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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
“| ngs 2704 209 UhBearber im 27. Formatiert: Schriftart: 9 Pt. uRgotend ys \ Formatvorlagendefinition: Binnenverweis: Muster: Formulierungshilfe \ \ Transparent (Wei8) X fir die Fraktionen der CDU/CSU und SPD fiir einen aus der Mitte des Deut- Formatvorlagendefinition: Artikel Bezeichner: Einzug: Links: 3 cm, Mit Gliederung + Ebene: 1 + schen Bundestages einzubringenden Nummerierungsformatvorlage: 1, 2, 3, ... + Beginnen bei: 1 + Ausrichtung: Links + Ausgerichtet an: 7,75 cm + Einzug bei: 9,02 cm Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, jeweils vorn 27. Marz 2020, hat der Gesetzgeber erste Ma&nahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einem die gesamte Bundesrepublik betreffenden seuchenrecht- lichen Notfail sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbun- denen negativen finanzielien Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung abzumildern. Der Deutsche Bundestag hat am 25. Marz 2020 die epidemische Lage von nationaler Trag- weite festgestelit (BT-PIPr 19/154, S. 19169C). Die zunehmende Ausbreitung des Corona- virus SARS-CoV-2 hat zur Folge, dass weitere Ma@nahmen erforderlich sind, um den mit der durch das Virus ausgelésten Pandemie verbundenen Folgen zu begegnen und diese abzumildern. Mit diesem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevdlkerung bei einer epide- mischen Lage von nationaler Tragweite sollen die in den eingangs genannten Gesetzen getroffenen Regelungen und MaR&nahmen weiterentwickelt und erganzt werden. Auch diese Regelungen sind teilweise von zeitlich begrenztem Charakter im Hinblick auf die epidemi- sche Lage von nationaler Tragweite. Digitale Versorgungsangebote wie etwa digitale Gesundheitsanwendungen teisten im Kon- text der COVID-19-Pandemie einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versor- gung. Nach Mafigabe des Digitale-Versorgung-Gesetzes erhalten die Versicherten zuktnf- tig einen regelhaften-Aneprugh-aut Versorgung digitalenGesundheitsanwendungen. mit Bis | __ Kommentiert [BH1]: Der Anspruch besteht bereits-seit: inkrafttreten des DVG._und ist-daher kein ,zukdnftiger* mit DiGA ‘noch nicht von Pilotprojekten Verfahren zur Verwendung vonelektrenischer.Verordnungen in.’ Anspruch; dass die Versorguing be- zu testen, Versorgung zu um so den vermeiden. Medienbruch zwischen Pilotprojekte kinnen papiergebundener dabei in einem Verordnung kurzen zeitlichen und re digitaler Rahmen ~ gonnen. hat,.hat: DiGA-Verzeichnisses andere Griinde (u.a. das beim BfArM). Fehlen des nur dann erfolgreich umgesetzt werden, wenn sie in enger Abstimmung von Krankenkassen Kommentiert [BH2]: Es geht nur um-ein Verfahren, und dass papiergebundene Verschreibungen in Textform Herstellerverbanden konzipiert werden. UberfUhrt. Das ist.m:E. etwas Anderésals die ,Verord- nung in-elektronischer Form* LS.d. §:86.SGB V oder die Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann derzeit nicht ausgeschiossen werden, dass inte- »elektronische Verordnung" i.S.v, § 334 Absatz 1 Satz 2 ressierte Forschungseinrichtungen aufgrund bestehender Ungewissheiten in Zusammen- Nummer'6 SGB V-E (i.d,F, des PDSG). Daher-hier und im Folgenden geandert, hang mit der Pandemie nicht zu einer Angebotsabgabe fiir das wissenschaftliche Gutach- ten, das als Basis der neu zu vereinbarenden AOP-Katalogs dienen soll, in der Lage sind. Vor diesem Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens sowie die auf dieser Grund- lage zu schlieRende neue AOP-Vereinbarung zeitlich entzerrt. Uber die bereits getroffenen Eilmaf&nahmen zur Bewdltigung der durch das Coronavirus im Bereich der pflegerischen Versorgung zu erwartenden Versorgungsengpasse hinaus sind weitere Ma&nahmen zur Gewahrung von Hilfen flr nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstitzung im Alltag sowie zur Stiitzung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung insbesondere im hauslichen Bereich bei Pflegebedurftigen des Pflegegrades 1 erforderlich.
