckkehr zum norma- len Wirtschaftsleben zu ermdglichen, geschatzt etwa viereinhalb Millionen PCR-Tests pro Woche zusatzlich durch die GKV zu tragen sein, dies konnte zu monatlichen Mehrbelas-
“Bearbeitungsstand: _—[Formatiert: -5 21.04.2020 19:06 UhrBearbei- Schriftart: 9 Pt. tungen der GKV zwischen 1 und 1,5 Mrd. Euro fuhren. Gleichzeitig ginge damit eine Ver- besserung der Verhtitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungeneinher. Dadurch werden Kosten far Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Héhe vermieden. Die finanziellen Folgen der technischen Korrekturen zum Gesetz fur mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen Inkrafttretens des Wegfails des Sondervertriepsweges Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstellt man, dass im Bereich der Hospize 10 Prozent der Leistungsfalle entfallen, so ergeben sich aus der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen im Umfang von 80 Prozent einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro. Soziale Pflegeversicherung Den Erstattungen fur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstiitzung im Alltag stehen entsprechende Minderausgaben bei den Erstattungen an die Pflegebediirftigen ge- geniiber. Die Méglichkeit fur Pflegebediirftige des Pflegegrades 1, den Entlastungsbetrag auch flr nicht anerkannte Angebote zur Unterstiitzung im Alltag zu verwenden, kann zu einer erhéhten Inanspruchnahme fihren. Nehmen zusatzlich 15 Prozent der Pflegebediirf- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende Leistungenin Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Verlangerung der An- sparméglichkeit von Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich nur geringfugige, nicht quantifizierbare Mehrausgaben. Pflegeberufegesetz Die Finanzierung der vorgesehenen Aufwandsentschadigungen fiir die Expertinnen und Experten der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz erfolgt aus den Haushaltsmit- tein, die beim Bundesinstitut fur Berufsbildung fiir die Fachkommission jahrlich zur Verfu- gung stehen. E. Erfiltungsaufwand E.1 Erfillungsaufwand fiir Birgerinnen und Birger Kommt es zu einer vermehrten Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entlas- tungsangeboten, so kann sich dafur ein geringflgiger Mehraufwand bei den Antragstellern ergeben. Es entsteht ein geringfugiger, nicht quantifizierbarer Erfullungsaufwand fur Burgerinnen und Burger, die nach Beendigung ihrer Hilfebediirftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zuruick zu wechseln. E.2 Erfiillungsaufwand fiir die Wirtschaft 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erftillungs- aufwand in geringer Héhe bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungén ausgeldst. 2. UnterjahrigeDatenlieferungen durch die Krankenhauser
UnrBearbei__——[ ~ 6 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Krankenhauser haben zusatzlich zwei unterjahrige Datentibermittlungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom Institut flr das Entgeltsystem im Kranken- haus (InEK) geflihrte Datenstelle auf Bundesebene zu tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige Dateniibermittlung, die jahrlich von den Krankenhausern zu leisten ist. Dateninhalte, Dateiformate und Meldewege sind bekannt, sodass von Krankenhausern bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist. Fur Krankenhauser entsteht damit ein geringer Erfillungsaufwand in nicht quantifizierbarer Hohe. 3. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einftthrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenhausern kein Erfillungsaufwand. Die MaRnahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 4. Weitere Anderungen des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Durch die Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendun- gen im Rahmen von Pilotprojekten entstehen geringe, nicht zu quantifizierende Einsparun- gen fur die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Entfallen der Digitali- sierung von Verschreibungen und der Nutzung von Dienstleistern im Rahmen des Abrech- nungsvorgangs mit den Krankenkassen. _ 5 Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fir die Erbringer von Angeboten zur Untersttitzung im Alitag ergeben sich geringfiigige Mehraufwendungen fir die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. Fir die private Pflege-Pflichtversicherung kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kostenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fiir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnungen gegeniberstehen. 6. Anderung des Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag Es entsteht ein geringer Erfullungsaufwand fiir die privaten Versicherungsunternehmen durch die Ruickkehr vom Basistarif in den Tarif, in dem eine Person vor Beginn der Hilfebe- dirftigkeit versichert war. Schatzungsweise eine Million Selbstandige sind derzeit privat krankenversichert. Unter Beriicksichtigung der Branchen- und Einkommensstruktur ist mit schatzungsweise 290.000 privat krankenversicherten im SGB Leistungsberechtigten II wahrend der Corona-Krise zu rechnen. Wie viele von diesen Personen in ihrem bisherigen Tarif versichert bleiben oder aber in den Basistarif wechsein und anschliefend von ihrem Wechselrecht Gebrauch machen, ist nicht prognostizierbar.Der Erfullungsaufwand ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret abschatzbar. Die Bundesartzekammer ist gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik Blut und zur Gewinnung von Blutbestandteilen im Einvernehmen mit der zustandigen Bundesoberbehdrde in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifungder Fristen fur die Spenderrtickstellung war fiir das Jahr 2020 unabhangig von der gesetzilichen Klarstellung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Prifung der Richtlinien auf Aktualisierungsbedarf regelmaRiger und gegeben falls auch in kurzeren Abstanden erfolgen wird.
