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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
Formulierungshilfe fiir die Fraktionen der CDU/CSU und SPDfir einen aus der Mitte des Deut- schen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epidemischen Lagevon nationaler Tragweite A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevdélkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz, jeweils vom 27. Marz 2020, hat der Gesetzgeber erste MaRnahmen getroffen, um zum einen das Funktionieren des Gesundheitswesens in einem die gesamte Bundesrepublik betreffenden seuchenrecht- lichen Notfall sicherzustellen und zum anderen die mit dieser besonderen Situation verbun- denen negativen finanziellen Folgewirkungen in der Gesundheitsversorgung abzumildern. Der Deutsche Bundestag hat am 25. Marz 2020 die epidemische Lage von nationaler Trag- weite festgestellt (BT-PIPr 19/154, S. 19169C). Die zunehmende Ausbreitung des Corona- virus SARS-CoV-2 hat zur Folge, dass weitere Manahmen erforderlich sind, um den mit der durch das Virus ausgelésten Pandemie verbundenen Folgen zu begegnen und diese abzumildern. Mit diesem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerung bei einer epide- mischen Lage von nationaler Tragweite sollen die in den eingangs genannten Gesetzen getroffenen Regelungen und Maknahmen weiterentwickelt und ergdnzt werden. Auch diese Regelungen sind teilweise von zeitlich begrenztem Charakter im Hinblick auf die sche Lage von nationaler Tragweite. epidemi- Digitale Versorgungsangebote wie etwa digitale Gesundheitsanwendungen leisten im Kon- text der COVID-19-Pandemie einen wichtigen Beitrag zur Aufrechterhaltung der Versor- gung. Nach Mafgabe des Digitale- Versorgung-Geseizes erhalten die Versicherten zukinf- tig eine regelhafte Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen. Bis Verfahren unter Einsatz der Telematikinfrastruktur zur Verflgung stehen, gilt es im Rahmen von Pilotpro- jekten Verfahren zur Verwendung von Verordnungen in Textform zu testen, um so den Me- dienbruch zwischen papiergebundener Verordnung und digitaler Versorgung zu vermeiden. Pilotprojekte k6nnen dabei in einem kurzen zeitlichen Rahmen nur dann erfolgreich umge- setzt werden, wenn sie in enger Abstimmung von Krankenkassen und Herstellerverbanden konzipiert werden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass inte- ressierte Forschungseinrichtungen aufgrund bestehender Ungewissheiten in Zusammen- hang mit der Pandemie nicht zu einer Angebotsabgabe fiir das wissenschaftliche Gutach- ten, das als Basis der neu zu vereinbarenden AOP-Katalogs dienen soll, in der Lage sind. Vor diesem Hintergrund werden die Vergabe des Gutachtens sowie die auf dieser Grund- lage zu schlieRende neue AOP-Vereinbarung zeitlich entzerrt. Uber die bereits getroffenen Eiima&nahmen zur Bewaltigung der durch das Coronavirus im Bereich der pflegerischen Versorgung zu erwartenden Versorgungsengpasse hinaus sind weitere MaBnahmen zur Gewahrung von Hilfen fir nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstitzung im Alltag sowie zur Stiitzung und Erhaltung der pflegerischen Versorgung insbesondere im hauslichen Bereich bei Pflegebedurftigen des Pflegegrades 1 erforderlich.