fungselend:- 27.04, 2000 42:08. Lbe Wee 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Scae Zudem ist eine Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Erstat- tung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen erforderlich. Es bedarf ferner der voribergehenden Schaffung der Méglichkeit, freie Versorgungskapa- zitaten der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen fir vollstationar versorgte Pflege- bedirftige quarantanebedingt nutzen zu kénnen. Zugleich soll die Eigenbelastung von Pfle- gebediritigen, die die bereits geschaffene Regelung zur Kurzzeitpflege in stationdren Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nutzen wollen, reduziert werden. Schatzungsweise eine Million Selbstandige und Kleinunternehmer'sind derzeit privat kran- ken- und pflegeversichert. Es ist davon auszugehen, dass die Zahi derjenigen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch angewiesen sind oder bei denen der Versicherungs- beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf nach dem Zwdlften Buch Soziai- gesetzbuch beriicksichtigt wird, in absehbarer Zeit steigen wird. Ubersteigt der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfebediirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzierungsluicke zulasten der betroffenen Person, die sie selbst zu schlieRen hat, oder sie muss in den Basistarif inres Versicherungsunterneh- mens wechseln. Eine Ruckkehr in den vorherigen Tarif nach Uberwindungder Hilfebediirf- tigkeit ist in der Regel aufgrund der derzeit vorgesehenen erneuten Gesundheitspriifung bei Tarifwechsel nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblich héherer Beitrage oder von Leistungsausschliissen méglich.Dieses Problem besteht grundsatzlich, verscharft sich aber in der aktuellen Corona-Krise. B. Lésung Mit dem Gesetzesentwurf sind unter anderem folgende Regelungen zur weiteren Abmilde- rung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Folgen vorgesehen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird weiterentwickelt und prazisiert. Unter anderem wird dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 verankert, dies betrifft auch neu eingefuhrte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labor- , tests. Testungen in Bezug zu COVID-19 solien auf Basis einer Rechtsverordnung, die Personen- kreis, Art und Umfang der Testungen beschreibt, symptomunabhangig Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den éffentlichenGesundheitsdienst (OGD) vorgenommene Testungen kénnenbei Versicherten Uber die GKV abgerechnet werden. Der OGDsoll durch MaRnahmen des Bundes wahrend der epidemischen Lage von natio- naler Tragweite unterstitzt werden. Eine Verordnungsermachtigung fiir eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance wird aufgenommen. Eine immunitatsdokumentation soll kiinftig analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die méglicheGrundlage daflir sein, eine entsprechende Immunitat nachzuweisen. Die auRerordentliche kurze Frist zur Geitendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 lfSG (Entschadigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Betreu- ungseinrichtungen) soll von drei auf zwéif Monate verlangert werden.
be “7 +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Als vorbeugender Schutz der Bevélkerung vor Influenza und um eine Belastung des Ge- sundheitssystems zusatzlich durch Influenza fur den Fall, dass sich die COVID-19-Pande- mie fortsetzt, so niedrig wie méglichzu halten, werden Vorkehrungen fir die Versorgung der Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff fur die Grippesaison 2020/2021 getroffen. Fur den Krankenhausbereich werden ber die im COVID-19-Krankenhausentlastungsge- setz vorgesehenen Regelungen hinaus weitere Manahmen ergriffen, die die Krankenhau- ser bei der Bewaitigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie ausgelosten unterstitzen. Dazu wird in Krankenhausern, die Patientinnen und Patienten mit einer Infek- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder mit dem Verdacht auf eine entsprechende In- fektion behandeln, die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschlissel (OPS) voriibergehend von der Priifung der Abrechnung ausgenom- men. Zudem wird die Einfihrung des Prifquotensystems um ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben. Um die Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz beschlossenen MaRnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Kran- kenhauser auf einer aussagekraftigen und belastbaren Informationsgrundlage durchfllhren zu