Förderrichtlinien 1997

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik aus Kapitel 2302, Titel 687 03, 687 04 und 687 12

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Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - BMZ - RICHTLINIEN für die Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik aus Kapitel 2302 Titel 687 03, 687 04 und 687 12 - FR - *) (Neufassung mit Wirkung vom 01. Januar 2002) I.   Allgemeines II.   ANBest-P/Stiftungen (Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung aus den Titeln 687 03, 687 04 und 687 12) III. Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung Anlagen *) Die in diesen Richtlinien enthaltenen Verweise auf Gesetze und Verwaltungsvorschriften beziehen sich auf die Regeln in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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-2- Inhaltsverzeichnis Seite I.   ALLGEMEINES 1. Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für die Förderung                            5 2. Zuwendungsempfänger                                                               5 3. Gegenstand der Förderung (Ziele und Förderbereiche)                               5 4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen                                              7 5. Verfahrensregelungen                                                              8 6. Bestandskraft vom Zuwendungsbescheiden                                           10 7. Inkrafttreten                                                                    10 II.  ANBest-P/STIFTUNGEN 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung                                         11 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderungen der Finanzierung           13 3. Vergabe von Aufträgen                                                            13 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände                        14 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers                                    15 6. Nachweis der Verwendung                                                          15 7. Prüfung der Verwendung                                                           18 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung                                             18 9. Projektberichterstattung                                                         19 III. NEBENBESTIMMUNGEN FÜR DIE PROJEKTDURCHFÜHRUNG 1. Bildungs- und Beratungsmaßnahmen in Partnerländern                               22 2. Bildungsmaßnahmen außerhalb der Partnerländer                                    23 3. Einsatz von Finanzierungsinstrumenten; Start-, Ausstattungs- und Materialhilfen  25 4. Baumaßnahmen                                                                     26 5. Personal und Projektinfrastruktur in den Partnerländern                          26 6. Vorbereitung, Begleitung, Auswertung und Nachbetreuung von Projekten             30 7. Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger                        32
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-3- ANLAGEN 1. Zusammenfassung der in den Abschnitten I bis III zitierten Muster 2. Richtlinien "Sprachmittler" 3. Regelung "Honorare" 4. Regelung "Reisekosten" 5. Regelung "Soziale Sicherung" 6. Regelung "Finanzwirtschaft" 7. Besondere Regelungen beim Einsatz von Auslandspersonal –     Mietvorauszahlungen –     Erstattung von Zollabgaben –     private Nutzung von Projektfahrzeugen –     Beschaffung von Geräten zur Stromerzeugung –     Kosten für Sicherheitsmaßnahmen an gefährdeten Einsatzorten 8. Regelung "Stipendien" 9. ZBau/Stiftungen und NBest-Bau/Stiftungen 10. Arbeitshilfe für "Projektanträge"
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-4- Abkürzungsverzeichnis ANBest-P        - Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ANBest-         - Allgemeine und Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur P/Stiftungen      Förderung von Maßnahmen auf den Gebieten der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik BAköV           - Bundesakademie für öffentliche Verwaltung im Bundesministerium des Innern BAT             - Bundes-Angestelltentarifvertrag BHO             - Bundeshaushaltsordnung BMI             - Bundesministerium des Innern BMZ             - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung BRH             - Bundesrechnungshof BRKG            - Bundesreisekostengesetz DSE             - Deutsche Stiftung für Internationale Entwicklung FR              - Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts- und Sozial- strukturpolitik aus Kapitel 2302 Titel 687 03, 687 04 und 687 12 GTZ             - Deutsche Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH MTB             - Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder MTV-Stiftungen - Manteltarifvertrag Nr. 1 für die Auslandsmitarbeiter der politischen Stiftungen Nbest-Bau/      - Baufachliche Nebenbestimmungen für die Förderung von Baumaßnahmen der Stiftungen        politischen Stiftungen und anderer Träger aus Kap. 2302 Titel 687 03, 687 04, 687 06 und 687 12 RKRI            - Richtlinien für die Gewährung von Reisekostenersatz und Trennungsgeld gemäß § 33 MTV-Stiftungen VOB             - Verdingungsordnung für Bauleistungen VOL             - Verdingungsordnung für Leistungen VV-BHO          - Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung VwVfG           - Verwaltungsverfahrensgesetz ZBau/Stiftungen - Verfahrensregelung für die Durchführung von Baumaßnahmen der politischen Stiftungen und anderer Träger im Rahmen der baufachlichen Ergänzungsbe- stimmungen zu den VV zu § 44 BHO
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-5-                                            I. I.  ALLGEMEINES 1.  Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen für die Förderung 1.1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für Vorhaben auf den Gebieten der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik, an denen die Bundesregierung ein erhebliches entwicklungspolitisches Interesse hat. 1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMZ entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haus- haltsmittel. 1.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die –     VV zu § 44 BHO sowie §§ 48 bis 49 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind –     ANBest-P/Stiftungen (FR-Abschnitt II) –     Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung (FR-Abschnitt III) –     ZBau/Stiftungen und NBest-Bau/Stiftungen (Anlage 9). 2.  Zuwendungsempfänger Gefördert werden Vorhaben der politischen Stiftungen sowie ausgewählter deutscher gesellschaftlicher Selbsthilfeeinrichtungen mit einem aufgrund langjähriger Erfahrungen in Deutschland erworbenen Fachwissen, dessen Nutzung für die Entwicklungs- zusammenarbeit im besonderen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt (nachstehend Zuwendungsempfänger genannt). 3.  Gegenstand der Förderung (Ziele und Förderbereiche) 3.1 Förderungswürdig sind Vorhaben der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik, die im Ein- klang stehen mit den entwicklungspolitischen Grundlinien der Bundesregierung und darauf ausgerichtet sind, im Rahmen der durch die Menschenrechtserklärung der Vereinten Natio- nen festgelegten Ziele in den Partnerländern einen nachhaltigen Beitrag zu leisten zu –     Aufbau und Festigung demokratischer Strukturen auf der Basis gleichberechtigter Beteiligung aller Bevölkerungsgruppen, insbesondere der Gleichberechtigung von Frauen und Männern –     Förderung einer eigenständigen, ökologisch nachhaltigen und sozial gerechten wirt- schaftlichen Entwicklung
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-6-                                           I. –     Intensivierung der regionalen und internationalen Verständigung und friedlichen Zu- sammenarbeit. Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen die Zuwendungsempfänger geeignete nichtstaatli- che und staatliche Institutionen in den Partnerländern oder helfen mit beim Aufbau entsprechender Institutionen und Strukturen. Dabei wird besonderes Augenmerk gelegt auf die soziokulturellen Besonderheiten des jeweiligen Partnerlandes und auf die Förderung von Eigeninitiativen aus dem Partnerland. 3.2 Maßnahmen der Gesellschaftspolitik umfassen insbesondere: –     Förderung des pluralistischen Dialogs über gesellschaftliche Leitbilder auf der Basis von Demokratie und sozialer Gerechtigkeit –     Hilfe beim Aufbau gesellschaftlicher Interessengruppen –     Unterstützung zivilgesellschaftlicher und staatlicher Institutionen beim Auf- und Ausbau demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen und Verfahren –     Förderung der gleichberechtigten Integration von Frauen in die politischen, wirt- schaftlichen und sozialen Entscheidungsprozesse –     Beratung bei Wirtschafts- und Sozialreformen –     Unterstützung beim Auf- und Ausbau marktwirtschaftlicher Mechanismen und Sy- steme –     Förderung einer ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung –     Förderung der Beachtung und Umsetzung der Menschenrechtserklärung der Verein- ten Nationen (und anderer grundlegender internationaler Konventionen) –     Unterstützung politischer Bildung für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren und für interessierte Jugendliche und Erwachsene –     Förderung dezentraler pluralistischer Medien- und Kommunikationssysteme –     Förderung des regionalen und internationalen Dialogs insbesondere auf den Gebieten der politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowie der Reduzierung von Konfliktpotentialen. 3.3 Maßnahmen der Sozialstrukturpolitik umfassen insbesondere: –     Verbesserung der politischen, rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung breiter Bevölkerungsschichten –     Unterstützung von Selbsthilfeaktivitäten, vor allem benachteiligter Bevölke- rungsgruppen –     Unterstützung von Maßnahmen der Gemeinwesenentwicklung