-2- Zudem ist eine Kostenaufteilung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung bei der Erstat- tung pandemiebedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen erforderlich. Es bedarf ferner der vorubergehenden Schaffung der Méglichkeit, freie Versorgungskapa- zitaten der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen fur volistationar versorgte Pflege- bediirftige quarantaénebedingt nutzen zu kénnen. Zugleich soll die Eigenbelastung von Pfle- gebedirftigen, die die bereits geschaffene Regelung zur Kurzzeitpflege in stationaren Vor- sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nutzen wollen, reduziert werden. Schatzungsweise eine Million Selbstandige und Kleinunternehmer sind derzeit privat kran- ken- und pflegeversichert. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl derjenigen, die aufgrund der aktuellen Corona-Krise auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch angewiesen sind oder bei denen der Versicherungs- beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf nach dem Zwélften Buch Sozial- gesetzbuch beriicksichtigt wird, in absehbarer Zeit steigen wird. Ubersteigt der monatliche Beitrag im bisherigen Tarif den halbierten Beitrag, der bei Hilfebediirftigkeit im Basistarif zu zahlen ist, entsteht entweder eine Finanzierungslicke zulasten der betroffenen Person, die sie selbst zu schlieRen hat, oder sie muss in den Basistarif inres Versicherungsunterneh- mens wechseln. Eine Rtickkehr in den vorherigen Tarif nach Uberwindung der Hilfebedirf- tigkeit ist in der Regel aufgrund der derzeit vorgesehenen erneuten Gesundheitspriifung bei Tarifwechsel nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblich héherer Beitrage oder von Leistungsausschllissen méglich.Dieses Problem besteht grunds&tzlich, verscharft sich aber in der aktuellen Corona-kKrise. Aukerdem bedarf es eines erleichterten Zugangs zum Pflegeunterstiitzungsgeld. Das Personal in Pflegeeinrichtungen ist wahrend der Coronavirus-SARS-CoV2-Pandemie besonderen physischen und psychischen Belastungen sowie einem erhéhten Risiko, selbst an COVID-19 zu erkranken, ausgesetzt. Hierfiir sollen die Beschdaftigten eine besondere Wertschatzung durch eine Sonderleistung in Geld erfahren, ohne dass Versicherte, Pflege- bedurftige und ihre Familien dadurch zusatzlich belastet werden. B. Lésung Mit dem Gesetzesentwurf sind unter anderem folgende Regelungen zur weiteren Abmilde- rung der mit der Corona-Pandemie verbundenen Folgen vorgesehen: Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird weiterentwickelt und prazisiert. Unter anderem wird dauerhaft eine gesetzliche Meldepflicht in Bezug zu COVID-19 und SARS-CoV-2 verankert, dies betrifft auch neu eingefUhrte Meldepflichten zur Genesung und bei negativen Labor- tests. Testungen in Bezug zu COVID-19 sollen auf Basis einer Rechtsverordnung, die Personen- kreis, Art und Umfang der Testungen beschreibt, symptomunabhdngig Bestandteil des Leistungskatalogs der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden, auch durch den éffentlichenGesundheitsdienst (OGD) vorgenommene Testungen kénnenbei Versicherten liber die GKV abgerechnet werden. Der OGDsoll durch MaRnahmen des Bundes wahrend der epidemischen Lage von natio- naler Tragweite unterstitzt werden. Eine Verordnungsermachtigung fur eine gesetzliche Verankerung einer laborbasierten Sur- veillance wird aufgenommen.
-3- Eine Immunitaétsdokumentation soll kinftig analog der Impfdokumentation (auch zusammen in einem Dokument) die méglicheGrundlage dafiir sein, eine entsprechende Immunitat nachzuweisen. Die auerordentliche kurze Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs nach § 56 Absatz 5 IfSG (Entschaddigung bei Tatigkeitsverboten, Absonderungen und Wegfall der Betreu- ungseinrichtungen) soll von drei auf zwélf Monate verlangert werden. Als vorbeugender Schutz der Bevélkerungvor Influenza und um eine Belastung des Ge- sundheitssystems zusdatzlich durch Influenza fiir den Fall, dass sich die COVID-19-Pande- mie fortsetzt, so