kénnen, wird ferner eine hierflr erforderliche Dateniibermittlung der Krankenhauser vor- gesehen. Es wird eine Rechtsgrundlage flr die Durchfiihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung elekironischer yon Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Textiorm geschaffen. Um es wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen zu erméglichen, Angebote abzugeben, zu denen sie derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie méglicherweise nicht in der Lage sind, werden die Fristen flr die Vertragsparteien zur Einleitung des Vergabeverfahrens fur das AOP-Gutachten bis 30. Juni 2020 sowie fur die auf dieser Grundlage zu schlieRende neue AOP-Vereinbarung bis 31. Januar 2022 verlangert. Dariber hinaus Ubernimmt der Bund die Kosten fur europaische Intensivpatienten, die in deutschen Krankenhausern wegen mangelnder Kapazitat im Heimatland behandelt wer- den. Um zu verhindern, dass privat Krankenversicherte aufgrund vorubergehender Hilfebediirf- tigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden, er- halten sie ein Rickkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berlicksichtigung durch wird verhindert, dass privat Krankenversicherte, die — derzeit vor allem aufgrund der aktuellen epidemischen Lage —. vorriibergehend hilfebedurftig werden, dauerhaft im Basis- tarif versichert sind und — nach Beendigung der Hilfebediirftigkeit -, den vollen im Beitrag Basistarif bei in der Regel gleichzeitig geringerem Leistungsversprechen zu tragen haben. Es werden jeweils befristet Hilfsma@nahmen fiir nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstitzung im Alltag (§45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und Vereinfachun- gen fur die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (§ 45b des Elften Buches Sozialge- setzbuch) vorgesehen. AuRerdem wird die Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemie- bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen geregelt. Im Falle der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege in stationaren Vorsorge- oder Rehabili- ttionseinrichtungen erhalten Pflegebedlirftige voriibergehend einen hoheren Leistungsan- spruch gegeniiber der Pflegeversicherung, um héhere Vergiitungssatze auszugleichen. Dariiber hinaus kénnen freie Kapazitaten in diesen Einrichtungen fur die vorubergehende Versorgung und Betreuung pflegebediirftiger Menschen genutzt werden, denen etwa nach einem Krankenhausaufenthait eine quarantanebedingte Riickkehr in die vollstationare Pfle- geeinrichtung voriibergehend nicht méglich ist.
lungesiand:- 27.04.2600 42:53 -Ltap ec 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zudem wird flir notwendige Flexibilisierungen im Bereich der Ausbildungen in Gesundheits- berufen eine Verordnungsermachtigung geschaffen. Ferner werden das Ergotherapeuten- gesetz sowie das Gesetz ber den Beruf des Logopaden um Hartefallregelungen erganzt. Ferner wird die Méglichkeit geschaffen, dass die Expertinnen und Experten der Fachkom- mission nach dem Pflegeberufegesetz eine angemessene Aufwandsentschadigung erhal- ten kénnen. Einzelheiten sollen in der Geschaftsordnung der Fachkommission festgelegt werden. Im Hinblick auf die generalistische Pflegeausbildung wird geregelt, dass der beim Trager der praktischen Ausbildung zu absolvierende Pflichteinsatz teilweise in einer zwei- ten Einrichtung durchgefiihrt werden kann, wenn nicht gewahrleistet werden kann, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen volistandig beim Trager der praktischen Ausbildung selbst erworben werden kénnen. Damit werden insbesondere die Méglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhauser Trager der praktischen Ausbildung sein kénnen,erweitert. Die Voraussetzungen fiir Riickstellungen von der Blutspende fur bestimmte Gruppen mit erhéhtem Risiko werden im Lichte der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofes cahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelma&ig zu aktualisieren und auf ihre Erforderlichkeit zu Uberprifen sind. Dariiber hinaus wird das nationale Medizinprodukterecht an die infolge der COVID-19-Pan- demie auf europdischer Ebene erfolgte Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 tiber Medi- zinprodukte, zur An-derung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165%) um ein Jahr sowie an das vorzeitige Inkrafttreten des geanderten Artikels 59 der Verordnung EU 2017/745 (,Sonderzulassung“) angepasst. SchiieBlich werden mit dem Gesetzesentwurf redaktionelle Klarstellungen vorgenommen. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfiillungsaufwand Bund, Lander und Gemeinden Durch Unterstiitzungsleistungen des Bundes flr den OGD ergeben sich Mehraufwendun- gen von ca. 50 Mio. Euro, wenn fur jedes der 375 Gesundheitsamter ca. 100 000 bis 150 000 Euro bereitgestellt werden. Beim RKI ergibt sich durch die Einrichtung einer Kontaktstelle fir den dffentlichen Gesund- heitsdienst ab Inkrafttreten des Gesetzes ein zusatzlicher Stellenbedarf fiir 40 Personen. Durch die Ubernahme der Behandlungskosten flr SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entstehen dem Bund Mehraufwendungen von ca. 15 Mio. Euro. Fur Bund, Lander und Gemeinden ergeben sich fur die Beihilfe aus den MaRnahmen im Bereich der Pflege entsprechend ihrem Anteil an den Pflegebediirftigen unter Berticksich- tigung der Beihilfetarife einmalige Mehrausgaben von 39,5 Mio. Euro. Gesetzliche Krankenversicherung
\hrsearbel _ _ - 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. {UAQSRORROM AO Zo OS Lise Die im Gesetzentwurf enthaltenen Ermachtigungsgrundiagen hinsichtlich der Kostentra- gung fur Testungen haben fur sich betrachtet keine unmittelbaren Kostenfolgen. Macht das Bundesministerium flr Gesundheit von der Ermachtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelas- tung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dem Umfang der angeordneten Kosten- Gbernahmeverpflichtung. Je einer Million zusatzlicher ungebindelter Tests entstehen der GKVbei Kosteniibernahme Mehrausgaben von ca. 60 Mio. Euro. Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung der Verhiitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten flir Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Hohe vermieden. Die Einfihrung des Priifquotensystems war urspriinglich fr das Jahr 2021 vorgesehen und wird nun um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen des Priifquotensystems erreichte durch- schnittliche Priifquote ist abhangig von den krankenhausbezogenen Anteilen unbeanstan- deter Abrechnungen. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden kénnen, kann der flr das Jahr 2021 nun vorgesehenen bundeseinheitlich festgelegten quartalsbe- zogenen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Prifquote gegentibergestellt werden, so dass eine Abschatzung finanzieller Wirkungen fiir die gesetzlichen Krankenkassen nicht méglich ist. Die zusaizliche Reserve bei Grippeimpfstoffen in Hdhe von nunmehr 30 Prozent kann in der Impfsaison 2020/2021 fir die gesetzliche Krankenversicherung zu Mehrausgaben flr Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschlieBtich Mehrwertsteuer sowie zu Mehr- ausgaben flr die arztliche Vergiitung von bis zu 30 Mio. Euro fuhren. Auf die Trager der Beihilfe bei Bund, Landern und Gemeinden entfallen Ausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die finanziellen Folgen der technischen Korrekturen zum Gesetz fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen inkrafttretens des Wegfalls des Sondervertriebsweges Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstellt man, dass im Bereich der Hospize 10 Prozent der Leistungsfalle entfallen, so ergeben sich aus der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen im Umfang von 80 Prozent einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro. Soziale Pflegeversicherung Den Erstattungen fur nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Untersttitzung im Allitag stehen entsprechende Minderausgaben bei den Erstattungen an die Pflegebediirttigen ge- genUber. Die Méglichkeit fur Pflegebediirftige des Pflegegrades 1, den Entlastungsbetrag auch fir nicht anerkannte Angebote zur Unterstiitzung im Alltag zu verwenden, kann zu einer erhohten Inanspruchnahme fulhren. Nehmen zus&tzlich 15 Prozent der Pflegebediirt- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende Leistungen in Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Verlangerung der An- sparméglichkeit von Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich nur geringflgige, nicht quantifizierbare Mehrausgaben. Durch die Erméglichung von quarantanebedingter pflegerischer Versorgung in Einrichtungen, die stationare Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, entstehen in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 1 Mrd. Euro. Pfleqeberufegesetz Die Finanzierung der vorgesehenen Aufwandsentschadigungen fiir die Expertinnen und Experten der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz erfolgt aus den Haushaltsmit- teln, die beim Bundesinstitut fiir Berufsbildung fur die Fachkommission jahrlich zur Verfil- gung stehen.
