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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

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I             Bundesministerium der Justiz und furVerbraucherschutz €U20 , 20.de POSTANSCHRIFT —Bundesministerium derJustiz und flr Verbraucherschutz, 11015Berlin HAUSANSCHRIFT   Mohrenstra&e37,10117 Berlin. Paket POSTANSCHRIFT   11015 Berlin ███ ██ █████ █████████ █                                                                 BEARBEITETVON    ███ ██ ████ ██████                                                                       REFERAT    ZB6 TEL   (+4930)18 580 0 FAX    (+4930)18 580 9525 E-MAIL   poststelle@bmijv.bund.de AKTENZEICHEN   ZB6    - zu: 1451/6Il-23323/2020 DATUM    Berlin,28. August2020 setrere: Informationsfreiheitsgesetz(IFG) wer. Rechtsprifungdes Entwurfs einer Formulierungshilfe                            fur einen Entwurf eines Zweiten Geset- zes zum Schutz der Bevéikerung                          bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sezus: Ihr Antrag vom 14. Mai 2020 Meine E-Mails            vom       17. und 24. Juli 2020 Ihre E-Mail vom             10. August 2020 Sehr   █████            ███ █████ auf Ihren     Antrag nach               dem     Informationsfreiheitsgesetz      (IFG) vom       14. Mai/ 10.         August 2020 ergehtfolgender Bescheid: 1.        Ichgebe ihrem Antragstatt. 2.        Fur den          Informationszugang           wird eine Gebuhr    von    50,00 EURfestgesetzt. LIEFERANSCHRIFT   Kronenstrae 41,10117Berlin VERKEHRSANBINDUNG    U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2)
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SEITE 2 VON 4 Begrtindung: I. Mit E-Mail       vom           Mai 2020       bitten    Sie unter                        auf das       IFG 14,                                          Berufung                              um »1.Die nach          § 46    Absatz      1 GGO      erfolgte Rechtspriifung                 des    Entwurfs       eines      Zweiten       Geset- zes   zum     Schutz       der   Bevélkerungbei            einer    epidemischen             Lage      von   nationaler         Tragweite        so- wie 2. die nach        §  45 Absatz        1 GGO      erfolgte Uberpriifung der VerfassungsmaBigkeit                                    des   Ent- wurts    eines     Zweiten       Gesetzes       zum     Schutz      der     Bevélkerungbei einer epidemischen                             Lage von   nationaler         Tragweite“. Nach     §  1 Absatz        1 Satz     1 IFG    hat   jeder    nach     Makgabe            des    Gesetzes        gegentiber          den    Behor- den    des    Bundes einen            Anspruch       auf   Zugang       zu    amtlichen         Informationen. In der   Anlage erhalten            Sie   Kopien     der drei     Stellungnahmen               des    Bundesministeriums                 der Justiz und   fur Verbraucherschutz                (BMJV) gegeniiber              dem      Bundesministerium                fur Gesundheit. Hl. GemafR       §   10 Absatz         1 IFG     werden fur        individuell        zurechenbare             déffentliche       Leistungen          nach dem      IFG Gebuhren            erhoben.       Diese     bestimmen           sich    nach      dem      Gebithren-         und    Auslagenver- zeichnis      (Anlage zu §           1 Absatz       1 der    Informationsgebitihrenverordnung                         — IFGGebV).          Grund- satzlich     gebuhrenfrei          ist  lediglich    die   Erteilung       einfacher        Ausktinfte       bzw.       die  Ablehnung eines Antrags.      Fur     die   Herausgabe         von    Abschriften        kénnen je nach              Verwaltungsaufwand                  Gebihren zwischen        15,00 und        125,00 EUR erhoben                werden,         Nummer       2.1      des   Teils     A der    Anlage       zu   §   1 Absatz      1 IFGGebV           (Gebthrenverzeichnis). 1.         