“Bearbeitungsstand: UnrBearber_——{ -7 21.04.2020 19:06 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Davon Burokratiekosten aus Informationspflichten Dass neben der bereits fiir die Krankenhauser verbindlichen Information der Landesver- bande der Krankenkassen kiinftig auch der fir das jeweilige Krankenhaus zustandige Me- dizinische Dienst informiert werden muss, wenn Strukturmerkmale vom Krankenhaus fir mehr als einen Monat nicht erfiillt werden, léstkeinen relevanten zusatzlichen Erfiillungs- aufwand aus. Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizier- barer Erfillungsaufwand ausgelést. E.3 Erfillungsaufwand der Verwaltung 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem lfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfullungs- aufwand in geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser Durch die zwei zusatzlichen Datentibermittlungen der Krankenhauser an die vom InEK ge- fuhrte Datenstelle, ist vom InEK jeweils eine Plausibilitatsprifung der Daten durchzuftihren. ° Zusatzlich hat das InEK die vom Bundesministerium fur Gesundheit in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch sich ein Erflillungsaufwand in Hohe eines mittleren vier- Stelligen Eurobetrags fur das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht auf Prifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die fir das Jahr 2020 vorgegebene quartals- bezogene Prufquote von bis zu 5 Prozent grundsatzlich weitgehend ausschdpfen. Dabei dirfen jedoch die temporar nicht priifparen Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass fiir eine Priifung sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Ma entlastet noch mit Zusatzlichem Erflllungsaufwand belastet werden. 4. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einflhrung des Prifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erfillungsaufwand. Die Mafsnahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 5. Weitere Anderungen des Flinften Buches Sozialgesetzbuch Far die Durchfishrung von Pilotprojekten zur Ermdglichung der Verwendung elektronischer Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen entsteht den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfullungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer technischen Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Ser- vice-Apps) und deren Ertichtigung zur Ubermittlungelektronischer Verschreibungen. Die Héhe der aufzuwendenden Mittel variiert dabei nach Krankenkasse. je Der mit der Anderung des § 285 Absatz 3a SGB V verbundene einmalige und laufende Erfillungsaufwand wird sich im Hinblick auf die geringen Fallzahlen und den hohen Auto- matisierungsgrad in einem schwer quantifizieroaren sehr niedrigen Bereich von unter 100.000,00 Euro befinden.
__—[ - 8 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UnrBearber Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Durch die Prifung und Genehmigung von Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann sich fur die zustandigen Behérden ein geringer finanzieller Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar ist, in welchem Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht naher quantifizierbar. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten fiir SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entsteht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfugiger zusatzlicher Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes durchgefuhrt werden muss. 6. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Pflegekassen kénnen sich aus der vermehrten Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen Mehrausgaben ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungenfur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniiberstehen. : Fur die Pflegekassen kann sich Mehraufwand der der aus Bearbeitung Erstattungsantrage fir die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstitzung im Alltag ergeben. Fur die Beihilfestellen kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusAtzlicher Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungenfiir eine entsprechend geringere Zahi von Leistungsabrechnun- gen gegeniberstehen. 7. Anderung des Gesetzes iiber den Versicherungsvertrag Die Regelung zum Riickkehrrecht vom Basistarif der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebediiritigkeit fuhrt im Bereich der Grundsicherung fiir Arbeitsuchende zu einem geringfiigigen, nicht quantifizierbaren Um- stellungsaufwand durch Anderungen in [T-Verfahren zur Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in Schreiben und Bescheiden an die Leistungsberechtigten. F. Weitere Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen Reserve bei Grippeimpfstoffen in Héhe von nun- mehr 30 % im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung kénnen durch vermehrte Imp- fungen ‘auch bei privat Versicherten fur die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen werden. Fir die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfilhren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent unter Beriicksichtigung von Beihilfetarifen rechnerisch einmalige Mehrausgaben von 5,25 Mio. Euro. Dariiber hinaus entstehen keine weiteren Kosten.
