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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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“| ngs 2704  209                   UhBearber            im 27.                                                                                                                                                 Formatiert:     Schriftart:  9 Pt. uRgotend ys \ Formatvorlagendefinition:            Binnenverweis:              Muster: Formulierungshilfe                                                                                                                                        \ \ Transparent     (Wei8) X fir    die    Fraktionen          der    CDU/CSU              und     SPD       fiir einen         aus     der    Mitte     des     Deut-                          Formatvorlagendefinition:            Artikel   Bezeichner:           Einzug: Links: 3 cm, Mit Gliederung          +  Ebene:    1    + schen        Bundestages              einzubringenden Nummerierungsformatvorlage: 1, 2,              3,  ...    + Beginnen bei: 1  + Ausrichtung:    Links  + Ausgerichtet          an:    7,75    cm + Einzug bei: 9,02 cm Entwurf          eines       Zweiten          Gesetzes             zum         Schutz        der        Bevélkerung bei                 einer epidemischen                  Lage      von       nationaler             Tragweite A. Problem               und  Ziel Mit dem       Gesetz      zum     Schutz      der Bevélkerung              bei einer epidemischen                 Lage von nationaler Tragweite sowie dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, jeweils vorn 27. Marz 2020, hat der Gesetzgeber erste Ma&nahmen getroffen,                                         um      zum     einen     das Funktionieren des Gesundheitswesens                 in    einem       die gesamte Bundesrepublik betreffenden                              seuchenrecht- lichen Notfail sicherzustellen                und zum         anderen       die mit dieser          besonderen         Situation verbun- denen       negativen finanzielien             Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung                                     abzumildern. Der Deutsche           Bundestag hat am 25. Marz 2020 die epidemische Lage von nationaler                                                Trag- weite festgestelit (BT-PIPr 19/154, S. 19169C). Die zunehmende Ausbreitung des Corona- virus SARS-CoV-2                hat zur Folge, dass              weitere        Ma@nahmen erforderlich                  sind, um den mit der durch das Virus ausgelésten                        Pandemie           verbundenen           Folgen zu begegnen und diese abzumildern. Mit diesem          Entwurf     eines Zweiten            Gesetzes         zum     Schutz      der Bevdlkerung bei einer epide- mischen         Lage von nationaler               Tragweite sollen die in den eingangs genannten                                    Gesetzen getroffenen Regelungen und MaR&nahmen weiterentwickelt                                         und erganzt werden.                Auch diese Regelungen sind teilweise                  von     zeitlich     begrenztem Charakter                    im Hinblick       auf die epidemi- sche Lage von nationaler                  Tragweite. Digitale Versorgungsangebote                      wie   etwa digitale Gesundheitsanwendungen                             teisten       im Kon- text    der COVID-19-Pandemie                     einen      wichtigen Beitrag            zur     Aufrechterhaltung              der   Versor- gung. Nach Mafigabe des Digitale-Versorgung-Gesetzes                                        erhalten         die Versicherten          zuktnf- tig einen      regelhaften-Aneprugh-aut                 Versorgung digitalenGesundheitsanwendungen. mit                                                              Bis | __               Kommentiert         [BH1]: Der Anspruch         besteht           bereits-seit: inkrafttreten    des   DVG._und ist-daher kein            ,zukdnftiger* mit DiGA ‘noch nicht von   Pilotprojekten           Verfahren       zur   Verwendung vonelektrenischer.Verordnungen                                   in.’                               Anspruch; dass       die   Versorguing                                          be- zu     testen, Versorgung zu um     so   den vermeiden. Medienbruch            zwischen Pilotprojekte kinnen papiergebundener dabei in    einem Verordnung kurzen     zeitlichen und re digitaler Rahmen ~ gonnen. hat,.hat: DiGA-Verzeichnisses andere    Griinde (u.a. das beim BfArM). Fehlen       des nur dann erfolgreich             umgesetzt         werden,       wenn   sie      in enger    Abstimmung            von     Krankenkassen                           Kommentiert         [BH2]: Es geht nur um-ein               Verfahren, und                                                                                                                                                                dass   papiergebundene Verschreibungen                     in Textform Herstellerverbanden              konzipiert       werden. UberfUhrt. Das ist.m:E.       etwas     Anderésals           die ,Verord- nung in-elektronischer        Form* LS.d. §:86.SGB V oder die Aufgrund         der    COVID-19-Pandemie                   kann     derzeit      nicht   ausgeschiossen              werden, dass inte-                            »elektronische     Verordnung" i.S.v,       § 334 Absatz 1 Satz 2 ressierte       Forschungseinrichtungen                   aufgrund bestehender                  Ungewissheiten in Zusammen-                                        Nummer'6       SGB V-E (i.d,F, des PDSG). Daher-hier                        und im Folgenden geandert, hang mit der Pandemie                  nicht zu einer Angebotsabgabe fiir                        das wissenschaftliche                Gutach- ten, das als Basis der neu zu vereinbarenden                                 AOP-Katalogs dienen soll, in der Lage sind. Vor diesem           Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens                                      sowie die auf dieser Grund- lage zu schlieRende               neue     AOP-Vereinbarung              zeitlich entzerrt. Uber die        bereits     getroffenen Eilmaf&nahmen                    zur    Bewdltigung der durch das Coronavirus                           im Bereich        der pflegerischen Versorgung zu                        erwartenden          Versorgungsengpasse                    hinaus    sind weitere Ma&nahmen                 zur    Gewahrung von Hilfen                  flr nach Landesrecht               anerkannte         Angebote zur     Unterstitzung im Alltag sowie zur Stiitzung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung insbesondere            im hauslichen         Bereich        bei Pflegebedurftigen des Pflegegrades                            1 erforderlich.
