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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsprüfung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
I Bundesministerium der Justiz und furVerbraucherschutz €U20 , 20.de POSTANSCHRIFT —Bundesministerium derJustiz und flr Verbraucherschutz, 11015Berlin HAUSANSCHRIFT Mohrenstra&e37,10117 Berlin. Paket POSTANSCHRIFT 11015 Berlin ███ ██ █████ █████████ █ BEARBEITETVON ███ ██ ████ ██████ REFERAT ZB6 TEL (+4930)18 580 0 FAX (+4930)18 580 9525 E-MAIL poststelle@bmijv.bund.de AKTENZEICHEN ZB6 - zu: 1451/6Il-23323/2020 DATUM Berlin,28. August2020 setrere: Informationsfreiheitsgesetz(IFG) wer. Rechtsprifungdes Entwurfs einer Formulierungshilfe fur einen Entwurf eines Zweiten Geset- zes zum Schutz der Bevéikerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sezus: Ihr Antrag vom 14. Mai 2020 Meine E-Mails vom 17. und 24. Juli 2020 Ihre E-Mail vom 10. August 2020 Sehr █████ ███ █████ auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 14. Mai/ 10. August 2020 ergehtfolgender Bescheid: 1. Ichgebe ihrem Antragstatt. 2. Fur den Informationszugang wird eine Gebuhr von 50,00 EURfestgesetzt. LIEFERANSCHRIFT Kronenstrae 41,10117Berlin VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2)
SEITE 2 VON 4 Begrtindung: I. Mit E-Mail vom Mai 2020 bitten Sie unter auf das IFG 14, Berufung um »1.Die nach § 46 Absatz 1 GGO erfolgte Rechtspriifung des Entwurfs eines Zweiten Geset- zes zum Schutz der Bevélkerungbei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite so- wie 2. die nach § 45 Absatz 1 GGO erfolgte Uberpriifung der VerfassungsmaBigkeit des Ent- wurts eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevélkerungbei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Makgabe des Gesetzes gegentiber den Behor- den des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. In der Anlage erhalten Sie Kopien der drei Stellungnahmen des Bundesministeriums der Justiz und fur Verbraucherschutz (BMJV) gegeniiber dem Bundesministerium fur Gesundheit. Hl. GemafR § 10 Absatz 1 IFG werden fur individuell zurechenbare déffentliche Leistungen nach dem IFG Gebuhren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebithren- und Auslagenver- zeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebitihrenverordnung — IFGGebV). Grund- satzlich gebuhrenfrei ist lediglich die Erteilung einfacher Ausktinfte bzw. die Ablehnung eines Antrags. Fur die Herausgabe von Abschriften kénnen je nach Verwaltungsaufwand Gebihren zwischen 15,00 und 125,00 EUR erhoben werden, Nummer 2.1 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV (Gebthrenverzeichnis). 1. Fur die Identifizierung und Priifung der Dokumente nach Ausschlussgritinden vom In- formationszugang nach §§ 3 bis 6 IFGist ein Arbeitsaufwand von 2 Stunden eines Bedienste- ten des héheren Dienstes dokumentiert. Der pauschale Stundensatz fir individuell zurechen- bare 6ffentliche Leistungen nach dem IFG betragt fur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des hdheren Dienstes 60,00 EUR. Unter Beriicksichtigung dieses Stundensatzes ergibt sich ein gebuhrenrelevanter Verwaltungsaufwand in Héhe von 120,00 EUR: 2. Gebihren sind auch unter BerUcksichtigung des Verwaltungsaufwands so zu bemes- sen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruchgenommen werden
seresvon4 kann, § 10 Absatz 2 IFG. Gebiihren werden nach Verwaltungsaufwand, jedoch nicht notwen- dig kostendeckend erhoben, vgl. Bundestagsdrucksache 15/4493, S. 16. Bei der Gebthren- festsetzungnach der IFGGebVist fiir eine Gleichbehandlung der Gebiihrenschuldner unterei- nander zu sorgen und dabei die verhdltnismaRige Gleichheit unter den GebUthrenschuldnern anzustreben (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September2017 OVG 12 B 11.16 - - juris Rn. 16). Im Vergleich zu sonstigen vom BMJV zu bewaltigendengebthrenpflichtigenIFG-Antragen entsprichtdie Festlegungeiner Gebuhr in Héhe von 50,00 EUR den erhobenen Gebithrenfur ahnlich aufwandigbeantwortete IFG-Antrage.Diese Gebuhr entfaltet angesichts des festge- stellten Verwaltungsaufwandsauch keine abschreckende Wirkung.Der Informationszugang nach § 1 IFG kann wirksam in Anspruch genommen werden. 3. Nach §2 IFGGebV kann aus Griinden derBilligkeit oder des 6ffentlichen Interesses die Gebuhr um bis zu 50 Prozent ermafRigtoder in besonderen Fallen von der Erhebungder Gebthr abgesehenwerden. EntsprechendeAnhaltspunktesind jedochnicht ersichtlich. Ich bitteSie daher, den Betragin Héhe von 50,00 EURinnerhalb eines Monats der Bundes- kasse Trier IBAN: DE81590000000059001020 BIC: MARKDEF1590 Verwendungszweck: ███ ███ ███ ███ ██████ zu Uberweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach BekanntgabeWiderspruch beim Bundesministerium der Justiz und fir Verbraucherschutz,MohrenstraRe 37, 10117 Berlin, ein- gelegtwerden. Mit freundlichen GriiRen im Auftrag ▊
seite4von4 Hinweis: Das BMJV verarbeitet im mit Ihrer Zusammenhang Anfrage nach dem IFG ausschlieBlich sol- che Daten, die notwendig sind, um mit Ihnen zu kommunizieren und das um Verwaltungshan- dein des BMJV ordnungsgema& zu dokumentieren. Hierzu gehéreninsbesondere personen- bezogene Informationen, die Sie unmittelbar Ubermittelt haben. Die Verarbeitung der Daten ist zur Wahrnehmung der Aufgaben des BMJV erforderlich (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e . Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 BDSG). Weitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das BMJVfin- den Sie auf der Internetseite unter www.bmiv.de. Hier finden Sie u. a. auch nahere Erlaute- rungen zu Ihren Rechten sowie weiterfilhrende Kontakt- bzw. Beschwerdeméglichkeiten.