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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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Formulierungshilfe fiir die    Fraktionen           der    CDU/CSU             und    SPDfir         einen     aus       der    Mitte     des     Deut- schen      Bundestages               einzubringenden Entwurf        eines       Zweiten          Gesetzes            zum       Schutz       der      Bevélkerung bei                    einer epidemischen                 Lagevon        nationaler               Tragweite A. Problem            und      Ziel Mit dem     Gesetz     zum      Schutz      der Bevdélkerung            bei einer    epidemischen             Lage    von    nationaler Tragweite       sowie      dem      COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz,                                jeweils     vom      27.    Marz 2020, hat der Gesetzgeber                 erste     MaRnahmen         getroffen,        um    zum       einen    das    Funktionieren des Gesundheitswesens               in   einem die gesamte Bundesrepublik betreffenden                                 seuchenrecht- lichen   Notfall   sicherzustellen          und   zum      anderen die       mit dieser      besonderen          Situation      verbun- denen     negativen finanziellen             Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung                                abzumildern. Der Deutsche         Bundestag hat am 25. Marz 2020 die epidemische Lage von nationaler                                             Trag- weite festgestellt (BT-PIPr 19/154, S. 19169C). Die zunehmende                                        Ausbreitung des Corona- virus SARS-CoV-2              hat zur Folge, dass weitere                  Manahmen            erforderlich       sind, um den mit der durch das Virus ausgelésten                     Pandemie         verbundenen Folgen zu begegnen und diese abzumildern. Mit diesem       Entwurf     eines Zweiten           Gesetzes       zum     Schutz der Bevélkerung                  bei einer epide- mischen       Lage von nationaler             Tragweite sollen die in den eingangs genannten                                  Gesetzen getroffenen Regelungen und Maknahmen weiterentwickelt                                     und ergdnzt werden.               Auch diese Regelungen sind teilweise                von    zeitlich     begrenztem Charakter               im Hinblick         auf die sche     Lage von nationaler           Tragweite. epidemi- Digitale Versorgungsangebote                   wie etwa        digitale Gesundheitsanwendungen leisten                           im Kon- text der COVID-19-Pandemie                      einen      wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versor- gung. Nach Mafgabe des                  Digitale- Versorgung-Geseizes                   erhalten        die Versicherten          zukinf- tig eine regelhafte Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen.                                          Bis Verfahren          unter Einsatz    der Telematikinfrastruktur                 zur    Verflgung stehen, gilt es im Rahmen                         von    Pilotpro- jekten Verfahren         zur   Verwendung von Verordnungen in Textform                                zu testen,      um    so den      Me- dienbruch      zwischen        papiergebundener              Verordnung und digitaler Versorgung zu vermeiden. Pilotprojekte k6nnen dabei in einem kurzen zeitlichen                              Rahmen         nur    dann erfolgreich umge- setzt werden, wenn            sie in enger Abstimmung von Krankenkassen                            und        Herstellerverbanden konzipiert werden. Aufgrund      der    COVID-19-Pandemie                  kann     derzeit    nicht   ausgeschlossen              werden, dass inte- ressierte     Forschungseinrichtungen                   aufgrund bestehender               Ungewissheiten in Zusammen- hang mit der Pandemie                nicht zu einer Angebotsabgabe fiir                    das wissenschaftliche                 Gutach- ten, das als Basis der neu zu vereinbarenden                            AOP-Katalogs dienen soll,                  in der Lage sind. Vor diesem        Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens                                 sowie       die auf dieser         Grund- lage zu schlieRende            neue     AOP-Vereinbarung            zeitlich entzerrt. Uber die     bereits    getroffenen Eiima&nahmen                    zur    Bewaltigung der durch das Coronavirus                          im Bereich     der pflegerischen Versorgung zu erwartenden                              Versorgungsengpasse                   hinaus      sind weitere    MaBnahmen            zur   Gewahrung von             Hilfen fir nach Landesrecht                 anerkannte        Angebote zur   Unterstitzung im Alltag sowie zur Stiitzung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung insbesondere         im hauslichen         Bereich        bei Pflegebedurftigen           des Pflegegrades              1 erforderlich.