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fungselend:- 27.04,   2000   42:08.    Lbe Wee 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Scae Zudem ist eine        Kostenaufteilung             zwischen       Kranken-      und Pflegeversicherung bei der Erstat- tung pandemiebedingter                 Mehrausgaben             und Mindereinnahmen               von    Hospizen erforderlich. Es bedarf ferner der            voribergehenden               Schaffung der Méglichkeit,              freie Versorgungskapa- zitaten    der Vorsorge-           oder Rehabilitationseinrichtungen fir                    vollstationar      versorgte Pflege- bedirftige quarantanebedingt                   nutzen zu kénnen. Zugleich soll die Eigenbelastung von Pfle- gebediritigen, die die bereits geschaffene Regelung zur Kurzzeitpflege in stationdren                                             Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nutzen                           wollen, reduziert          werden. Schatzungsweise eine                Million Selbstandige und Kleinunternehmer'sind                           derzeit   privat kran- ken- und pflegeversichert.              Es ist davon         auszugehen,        dass die Zahi derjenigen, die aufgrund der aktuellen       Corona-Krise           auf einen        Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem Zweiten            Sozialgesetzbuch               angewiesen sind oder bei denen der Versicherungs- beitrag zur Kranken-             und Pflegeversicherung               als Bedarf        nach dem Zwdlften            Buch Soziai- gesetzbuch beriicksichtigt wird, in absehbarer                        Zeit    steigen wird. Ubersteigt der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten                       Beitrag, der bei Hilfebediirftigkeit im Basistarif                  zu zahlen ist,     entsteht     entweder         eine Finanzierungsluicke zulasten                  der betroffenen        Person, die sie selbst     zu   schlieRen         hat, oder sie muss            in den Basistarif        inres Versicherungsunterneh- mens     wechseln.      Eine Ruckkehr             in den vorherigen Tarif nach Uberwindungder Hilfebediirf- tigkeit ist in der Regel aufgrund der derzeit vorgesehenen                                  erneuten         Gesundheitspriifung bei Tarifwechsel          nicht oder nur unter                Inkaufnahme         erheblich      héherer Beitrage oder von Leistungsausschliissen                méglich.Dieses             Problem       besteht     grundsatzlich, verscharft              sich aber in     der aktuellen        Corona-Krise. B.    Lésung Mit dem      Gesetzesentwurf             sind    unter    anderem      folgende Regelungen                zur  weiteren     Abmilde- rung     der mit der Corona-Pandemie                    verbundenen         Folgen vorgesehen: Das     Infektionsschutzgesetz              (IfSG) wird weiterentwickelt               und prazisiert. Unter anderem               wird dauerhaft      eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19                              und SARS-CoV-2             verankert, dies betrifft auch neu             eingefuhrte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labor-     , tests. Testungen        in  Bezug zu COVID-19 solien auf Basis einer Rechtsverordnung, die Personen- kreis, Art und Umfang der Testungen beschreibt,                                  symptomunabhangig                Bestandteil       des Leistungskatalogs der Gesetzlichen                        Krankenversicherung             (GKV) werden, auch durch den éffentlichenGesundheitsdienst                    (OGD) vorgenommene                 Testungen kénnenbei Versicherten Uber die GKV abgerechnet                   werden. Der OGDsoll          durch     MaRnahmen              des    Bundes     wahrend       der   epidemischen          Lage    von    natio- naler    Tragweite      unterstitzt        werden. Eine Verordnungsermachtigung                       fiir eine   gesetzliche Verankerung einer laborbasierten                        Sur- veillance     wird aufgenommen. Eine immunitatsdokumentation                  soll      kiinftig analog     der   Impfdokumentation (auch               zusammen in einem       Dokument) die            méglicheGrundlage daflir                  sein, eine entsprechende                Immunitat nachzuweisen. Die auRerordentliche              kurze Frist zur Geitendmachung                     eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 lfSG (Entschadigung                 bei Tatigkeitsverboten,             Absonderungen und Wegfall der Betreu- ungseinrichtungen) soll von drei auf zwéif Monate verlangert werden.