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-7-                                              I. –     Aufbau von Einrichtungen zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung von Rand- gruppen, die sich aus eigener Kraft nicht selbst versorgen können –     Schaffung von Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Jugendliche und Er- wachsene, einschließlich beruflicher Bildung –     Förderung von Handwerk und Kleinindustrie im formellen und informellen Bereich –     Bereitstellung von Finanzierungsinstrumenten für benachteiligte Bevölkerungsgrup- pen. 4.  Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 4.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse und in der Regel als Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 4.2 Für das zur Förderung beantragte Vorhaben ist ein Struktur- und Finanzplan zu erstellen. 4.3 Aus den Zuwendungsmitteln können grundsätzlich nur finanziert werden (Förderinstru- mente): –     Bildungsmaßnahmen –     Beratungsmaßnahmen –     anwendungsorientierte Forschungsmaßnahmen –     Auf- und Ausbau von Institutionen –     Sachmittel –     Publikationen und Kommunikationsmittel –     Finanz- und Kreditinstrumente, einschließlich Kapitalbeteiligungen –     Baumaßnahmen –     vorbereitende, begleitende, auswertende und nachbetreuende Maßnahmen. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des Abschnitts III. 4.4 Zur Durchführung von Projekten in den Partnerländern können die Zuwendungsempfänger Partner- oder Durchführungsorganisationen beauftragen und ihnen hierfür Mittel für die Finanzierung von Ausgaben zur Verfügung stellen, soweit der Zuwendungsbescheid dies vorsieht. In diesen Fällen sind mit den Partner- oder Durchführungsorganisationen vertragliche Vereinbarungen zur Einhaltung der in diesen Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen und der ggf. im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen oder Bedingungen zu treffen. In den Vereinbarungen, deren Ausgestaltung den Zuwen- dungsempfängern obliegt, sind unter anderem zu regeln:
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-8-                                           I. –     Zweck und Zeitraum der Finanzierung –     Art und Umfang der Finanzierung –     Kosten- und Finanzierungsplan –     die Abwicklung der Maßnahme, insbesondere die Prüfung der Mittelverwendung entsprechend den Nrn. 1 bis 7 ANBest-P (Die in Betracht kommenden Bestim- mungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen.) –     die Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, die Rückzahlungsverpflichtungen und die sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger –     die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen –     die Dauer der Zweckbindung der beschafften Gegenstände. Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt von einer Vereinbarung ist insbesondere gegeben, wenn –     der Abschluss der Vereinbarung durch Angaben der begünstigten Vertragspartei zu- standegekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig wa- ren –     die Voraussetzungen für den Abschluss der Vereinbarung nachträglich entfallen sind –     die begünstigte Vertragspartei bestimmten - im einzelnen zu nennenden - Verpflich- tungen nicht nachkommt. 5.  Verfahrensregelungen Für das Antragsverfahren gilt ergänzend zu Nr. 3 der VV zu § 44 BHO folgendes: 5.1 Anträge für neue Maßnahmen oder für die Weiterförderung nach Ablauf des Bewilligungs- zeitraumes sowie Anträge, die auf einer konzeptionellen Änderung beruhen, sind fünf Mo- nate vor Projektbeginn oder der Weiterförderung in zehnfacher Ausfertigung, bei regionalen Projekten je Land eine zusätzliche Ausfertigung, dem BMZ vorzulegen. Bei allen anderen Änderungen genügen in der Regel Anträge in einfacher Ausfertigung, soweit sie nach I. 5.4 erforderlich sind. Letztere sind spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung vorzulegen. 5.2 Neu- und Fortführungsanträge für Projekte müssen die Angaben enthalten, die für die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit nach diesen Richtlinien und die außenpoliti- sche Beurteilung notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere – die in der Arbeitshilfe für Projektanträge (Anlage 10) aufgeführten Informationen – Struktur- und Finanzplan entsprechend den Nebenbestimmungen für die Projektdurch- führung