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-2- Zudem        ist eine       Kostenaufteilung zwischen                   Kranken-         und    Pflegeversicherung bei der Erstat- tung pandemiebedingter                      Mehrausgaben             und     Mindereinnahmen               von     Hospizen erforderlich. Es bedarf        ferner      der    vorubergehenden               Schaffung der Méglichkeit,                   freie Versorgungskapa- zitaten     der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen                                     fur volistationar         versorgte Pflege- bediirftige quarantaénebedingt                     nutzen zu kénnen. Zugleich soll die Eigenbelastung von Pfle- gebedirftigen, die die bereits geschaffene Regelung zur Kurzzeitpflege in stationaren                                                        Vor- sorge-      oder Rehabilitationseinrichtungen                         nutzen      wollen, reduziert           werden. Schatzungsweise eine Million Selbstandige und Kleinunternehmer                                               sind       derzeit    privat kran- ken- und pflegeversichert.                  Es ist davon auszugehen, dass                       die Zahl derjenigen, die aufgrund der aktuellen            Corona-Krise           auf einen       Beitragszuschuss               zur   privaten Krankenversicherung nach dem Zweiten                  Sozialgesetzbuch             angewiesen sind oder bei denen der Versicherungs- beitrag zur Kranken-                  und Pflegeversicherung                  als Bedarf         nach     dem Zwélften Buch Sozial- gesetzbuch beriicksichtigt wird, in absehbarer                                 Zeit steigen wird. Ubersteigt der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten                            Beitrag, der bei Hilfebediirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist,       entsteht         entweder       eine Finanzierungslicke                  zulasten       der betroffenen          Person, die sie selbst       zu     schlieRen         hat, oder sie muss             in den Basistarif            inres Versicherungsunterneh- mens      wechseln.           Eine Rtickkehr in den vorherigen Tarif nach Uberwindung der Hilfebedirf- tigkeit ist in der Regel aufgrund der derzeit vorgesehenen                                           erneuten        Gesundheitspriifung bei Tarifwechsel               nicht oder nur unter               Inkaufnahme             erheblich       héherer Beitrage oder von Leistungsausschllissen                     méglich.Dieses              Problem          besteht      grunds&tzlich, verscharft                sich aber in     der     aktuellen         Corona-kKrise. Aukerdem           bedarf       es    eines    erleichterten        Zugangs         zum     Pflegeunterstiitzungsgeld. Das     Personal       in     Pflegeeinrichtungen ist               wahrend         der    Coronavirus-SARS-CoV2-Pandemie besonderen            physischen und psychischen                      Belastungen sowie einem erhéhten Risiko, selbst an     COVID-19           zu    erkranken,        ausgesetzt.         Hierfiir     sollen     die   Beschdaftigten eine besondere Wertschatzung               durch      eine   Sonderleistung           in Geld       erfahren,      ohne dass Versicherte,               Pflege- bedurftige und             ihre    Familien      dadurch       zusatzlich        belastet      werden. B.     Lésung Mit dem        Gesetzesentwurf               sind    unter    anderem         folgende Regelungen zur                    weiteren      Abmilde- rung     der mit der Corona-Pandemie                        verbundenen            Folgen vorgesehen: Das     Infektionsschutzgesetz                  (IfSG)     wird weiterentwickelt              und    prazisiert.      Unter     anderem      wird dauerhaft        eine     gesetzliche         Meldepflicht        in  Bezug      zu     COVID-19        und    SARS-CoV-2           verankert, dies    betrifft     auch      neu     eingefUhrte Meldepflichten                   zur    Genesung         und     bei   negativen       Labor- tests. Testungen          in   Bezug zu COVID-19 sollen auf Basis einer Rechtsverordnung,                                             die Personen- kreis, Art und Umfang der Testungen beschreibt,                                          symptomunabhdngig                  Bestandteil        des Leistungskatalogs der Gesetzlichen                            Krankenversicherung                  (GKV) werden, auch durch den éffentlichenGesundheitsdienst                        (OGD) vorgenommene                   Testungen            kénnenbei         Versicherten liber die GKV abgerechnet                      werden. Der     OGDsoll          durch       MaRnahmen           des     Bundes       wahrend         der   epidemischen            Lage     von   natio- naler    Tragweite           unterstitzt       werden. Eine    Verordnungsermachtigung fur                         eine    gesetzliche          Verankerung       einer       laborbasierten        Sur- veillance       wird aufgenommen.
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-3- Eine     Immunitaétsdokumentation soll kinftig analog der Impfdokumentation                                            (auch    zusammen in einem         Dokument) die méglicheGrundlage dafiir sein, eine entsprechende                                                  Immunitat nachzuweisen. Die auerordentliche                 kurze Frist zur Geltendmachung                       eines     Anspruchs nach             §  56 Absatz 5 IfSG (Entschaddigung bei Tatigkeitsverboten,                                 Absonderungen                und Wegfall        der Betreu- ungseinrichtungen)              soll  von    drei   auf zwélf Monate             verlangert        werden. Als   vorbeugender Schutz der Bevélkerungvor Influenza und um eine Belastung des Ge- sundheitssystems              zusdatzlich      durch    Influenza       fiir den Fall, dass             sich die COVID-19-Pande- mie fortsetzt, so niedrig wie méglichzu halten, werden                                     Vorkehrungen fur               die Versorgung der Versicherten            mit saisonalem           Grippeimpfstoff fur die Grippesaison 2020/2021                               getroffen. Fur    den     Krankenhausbereich                werden      Uber    die     im    COVID-19-Krankenhausentlastungsge- setz    vorgesehenen            Regelungen hinaus             weitere        Ma&nahmen ergriffen,                 die die Krankenhau- ser   bei der Bewaltigung der durch das                        Coronavirus            SARS-CoV-2              ausgeléstenPandemie unterstiitzen.        