_. ~~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt, qungectand 22.04 20008 Lie Mehrausgaben fur den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstel- len/Stellen sollen finanziell und stellenmaRig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. E. Erfillungsaufwand E.1 Erfiillungsaufwand fiir Birgerinnen und Birger Kommt es zu einer vermehrten Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entlas- tungsangeboten, so kann sich dafir ein geringfiigiger Mehraufwand bei den Antragstellern ergeben. Es entsteht ein geringfiigiger, nicht quantifizierbarer Erfullungsaufwand fiir Burgerinnen und Burger, die nach Beendigungihrer Hilfebedirrftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zurtick zu wechseln. E.2 Erfiillungsaufwand fiir die Wirtschaft 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfullungs- aufwand in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser . Krankenhauser haben zusaizlich zwei unterjahrige Datentibermittlungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus (InEK) geftihrte Datenstelle auf Bundesebene zu tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige Datenibermittlung, die jahrlich von den Krankenhausern zu leisten ist. Dateninhalte, Dateiformate und Meldewege sind bekannt, sodass von Krankenhausern bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist. Fur Krankenhauser entsteht damit ein geringer Erfillungsaufwand in nicht quantifizierbarer Héhe. 3. Verschiebung des Prifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einftihrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenhausern kein Erfillungsaufwand. Die Ma&nahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen : und werden nun um ein Jahr verschoben, 4. Weitere Anderungen des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Durch die Verwendung eiektroniseheryon Verordnungen in Textform von digitalen Gesund- heitsanwendungen im Rahmen von Pilotprojekten entstehen geringe, nicht zu quantifizie- rende Einsparungen fir die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Ent- leistern im Rahmen des Abrechnungsvorgangs mitden Krankenkassen. 5. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Erbringer von Angeboten zur Unterstiitzung im Alitag ergeben sich geringfiigige Mehraufwendungen fur die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen aber mindestens
“|Formatiert: Schriftart: ~ 9 Pt. jungestand: 2404 Ao ca ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. Fur die private Pflege-Pflichtversicherung kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kostenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fiir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnungen gegentiberstehen. 6. Anderung des Gesetzes--Versicherungsvertragsgesetzes Es entsteht ein geringer, nicht quantifizierbarer Erfiltungsaufwand ftir die privaten Versi- cherungsunternehmen durch das vereinfachte Ruickkehrrecht aus dem Basistarif in den Ta- rif, in dem eine Person vor Beginn der Hilfebediirftigkeit versichert war. Die Bundesarztekammer ist gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen im Einvernehmen mit der zustandigen Bundesoberbehdrde in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifung der Fristen fir die Spenderriickstellung war fur das Jahr 2020 unabhangig von der gesetzlichen Klarsteltung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Prifung der Richtlinien auf Aktualisierungsbedarf regelmaRiger und gegeben falls auch in kiirzeren Abstanden erfolgen wird. Davon Burokratiekosten aus informationspflichten Dass neben der bereits flr die Krankenhduser verbindlichen Information der Landesver- bande der Krankenkassen kUnftig auch der fiir das jeweilige Krankenhaus zustaéndige Me- dizinische Dienst informiert werden muss, wenn Strukturmerkmale vom Krankenhaus fir mehr als einen Monat nicht erfullt werden, lést keinen relevanten zusatzlichen Erfillungs- aufwand aus. Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht barer Erfillungsaufwand ausgeldst. quantifizier- E.3 Erfiillungsaufwand der Verwaltung 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfillungs- aufwand in geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2, Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser Durch die zwei zusatzlichen Datenubermittlungen der Krankenhduser an die vom InEK ge- ftlhrte Datenstelle, ist vom InEK jeweils eine Plausibilitétspriifung der Daten durchzufihren. Zusaitzlich hat das InEK die vom Bundesministerium ftir Gesundheit in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch sich ein Erfillungsaufwand in Hohe eines mittleren vier- stelligen Eurobetrags fir das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen abhangig. 3. Verzicht auf Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Esist zu erwarten, dass die Krankenkassen die fiir das Jahr 2020 vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsatzlich weitgehend ausschépfen. Dabei dirfen jedoch die temporar nicht priifoaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass fur eine Prifung sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