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be     “7 +Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Als    vorbeugender           Schutz      der    Bevélkerung          vor  Influenza         und um eine Belastung des Ge- sundheitssystems             zusatzlich       durch Influenza           fur den Fall, dass sich die COVID-19-Pande- mie   fortsetzt,      so   niedrig wie méglichzu halten, werden Vorkehrungen fir                                       die Versorgung der Versicherten           mit saisonalem           Grippeimpfstoff fur die Grippesaison 2020/2021                              getroffen. Fur   den     Krankenhausbereich               werden      ber       die im COVID-19-Krankenhausentlastungsge- setz vorgesehenen              Regelungen hinaus weitere Manahmen                              ergriffen, die die Krankenhau- ser    bei der Bewaitigung der durch                    das Coronavirus              SARS-CoV-2                                 Pandemie ausgelosten unterstitzen.        Dazu wird in Krankenhausern,                     die Patientinnen und Patienten                    mit einer Infek- tion mit dem Coronavirus                 SARS-CoV-2            oder mit dem Verdacht                  auf eine entsprechende In- fektion behandeln, die Einhaltung bestimmter                             Mindestmerkmale              aus    dem Operationen- und Prozedurenschlissel              (OPS) voriibergehend                  von     der Priifung der Abrechnung ausgenom- men.      Zudem       wird die Einfihrung des Prifquotensystems                                um   ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben.           Um die Uberpriifung der Auswirkungen der mit dem                                          COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz                 beschlossenen           MaRnahmen auf die                  wirtschaftliche         Lage der Kran- kenhauser auf            einer aussagekraftigen             und belastbaren              Informationsgrundlage durchfllhren zu   kénnen, wird ferner eine               hierflr erforderliche            Dateniibermittlung der Krankenhauser                     vor- gesehen. Es wird eine Rechtsgrundlage                      flr  die   Durchfiihrung            von    Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung elekironischer                     yon   Verordnungen von                digitalen Gesundheitsanwendungen in Textiorm geschaffen. Um    es   wissenschaftlichen             Forschungseinrichtungen zu erméglichen,                            Angebote abzugeben, zu   denen       sie derzeit     aufgrund der COVID-19-Pandemie                             méglicherweise           nicht in der Lage sind, werden          die Fristen flr die Vertragsparteien                     zur   Einleitung des Vergabeverfahrens fur das AOP-Gutachten                bis 30. Juni 2020 sowie fur                   die auf dieser         Grundlage zu schlieRende neue     AOP-Vereinbarung bis 31. Januar 2022 verlangert. Dariber        hinaus      Ubernimmt        der    Bund    die   Kosten         fur europaische           Intensivpatienten, die in deutschen           Krankenhausern            wegen       mangelnder            Kapazitat im Heimatland                  behandelt      wer- den. Um    zu    verhindern,       dass      privat Krankenversicherte                  aufgrund vorubergehender Hilfebediirf- tigkeit dauerhaft           im Basistarif      der privaten Krankenversicherung versichert                              sein werden, er- halten sie ein Rickkehrrecht                 in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berlicksichtigung durch wird         verhindert, dass privat Krankenversicherte,                           die  — derzeit     vor  allem aufgrund der aktuellen        epidemischen Lage —. vorriibergehend hilfebedurftig                                werden, dauerhaft             im Basis- tarif versichert         sind   und    — nach     Beendigung der Hilfebediirftigkeit -, den                         vollen                im Beitrag Basistarif       bei in der     Regel gleichzeitig geringerem Leistungsversprechen                                   zu    tragen   haben. Es werden           jeweils befristet Hilfsma@nahmen                      fiir nach       Landesrecht         anerkannte        Angebote zur    Unterstitzung im Alltag (§45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und Vereinfachun- gen fur      die Inanspruchnahme des                   Entlastungsbetrages (§ 45b des Elften Buches Sozialge- setzbuch) vorgesehen. AuRerdem                         wird die Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemie- bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen                                     von    Hospizen geregelt. Im Falle       der    Inanspruchnahme              von   Kurzzeitpflege in stationaren                   Vorsorge- oder Rehabili- ttionseinrichtungen erhalten                  Pflegebedlirftige voriibergehend einen hoheren                                 Leistungsan- spruch gegeniiber der Pflegeversicherung, um héhere Vergiitungssatze                                                     auszugleichen. Dariiber       hinaus       kénnen freie       Kapazitaten in diesen Einrichtungen fur die vorubergehende Versorgung und Betreuung pflegebediirftiger Menschen                                       genutzt werden, denen etwa nach einem       Krankenhausaufenthait                eine quarantanebedingte                   Riickkehr in die vollstationare             Pfle- geeinrichtung voriibergehend nicht méglich                        ist.