Dazu wird in Krankenhdusern,                    die Patientinnen             und Patienten           mit einer Infek- tion mit dem Coronavirus                  SARS-CoV-2           oder mit dem Verdacht                    auf eine entsprechende In- fektion behandeln,             die Einhaltung bestimmter                Mindestmerkmale                 aus    dem Operationen-           und Prozedurenschliissel                (OPS) voriibergehend               von      der Priifung der Abrechnung                    ausgenom- men.      Zudem       wird die Einfuhrung des Priifquotensystems                                um    ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben.           Um die Uberprifung. der Auswirkungen                                der mit dem             COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz                 beschlossenen           MaBnahmen            auf     die wirtschaftliche             Lage der Kran- kenhauser       auf     einer aussagekraftigen               und belastbaren             Informationsgrundiage                durchfthren zu   k6nnen, wird ferner eine hierfiir erforderliche                         Dateniibermittlung der Krankenhduser                       vor- gesehen. Es wird       eine    Rechtsgrundlage             fir die Durchfiihrung von                    Pilotprojekten zur            Erméglichung der Verwendung von                  Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen                                          in Textform geschaffen. Um    es   wissenschaftlichen             Forschungseinrichtungen                   zu   erméglichen,          Angebote abzugeben, zu   denen sie        derzeit      aufgrund der COVID-19-Pandemie                            méglicherweise            nicht in der Lage sind, werden          die Fristen      fir die Vertragsparteien                zur    Einleitung des Vergabeverfahrens fur das    AOP-Gutachten           bis      30.  Juni    2020     sowie      fiir die auf dieser            Grundlage zu schlieRende neue      AOP-Vereinbarung               bis 31. Januar         2022 verlangert. Dariber        hinaus     Gbernimmt         der    Bund     die   Kosten        fir   europdische Intensivpatienten,                   die in deutschen          Krankenhausern             wegen      mangelnder             Kapazitat im Heimatland                   behandelt wer- den. Um     zu   verhindern,        dass     privat Krankenversicherte                  aufgrund vortibergehender Hilfebediirf- tigkeit dauerhaft          im Basistarif       der privaten Krankenversicherung                          versichert      sein werden, er- halten     sie ein Ruckkehrrecht            in    ihren vorherigen Versicherungstarif                         unter Berlicksichtigung vormals        erworbener          Rechte ohne erneute Gesundheitspriifung,                                 wenn      sie innerhalb       von zwei Jahren          nach dem Wechsel die                 Hilfebedurftigkeit Gberwunden                        haben.      Hierdurch      wird verhindert, dass privat Krankenversicherte,                          die     — derzeit      vor   allem aufgrund der aktuellen epidemischen Lage vorrubergehend - hilfebedurftig werden, dauerhaft                       im Basistarif      versi- chert sind und          — nach Beendigung der Hilfebedtrftigkeit                         -,    den vollen Beitrag im Basistarif bei in der Regel gleichzeitig geringerem                        Leistungsversprechen                   zu   tragen haben. Es   werden        jeweils befristet         Hilfsmanahmen                flr nach Landesrecht                  anerkannte       Angebote zur   UnterstUtzung im Alltag (§45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch)                                              und Vereinfachun- gen fur die Inanspruchnahme                     des Entlastungsbetrages                  (§45b des Elften Buches Sozialge- setzbuch) vorgesehen. Auferdem                         wird die Kostenaufteilung                   bei der Erstattung           pandemie- bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen                                     von     Hospizen geregelt.
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-4- Die   Voraussetzungen fur                 den    Bezug des Pflegeunterstiitzungsgeldes                          (§44a des Elften          Bu- ches      Sozialgesetzbuch)               werden fiir      coronabedingte Arbeitsverhinderungen angepasst. Im Falle        der   Inanspruchnahme von                  Kurzzeitpflege in stationaren                Vorsorge- oder Rehabili- ttionseinrichtungen erhalten                     Pflegebediirftige vorubergehend einen héheren Leistungsan- spruch gegeniber                  der Pflegeversicherung,                  um     héhere Vergiitungssatze               auszugleichen. Darliber        hinaus      kénnen freie         Kapazitaten in diesen               Einrichtungen fur die voriibergehende Versorgung und Betreuung pflegebedirftiger Menschen                                         genutzt werden, denen etwa nach einem Krankenhausaufenthalt                        eine quarantanebedingte                  Rickkehr    in die vollstationdre            Pfle- geeinrichtung vortibergehend nicht                         méglich   ist. Pflegeeinrichtungen werden zur Zahlung von gestaffelten Sonderleistungen (Corona-Pra- mien) an ihre Beschaftigten verpflichtet. Die Aufwendungen fiir diese Corona-Pramien                                                     wer- den den Pflegeeinrichtungen                      durch     die soziale        Pflegeversicherung            und im ambulanten             Be- reich anteilig durch              die Gesetzliche           Krankenversicherung                im Wege der Vorauszahlung er- stattet.      