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-9-                                           I. – bei Bauprojekten zusätzliche Bauunterlagen gem. ZBau-Stiftungen; bei kleineren Baumaßnahmen bis zu 500.000 Euro Zuschuss einfache Bauunterlagen (Raumprogramm, in vereinfachter Form Bauzeichnung/Bauskizze - in übersichtlichem Maßstab, mindestens mit Grundriß, Ansicht und groben Maßangaben - sowie Lage- planskizze, Erläuterungsbericht (Baubeschreibung) und Kostenvoranschlag). 5.3 Mit Zustimmung des BMZ können pro Titel mehrere oder alle Projekte eines Jahres in einem Sammelantrag zusammengefasst werden. Die Zusammenfassung kann unter regionalen, fachlichen und/oder organisatorischen Gesichtspunkten erfolgen. In diesen Fällen enthält der Antrag –     eine Darstellung der verschiedenen Komponenten des Sammelantrages, insbesondere der in den einzelnen vom Sammelantrag erfassten Ländern verfolgten Konzeption (Ziele, Instrumente, Partner und Zielgruppen) –     einen für den Gesamtantrag verbindlichen Struktur- und Finanzplan sowie eine Übersicht über die vorgesehene länderweise Aufteilung der beantragten Zuwendung (Länderansätze) einschließlich erforderlicher Stellenpläne –     bei Baumaßnahmen zusätzliche Bauunterlagen gem. ZBau-Stiftungen; bei kleineren Baumaßnahmen bis zu 500.000 Euro Zuschuss einfache Bauunterlagen (Raumprogramm, in vereinfachter Form Bauzeichnung, Bauskizze - in übersichtli- chem Maßstab, mindestens mit Grundriss, Ansicht und groben Maßangaben - sowie Lageplanskizze, Erläuterungsbericht (Baubeschreibung) und Kostenvoranschlag). Das BMZ erteilt auf der Grundlage des Sammelantrages eine Rahmenbewilligung für sämtliche vom Sammelantrag erfassten Projekte. Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die Verwendung der Mittel länderweise erfasst wird und bei Prüfungen nachvollzogen werden kann. 5.4 Nach II. 5 ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, bestimmte Sachverhalte dem BMZ unverzüglich anzuzeigen und, soweit damit ein Mehr- oder Minderbedarf verbunden ist oder wesentliche Änderungen vorgesehen sind, einen Aufstockungs-, Einsparungs- oder Änderungsantrag zu stellen. a) Änderungsanträge sind zu stellen – bei Überschreitung der Einzelansätze des Struktur- und Finanzplans um mehr als 30 v.H. – bei Überschreitung der Länderansätze um mehr als 30 v. H. (bei Sammelanträgen) – bei wesentlicher Änderung der Projektkonzeption (bei Sammelanträgen: bei we- sentlicher Änderung der Länderkonzeption) – vor Aufnahme der Zusammenarbeit mit neuen Partnerorganisationen. Änderungen sind erst dann zu beantragen, wenn dafür verlässliche Daten vorliegen und der tatsächliche Finanzbedarf für den Bewilligungszeitraum realistisch kalkuliert werden kann.
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- 10 -                                         I. b) Aufstockungen und Einsparungen sind erst dann zu beantragen, wenn bei mehrjährigen Maßnahmen ein Ausgleich zwischen den einzelnen Haushaltsjahren durch den Zuwendungsempfänger nicht möglich ist. Inwieweit Aufstockungs- und Einsparungsanträge sich auf die Folgejahre finanziell auswirken, muß vom Zuwendungsempfänger im Einzelfall geprüft werden. Abweichungen, die erst nachträglich festgestellt werden, können nur in begründeten Einzelfällen anerkannt werden. 5.5 Unbeschadet der in diesen Richtlinien vorgesehenen Höchstsätze und Möglichkeiten können den Zuwendungsempfängern nur die für die jeweilige Maßnahme unbedingt notwendigen Zuwendungen bewilligt werden. Die Zuwendungsempfänger dürfen die Möglichkeiten nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind. 5.6 Soweit für Projekte oder Förderinstrumente ein Bedarf besteht, der in Abschnitt III nicht geregelt ist, muß dieser bei der Antragstellung besonders ausgewiesen und begründet wer- den. Dabei sind die Bestimmungen in Abschnitt III analog anzuwenden. 5.7 Die Antragstellung beinhaltet, dass der Zuwendungsempfänger den Bedarf des Projekts an personeller, finanzieller und sachlicher Ausstattung - unter Berücksichtigung der Partner- schaftsleistungen und Leistungen Dritter - sowie die Angemessenheit der Ausgaben, die fachliche und technische Durchführbarkeit des Projekts und die Sicherstellung der Gesamt- finanzierung geprüft hat. Hinsichtlich der vorgenannten Kriterien stützt sich das BMZ bei seiner Entscheidung im Rahmen seiner Ressortverantwortung in der Regel auf die Ergebnisse der sachverständigen Prüfung des Zuwendungsempfängers. 6.  Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden Für die erforderliche Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden gilt ergänzend zu Nr. 7.1 der VV zu § 44 BHO folgendes: Im ersten Abruf von mit einem Zuwendungsbescheid zugesagten Mitteln liegt aufgrund einer entsprechenden allgemeinen Erklärung des Zuwendungsempfängers zugleich ein Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid. 7.  Inkrafttreten Die Richtlinien treten in der geänderten Fassung am 01. Januar 2002 in Kraft.
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