niedrig wie méglichzu halten, werden Vorkehrungen fur die Versorgung der Versicherten mit saisonalem Grippeimpfstoff fur die Grippesaison 2020/2021 getroffen. Fur den Krankenhausbereich werden Uber die im COVID-19-Krankenhausentlastungsge- setz vorgesehenen Regelungen hinaus weitere Ma&nahmen ergriffen, die die Krankenhau- ser bei der Bewaltigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgeléstenPandemie unterstiitzen. Dazu wird in Krankenhdusern, die Patientinnen und Patienten mit einer Infek- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder mit dem Verdacht auf eine entsprechende In- fektion behandeln, die Einhaltung bestimmter Mindestmerkmale aus dem Operationen- und Prozedurenschliissel (OPS) voriibergehend von der Priifung der Abrechnung ausgenom- men. Zudem wird die Einfuhrung des Priifquotensystems um ein Jahr auf das Jahr 2022 verschoben. Um die Uberprifung. der Auswirkungen der mit dem COVID-19-Kranken- hausentlastungsgesetz beschlossenen MaBnahmen auf die wirtschaftliche Lage der Kran- kenhauser auf einer aussagekraftigen und belastbaren Informationsgrundiage durchfthren zu k6nnen, wird ferner eine hierfiir erforderliche Dateniibermittlung der Krankenhduser vor- gesehen. Es wird eine Rechtsgrundlage fir die Durchfiihrung von Pilotprojekten zur Erméglichung der Verwendung von Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform geschaffen. Um es wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen zu erméglichen, Angebote abzugeben, zu denen sie derzeit aufgrund der COVID-19-Pandemie méglicherweise nicht in der Lage sind, werden die Fristen fir die Vertragsparteien zur Einleitung des Vergabeverfahrens fur das AOP-Gutachten bis 30. Juni 2020 sowie fiir die auf dieser Grundlage zu schlieRende neue AOP-Vereinbarung bis 31. Januar 2022 verlangert. Dariber hinaus Gbernimmt der Bund die Kosten fir europdische Intensivpatienten, die in deutschen Krankenhausern wegen mangelnder Kapazitat im Heimatland behandelt wer- den. Um zu verhindern, dass privat Krankenversicherte aufgrund vortibergehender Hilfebediirf- tigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden, er- halten sie ein Ruckkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berlicksichtigung vormals erworbener Rechte ohne erneute Gesundheitspriifung, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel die Hilfebedurftigkeit Gberwunden haben. Hierdurch wird verhindert, dass privat Krankenversicherte, die — derzeit vor allem aufgrund der aktuellen epidemischen Lage vorrubergehend - hilfebedurftig werden, dauerhaft im Basistarif versi- chert sind und — nach Beendigung der Hilfebedtrftigkeit -, den vollen Beitrag im Basistarif bei in der Regel gleichzeitig geringerem Leistungsversprechen zu tragen haben. Es werden jeweils befristet Hilfsmanahmen flr nach Landesrecht anerkannte Angebote zur UnterstUtzung im Alltag (§45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch) und Vereinfachun- gen fur die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages (§45b des Elften Buches Sozialge- setzbuch) vorgesehen. Auferdem wird die Kostenaufteilung bei der Erstattung pandemie- bedingter Mehrausgaben und Mindereinnahmen von Hospizen geregelt.
-4- Die Voraussetzungen fur den Bezug des Pflegeunterstiitzungsgeldes (§44a des Elften Bu- ches Sozialgesetzbuch) werden fiir coronabedingte Arbeitsverhinderungen angepasst. Im Falle der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege in stationaren Vorsorge- oder Rehabili- ttionseinrichtungen erhalten Pflegebediirftige vorubergehend einen héheren Leistungsan- spruch gegeniber der Pflegeversicherung, um héhere Vergiitungssatze auszugleichen. Darliber hinaus kénnen freie Kapazitaten in diesen Einrichtungen fur die voriibergehende Versorgung und Betreuung pflegebedirftiger Menschen genutzt werden, denen etwa nach einem Krankenhausaufenthalt eine quarantanebedingte Rickkehr in die vollstationdre Pfle- geeinrichtung vortibergehend nicht méglich ist. Pflegeeinrichtungen werden zur Zahlung von gestaffelten