In der zweiten Halfte des Jahres                    2020 werden           das Bundesministerium                fur Gesund- heit und das Bundesministerium                         der Finanzen            miteinander     festlegen,         in welchem       Umfang die Gesetzliche              Kranken-        und Pflegeversicherung                  Zuschtisse       des Bundes          zur Stabilisie- rung der jeweiligen Beitragssatze                        erhalten.        Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser       einmaligen Prémie umfassen. Zudem wird            fur  notwendige Flexibilisierungen im Bereich der Ausbildungen in Gesundheits- berufen        eine     Verordnungsermachtigung                   geschaffen. Ferner werden                    das Ergotherapeuten- gesetz       sowie      das Gesetz         tiber den Beruf des Logopaden um Hartefallregelungen                                   erganzt. Ferner       wird     die   Méglichkeit        geschaffen,        dass      die   Expertinnen und Experten der Fachkom- mission         nach     dem Pflegeberufegesetz                 eine angemessene                 Aufwandsentschadigung                 erhal- ten k6nnen.            Einzelheiten         sollen in der Geschaftsordnung                      der Fachkommission              festgelegt werden.         Im Hinblick        auf die generalistische              Pflegeausbildung wird geregelt, dass der beim Trager der praktischen Ausbildung zu absolvierende                                     Pflichteinsatz        teilweise     in einer zwei- ten Einrichtung durchgefthrt                    werden       kann, wenn          nicht gewahrleistet          werden     kann, dass        die zur    Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen                                 Kompetenzen volistandig beim Trager der praktischen             Ausbildung selbst erworben                    werden       kénnen. Damit werden               insbesondere die Méglichkeiten,               dass     psychiatrische Krankenhauser                     Trager der praktischen Ausbildung sein kOnnen, erweitert. Die     Voraussetzungen               fir   Ruckstellungen           von      der   Blutspende fiir bestimmte               Gruppen mit erhéhtem           Risiko     werden       im Lichte       der    Rechtsprechung             des Europdischen             Gerichtshofes dahingehend              konkretisiert,       dass     diese    Voraussetzungen               regelma&ig zu aktualisieren                 und auf    ihre    Erforderlichkeit         zu   Gberprufen        sind. Dariber         hinaus      wird   das    nationale      Medizinprodukterecht               an die infolge der COVID-19-Pan- demie auf europdischer                   Ebene erfolgte         Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745              des Europdischen Parlaments                       und des Rates         vom    5. April 2017 Uber Medi- zinprodukte, zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG,                                     der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und      der    Verordnung          (EG)     Nr.   1223/2009         und     zur   Aufhebung        der   Richtlinien       90/385/EWG und     93/42/EWG            des    Rates     (ABI. L    117   vom      5.5.2017, S. 1;L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom      27.12.2019,          S.   165) um ein Jahr sowie                an    das vorzeitige       Inkrafttreten      des geanderten Artikels       59 der     Verordnung EU 2017/745                   (,Sonderzulassung’)               angepasst. SchlieBlich          werden       mit dem      Gesetzesentwurf              redaktionelle        Klarstellungen        vorgenommen. -C. Alternativen Keine.
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-5- D.    Haushaltsausgaben                             ohne         Erfillungsaufwand Bund,      Lander         und      Gemeinden Durch       Unterstitzungsleistungen                       des    Bundes fiir        den    OGD ergeben            sich      Mehraufwendun- gen    von      ca.    50    Mio.     Euro,     wenn   fiir     jedes der 375 Gesundheitsamter                         ca.     100 000 bis 150 000    Euro bereitgestellt                werden. Beim      RKI ergibt         sich     durch     die   Einrichtung         einer    Kontaktstelle        fiir den     6ffentlichen           Gesund- heitsdienst          ab Inkrafttreten           des     Gesetzes        ein zusatzlicher          Stellenbedarf            fur 40 Personen. Durch       die     Ubernahme             der    Behandlungskosten                 flr   SARS-CoV-2             Patienten          aus     dem     EU- Ausland         entstehen                   Bund Mehraufwendungen von                              15 Mio.       Euro. dem                                                    ca. Fur    Bund,        Lander         und    Gemeinden             ergeben sich          fur die   Beihilfe      aus     den       Maf&nahmen           im Bereich        der    Pflege entsprechend                   ihrem Anteil an den Pflegebedirftigen                           unter      Berticksich- tigung der Beihilfetarife                  einmalige Mehrausgaben von 43 Mio. Euro. Mehrausgaben ftir                  den Bundeshaushalt                 sowie     ein entsprechender              Mehrbedarf             an  Planstel- len/Stellen         sollen     finanziell       und stellenmaGig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen                                       werden Gesetzliche           Krankenversicherung Die    im Gesetzentwurf                   enthaltenen           Ermachtigungsgrundiagen                    hinsichtlich          der      Kostentra- gung fur Testungen                   haben fir       sich    betrachtet        keine    unmittelbaren         Kostenfolgen. Macht das Bundesministerium                   fir Gesundheit            von   der    Ermachtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelas- tung der Gesetzlichen                   Krankenversicherung (GKV) dem Umfang der angeordneten Kosten- uibernahmeverpflichtung. Je einer Million zusatzlicher                                        ungebiindelter Tests entstehen                        der GKV bei Kostentibernahme                           Mehrausgaben von                 ca.   60 Mio. Euro. Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung                   der Verhitung             in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen                                einher.      Dadurch werden        Kosten        fur Krankenbehandlungen in                       nicht quantifizierbarer             Héhe vermieden. Die   Einfihrung            des     Priifquotensystems            war    urspriinglich         fur das     Jahr    2021       vorgesehen           und wird    nun     um     ein Jahr        verschoben.           Die im Rahmen             des Priifquotensystems erreichte                        durch- schnittliche          Priifquote        ist  abhangig         von    den    krankenhausbezogenen                    Anteilen         unbeanstan- deter     Abrechnungen.                 Da diese        zum      jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden                                kénnen, kann der fir           das Jahr 2021 nun vorgesehenen                             bundeseinheitlich            festgelegten quartalsbe- zogenen          Prifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Priifquote gegentibergestellt                                                  werden, so dass     eine Abschatzung                   finanzieller        Wirkungen fur die gesetzlichen                      Krankenkassen                 nicht méglich    ist. Die zusatzliche              Reserve         bei   Grippeimpfstoffen in Héhe von nunmehr                                30     Prozent       kann     in der   Impfsaison 2020/2021                      fur die gesetzliche             Krankenversicherung                zu      Mehrausgaben fiir Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschlie@lich                                       Mehrwertsteuer                sowie zu Mehr- ausgaben fiir            die arztliche          Vergiitung von bis zu 30 Mio. Euro fulhren. Auf die Trager der Beihilfe       bei Bund, Landern                 und Gemeinden                entfallen      Ausgaben im niedrigen einstelligen — . Millionenbereich. Die finanziellen             Folgen der technischen                   Korrekturen        zum    Gesetz       fiir mehr Sicherheit               in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen           Inkrafttretens          des Wegfalls des Sondervertriebsweges                              Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstellt         man,      dass      im Bereich          der    Hospize 10 Prozent              der Leistungsfalle entfallen,                     so ergeben sich            aus     der Beteiligung der gesetzlichen                        Krankenversicherung                 an    den Erstattun- gen im Umfang von 80 Prozent                            einmalige Mehrausgaben                   von    rund 11 Mio. Euro.
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-6- Der     Gesetzlichen            Krankenversicherung              entstehen       fur die     Beteiligung an den Kosten der Pramienzahlungen fur die Beschaftigten                          von    Pflegeeinrichtungen einmalige Mehrausgaben von     etwa     130    Mio.    Euro. Soziale       Pflegeversicherung Den      Erstattungen fiir nach Landesrecht                     anerkannte        Angebote zur Unterstitzung im Alltag stehen       entsprechende            Minderausgaben bei              den Erstattungen an die Pflegebedirrftigen ge- genuber. Die Méglichkeit                 fur Pflegebedirftige              des Pflegegrades          1, den Entlastungsbetrag auch      fir nicht anerkannte              Angebote zur Unterstiitzung im Alltag zu verwenden,                               kann zu einer erhohten            Inanspruchnahme fithren.                Nehmen        zusAaitzlich 15 Prozent         der Pflegebedirf- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende                            Leistungen in Anspruch, so ergeben sich                      in 2020 einmalige Mehrausgaben von                        rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Verlangerung                            der An- sparméglichkeit            von     Entlastungsleistungen             um     drei Monate      ergeben sich nur geringfiigige, nicht quantifizierbare               Mehrausgaben.            Durch die Erméglichungvon                     quarantaénebedingter pflegerischer Versorgung in Einrichtungen, die stationaéreLeistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation                     erbringen, entstehen            in 2020 einmalige Mehrausgaben                     von rd. 1 Mrd.        Euro. Aus der      vereinfachten            Méglichkeit       der Inanspruchnahme              von    Pflegeunterstiitzungsgeld             er- gebensich          schwer kalkulierbare              einmalige Mehrausgaben in                 2020.    Geht    man     von   100.000 zusatzlichen          Fallen     aus   und setzt das Nettomedianeinkommen                     an,      ergeben      sich    knapp   100 Mio. Euro. Pflegeberufegesetz Die     Finanzierung der vorgesehenen                        Aufwandsentschadigungen                  fur die Expertinnen           und Experten der Fachkommission                       nach dem Pflegeberufegesetz                  erfolgt aus den Haushaltsmit- tein, die beim Bundesinstitut                   fur Berufsbildung fur die Fachkommission                      jahrlich zur Verfi- gung      stehen. Der     sozialen        Pflegeversicherung entstehen                   fiir die Kosten       der Prémienzahlungenfir die Beschaftigten von Pflegeeinrichtungen einmalige Mehrausgaben von etwa 870 Mio. Euro. E.    