: f “|Formatiert: . i. - ~ Schriftart: 9 Pt. ingesland ht Ot. doZG- 203 Le Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Maf entlastet - noch mit zusatzlichem Erfiillungsaufwand belastet werden. 4. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfiihrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erfillungsaufwand. Die Ma@nahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 5. Weitere Anderungen des Funften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Durchflhrung von Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung elektreniseher von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform entsteht den Kran- - kenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfillungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer technischen Anpassung an bestehenden digitalen Service- angeboten (Service-Apps) und deren Ertiichtigung zur UbermittlungelektrenieshervonVer- bei je nach Krankenkasse. Der mit der Anderung des § 285 Absatz 3a SGB V verbundene einmalige und laufende Erfullungsaufwand wird sich im Hinblick auf die geringen Fallzahlen und den hohen Auto- matisierungsgrad in einem schwer quantifizierbaren sehr niedrigen Bereich von unter 100.000,00 Euro befinden. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten fiir SARS-CoV-2 Patienten aus dem Ev- Ausland entsteht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfigiger zusatzlicher Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes durchgefiihrt werden muss. 6. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Pflegekassen kénnensich aus der vermehrten Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen Mehrausgaben ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentberstehen. Fur die Pflegekassen kann sich Mehraufwand aus der Bearbeitung der Erstattungsantrage fur die im Zusammenhang mit.der Corona-Pandemie stehenden Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben. Fur die Beihilfestellen kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniberstehen. 7. Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Die Regelung zum Riickkehrrecht vom Basistarif der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebediirftigkeit fuhrt im Bereich der Grundsicherung fur Arbeitsuchende nach dem SGBII und der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII zu einem geringfiigigen, nicht quantifizierbaren Umstellungsaufwand durch Anderungen in IT-Verfahren zur Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in Schrei- ben und Bescheiden an die Leistungsberechtigten. 8. Anderung des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung
moe 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungeeland:- 22.04.2620 12:03-Linp Durch die Profung und Genehmigung Modellvorhaben von zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann sich fir die zustandigen Behérden ein geringer finanzieller Mehrauf- wand ergeben. Danicht abschatzbar ist, in welchem Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht naher quantifizierbar. F. Weitere Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen Reserve bei Grippeimpfstoffen in Héhe von nun- mehr 30 % im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung kénnen durch vermehrte Imp- fungen auch bei privat Versicherten flr die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen werden. Fur die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfiihren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedurf- tigen von rd. 7 Prozent unter Beriicksichtigung von Beihilfetarifen rechnerisch einmalige Mehrausgaben von 39,5 Mio. Euro. Dartiber hinaus entstehen keine weiteren Kosten.
_ S.UhpSearkel_ _ - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, iungertand-27.04.2020-—Le03-LIBE Formulierungshilfe fiir die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lagevon nationaler Tragweite Vom ... Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlos- , sen: InhaltsGbersicht Artike! 1 Anderung des Infektionsschuizgesetzes Artikel2__ Weitere Anderung des Infektionsschutzgesetzes Artikel3__ Anderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel 4 Anderung Funften Buches Sozialgesetzbuch des Artikel 5 Anderung des Elften Buches Soziaigesetzbuch Artikel 6___ Anderung des Versicherunasvertragsgesetzes Artikel7__ Anderung des Ergotherapeutengesetzes Artikel 8 Anderung des Gesetzes Uber den Beruf des Logopaden Artikel 9 Anderung des Pflegeberufegesetzes Artikel 10 Anderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Priifunasverordnung Artikel 11 Anderung des Apothekengesetzes Artikel 12 Anderung der Apothekenbetriebsordnung Artikel 13. Anderung des Transfusionsgesetzes Artikel 14. Anderung des Gesetzes fur mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung Artikel 15 Anderung des Gesetzes Uber die Ausbiidung zur Andsthesietechnischen As- sistentin und zum Anasthesietechnischen Assistenten und Uber die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assis- tenten Artikel i6__ Anderung des Gesetzes tiber die Austibung der Zahnheilkunde Artikel 17 Anderung der Approbationsordnung fur Zahnarzte und Zahnarztinnen zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung Artikel 18 Anderung der Verordnung zur Neuredeluno der zahnarztliichen Ausbildung