Sonderleistungen (Corona-Pra- mien) an ihre Beschaftigten verpflichtet. Die Aufwendungen fiir diese Corona-Pramien wer- den den Pflegeeinrichtungen durch die soziale Pflegeversicherung und im ambulanten Be- reich anteilig durch die Gesetzliche Krankenversicherung im Wege der Vorauszahlung er- stattet. In der zweiten Halfte des Jahres 2020 werden das Bundesministerium fur Gesund- heit und das Bundesministerium der Finanzen miteinander festlegen, in welchem Umfang die Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung Zuschtisse des Bundes zur Stabilisie- rung der jeweiligen Beitragssatze erhalten. Dies wird auch die Frage der Refinanzierung dieser einmaligen Prémie umfassen. Zudem wird fur notwendige Flexibilisierungen im Bereich der Ausbildungen in Gesundheits- berufen eine Verordnungsermachtigung geschaffen. Ferner werden das Ergotherapeuten- gesetz sowie das Gesetz tiber den Beruf des Logopaden um Hartefallregelungen erganzt. Ferner wird die Méglichkeit geschaffen, dass die Expertinnen und Experten der Fachkom- mission nach dem Pflegeberufegesetz eine angemessene Aufwandsentschadigung erhal- ten k6nnen. Einzelheiten sollen in der Geschaftsordnung der Fachkommission festgelegt werden. Im Hinblick auf die generalistische Pflegeausbildung wird geregelt, dass der beim Trager der praktischen Ausbildung zu absolvierende Pflichteinsatz teilweise in einer zwei- ten Einrichtung durchgefthrt werden kann, wenn nicht gewahrleistet werden kann, dass die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Kompetenzen volistandig beim Trager der praktischen Ausbildung selbst erworben werden kénnen. Damit werden insbesondere die Méglichkeiten, dass psychiatrische Krankenhauser Trager der praktischen Ausbildung sein kOnnen, erweitert. Die Voraussetzungen fir Ruckstellungen von der Blutspende fiir bestimmte Gruppen mit erhéhtem Risiko werden im Lichte der Rechtsprechung des Europdischen Gerichtshofes dahingehend konkretisiert, dass diese Voraussetzungen regelma&ig zu aktualisieren und auf ihre Erforderlichkeit zu Gberprufen sind. Dariber hinaus wird das nationale Medizinprodukterecht an die infolge der COVID-19-Pan- demie auf europdischer Ebene erfolgte Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/745 des Europdischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 Uber Medi- zinprodukte, zur Anderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABI. L 117 vom 5.5.2017, S. 1;L 117 vom 3.5.2019, S. 9, L 334 vom 27.12.2019, S. 165) um ein Jahr sowie an das vorzeitige Inkrafttreten des geanderten Artikels 59 der Verordnung EU 2017/745 (,Sonderzulassung’) angepasst. SchlieBlich werden mit dem Gesetzesentwurf redaktionelle Klarstellungen vorgenommen. -C. Alternativen Keine.
-5- D. Haushaltsausgaben ohne Erfillungsaufwand Bund, Lander und Gemeinden Durch Unterstitzungsleistungen des Bundes fiir den OGD ergeben sich Mehraufwendun- gen von ca. 50 Mio. Euro, wenn fiir jedes der 375 Gesundheitsamter ca. 100 000 bis 150 000 Euro bereitgestellt werden. Beim RKI ergibt sich durch die Einrichtung einer Kontaktstelle fiir den 6ffentlichen Gesund- heitsdienst ab Inkrafttreten des Gesetzes ein zusatzlicher Stellenbedarf fur 40 Personen. Durch die Ubernahme der Behandlungskosten flr SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entstehen Bund Mehraufwendungen von 15 Mio. Euro. dem ca. Fur Bund, Lander und Gemeinden ergeben sich fur die Beihilfe aus den Maf&nahmen im Bereich der Pflege entsprechend ihrem Anteil an den Pflegebedirftigen unter Berticksich- tigung der Beihilfetarife einmalige Mehrausgaben von 43 Mio. Euro. Mehrausgaben ftir den Bundeshaushalt sowie ein entsprechender Mehrbedarf an Planstel- len/Stellen sollen finanziell und stellenmaGig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden Gesetzliche Krankenversicherung Die im Gesetzentwurf enthaltenen Ermachtigungsgrundiagen hinsichtlich der Kostentra- gung fur Testungen haben fir sich betrachtet keine unmittelbaren Kostenfolgen. Macht das Bundesministerium fir Gesundheit von der Ermachtigung