Anlage1_1_Hinweis

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsvorschriften für Berufsschulen während Covid-19

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Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur
Mecklenburg-Vorpommern

 

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern |
D-19048 Schwerin

 

bearbeitet von: Petra Beckerhoff
An die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Telefon: 0385 / 588-7213
Schulämter, die Leiterin der Landesstelle für mobile Az YSZODODD 2018010-050
und teilstationäre Frühförderung, das Referat 522 im E-Mall P.Beckerhoftabm.mureglerung.de
Haus und die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schwerin, 25. Februar 2020
öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-

Vorpommern; Nachrichtlich: LHPR

Bu Bu

Informationen zum Inhalt und zur Durchführung des Masernschutzgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben soll über den wesentlichen Inhalt und die Durchführung des

Masernschutzgesetzes für den Schulbereich informiert werden.

Mit dem Masernschutzgesetz ist das Infektionsschutzgesetz geändert worden.

I. Grundsatz

Nach dem Masernschutzgesetz müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer
Gemeinschaftseinrichtung, wie der Schule, betreut werden oder tätig sind, einen

ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen.

Das Masernschutzgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft, sieht aber für alle Personen, die am 1.
März 2020 bereits in den Schulen betreut werden oder tätig sind, eine Nachweisfrist bis zum
31. Juli 2021 vor. Dieses bietet ausreichend Zeit, noch offene Fragen bezüglich der

Übergangsfälle zu klären. Hierzu werden Sie rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

Hausanschrift: Postanschrift: Telefon: +49 385 588-0
Ministerium für Bildung, Wissenschaft Ministerium für Bildung, Wissenschaft Telefax: +49 385 588-7082

und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und Kultur Mecklenburg-Vorpommern poststelle@bm.mv-regierung.de
Werderstr. 124 : D-19055 Schwerin D-19048 Schwerin www.bm.regierung-mv.de

Allgemeine Datenschutzinformationen: Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft
und Kultur Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten personenbezogenen Daten
verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Europäischen
Union in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.regierung-
mv.de/Landesregierung/bm/Ministerium/Datenschutzhinweise.
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Il. erfasste Personen und Einrichtungen
1. betreute Personen

Das Gesetz gilt für alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung
nach $ 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen
Einrichtungen zählen insbesondere Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen

überwiegend minderjährige Personen betreut werden.

Hiervon erfasst sind die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen in

öffentlicher und privater Trägerschaft.

Auch Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen unterliegen regelmäßig dem
Masernschutzgesetz. Bei der Frage, ob an beruflichen Schulen überwiegend minderjährige
Personen betreut werden, ist die Schule als Einheit zu betrachten. Dabei ist nicht tagesgenau
auf die exakte Mehrheit abzustellen, sondern darauf, ob regelmäßig überwiegend (also mehr

als 50 %) minderjährige Personen betreut werden.

Hierzu werden Sie noch rechtzeitig weitere Informationen erhalten.

2. tätige Personen

Das Gesetz ist ferner anwendbar auf alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer
Gemeinschaftseinrichtung nach $ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG tätig sind.

Dies betrifft insbesondere Personen mit Lehr-, Erziehungs- oder Aufsichtstätigkeiten, aber
auch beispielweise Hausmeister sowie grundsätzlich auch ehrenamtlich Tätige oder

Praktikanten. Erfasst ist damit das gesamte pädagogische Schulpersonal.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können
und einen entsprechenden ärztlichen Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen
ausgenommen.

Ill. erforderliche Nachweise

Die bereits tätigen Personen müssen grundsätzlich folgende Nachweise bis spätestens 31.
Juli 2021 vorlegen:

1. Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz:

eine Impfdokumentation nach $ 22 Abs. 1 und 2 IfSG (i.d.R. Impfausweis) oder ein ärztliches
Zeugnis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz
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Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten
Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten
Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei den betroffenen Personen
durchgeführt wurden.

oder

2. Nachweis über ausreichende Masern-Immunität:

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt. Eine
ausreichende Immunität gegen Masern kann durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung)

festgestellt werden.

oder

3. Nachweis über medizinische Kontraindikationen

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht

geimpft werden können.

Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft

werden kann, im ärztlichen Zeugnis mit angegeben sein.

oder

4. Nachweis durch Bestätigung

Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen
Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat. Eine Bescheinigung bei
Einrichtungswechsel wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur

Verfügung gestellt (siehe Anlage).

Bei Neueinstellungen von pädagogischem und sonstigem Personal und bei Einschulungen
müssen die oben genannten Nachweise vor Beginn der Tätigkeit oder Betreuung vorgelegt
werden.
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IV. Folgen fehlender Nachweise

Wird der Nachweis nicht vorgelegt, darf die Person grundsätzlich nicht in der Einrichtung tätig
werden oder dort betreut werden. Abweichend hiervon darf insbesondere eine Person, die
einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in Gemeinschaftseinrichtungen nach $ 33 Nummer
3 IfSG, d. h. auch in Schulen, betreut werden.

Wenn der Nachweis von einer schulpflichtigen Person nicht vorgelegt wird, hat die Leitung der
jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Zur
Benachrichtigung gehört die Übermittlung der personenbezogenen Angaben (Name,
Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes). Es ist das
zuständige Gesundheitsamt ihres/r Landkreises/ kreisfreien Stadt zu benachrichtigen, in
dessen Bezirk sich die Einrichtung, die Schule, befindet. Das gleiche gilt auch, wenn sich
ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist
(insbesondere bei vorübergehender medizinischer Kontraindikation) oder vervollständigt

werden kann.

V. Kontrollzuständigkeit

Im Rahmen des Kontrollverfahrens tragen die Gesundheitsbehörden eine wesentliche

Verantwortung.

Es ist vorgesehen, dass der Nachweis bei Neueinstellungen von unterrichtsbegleitendem
pädagogischen Fachpersonal und Lehrkräften gegenüber der zuständigen
Einstellungsbehörde, den Schulämtern und dem Referat 522 des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, sowie bei der Einstellung von Referendaren gegenüber dem

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erbringen ist.

Schülerinnen und Schüler, die neu in die Schule aufgenommen werden, haben den Nachweis
der Schulleitung vorzulegen. Zukünftig ist vorgesehen, im Rahmen der
Einschulungsuntersuchungen den Status des Masernschutzes zu erfassen und der Schule zu

übermitteln.

Der erforderliche Nachweis ist zu überprüfen und nach Art des Nachweises und Datum der
Vorlage zu dokumentieren. Dokumente in einer anderen Sprache, offensichtlich gefälschte
Dokumente oder offensichtliche Gefälligkeitsatteste müssen nicht anerkannt werden. In diesen

Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen.

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Für die Benachrichtigung des Gesundheitsamtes in Folge fehlender Nachweise (s. IV) ist ein
Muster als Anlage beigefügt.

Nach der Benachrichtigung liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Gesundheitsamtes,
das auch die weiteren Maßnahmen bestimmt.

Ein neu geschaffenes Gesetz birgt oftmals Herausforderungen bei der praktischen
Anwendung, denen wir uns gemeinsam stellen müssen. Das Ministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur steht hierbei in engem Kontakt mit dem zuständigen Ministerium für
Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und wird Sie laufend über aktuelle Entwicklungen

informieren.

Auf Grund seiner klaren Vorgaben und des vorgesehenen Verfahrens erlaubt das Gesetz auch

einen besonnenen Umgang mit seiner Umsetzung.

Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen aber auch jederzeit an die zuständige

Aufsichtsbehörde wenden.

Mit freundlichen Grüßen,
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