Erfillungsaufwand E.1      Erfullungsaufwand                      fir     Burgerinnen             und    Birger Kommt         es   zu    einer     vermehrten         Stellung von Antragen auf Kostenerstattung                          bei Entlas- tungsangeboten,              so   kann            dafir    ein geringfligiger Mehraufwand                 bei den Antragstellern ergeben. sich Es entsteht         ein  geringfugiger, nicht quantifizierbarer Erfillungsaufwand fiir Burgerinnen und Burger, die nach Beendigung ihrer                        Hilfebediirftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung                      in ihren urspriinglichen Versicherungstarif                      zuruick zu   wechseln. Fur die       Stellung      von    Antragen auf Pflegeuntersttitzungsgeld                      ergibt    sich  fur die               ein Burger zusatzlicher         Aufwand von          jeweils einer halben Stunde. E.2      Erfillungsaufwand                  fir        die    Wirtschaft 1.  Meldepflichten            nach    dem     IfSG
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-7- Durch      zusatzliche           Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer                                  Erfillungs- aufwand         in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen                                 Einrichtungen ausgelést. 2.  Unterjahrige Datentieferungen                       durch     die Krankenhauser Krankenhauser                haben     zusatzlich        zwei    unterjahrige      Datentibermittltungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus (InEK) gefilhrte Datenstelle                        auf Bundesebene           zu    tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige                DatenUbermittlung, die jahrlich von den Krankenhdusern                                   zu leisten        ist. Dateninhalte,            Dateiformate          und Meldewege sind bekannt, sodass                        von    Krankenhdausern         bei- spielsweise keine neue                   Software       zu   implementieren ist. Fir Krankenhauser                        entsteht      damit ein geringer Erfillungsaufwand                        in nicht quantifizierbarer           Hohe. 3.  Verschiebung              des   Priifquotensystems Mit der       einjahrigen         Verschiebung der Einfuhrung des Prifquotensystems                                    und der Festle- gung einer maximal                 zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht       den Krankenhausern                   kein Erfillungsaufwand.               Die Ma&nahmen              wurden         mit dem MDkK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                  2019    beschlossen          und werden          nun     um     ein Jahr verschoben. 4. Weitere          Anderungen          des     Fiinften     Buches      Sozialgesetzbuch Durch       die    Verwendung            von     Verordnungen in Textform                  von    digitalen Gesundheitsanwen- dungen im Rahmen                  von     Pifotprojekten entstehen             geringe, nicht zu quantifizierende Einspa- rungen fur          die Hersteller         digitaler Gesundheitsanwendungen                        durch das Enifallen              der Digi- talisierung von Verordnungen und der Nutzung von Dienstleistern                                           im Rahmen          des Abrech- nungsvorgangs                mit den     Krankenkassen. 5.  Anderungen              des   Elften     Buches       Sozialgesetzbuch Fur    die    Erbringer von Angeboten zur UnterstUtzung im Alltag ergeben sich geringfiigige Mehraufwendungen fur                     die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen                             aber mindestens ebenso        hohe Minderaufwendungen fir                        eine entsprechend            geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniberstehen. Fur die      private Pflege-Pflichtversicherung                      kénnen sich Mehrausgaben                   aus   der Bearbeitung zusaizlicher            Kostenerstattungsantrage                   bei Entlastungsleistungen                 ergeben, denen              aber mindestens            ebenso       hohe Minderaufwendungen flr                     eine entsprechend              geringere Zahi von Leistungsabrechnungen                     gegeniiberstehen. Fur    nach       § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen                                  entsteht      ein Erfiillungsaufwand durch das Erfordernis, fur die Beschaftigten der jeweiligen Pflegeeinrichtung an bis zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 die Hdhe der jeweils zu zahlenden                                         Pramie      zu ermitteln         und dar- aus die      jeweilige Gesamthohe                  der Erstattungsbetrage             durch die soziale           Pflegeversicherung zu   berechnen.            Je Pflegeeinrichtung             ist hierfuir ein Zeitaufwand             von   insgesamt 8 Stunden in der Verwaltung (insbesondere                         der Lohnbuchhaltung)              zu    veranschlagen.          Der Gesamizeit- aufwand fir           alle 28.600        von    der Regelung betroffenen                Pflegeeinrichtungen              (14.100 ambu- lante Pflegeeinrichtungen;                    14.500 teil-      und vollstationare          Pflegeeinrichtungen;             Pflegestatis- tik 2017) betragt daher                  228.800        Stunden, die Gesamtkosten                    fir alle Pflegeeinrichtungen liegen bei 7.068.000                Euro. Arbeitgeber            von     in Pflegeeinrichtungen               eingesetzten        Arbeitnehmerinnen               und      Arbeitneh- mern      haben         entsprechend           dem ungefahren             Anteil dieser        Arbeitnehmerinnen               und     Arbeit- nehmern          an    der Gesamizahl             der Beschaftigten in Pflegeeinrichtungen                       von    etwa      1 Prozent einen     Erfillungsaufwand von rund 70.000 Euro.
