Anlage1_1_Hinweis
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rechtsvorschriften für Berufsschulen während Covid-19“
9700019719429 Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern | D-19048 Schwerin bearbeitet von: Petra Beckerhoff An die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Telefon: 0385 / 588-7213 Schulämter, die Leiterin der Landesstelle für mobile Az YSZODODD 2018010-050 und teilstationäre Frühförderung, das Referat 522 im E-Mall P.Beckerhoftabm.mureglerung.de Haus und die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schwerin, 25. Februar 2020 öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg- Vorpommern; Nachrichtlich: LHPR Bu Bu Informationen zum Inhalt und zur Durchführung des Masernschutzgesetzes Sehr geehrte Damen und Herren, mit diesem Schreiben soll über den wesentlichen Inhalt und die Durchführung des Masernschutzgesetzes für den Schulbereich informiert werden. Mit dem Masernschutzgesetz ist das Infektionsschutzgesetz geändert worden. I. Grundsatz Nach dem Masernschutzgesetz müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung, wie der Schule, betreut werden oder tätig sind, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen. Das Masernschutzgesetz tritt am 1. März 2020 in Kraft, sieht aber für alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den Schulen betreut werden oder tätig sind, eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021 vor. Dieses bietet ausreichend Zeit, noch offene Fragen bezüglich der Übergangsfälle zu klären. Hierzu werden Sie rechtzeitig weitere Informationen erhalten. Hausanschrift: Postanschrift: Telefon: +49 385 588-0 Ministerium für Bildung, Wissenschaft Ministerium für Bildung, Wissenschaft Telefax: +49 385 588-7082 und Kultur Mecklenburg-Vorpommern und Kultur Mecklenburg-Vorpommern poststelle@bm.mv-regierung.de Werderstr. 124 : D-19055 Schwerin D-19048 Schwerin www.bm.regierung-mv.de Allgemeine Datenschutzinformationen: Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten personenbezogenen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Europäischen Union in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen erhalten Sie unter: https://www.regierung- mv.de/Landesregierung/bm/Ministerium/Datenschutzhinweise.
Il. erfasste Personen und Einrichtungen 1. betreute Personen Das Gesetz gilt für alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach $ 33 Nummer 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) betreut werden; zu diesen Einrichtungen zählen insbesondere Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden. Hiervon erfasst sind die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen in öffentlicher und privater Trägerschaft. Auch Schülerinnen und Schüler der beruflichen Schulen unterliegen regelmäßig dem Masernschutzgesetz. Bei der Frage, ob an beruflichen Schulen überwiegend minderjährige Personen betreut werden, ist die Schule als Einheit zu betrachten. Dabei ist nicht tagesgenau auf die exakte Mehrheit abzustellen, sondern darauf, ob regelmäßig überwiegend (also mehr als 50 %) minderjährige Personen betreut werden. Hierzu werden Sie noch rechtzeitig weitere Informationen erhalten. 2. tätige Personen Das Gesetz ist ferner anwendbar auf alle nach 1970 geborenen Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach $ 33 Nummer 1 bis 3 IfSG tätig sind. Dies betrifft insbesondere Personen mit Lehr-, Erziehungs- oder Aufsichtstätigkeiten, aber auch beispielweise Hausmeister sowie grundsätzlich auch ehrenamtlich Tätige oder Praktikanten. Erfasst ist damit das gesamte pädagogische Schulpersonal. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können und einen entsprechenden ärztlichen Nachweis vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen. Ill. erforderliche Nachweise Die bereits tätigen Personen müssen grundsätzlich folgende Nachweise bis spätestens 31. Juli 2021 vorlegen: 1. Nachweis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz: eine Impfdokumentation nach $ 22 Abs. 1 und 2 IfSG (i.d.R. Impfausweis) oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Masern-Impfschutz
Ein ausreichender Masern-Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei den betroffenen Personen durchgeführt wurden. oder 2. Nachweis über ausreichende Masern-Immunität: ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt. Eine ausreichende Immunität gegen Masern kann durch einen Bluttest (sog. Titerbestimmung) festgestellt werden. oder 3. Nachweis über medizinische Kontraindikationen ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Bei einer vorübergehenden Kontraindikation muss die Dauer, während der nicht geimpft werden kann, im ärztlichen Zeugnis mit angegeben sein. oder 4. Nachweis durch Bestätigung Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis bereits vorgelegen hat. Eine Bescheinigung bei Einrichtungswechsel wurde vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit zur Verfügung gestellt (siehe Anlage). Bei Neueinstellungen von pädagogischem und sonstigem Personal und bei Einschulungen müssen die oben genannten Nachweise vor Beginn der Tätigkeit oder Betreuung vorgelegt werden.