Fur    die    Identifizierung       und    Priifung     der     Dokumente            nach     Ausschlussgritinden               vom       In- formationszugang              nach     §§ 3   bis 6 IFGist        ein Arbeitsaufwand                von    2 Stunden          eines    Bedienste- ten   des    héheren        Dienstes       dokumentiert.         Der    pauschale          Stundensatz          fir     individuell      zurechen- bare     6ffentliche        Leistungen        nach     dem     IFG     betragt fur Mitarbeiterinnen                      und    Mitarbeiter        des hdheren       Dienstes         60,00     EUR.     Unter     Beriicksichtigung              dieses      Stundensatzes             ergibt     sich    ein gebuhrenrelevanter               Verwaltungsaufwand               in Héhe        von     120,00      EUR: 2.          Gebihren         sind    auch    unter     BerUcksichtigung              des    Verwaltungsaufwands                   so   zu    bemes- sen,    dass      der     Informationszugang             nach      §  1 IFG       wirksam         in  Anspruchgenommen                       werden
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seresvon4  kann, § 10 Absatz     2 IFG. Gebiihren werden nach     Verwaltungsaufwand,    jedoch nicht notwen- dig kostendeckend      erhoben, vgl. Bundestagsdrucksache       15/4493, S. 16. Bei der Gebthren- festsetzungnach der IFGGebVist fiir eine Gleichbehandlung          der Gebiihrenschuldner unterei- nander  zu sorgen     und dabei die  verhdltnismaRige   Gleichheit unter den GebUthrenschuldnern anzustreben     (OVG Berlin-Brandenburg,     Urteil vom 14. September2017 OVG 12 B 11.16 - - juris Rn.  16). Im  Vergleich zu sonstigen vom BMJV zu bewaltigendengebthrenpflichtigenIFG-Antragen entsprichtdie Festlegungeiner Gebuhr in Héhe von 50,00 EUR den erhobenen Gebithrenfur ahnlich aufwandigbeantwortete IFG-Antrage.Diese Gebuhr entfaltet angesichts des festge- stellten Verwaltungsaufwandsauch keine abschreckende Wirkung.Der Informationszugang nach § 1 IFG kann wirksam in Anspruch genommen werden. 3.       Nach    §2  IFGGebV    kann  aus Griinden derBilligkeit oder des 6ffentlichen Interesses die Gebuhr     um  bis zu  50 Prozent  ermafRigtoder in besonderen Fallen von     der  Erhebungder Gebthr    abgesehenwerden. EntsprechendeAnhaltspunktesind jedochnicht               ersichtlich. Ich  bitteSie   daher, den Betragin Héhe     von  50,00 EURinnerhalb     eines Monats der Bundes- kasse Trier IBAN:                       DE81590000000059001020 BIC:                        MARKDEF1590 Verwendungszweck: ███            ███ ███ ███        ██████ zu  Uberweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen      Bescheid kann innerhalb eines Monats nach BekanntgabeWiderspruch beim Bundesministerium der Justiz und fir Verbraucherschutz,MohrenstraRe 37, 10117 Berlin, ein- gelegtwerden. Mit freundlichen GriiRen im Auftrag ▊
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seite4von4  Hinweis: Das  BMJV       verarbeitet     im                           mit Ihrer Zusammenhang                         Anfrage   nach    dem     IFG ausschlieBlich       sol- che   Daten, die notwendig sind,              um    mit Ihnen    zu   kommunizieren        und          das um         Verwaltungshan- dein   des    BMJV     ordnungsgema&             zu   dokumentieren.        Hierzu gehéreninsbesondere               personen- bezogene Informationen,               die Sie   unmittelbar     Ubermittelt    haben.     Die   Verarbeitung      der Daten ist zur  Wahrnehmung             der  Aufgaben        des   BMJV     erforderlich    (vgl.  Artikel   6 Absatz     1 Buchstabe        e . Datenschutz-Grundverordnung                   in  Verbindung       mit  § 3 BDSG). Weitere      Informationen       zur    Verarbeitung      von   personenbezogenen             Daten durch      das   BMJVfin- den   Sie    auf   der  Internetseite      unter    www.bmiv.de.         Hier finden    Sie   u.  a.   auch  nahere     Erlaute- rungen     zu   Ihren   Rechten      sowie    weiterfilhrende        Kontakt-   bzw.   Beschwerdeméglichkeiten.
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