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-8- Fur    die    Bundesvereinigungen                      der   Trager     stationarer         und   ambulanter            Pflegeeinrichtungen entsteht      fur die Abstimmung                    des    Verfahrens         mit dem Spitzenverband                   Bund der Pflegekas- sen    je  ein Aufwand von               ca.    35 Stunden; die           Kosten liegen          bei rund 1.100 Euro je                beteiligtem Verband. 6.  Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Es    entsteht        ein    geringer, nicht quantifizierbarer Erfiillungsaufwand fir die privaten Versi- cherungsunternehmen                     durch das vereinfachte                  Riickkehrrecht          aus    dem Basistarif           in den Ta- rif, in dem eine Person                 vor      Beginn der Hilfebedirftigkeit versichert                       war. 7.  Anderung des Transfusionsgesetzes Die    Bundesarztekammer                   ist      gesetzlich      verpflichtet, den           allgemein         anerkannten           Stand      der Erkenntnisse             der   medizinischen               Wissenschaft          und     Technik       zur    Gewinnung            von    Blut    und Blutbestandteilen              im Einvernehmen                 mit der     zustandigen Bundesoberbehdrde                        in     Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifung der Fristen fir die Spenderriickstellung                                                    war      fur das Jahr 2020      unabhangig von der gesetzlichen Klarstellung bereits                                         geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Priifung der Richtlinien           auf Aktualisierungsbedarf                    regelma@iger und gegeben falls                       auch in kirzeren Abstanden            erfolgen wird. Davon         Burokratiekosten                      aus     Informationspflichten Dass      neben        der bereits          fiir die     Krankenhauser             verbindlichen           Information         der    Landesver- bande       der    Krankenkassen                 kinftig    auch     der fur das        jeweilige Krankenhaus                 zustandige          Me- dizinische         Dienst      informiert         werden        muss,     wenn       Strukturmerkmale               vom     Krankenhaus         fir mehr als         einen      Monat      nicht erfullt werden,               lést keinen       relevanten         zusatzlichen           Erfilllungs- aufwand         aus.      Durch zusatzliche                Meldepflichten nach dem IfSG                      wird     ein  nicht     quantifizier- barer Erfllungsaufwand                       ausgelost. E.3     Erfillungsaufwand                            der    Verwaltung 1.  Meldepflichten             nach     dem        IfSG Durch      zusatzliche          Meldepflichten             nach    dem      IfSG wird            nicht     quantifizierbarer           Erfullungs- ein aufwand         in   geringer       Hohe bei          den    Einrichtungen          des    OGD     ausgelést. 2.  Unterjahrige           Datenlieferungen                durch    die Krankenhauser Durch      die zwei        zusatzlichen            Datentbermittlungen               der Krankenhauser                 an  die    vom     InEK     ge- fuhrte     Datenstelle,         ist  vom       InEK jeweils eine Plausibilitatsprufung                        der    Daten     durchzufthren. Zusatzlich         hat das      InEK die         vom     Bundesministerium               fur Gesundheit           in  Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten,                      wodurch sich          ein   Erfullungsaufwand               in  Hohe eines mittleren              vier- stelligen Eurobetrags fur                     das     InEK     ergibt. Dieser ist jedoch               von     Umfang und Anzahl! der Auswertungen abhangig.                                                           : 3. Verzicht         auf    Priifung      bestimmter           OPS-Mindestmerkmale Es ist    zu    erwarten,        dass        die    Krankenkassen             die fur das       Jahr     2020      vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von                       bis zu 5 Prozent             grundsdatzlich weitgehend ausschdpfen.                             Dabei durfen      jedoch die temporar nicht prufbaren Mindestmerkmale                                          bestimmter          Kodes       des    OPS nicht Anlass          fiir eine Prufung sein. Vor diesem                        Hintergrund        ist davon        auszugehen,          dass die Krankenkassen                und     die     Medizinischen            Dienste       weder      in nennenswertem                  Maf      entlastet noch mit zusatzlichem                  Erfillungsaufwand                belastet      werden.
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4.  Verschiebung           des     Priifquotensystems Mit der   einjahrigen          Verschiebung der Einfiihrung des Priifquotensystems                                        und der Festle- gung einer maximal               zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht      den Krankenkassen                   kein Erfillungsaufwand.                  Die Ma&nahmen                 wurden           mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember                                 2019 beschlossen                und werden            nun     um       ein Jahr verschoben. 5. Weitere       Anderungen            des    Funften       Buches      Sozialgesetzbuch Fur   die   Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichungder Verwendung von Verord- nungen      von      digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform                                   entsteht       den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender                                 Erfullungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer                technischen          Anpassung an bestehenden                    digitalen          Serviceangeboten (Service-Apps) und deren Ertuchtigung zur Ubermittlung von Verordnungen in Textform: Die Héhe der aufzuwendenden                      Mittel      variiert dabei je nach Krankenkasse. Der    mit der      Anderung          des    §   285    Absatz      3a   SGB        V verbundene           einmalige           und     laufende Erfillungsaufwand              wird    sich     im Hinblick       auf die     geringen Fallzahlen                und den hohen                 Auto- matisierungsgrad              in einem         schwer        quantifizierbaren           sehr      niedrigen Bereich                von         unter 100.000,00         Euro    befinden. Durch     die    Abrechnung            der   Behandlungskosten                 fiir SARS-CoV-2             Patienten          aus     dem         EU- Ausland      entsteht        der Deutschen            Verbindungsstelle              Krankenversicherung                  Ausland           ein    ge- ringfugiger zusatzlicher               Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt                                   wie Ublich mit             der Verbindungsstelle des Auslandes                        durchgefuihrt werden               muss. 6.  