Gebrauch, folgt die Kostenbelas- tung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dem Umfang der angeordneten Kosten- uibernahmeverpflichtung. Je einer Million zusatzlicher ungebiindelter Tests entstehen der GKV bei Kostentibernahme Mehrausgaben von ca. 60 Mio. Euro. Gleichzeitig geht damit eine Verbesserung der Verhitung in Bezug zu COVID-19-Ansteckungen einher. Dadurch werden Kosten fur Krankenbehandlungen in nicht quantifizierbarer Héhe vermieden. Die Einfihrung des Priifquotensystems war urspriinglich fur das Jahr 2021 vorgesehen und wird nun um ein Jahr verschoben. Die im Rahmen des Priifquotensystems erreichte durch- schnittliche Priifquote ist abhangig von den krankenhausbezogenen Anteilen unbeanstan- deter Abrechnungen. Da diese zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschatzt werden kénnen, kann der fir das Jahr 2021 nun vorgesehenen bundeseinheitlich festgelegten quartalsbe- zogenen Prifquote von bis zu 12,5 Prozent keine Priifquote gegentibergestellt werden, so dass eine Abschatzung finanzieller Wirkungen fur die gesetzlichen Krankenkassen nicht méglich ist. Die zusatzliche Reserve bei Grippeimpfstoffen in Héhe von nunmehr 30 Prozent kann in der Impfsaison 2020/2021 fur die gesetzliche Krankenversicherung zu Mehrausgaben fiir Grippeimpfstoffe von bis zu 50 Millionen Euro einschlie@lich Mehrwertsteuer sowie zu Mehr- ausgaben fiir die arztliche Vergiitung von bis zu 30 Mio. Euro fulhren. Auf die Trager der Beihilfe bei Bund, Landern und Gemeinden entfallen Ausgaben im niedrigen einstelligen — . Millionenbereich. Die finanziellen Folgen der technischen Korrekturen zum Gesetz fiir mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 9. August 2019 (BGBI. | 1202) zur Sicherstellung eines einheitlichen Inkrafttretens des Wegfalls des Sondervertriebsweges Hamophilie sind nicht quantifizierbar. Unterstellt man, dass im Bereich der Hospize 10 Prozent der Leistungsfalle entfallen, so ergeben sich aus der Beteiligung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Erstattun- gen im Umfang von 80 Prozent einmalige Mehrausgaben von rund 11 Mio. Euro.
-6- Der Gesetzlichen Krankenversicherung entstehen fur die Beteiligung an den Kosten der Pramienzahlungen fur die Beschaftigten von Pflegeeinrichtungen einmalige Mehrausgaben von etwa 130 Mio. Euro. Soziale Pflegeversicherung Den Erstattungen fiir nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstitzung im Alltag stehen entsprechende Minderausgaben bei den Erstattungen an die Pflegebedirrftigen ge- genuber. Die Méglichkeit fur Pflegebedirftige des Pflegegrades 1, den Entlastungsbetrag auch fir nicht anerkannte Angebote zur Unterstiitzung im Alltag zu verwenden, kann zu einer erhohten Inanspruchnahme fithren. Nehmen zusAaitzlich 15 Prozent der Pflegebedirf- tigen des Pflegegrades 1 entsprechende Leistungen in Anspruch, so ergeben sich in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 50 Mio. Euro. Aus der einmaligen Verlangerung der An- sparméglichkeit von Entlastungsleistungen um drei Monate ergeben sich nur geringfiigige, nicht quantifizierbare Mehrausgaben. Durch die Erméglichungvon quarantaénebedingter pflegerischer Versorgung in Einrichtungen, die stationaéreLeistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, entstehen in 2020 einmalige Mehrausgaben von rd. 1 Mrd. Euro. Aus der vereinfachten Méglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegeunterstiitzungsgeld er- gebensich schwer kalkulierbare einmalige Mehrausgaben in 2020. Geht man von 100.000 zusatzlichen Fallen aus und setzt das Nettomedianeinkommen an, ergeben sich knapp 100 Mio. Euro. Pflegeberufegesetz Die Finanzierung der vorgesehenen Aufwandsentschadigungen fur die Expertinnen und Experten der Fachkommission nach dem Pflegeberufegesetz erfolgt aus den Haushaltsmit- tein, die beim Bundesinstitut fur Berufsbildung fur die Fachkommission jahrlich zur Verfi- gung stehen. Der sozialen Pflegeversicherung entstehen fiir die Kosten der Prémienzahlungenfir die Beschaftigten von Pflegeeinrichtungen einmalige Mehrausgaben von etwa 870 Mio. Euro. E. Erfillungsaufwand E.1 Erfullungsaufwand fir Burgerinnen und Birger Kommt es zu einer vermehrten Stellung von Antragen auf Kostenerstattung bei Entlas- tungsangeboten, so kann dafir ein geringfligiger Mehraufwand bei den Antragstellern ergeben. sich Es entsteht ein geringfugiger, nicht quantifizierbarer Erfillungsaufwand fiir Burgerinnen und Burger, die nach Beendigung ihrer Hilfebediirftigkeit einen Antrag stellen, um aus dem Ba- sistarif der privaten Krankenversicherung in ihren urspriinglichen Versicherungstarif zuruick zu wechseln. Fur die Stellung von Antragen auf Pflegeuntersttitzungsgeld ergibt sich fur die ein Burger zusatzlicher Aufwand von jeweils einer halben Stunde. E.2 Erfillungsaufwand fir die Wirtschaft 1. Meldepflichten nach dem IfSG
-7- Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizierbarer Erfillungs- aufwand in geringer Hohe bei meldepflichtigen medizinischen Einrichtungen ausgelést. 2. Unterjahrige Datentieferungen durch die Krankenhauser Krankenhauser haben zusatzlich zwei unterjahrige Datentibermittltungen nach § 21 Kran- kenhausentgeltgesetz (KHEntgG) an die vom Institut fur das Entgeltsystem im Kranken- haus (InEK) gefilhrte Datenstelle auf Bundesebene zu tatigen. Hierbei handelt es sich um eine routinemaRige DatenUbermittlung, die jahrlich von den Krankenhdusern zu leisten ist. Dateninhalte, Dateiformate und Meldewege sind bekannt, sodass von Krankenhdausern bei- spielsweise keine neue Software zu implementieren ist. Fir Krankenhauser entsteht damit ein geringer Erfillungsaufwand in nicht quantifizierbarer Hohe. 3. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfuhrung des Prifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenhausern kein Erfillungsaufwand. Die Ma&nahmen wurden mit dem MDkK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 4. Weitere Anderungen des Fiinften Buches Sozialgesetzbuch Durch die Verwendung von Verordnungen in Textform von digitalen Gesundheitsanwen- dungen im Rahmen von Pifotprojekten entstehen geringe, nicht zu quantifizierende Einspa- rungen fur die Hersteller digitaler Gesundheitsanwendungen durch das Enifallen der Digi- talisierung von Verordnungen und der Nutzung von Dienstleistern im Rahmen des Abrech- nungsvorgangs mit den Krankenkassen. 5. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Erbringer von Angeboten zur UnterstUtzung im Alltag ergeben sich geringfiigige Mehraufwendungen fur die Stellung von Antragen auf Erstattung, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegeniberstehen. Fur die private Pflege-Pflichtversicherung kénnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusaizlicher Kostenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen flr eine entsprechend geringere Zahi von Leistungsabrechnungen gegeniiberstehen. Fur nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtungen entsteht ein Erfiillungsaufwand durch das Erfordernis, fur die Beschaftigten der jeweiligen Pflegeeinrichtung an bis zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 die Hdhe der jeweils zu zahlenden Pramie zu ermitteln und dar- aus die jeweilige Gesamthohe der Erstattungsbetrage durch die soziale Pflegeversicherung zu berechnen. Je Pflegeeinrichtung ist hierfuir ein Zeitaufwand von insgesamt 8 Stunden in der Verwaltung (insbesondere der Lohnbuchhaltung) zu veranschlagen. Der Gesamizeit- aufwand fir alle 28.600 von der Regelung betroffenen Pflegeeinrichtungen (14.100 ambu- lante Pflegeeinrichtungen; 14.500 teil- und vollstationare Pflegeeinrichtungen; Pflegestatis- tik 2017) betragt daher 228.800 Stunden, die Gesamtkosten fir alle Pflegeeinrichtungen liegen bei 7.068.000 Euro. Arbeitgeber von in Pflegeeinrichtungen eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mern haben entsprechend dem ungefahren Anteil dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern an der Gesamizahl der Beschaftigten in Pflegeeinrichtungen von etwa 1 Prozent einen Erfillungsaufwand von rund 70.000 Euro.
-8- Fur die Bundesvereinigungen der Trager stationarer und ambulanter Pflegeeinrichtungen entsteht fur die Abstimmung des Verfahrens mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekas- sen je ein Aufwand von ca. 35 Stunden; die Kosten liegen bei rund 1.100 Euro je beteiligtem Verband. 6. Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Es entsteht ein geringer, nicht quantifizierbarer Erfiillungsaufwand fir die privaten Versi- cherungsunternehmen durch das vereinfachte Riickkehrrecht aus dem Basistarif in den Ta- rif, in dem eine Person vor Beginn der Hilfebedirftigkeit versichert war. 7. Anderung des Transfusionsgesetzes Die Bundesarztekammer ist gesetzlich verpflichtet, den allgemein anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen im Einvernehmen mit der zustandigen Bundesoberbehdrde in Richtlinien festzulegen. Eine Uberpriifung der Fristen fir die Spenderriickstellung war fur das Jahr 2020 unabhangig von der gesetzlichen Klarstellung bereits geplant. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in den Folgejahren auf Grund der gesetzlichen Klarstellung die Priifung der Richtlinien auf Aktualisierungsbedarf regelma@iger und gegeben falls auch in kirzeren Abstanden erfolgen wird. Davon Burokratiekosten aus Informationspflichten Dass neben der bereits fiir die Krankenhauser verbindlichen Information der Landesver- bande der Krankenkassen kinftig auch der fur das jeweilige Krankenhaus zustandige Me- dizinische Dienst informiert werden muss, wenn Strukturmerkmale vom Krankenhaus fir mehr als einen Monat nicht erfullt werden, lést keinen relevanten zusatzlichen Erfilllungs- aufwand aus. Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird ein nicht quantifizier- barer Erfllungsaufwand ausgelost. E.3 Erfillungsaufwand der Verwaltung 1. Meldepflichten nach dem IfSG Durch zusatzliche Meldepflichten nach dem IfSG wird nicht quantifizierbarer Erfullungs- ein aufwand in geringer Hohe bei den Einrichtungen des OGD ausgelést. 2. Unterjahrige Datenlieferungen durch die Krankenhauser Durch die zwei zusatzlichen Datentbermittlungen der Krankenhauser an die vom InEK ge- fuhrte Datenstelle, ist vom InEK jeweils eine Plausibilitatsprufung der Daten durchzufthren. Zusatzlich hat das InEK die vom Bundesministerium fur Gesundheit in Auftrag zu gebenden Auswertungen zu leisten, wodurch sich ein Erfullungsaufwand in Hohe eines mittleren vier- stelligen Eurobetrags fur das InEK ergibt. Dieser ist jedoch von Umfang und Anzahl! der Auswertungen abhangig. : 3. Verzicht auf Priifung bestimmter OPS-Mindestmerkmale Es ist zu erwarten, dass die Krankenkassen die fur das Jahr 2020 vorgegebene quartals- bezogene Priifquote von bis zu 5 Prozent grundsdatzlich weitgehend ausschdpfen. Dabei durfen jedoch die temporar nicht prufbaren Mindestmerkmale bestimmter Kodes des OPS nicht Anlass fiir eine Prufung sein. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste weder in nennenswertem Maf entlastet noch mit zusatzlichem Erfillungsaufwand belastet werden.
4. Verschiebung des Priifquotensystems Mit der einjahrigen Verschiebung der Einfiihrung des Priifquotensystems und der Festle- gung einer maximal zulassigen Priifquote von bis zu 12,5 Prozent je Quartal im Jahr 2021 entsteht den Krankenkassen kein Erfillungsaufwand. Die Ma&nahmen wurden mit dem MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 beschlossen und werden nun um ein Jahr verschoben. 5. Weitere Anderungen des Funften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Durchfihrung von Pilotprojekten zur Erméglichungder Verwendung von Verord- nungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform entsteht den Krankenkassen ein laufender, geringer und nicht zu quantifizierender Erfullungsaufwand. Dieser besteht in der Vornahme einer technischen Anpassung an bestehenden digitalen Serviceangeboten (Service-Apps) und deren Ertuchtigung zur Ubermittlung von Verordnungen in Textform: Die Héhe der aufzuwendenden Mittel variiert dabei je nach Krankenkasse. Der mit der Anderung des § 285 Absatz 3a SGB V verbundene einmalige und laufende Erfillungsaufwand wird sich im Hinblick auf die geringen Fallzahlen und den hohen Auto- matisierungsgrad in einem schwer quantifizierbaren sehr niedrigen Bereich von unter 100.000,00 Euro befinden. Durch die Abrechnung der Behandlungskosten fiir SARS-CoV-2 Patienten aus dem EU- Ausland entsteht der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland ein ge- ringfugiger zusatzlicher Aufwand, da die Abrechnung mit dem Bund statt wie Ublich mit der Verbindungsstelle des Auslandes durchgefuihrt werden muss. 6. Anderungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch Fur die Pflegekassen k6énnensich aus der vermehrten Einreichung von Kostenerstattungs- antragen fir Entlastungsleistungen Mehrausgaben ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fir eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsab- rechnungen gegentiberstehen. . Fur die Pflegekassen kann sich Mehraufwand aus der Bearbeitung der Erstattungsantrage fur die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Mindereinnahmen oder Mehraufwendungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstiltzung im Alltag ergeben. Fur die Bearbeitung der zusatzlichen Antrage auf Pflegeunterstitzungsgeld ergibt sich fur die Pflegekassen ein einmaliger zusatzlicher Aufwand von rund 700.000 Euro. Fur die Beihilfestellen k6nnen sich Mehrausgaben aus der Bearbeitung zusatzlicher Kos- tenerstattungsantrage bei Entlastungsleistungen ergeben, denen aber mindestens ebenso hohe Minderaufwendungen fur eine entsprechend geringere Zahl von Leistungsabrechnun- gen gegeniiberstehen. Fur die Pflegekassen, die nach dem durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Trager stationarer und ambulanter Pflegeein- richtungen festzulegenden, naheren Verfahren die Meldungen der Pflegeeinrichtungen zu zwei Zeitpunkten im Jahr 2020 entgegennehmen, auf Plausibilitat prufen und die Auszah- lung der Erstattungsbetrage bewirken mussen, entsteht ein Erfillungsaufwand von 5.000 Stunden bei den Pflegekassen bzw. ihren Landesverbanden und Kosten von 217.000 Euro. Fur den Spitzenverband Bund der Pflegekassen entstehen vorrangig auf Ebene Referats- leitung/Referentinnen und Referenten ein Erfillungsaufwand von ca. 80 Stunden fir die
-10- Abstimmung des Verfahrens mit den Verbanden der Trager der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene und damit Kosten von 3.472 Euro. Fur das Bundesministerium fur entstehen Gesundheit vorrangig auf Ebene Referatslei- tung/Referentinnen und Referenten sowie Sachbearbeitung ein Erfillungsaufwand von ca. 20 Stunden fir die Zustimmung zum vereinbarten Verfahren und damit Kosten in Héhe von 1.308 Euro. 7. Anderung des Versicherungsvertragsgesetzes Die Regelung zum Riickkehrrecht vom Basistarif der privaten Krankenversicherung in den vorherigen Versicherungstarif bei Beendigung der Hilfebediirftigkeit fuhrt im Bereich der Grundsicherung fur Arbeitsuchende nach dem SGBII und der Lebensunterhaltsleistungen nach dem SGB XII zu einem geringfligigen, nicht quantifizierbaren Umstellungsaufwand durch Anderungen in |T-Verfahren zur Aufnahme von entsprechenden Hinweisen in Schrei- ben und Bescheiden an die Leistungsberechtigten. 8. Anderung des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung Durch die Prifung und Genehmigung von Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung im Krankenhaus kann sich fur die zustandigen Behérden ein geringer finanzieller Mehrauf- wand ergeben. Da nicht abschatzbar ist, in welchem Umfang die Genehmigung von regio- nalen Modellvorhaben beantragt wird, ist dieser Mehraufwand nicht ndher quantifizierbar. 9. Anderung Gesetzes uber die Ausiibung der Zahnheilkunde Mit der Verschiebung des Inkrafttretens der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztli- chen Ausbildung vom 8. Juli 2019 um ein Jahr entsteht den Landern kein Erfiillungsauf- wand. Der Bundesrat hat der Verordnung zur Neuregelung der zahnarztlichen Ausbildung am 7. Juni 2019 Der Beginn der Ausbildung nach der reformierten zugestimmt. Approba- tionsordnung fur Arzte und Arztinnen wird um ein Jahr verschoben. Dadurch kommt es in diesem Jahr zu Einsparungen in Hohe eines einstelligen Millionenbetrages. F. Weitere Kosten Durch die Vorgaben einer zusatzlichen Reserve bei Grippeimpfstoffen in H6he von nun- mehr 30 % im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung kénnen durch vermehrte Imp- fungen auch bei privat Versicherten fiir die privaten Krankenversicherungsunternehmen Mehrausgaben nicht ausgeschlossen werden. Fur die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchfiihren, ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Pflegebedirf- tigen von rd. 7 Prozent unter Berucksichtigung von Beihilfetarifen rechnerisch einmalige Mehrausgaben von 43 Mio. Euro. Dartiber hinaus entstehen keine weiteren Kosten.