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lungesiand:- 27.04.2600        42:53 -Ltap ec 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. Zudem wird flir notwendige Flexibilisierungen im Bereich der Ausbildungen in Gesundheits- berufen      eine Verordnungsermachtigung                       geschaffen. Ferner werden das Ergotherapeuten- gesetz sowie das Gesetz ber den Beruf des Logopaden um Hartefallregelungen erganzt. Ferner wird        die Méglichkeit          geschaffen,         dass die Expertinnen und Experten der Fachkom- mission      nach dem Pflegeberufegesetz                      eine angemessene              Aufwandsentschadigung erhal- ten kénnen. Einzelheiten                 sollen     in der    Geschaftsordnung der Fachkommission                                festgelegt werden.       Im Hinblick auf die generalistische                   Pflegeausbildung wird geregelt, dass der beim Trager der praktischen Ausbildung zu absolvierende                                 Pflichteinsatz        teilweise         in einer zwei- ten Einrichtung durchgefiihrt werden                      kann, wenn        nicht gewahrleistet           werden          kann, dass       die zur  Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen                               Kompetenzen volistandig beim Trager der praktischen          Ausbildung selbst erworben                   werden       kénnen. Damit werden                    insbesondere die Méglichkeiten,           dass psychiatrische              Krankenhauser           Trager der praktischen Ausbildung sein kénnen,erweitert. Die Voraussetzungen                fiir Riickstellungen           von    der Blutspende           fur bestimmte             Gruppen mit erhéhtem Risiko werden                  im Lichte der Rechtsprechung                     des Europaischen                 Gerichtshofes cahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelma&ig zu aktualisieren                                                         und auf ihre Erforderlichkeit             zu Uberprifen         sind. Dariiber     hinaus     wird das nationale            Medizinprodukterecht an die infolge der COVID-19-Pan- demie auf europdischer                 Ebene erfolgte Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745          des Europaischen               Parlaments        und des Rates vom              5. April 2017 tiber Medi- zinprodukte, zur An-derung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009                             und zur Aufhebung der Richtlinien                         90/385/EWG und 93/42/EWG des               Rates      (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom     27.12.2019,        S. 165%) um ein Jahr sowie an das vorzeitige                           Inkrafttreten         des geanderten Artikels 59 der Verordnung EU 2017/745                            (,Sonderzulassung“)             angepasst. SchiieBlich       werden       mit dem       Gesetzesentwurf            redaktionelle        Klarstellungen            vorgenommen. C. Alternativen Keine. D.   Haushaltsausgaben                         ohne       Erfiillungsaufwand Bund,      Lander      und   Gemeinden Durch      Unterstiitzungsleistungen                 des   Bundes       flr den OGD ergeben                 sich      Mehraufwendun- gen    von    ca.   50   Mio.    Euro,     wenn  fur     jedes     der 375 Gesundheitsamter                    ca.     100 000 bis 150 000    Euro     bereitgestellt       werden. Beim     RKI ergibt      sich    durch     die   Einrichtung einer          Kontaktstelle        fir den     dffentlichen          Gesund- heitsdienst       ab Inkrafttreten         des    Gesetzes        ein zusatzlicher         Stellenbedarf           fiir 40 Personen. Durch      die    Ubernahme          der     Behandlungskosten flr                SARS-CoV-2            Patienten          aus    dem     EU- Ausland       entstehen       dem       Bund Mehraufwendungen von                     ca.   15 Mio. Euro. Fur Bund, Lander             und Gemeinden               ergeben sich         fur die Beihilfe aus den MaRnahmen                            im Bereich      der Pflege entsprechend ihrem                      Anteil an     den Pflegebediirftigen                 unter     Berticksich- tigung der Beihilfetarife             einmalige Mehrausgaben                  von    39,5 Mio. Euro. Gesetzliche         Krankenversicherung