Anderungen           des    Elften     Buches       Sozialgesetzbuch Fur die    Pflegekassen            k6énnensich          aus   der vermehrten            Einreichung von Kostenerstattungs- antragen        fir    Entlastungsleistungen                  Mehrausgaben              ergeben,         denen         aber       mindestens ebenso     hohe Minderaufwendungen fir                         eine entsprechend               geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen.                                                                                                            . Fur die Pflegekassen                kann    sich     Mehraufwand          aus      der  Bearbeitung der Erstattungsantrage fur die im Zusammenhang                      mit der       Corona-Pandemie                stehenden          Mindereinnahmen                     oder Mehraufwendungen                 von     nach      Landesrecht         anerkannten           Angeboten           zur    Unterstiltzung               im Alltag ergeben. Fur   die  Bearbeitung           der    zusatzlichen         Antrage      auf      Pflegeunterstitzungsgeld                  ergibt        sich     fur die  Pflegekassen ein              einmaliger        zusatzlicher       Aufwand         von     rund   700.000         Euro. Fur   die  Beihilfestellen           k6nnen       sich    Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher                                          Kos- tenerstattungsantrage                bei Entlastungsleistungen                  ergeben, denen aber mindestens                             ebenso hohe Minderaufwendungen fur                        eine entsprechend              geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniiberstehen. Fur die    Pflegekassen, die nach dem durch den Spitzenverband                                         Bund der Pflegekassen                         im Benehmen          mit den Bundesvereinigungen                      der Trager stationarer               und ambulanter              Pflegeein- richtungen festzulegenden,                   naheren        Verfahren       die Meldungen der Pflegeeinrichtungen                                    zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 entgegennehmen,                                    auf Plausibilitat          prufen und die Auszah- lung der Erstattungsbetrage                    bewirken        mussen,        entsteht       ein Erfillungsaufwand                  von        5.000 Stunden      bei den Pflegekassen                 bzw. ihren       Landesverbanden                und Kosten          von    217.000            Euro. Fur den     Spitzenverband Bund der Pflegekassen entstehen                                       vorrangig        auf    Ebene        Referats- leitung/Referentinnen                und Referenten            ein Erfillungsaufwand                 von     ca.     80 Stunden              fir die
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-10- Abstimmung           des    Verfahrens          mit den       Verbanden            der   Trager      der   Pflegeeinrichtungen            auf Bundesebene            und    damit      Kosten     von 3.472 Euro. Fur    das     Bundesministerium              fur                          entstehen Gesundheit                             vorrangig auf Ebene               Referatslei- tung/Referentinnen             und     Referenten         sowie      Sachbearbeitung ein Erfillungsaufwand von ca. 20 Stunden fir          die   Zustimmung          zum      vereinbarten           Verfahren       und    damit    Kosten    in Héhe     von 1.308      Euro. 7.  Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Die   Regelung zum Riickkehrrecht                      vom      Basistarif       der privaten Krankenversicherung                   in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebediirftigkeit fuhrt im Bereich                                                    der Grundsicherung fur Arbeitsuchende                          nach dem SGBII               und der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII                zu    einem geringfligigen, nicht quantifizierbaren                            Umstellungsaufwand durch Anderungen           in     |T-Verfahren        zur    Aufnahme           von    entsprechenden           Hinweisen       in Schrei- ben und Bescheiden               an    die Leistungsberechtigten. 8.  Anderung des Apothekengesetzes                           und    der Apothekenbetriebsordnung Durch      die   Prifung      und     Genehmigung von                  Modellvorhaben            zur   Arzneimittelversorgung im Krankenhaus           kann sich         fur die zustandigen               Behérden         ein geringer finanzieller             Mehrauf- wand ergeben.            Da nicht abschatzbar              ist, in welchem              Umfang die Genehmigung von regio- nalen     Modellvorhaben            beantragt wird, ist dieser Mehraufwand                           nicht ndher       quantifizierbar. 9.   Anderung Gesetzes               uber      die   Ausiibung           der Zahnheilkunde Mit der      Verschiebung           des Inkrafttretens             der    Verordnung         zur     Neuregelung        der   zahnarztli- chen      Ausbildung vom             8. Juli   2019       um     ein    Jahr    entsteht      den     Landern      kein   Erfiillungsauf- wand.       Der   Bundesrat         hat   der   Verordnung           zur     Neuregelung          der   zahnarztlichen        Ausbildung am     7. Juni     2019                          Der   Beginn        der     Ausbildung        nach     der reformierten zugestimmt.                                                                                          Approba- tionsordnung fur Arzte und Arztinnen wird um ein Jahr                                     verschoben.          Dadurch      kommt es in diesem       Jahr zu Einsparungen in                 Hohe eines        einstelligen          Millionenbetrages. F. Weitere            Kosten Durch       die   Vorgaben        einer     zusatzlichen          Reserve         bei   Grippeimpfstoffen in H6he von nun- mehr      30 % im      Bereich      der gesetzlichen            Krankenversicherung kénnen durch vermehrte                             Imp- fungen auch           bei privat Versicherten                fiir die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben             nicht    ausgeschlossen             werden. Fur     die    privaten Versicherungsunternehmen,                             die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfiihren, ergeben sich entsprechend                            ihrem Anteil an der Gesamtzahl                    der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent                 unter    Berucksichtigung von Beihilfetarifen                        rechnerisch        einmalige Mehrausgaben von 43 Mio. Euro. Dartiber       hinaus    entstehen         keine    weiteren         Kosten.
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