IV. Folgen fehlender Nachweise Wird der Nachweis nicht vorgelegt, darf die Person grundsätzlich nicht in der Einrichtung tätig werden oder dort betreut werden. Abweichend hiervon darf insbesondere eine Person, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, in Gemeinschaftseinrichtungen nach $ 33 Nummer 3 IfSG, d. h. auch in Schulen, betreut werden. Wenn der Nachweis von einer schulpflichtigen Person nicht vorgelegt wird, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt darüber zu benachrichtigen. Zur Benachrichtigung gehört die Übermittlung der personenbezogenen Angaben (Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Anschrift des Wohn- bzw. Aufenthaltsortes). Es ist das zuständige Gesundheitsamt ihres/r Landkreises/ kreisfreien Stadt zu benachrichtigen, in dessen Bezirk sich die Einrichtung, die Schule, befindet. Das gleiche gilt auch, wenn sich ergibt, dass ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist (insbesondere bei vorübergehender medizinischer Kontraindikation) oder vervollständigt werden kann. V. Kontrollzuständigkeit Im Rahmen des Kontrollverfahrens tragen die Gesundheitsbehörden eine wesentliche Verantwortung. Es ist vorgesehen, dass der Nachweis bei Neueinstellungen von unterrichtsbegleitendem pädagogischen Fachpersonal und Lehrkräften gegenüber der zuständigen Einstellungsbehörde, den Schulämtern und dem Referat 522 des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, sowie bei der Einstellung von Referendaren gegenüber dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu erbringen ist. Schülerinnen und Schüler, die neu in die Schule aufgenommen werden, haben den Nachweis der Schulleitung vorzulegen. Zukünftig ist vorgesehen, im Rahmen der Einschulungsuntersuchungen den Status des Masernschutzes zu erfassen und der Schule zu übermitteln. Der erforderliche Nachweis ist zu überprüfen und nach Art des Nachweises und Datum der Vorlage zu dokumentieren. Dokumente in einer anderen Sprache, offensichtlich gefälschte Dokumente oder offensichtliche Gefälligkeitsatteste müssen nicht anerkannt werden. In diesen Fällen ist das Gesundheitsamt zu benachrichtigen. 4 -
Für die Benachrichtigung des Gesundheitsamtes in Folge fehlender Nachweise (s. IV) ist ein Muster als Anlage beigefügt. Nach der Benachrichtigung liegt das weitere Vorgehen in der Hand des Gesundheitsamtes, das auch die weiteren Maßnahmen bestimmt. Ein neu geschaffenes Gesetz birgt oftmals Herausforderungen bei der praktischen Anwendung, denen wir uns gemeinsam stellen müssen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur steht hierbei in engem Kontakt mit dem zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und wird Sie laufend über aktuelle Entwicklungen informieren. Auf Grund seiner klaren Vorgaben und des vorgesehenen Verfahrens erlaubt das Gesetz auch einen besonnenen Umgang mit seiner Umsetzung. Selbstverständlich können Sie sich bei Fragen aber auch jederzeit an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Mit freundlichen Grüßen,