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\hrsearbel     _ _ - 7 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. {UAQSRORROM              AO Zo      OS     Lise Die   im Gesetzentwurf                 enthaltenen           Ermachtigungsgrundiagen                  hinsichtlich       der    Kostentra- gung fur Testungen                haben fur        sich   betrachtet       keine     unmittelbaren       Kostenfolgen. Macht das Bundesministerium                flr Gesundheit            von    der  Ermachtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelas- tung der Gesetzlichen                  Krankenversicherung (GKV) dem Umfang der angeordneten Kosten- Gbernahmeverpflichtung. Je einer Million zusatzlicher                                     ungebindelter         Tests     entstehen        der GKVbei           Kosteniibernahme               Mehrausgaben von ca. 60 Mio. Euro. Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung der Verhiitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen einher. Dadurch werden        Kosten flir        Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Hohe vermieden. Die  Einfihrung          des Priifquotensystems                   war urspriinglich        fr das Jahr 2021 vorgesehen                    und wird    nun      um ein Jahr         verschoben.           Die im Rahmen           des Priifquotensystems               erreichte     durch- schnittliche         Priifquote ist abhangig von den krankenhausbezogenen Anteilen                                           unbeanstan- deter Abrechnungen.                   Da diese         zum    jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden                           kénnen, kann der flr          das Jahr 2021 nun vorgesehenen                           bundeseinheitlich          festgelegten quartalsbe- zogenen          Prifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Prifquote gegentibergestellt werden, so dass      eine Abschatzung finanzieller                       Wirkungen fiir die gesetzlichen Krankenkassen                              nicht méglich    ist. Die zusaizliche             Reserve        bei    Grippeimpfstoffen in Hdhe von nunmehr                           30 Prozent         kann     in der Impfsaison            2020/2021           fir die gesetzliche            Krankenversicherung              zu   Mehrausgaben flr Grippeimpfstoffe             von    bis zu    50 Millionen         Euro   einschlieBtich        Mehrwertsteuer           sowie zu Mehr- ausgaben flr            die    arztliche     Vergiitung          von   bis zu 30 Mio. Euro fuhren.                 Auf die Trager der Beihilfe bei Bund, Landern                      und     Gemeinden          entfallen       Ausgaben im niedrigen einstelligen Millionenbereich. Die finanziellen           Folgen der technischen                  Korrekturen         zum   Gesetz     fiir mehr Sicherheit           in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) zur Sicherstellung                                                     eines einheitlichen         inkrafttretens         des Wegfalls des Sondervertriebsweges                            Hamophilie sind           nicht quantifizierbar. Unterstellt        man,     dass      im Bereich          der   Hospize 10 Prozent              der Leistungsfalle           entfallen, so ergeben         sich  aus     der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen   im    Umfang        von     80 Prozent          einmalige Mehrausgaben                  von   rund    11 Mio. Euro. Soziale      Pflegeversicherung Den    Erstattungen            fur nach       Landesrecht           anerkannte        Angebote zur Untersttitzung im Allitag stehen       entsprechende              Minderausgaben bei                den Erstattungen an die Pflegebediirttigen ge- genUber. Die Méglichkeit                    fur Pflegebediirftige des Pflegegrades                       1, den Entlastungsbetrag auch      fir nicht anerkannte                Angebote zur Unterstiitzung im Alltag zu verwenden, kann zu einer erhohten            Inanspruchnahme fulhren.                     Nehmen       zus&tzlich      15 Prozent       der Pflegebediirt- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende                                Leistungen in Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben                      von      rd. 50 Mio. Euro.          Aus der einmaligen Verlangerung der An- sparméglichkeit             von     Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich                                 nur   geringflgige, nicht quantifizierbare                 Mehrausgaben.              Durch die Erméglichung                von     quarantanebedingter pflegerischer Versorgung                     in   Einrichtungen, die             stationare       Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation                       erbringen, entstehen               in  2020 einmalige Mehrausgaben                      von rd. 1 Mrd.         Euro. Pfleqeberufegesetz Die    Finanzierung der vorgesehenen                             Aufwandsentschadigungen fiir                   die   Expertinnen          und Experten der Fachkommission                          nach dem Pflegeberufegesetz                   erfolgt   aus    den    Haushaltsmit- teln, die beim Bundesinstitut                     fiir Berufsbildung fur die Fachkommission                         jahrlich zur Verfil- gung     stehen.
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_. ~~ “|Formatiert: Schriftart: 9 Pt, qungectand 22.04       20008            Lie Mehrausgaben fur              den    Bundeshaushalt              sowie ein entsprechender                 Mehrbedarf         an Planstel- len/Stellen       sollen   finanziell und stellenmaRig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. E.    Erfillungsaufwand E.1     Erfiillungsaufwand                  fiir       Birgerinnen                 und       Birger Kommt        es   zu   einer     vermehrten           Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entlas- tungsangeboten,            so    kann    sich    dafir     ein geringfiigiger Mehraufwand                    bei den Antragstellern ergeben. Es entsteht        ein  geringfiigiger, nicht quantifizierbarer Erfullungsaufwand fiir Burgerinnen und Burger, die nach Beendigungihrer Hilfebedirrftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung                          in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zurtick zu    wechseln. E.2     Erfiillungsaufwand                 fiir       die     Wirtschaft 1.  Meldepflichten         nach      dem      IfSG Durch     zusatzliche        Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfullungs- aufwand         in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen                                   Einrichtungen ausgelést. 2.   Unterjahrige Datenlieferungen                    durch     die Krankenhauser                 . Krankenhauser             haben      zusaizlich        zwei     unterjahrige           Datentibermittlungen nach               § 21     Kran- kenhausentgeltgesetz                 (KHEntgG)           an   die    vom      institut     fur das Entgeltsystem            im Kranken- haus      (InEK) geftihrte         Datenstelle         auf   Bundesebene           zu    tatigen.      Hierbei   handelt       es   sich um eine     routinemaRige Datenibermittlung,                       die jahrlich         von    den Krankenhausern          zu   leisten     ist. Dateninhalte, Dateiformate                   und Meldewege sind                 bekannt, sodass          von   Krankenhausern           bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist.                                       Fur Krankenhauser           entsteht      damit ein geringer Erfillungsaufwand in                       nicht quantifizierbarer              Héhe. 3.   Verschiebung          des Prifquotensystems Mit der      einjahrigen Verschiebung der Einftihrung des Priifquotensystems                                          und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht       den Krankenhausern                 kein Erfillungsaufwand.                    Die Ma&nahmen          wurden         mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                  2019    beschlossen : und werden      nun     um     ein Jahr verschoben, 4. Weitere        Anderungen des              Fiinften      Buches       Sozialgesetzbuch Durch      die   Verwendung eiektroniseheryon                       Verordnungen in Textform von digitalen Gesund- heitsanwendungen im Rahmen von Pilotprojekten                                       entstehen        geringe, nicht zu quantifizie- rende      Einsparungen fir            die Hersteller          digitaler Gesundheitsanwendungen                        durch      das Ent- leistern     im Rahmen          des    Abrechnungsvorgangs                    mitden        Krankenkassen. 5.   Anderungen des             Elften    Buches        Sozialgesetzbuch Fur    die    Erbringer      von     Angeboten zur Unterstiitzung im Alitag ergeben                                sich    geringfiigige Mehraufwendungen              fur     die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen                               aber     mindestens
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“|Formatiert: Schriftart: ~ 9 Pt. jungestand: 2404        Ao                 ca ebenso      hohe      Minderaufwendungen                  fur eine    entsprechend         geringere       Zahl  von    Leistungsab- rechnungen          gegentiberstehen. Fur die     private Pflege-Pflichtversicherung kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher         Kostenerstattungsantrage                    bei Entlastungsleistungen                 ergeben, denen          aber mindestens          ebenso       hohe Minderaufwendungen fiir                    eine entsprechend             geringere Zahl von Leistungsabrechnungen                  gegentiberstehen. 6.  Anderung des Gesetzes--Versicherungsvertragsgesetzes Es entsteht         ein   geringer, nicht quantifizierbarer Erfiltungsaufwand ftir die privaten Versi- cherungsunternehmen                 durch das vereinfachte               Ruickkehrrecht         aus    dem Basistarif      in den Ta- rif, in dem eine Person             vor    Beginn der Hilfebediirftigkeit versichert                    war. Die Bundesarztekammer                 ist      gesetzlich      verpflichtet,     den    allgemein anerkannten              Stand    der Erkenntnisse          der medizinischen               Wissenschaft        und Technik          zur    Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen            im Einvernehmen              mit der zustandigen Bundesoberbehdrde                      in   Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifung der Fristen fir die Spenderriickstellung war fur das Jahr 2020 unabhangig von der gesetzlichen                             Klarsteltung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Prifung der Richtlinien         auf Aktualisierungsbedarf                 regelmaRiger und gegeben falls auch in kiirzeren Abstanden          erfolgen wird. Davon        Burokratiekosten                   aus    informationspflichten Dass     neben       der    bereits    flr    die    Krankenhduser         verbindlichen           Information     der   Landesver- bande der Krankenkassen                    kUnftig auch der fiir das jeweilige Krankenhaus                         zustaéndige      Me- dizinische       Dienst      informiert       werden       muss,    wenn     Strukturmerkmale              vom   Krankenhaus         fir mehr als einen            Monat nicht         erfullt werden,        lést keinen      relevanten zusatzlichen Erfillungs- aufwand       aus.     Durch zusatzliche              Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht barer Erfillungsaufwand                 ausgeldst.                                                                       quantifizier- E.3    Erfiillungsaufwand                       der    Verwaltung 1.  Meldepflichten           nach   dem       IfSG Durch     zusatzliche         Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer                               Erfillungs- aufwand       in geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2,  Unterjahrige Datenlieferungen                     durch    die Krankenhauser Durch     die zwei       zusatzlichen         Datenubermittlungen der Krankenhduser                         an  die vom      InEK ge- ftlhrte Datenstelle,          ist vom     InEK jeweils eine Plausibilitétspriifung                    der Daten durchzufihren. Zusaitzlich      hat das InEK die vom                Bundesministerium           ftir Gesundheit         in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch                        sich ein Erfillungsaufwand               in Hohe eines mittleren          vier- stelligen Eurobetrags fir das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl der Auswertungen            abhangig. 3. Verzicht       auf   Priifung     bestimmter          OPS-Mindestmerkmale Esist    zu    erwarten,       dass     die    Krankenkassen        die     fiir das    Jahr    2020      vorgegebene        quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsatzlich                                    weitgehend ausschépfen.                Dabei dirfen jedoch die temporar nicht                      priifoaren Mindestmerkmale                 bestimmter       Kodes     des   OPS nicht Anlass        fur eine Prifung sein. Vor diesem                    Hintergrund        ist davon      auszugehen, dass die
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: f “|Formatiert: . i. - ~ Schriftart: 9 Pt. ingesland       ht  Ot. doZG- 203         Le Krankenkassen             und      die    Medizinischen           Dienste        weder      in nennenswertem           Maf      entlastet - noch     mit zusatzlichem             Erfiillungsaufwand             belastet      werden. 4.  Verschiebung           des     Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfiihrung des Priifquotensystems                                              und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht       den Krankenkassen                 kein Erfillungsaufwand.                  Die Ma@nahmen            wurden       mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                  2019      beschlossen         und werden        nun    um     ein Jahr verschoben. 5. Weitere         Anderungen des             Funften       Buches       Sozialgesetzbuch Fur die     Durchflhrung            von     Pilotprojekten zur Erméglichung                    der Verwendung elektreniseher von    Verordnungen von                digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform entsteht                                  den Kran- - kenkassen ein           laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfillungsaufwand. Dieser besteht      in der Vornahme einer                 technischen         Anpassung an bestehenden digitalen                       Service- angeboten (Service-Apps) und deren Ertiichtigung zur UbermittlungelektrenieshervonVer- bei  je   nach     Krankenkasse. Der    mit   der    Anderung          des    §  285 Absatz           3a SGB V verbundene                einmalige und laufende Erfullungsaufwand              wird     sich   im Hinblick        auf die geringen Fallzahlen               und den hohen            Auto- matisierungsgrad               in einem         schwer        quantifizierbaren sehr niedrigen Bereich                        von      unter 100.000,00          Euro    befinden. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten                                      fiir SARS-CoV-2          Patienten      aus    dem Ev- Ausland        entsteht      der Deutschen             Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfigiger zusatzlicher                Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt                              wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes                         durchgefiihrt werden muss. 6.   Anderungen des              Elften     Buches      Sozialgesetzbuch Fur die      Pflegekassen kénnensich                    aus     der vermehrten           Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen                             Mehrausgaben              ergeben,      denen       aber     mindestens ebenso       hohe Minderaufwendungen fur                        eine entsprechend              geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentberstehen. Fur die      Pflegekassen kann sich Mehraufwand                             aus     der Bearbeitung der Erstattungsantrage fur die im Zusammenhang                       mit.der       Corona-Pandemie               stehenden      Mindereinnahmen                oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht                                    anerkannten          Angeboten zur Unterstiitzung im Alltag ergeben. Fur    die   Beihilfestellen          kénnen      sich     Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher                               Kos- tenerstattungsantrage                 bei Entlastungsleistungen                 ergeben, denen aber mindestens                     ebenso hohe Minderaufwendungen fur                        eine entsprechend              geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniberstehen. 7.   Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Die    Regelung zum Riickkehrrecht                      vom      Basistarif      der privaten Krankenversicherung                    in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebediirftigkeit fuhrt im Bereich der Grundsicherung fur Arbeitsuchende                           nach dem SGBII              und der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII zu einem                         geringfiigigen, nicht quantifizierbaren Umstellungsaufwand durch Anderungen            in     IT-Verfahren         zur    Aufnahme von            entsprechenden Hinweisen in Schrei- ben und Bescheiden                 an die Leistungsberechtigten. 8.  Anderung des Apothekengesetzes                            und    der   Apothekenbetriebsordnung
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moe 1 Formatiert: Schriftart: 9 Pt. tungeeland:- 22.04.2620      12:03-Linp Durch die Profung und Genehmigung                                 Modellvorhaben von                       zur   Arzneimittelversorgung im Krankenhaus           kann sich       fir die zustandigen           Behérden ein geringer finanzieller       Mehrauf- wand     ergeben. Danicht             abschatzbar     ist, in welchem         Umfang die Genehmigung von regio- nalen    Modellvorhaben            beantragt wird, ist dieser Mehraufwand               nicht naher quantifizierbar. F. Weitere           Kosten Durch      die   Vorgaben       einer zusatzlichen           Reserve      bei Grippeimpfstoffen in Héhe von       nun- mehr 30 % im Bereich              der gesetzlichen        Krankenversicherung kénnen durch vermehrte              Imp- fungen auch bei privat Versicherten                     flr die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht              ausgeschlossen          werden. Fur    die    privaten Versicherungsunternehmen,                       die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfiihren, ergeben sich entsprechend                       ihrem Anteil an der Gesamtzahl        der Pflegebedurf- tigen von rd. 7 Prozent               unter    Beriicksichtigung von Beihilfetarifen          rechnerisch   einmalige Mehrausgaben von              39,5 Mio. Euro. Dartiber      hinaus    entstehen        keine   weiteren      Kosten.
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_ S.UhpSearkel_  _ - | Formatiert: Schriftart: 9 Pt, iungertand-27.04.2020-—Le03-LIBE Formulierungshilfe fiir die      Fraktionen        der     CDU/CSU            und      SPDfir           einen       aus    der     Mitte    des    Deut- schen        Bundestages           einzubringenden Entwurf        eines      Zweiten         Gesetzes            zum         Schutz        der     Bevélkerung          bei      einer epidemischen               Lagevon                nationaler           Tragweite Vom      ... Der    Bundestag      hat   mit   Zustimmung           des    Bundesrates            das    folgende Gesetz         beschlos- , sen: InhaltsGbersicht Artike!    1      Anderung       des    Infektionsschuizgesetzes Artikel2__        Weitere    Anderung         des   Infektionsschutzgesetzes Artikel3__        Anderung       des    Krankenhausfinanzierungsgesetzes Artikel   4       Anderung              Funften     Buches        Sozialgesetzbuch des Artikel   5       Anderung       des    Elften    Buches      Soziaigesetzbuch Artikel   6___    Anderung       des   Versicherunasvertragsgesetzes Artikel7__        Anderung       des    Ergotherapeutengesetzes Artikel   8       Anderung       des    Gesetzes       Uber     den   Beruf      des    Logopaden Artikel   9       Anderung       des    Pflegeberufegesetzes Artikel    10     Anderung       der   Pflegeberufe-Ausbildungs-                   und    Priifunasverordnung Artikel    11     Anderung       des   Apothekengesetzes Artikel   12      Anderung       der Apothekenbetriebsordnung Artikel   13.     Anderung      des    Transfusionsgesetzes Artikel   14.     Anderung      des    Gesetzes        fur mehr      Sicherheit in          der   Arzneimittelversorgung Artikel   15      Anderung       des    Gesetzes        Uber     die Ausbiidung            zur   Andsthesietechnischen             As- sistentin   und    zum    Anasthesietechnischen                  Assistenten        und Uber die Ausbildung zur   Operationstechnischen              Assistentin         und    zum     Operationstechnischen            Assis- tenten Artikel   i6__    Anderung      des    Gesetzes     tiber      die Austibung            der    Zahnheilkunde Artikel   17          Anderung       der    Approbationsordnung                 fur Zahnarzte          und     Zahnarztinnen        zur Neuregelung        der zahnarztlichen             Ausbildung Artikel   18     Anderung       der Verordnung            zur    Neuredeluno           der   zahnarztliichen       Ausbildung
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