— _—( ~ 9 Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UhrBearbe:- Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Formulierungshilfe fiir die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerungbei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- sen: Inhaltstbersicht Artikel 1 Anderung infektionsschutzgesetzes _——|Feldfunktion des geandert Net ——{Feldfunktion Artikel 2 Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes geadndert Artikel 3 Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes -{Feldfunktion gedindert Ld Artikel 4 Anderung ——{Feldfunktion des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch geandert A Attikel5 Anderung _—{ Feldfunktion des Elften Buches Sozialgesetzbuch geaindert Ket Artikel6__ Anderung des Gesetzes Uber den Versicherungsvertrag _—{Feldfunktion geindert Anderung _-—[ Altikel 7 des Ergotherapeutengesetzes Feldfunktion geandert Artikel8 Anderung ——{ Feldfunktion des Gesetzes Uber den Beruf des Logopdden gedindert Artikel9 Anderung _—[Feldfunktion des Pflegeberufegesetzes geandert Artikel 10 Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- undPriifungsverordnung —{ Feldfunktion gedndert a Attikel 11 Anderung des Apothekengesetzes alFeldfunktion geadndert Artikel 12 _Anderungder Apothekenbetriebsordnung _——[ Feldfunktion gedndert mreec Attikel 13 Anderung —fFeldfunktion des Transfusionsgesetzes geadndert LY Artikel 14 Anderung des Gesetzes flr mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung _—(Feldfunktion geandert Ae —_Inkrafttreten, Artikel 15 AuBerkrafttreten —(Feldfunktion gedndert Net Artikel 1 Anderung des Infektionsschutzgesetzes Das Infektionsschutzgesetz vor 20. Juli 2000 (BGBI. IS. 1045), das zuletzt durch Arti- kel 3 des Gesetzes vom 27. Marz 2020 (BGBI. | S. 587) geandert worden ist, wird wie folgt geandert:
— == durch Angabe - 10 -Bearbeitungsstand: 21.04.2020 19:06 UnrBearbel- | Formatiert: Schriftart: 9 Pt. 1. Die Inhaltsibersicht wird wie folgt geandert: a) Die Angabe zu § 1a wird gestrichen. b) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe zu § 5b eingefiigt: »§5b Durchfuhrung von labormedizinischen Untersuchungen zum Nachweis von Krankheitserregerm fur be- drohliche tibertragbare Krankheiten durch Tierarztinnen und Tierarzte bei Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite; Mitwirkung von veterinar-medizinischen Assistentinnen und veterinarme- dizinischen Assistenten". c) Die Angabe zu § 12a wird gestrichen. d) Die Angaben zu den §§ 16 und 17 werdenwied wie folgt gefasst: »§ 16 ——f Formatiert: Allgemeine Verhdtungsmanahmen's Schriftfarbe: Dunkelrot Dies 5 17 wird-wie-$ caset s§17 Besondere der zustandigen Behdérde, Lander’. Verhutungsmanahmen Rechtsverordnungen durch die Se) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: »§22 Impf- und immunstatusdokumentation". g}f_Die Angabe zu § 27wird wie folgt gefasst: »§27 Gegenseitige Unterrichtung". 4)g) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst: »§30 Absonderung". Hh) Die Angabe zum zehaterni0. Abschnitt wird wie folgt gefasstdurch-diefolgende Angabe-ersetzt: , Zustindige Behérdan®| —{ Kommentiert [MM-1:1]: 10. Abschrlitt - Volizug des Gesetzes uid Bitte am BGBI. orientieren. Formatiert: Schriftart: Fett § 54 wird ys : . §§ § . . H)__Die Angabe zu durch die folgenden Angaben zu den 54 bis 54b ersetziwerden-wie-folgt gefasst: Formatiert: Schriftart: Fett »§ 54 Vollzug durch die Lander § 54a Vollzug durch die Bundeswehr und andere militarische Behérden §54b Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt*. k})_ Die Angabe zum vierzehnten14, Abschnitt wird gestrichen. $k) Die Angaben zu den §§ 70 bis 72 werden gestrichen. ml) Die Angabe zum 15.finfzehnten Abschnitt wird durch-die-foigende-Angabe-er- setztwie folot gefasst: BuBgeldvorschriften“. ——f Formatiert: a4, Abschnitt — Straf- und Schriftart: Fett am) Die Angabe zum 16.seshszeknten Abschnittwird die-felgende ersetziwie folat gefasst: