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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik aus Kapitel 2302, Titel 687 03, 687 04 und 687 12

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RICHTLINIEN für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen aus Kapitel 2302 Titel 687 04 - FR - (Neufassung mit Wirkung vom 01.01.2021) I.  Allgemeines II. BNBest-P/Stiftungen (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Gesellschaftspolitik) III. BNBest-Projektdurchführung (Besondere Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung) Anlagen
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Inhaltsverzeichnis I.   Allgemeines ..................................................................................... 1 1.  Voraussetzungen und Rechtsgrundlage für die Förderung ................ 1 2.  Zuwendungsempfänger .......................................................................... 1 3.  Gegenstand der Förderung (Ziele und Förderbereiche) ...................... 1 4.  Art, Umfang und Höhe der Förderung ................................................... 3 5.  Verfahrensregeln ..................................................................................... 5 6.  Bestandskraft des Zuwendungsbescheids ........................................... 6 7.  Inkrafttreten .............................................................................................. 6 II.  BNBest-P/STIFTUNGEN/Gesellschaftspolitik ............................... 7 1.  Anforderung und Verwendung der Zuwendung ................................... 7 2.  Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung ............................................................................................ 8 3.  Vergabe von Aufträgen ........................................................................... 9 4.  Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände ......10 5.  Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers .............................11 6.  Nachweis der Verwendung ....................................................................12 7.  Prüfung der Verwendung .......................................................................15 8.  Erfolgskontrolle ......................................................................................16 9.  Erstattung der Verwendung, Verzinsung .............................................17 10. Projektberichterstattung ........................................................................18 III. Besondere Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung 20 1.  Bildungs-, Beratungs- und Dialogmaßnahmen in Kooperationsländern..............................................................................20 2.  Bildungs- und Dialogmaßnahmen außerhalb der Kooperations- länder .......................................................................................................22 3.  Start-, Ausstattungs- und Materialhilfen ...............................................24 4.  Baumaßnahmen ......................................................................................25 5.  Personal- und Projektinfrastruktur .......................................................25 6.  Vorbereitung, Begleitung, Auswertung und Nachbetreuung von Projekten .................................................................................................29 7.  Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Zuwendungsempfänger ...32
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Abkürzungsverzeichnis ANBest-P              Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung BHO                   Bundeshaushaltsordnung BMI                   Bundesministerium des Innern BMZ                   Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen- arbeit und Entwicklung BNBest-P/Stiftungen   Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts- politik BRH                   Bundesrechnungshof BRKG                  Bundesreisekostengesetz FR                    Richtlinien für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der politischen Stiftungen aus Kapitel 2302 Titel 687 04 GWB                   Gesetz gegen die Wettbewerbsbeschränkung MTV-Stiftungen        Manteltarifvertrag für die Auslandsmitarbeiter/innen der politischen Stiftungen NBest-Bau             Baufachliche Nebenbestimmungen RZBau                 Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungs- baumaßnahmen VgV                   Vergabeverordnung VOB/A                 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOF                   Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen VOL/A                 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen VV                    Allgemeine Verwaltungsvorschriften VwVfG                 Verwaltungsverfahrensgesetz
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I.  Allgemeines 1.  Voraussetzungen und Rechtsgrundlage für die Förderung 1.1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen       für   Vorhaben      der     Gesellschaftspolitik   in     den Kooperationsländern (Entwicklungs- und Transformationsländer) sowie übergreifende ODA-anrechenbare Projekte, an denen der Bund ein erhebliches entwicklungspolitisches Interesse hat. 1.2 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Das BMZ entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. 1.3 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, die Weiterleitung von Mitteln durch die Zuwendungsempfänger sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die -   §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften      sowie      die     §§     48      bis      49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), in der jeweils aktuellen Fassung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien (FR) Abweichungen zugelassen worden sind. -   Besonderen Nebenbestimmungen             für  Zuwendungen        (BNBest- P/Stiftungen, FR-Ab-schnitt II) -   Besonderen Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung (BNBest- Projekt-durchführung, FR-Abschnitt III) -   Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau) in ihrer jeweils aktuellen Fassung -   Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Insbesondere die Hinweise für den Auslandsbau im Anhang 12 sind zu beachten. 2.  Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind die vom BMZ mittels Zuwendungsbescheid geförderten deutschen politischen Stiftungen. Nachstehend werden sie als Zuwendungsempfänger bezeichnet. 3.  Gegenstand der Förderung (Ziele und Förderbereiche) 3.1 Förderungswürdig sind Vorhaben der Gesellschaftspolitik, die im Einklang mit den entwicklungspolitischen Zielsetzungen der Bundesrepublik FR I Seite 1
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Deutschland und den internationalen Menschenrechtskonventionen stehen und einen nachhaltigen Beitrag leisten -   zum      Aufbau        und     zur      Festigung      demokratischer       und zivilgesellschaftlicher Strukturen auf der Basis gleichberechtigter Beteiligung      aller     Bevölkerungsgruppen,          insbesondere       der gleichberechtigten Beteiligung der Geschlechter -   zur Förderung einer global nachhaltigen Entwicklung, die sich gleichermaßen        in    wirtschaftlicher      Leistungsfähigkeit,  sozialer Gerechtigkeit, ökologischer Tragfähigkeit und politischer Stabilität ausdrückt -   zur Intensivierung der regionalen und internationalen Verständigung und friedlichen Zusammenarbeit. Zum Erreichen dieser Ziele unterstützen die Zuwendungsempfänger geeignete nichtstaatliche und staatliche Organisationen innerhalb und in Einzelfällen außerhalb der Kooperationsländer oder den Aufbau entsprechender Institutionen und Strukturen. Dabei werden die soziokulturellen, ökonomischen und ökologischen Besonderheiten des jeweiligen Kooperationslandes sowie die Förderung von Eigeninitiative und Eigenverantwortung aus dem Kooperationsland berücksichtigt. 3.2 Maßnahmen der Gesellschaftspolitik umfassen insbesondere: -   Förderung des pluralistischen Dialogs über gesellschaftliche Leitbilder auf der Basis von Demokratie und sozialer Gerechtigkeit -   Hilfe beim Aufbau gesellschaftlicher Interessengruppen sowie die Förderung von Aktivitäten der Zivilgesellschaft -   Unterstützung zivilgesellschaftlicher und staatlicher Institutionen beim Auf- und Ausbau demokratischer und rechtsstaatlicher Strukturen und Verfahren -   Förderung der gleichberechtigten Integration von Frauen in die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Entscheidungsprozesse -   Beratung bei Wirtschafts-, Sozial- und Umweltreformen -   Unterstützung beim Auf-              und      Ausbau      marktwirtschaftlicher Mechanismen und Systeme -   Förderung      einer     sozial    gerechten        ökologisch   nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung -   Förderung         der       Beachtung           und       Umsetzung         der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen und anderer grundlegender internationaler Konventionen -   Unterstützung politischer Bildung für Multiplikatorinnen                    und Multiplikatoren und für interessierte Jugendliche und Erwachsene -   Förderung          dezentraler         pluralistischer       Medien-        und Kommunikationssysteme FR I Seite 2
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-   Förderung des nationalen, regionalen und internationalen Dialogs insbesondere auf den Gebieten der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Zusammenarbeit -   Förderung von Frieden und Entwicklung in Konflikt- und Post- Konfliktländern -   bei besonderem entwicklungspolitischen Interesse Förderung von Dialogmaßnahmen und Fachgesprächen auch außerhalb der Kooperationsländer zur Unterstützung der vorstehend genannten Maßnahmen. 4.  Art, Umfang und Höhe der Förderung 4.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse und – in Anwendung von Nr. 2.4 Satz 1 der VV zu § 44 BHO – grundsätzlich als Vollfinanzierung zur Projektförderung gewährt. 4.2 Für das zur Förderung beantragte Vorhaben ist ein Finanzierungsplan zu erstellen. 4.3 Aus den Zuwendungsmitteln können grundsätzlich nur finanziert werden (Förder-instrumente): -   Bildungsmaßnahmen -   Beratungsmaßnahmen -   anwendungsorientierte Forschungsmaßnahmen -   Dialogmaßnahmen und entwicklungspolitische Fachgespräche -   Auf- und Ausbau von Institutionen -   Sachmittel -   Publikationen -   digitale Medien und Kommunikationsmittel -   Baumaßnahmen -   vorbereitende,    begleitende,   auswertende     und   nachbetreuende Maßnahmen -   durch     das    Projekt   verursachte   Personal-     und   sächliche Verwaltungsausgaben im Aus-land (z. B. Miete, laufende Ausgaben) Die Zuwendungsmittel können verwendet werden als erforderliche nationale Kofinanzierung für zusätzliche Projekte und Maßnahmen der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, die der Umsetzung der Zielstellung des BMZ dienen, an deren Durchführung der Bund ein erhebliches Interesse gemäß § 23 BHO hat und die einen Beitrag zur Erreichung der Zielsetzung der Vorhaben der Gesellschaftspolitik gem. FR I Nr. 3 leisten. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des Abschnitts III. FR I Seite 3
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4.4 Zur Durchführung von Maßnahmen in den Kooperationsländern können die Zuwendungsempfänger mit Partnerorganisationen zusammenarbeiten und ihnen hierfür Mittel für die Finanzierung von Ausgaben zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Weiterleitung von Zuwendungen ist mit den Partnerorganisationen ein privatrechtlicher Vertrag gemäß VV Nr. 12.5. zu § 44 BHO zur Einhaltung aller in diesen Richtlinien erhaltenen Verpflichtungen und der ggf. im Zuwendungsbescheid enthaltenen Auflagen oder Bedingungen zu schließen. Der privatrechtliche Vertrag zwischen Zuwendungsempfänger und der Partnerorganisation hat insbesondere zu regeln: -    die Art und Höhe der Zuwendung -    den Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenständen -    die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben -    den Bewilligungszeitraum -    die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Verwendung der Zuwendung entsprechend FR II Nrn. 1 bis 9. Die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen, das entsprechend FR II Nr. 7.1 für den Zuwendungsempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für die Bewilligungsbehörde (einschließlich für einen von ihr Beauftragten) auszubedingen -    die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungs-verpflichtungen          und         der         sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger -    die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen. Die Weiterleitung erfolgt ausschließlich als Projektförderung. Die Weiterleitung an die Partnerorganisationen darf erst erfolgen, wenn und soweit eine Zahlungsverpflichtung begründet wurde. Ansonsten gelten für die Weiterleitung von Zuwendungsmitteln die Bestimmungen der FR III. Als Letztempfänger kommen nur Partnerorganisationen in Betracht, welche im Förderantrag benannt und durch Bewilligungsbescheid bestätigt wurden. Dem Bundesrechnungshof ist ein gem. §§ 91, 100 BHO entsprechendes Prüfungsrecht bei Partnerorganisationen (vgl. FR II Nr. 7.3) einzuräumen. FR I Seite 4
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5.  Verfahrensregeln Für das Antragsverfahren gilt ergänzend zu Nr. 3 der VV zu § 44 BHO Folgendes: 5.1 Anträge für neue Maßnahmen oder für die Weiterförderung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes sowie Anträge, die auf einer konzeptionellen Änderung beruhen, sind fünf Monate vor Beginn des Vorhabens oder der Weiterförderung in einfacher Ausfertigung dem BMZ vorzulegen. Änderungsanträge sind spätestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung vorzulegen. Soweit für die Bundesverwaltung elektronische Verfahren, die die Integrität und Authentizität elektronischer Dokumente gem. §§ 3a, 37 und 41 VwVfG sicherstellen, zugelassen sind und das BMZ diese Dienste anbietet, können die Anträge auch über dieses Verfahren übermittelt werden. 5.2 Die Beantragung von Zuwendungen erfolgt grundsätzlich für Programme mit regionaler, sektoraler und / oder organisatorischer Schwerpunktsetzung. Die Anträge müssen die Angaben enthalten, die für die Bewertung der entwicklungspolitischen Förderungswürdigkeit nach diesen Richtlinien und die außenpolitische Beurteilung notwendig sind. Hierzu gehören insbesondere -    die in der „Mustergliederung        Antrag“   (Anlage   1)  aufgeführten Informationen -    Finanzierungsplan entsprechend den Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung (FR III) -    bei Bauprojekten zusätzliche Bauunterlagen gem. RZBau. Die Aufstockung oder Umbewilligung von Zuwendungen ist erst dann zu beantragen, wenn bei mehrjähriger Förderung ein Ausgleich zwischen den einzelnen Haushaltsjahren durch den Zuwendungsempfänger nicht möglich ist. Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes beantragte Änderungen bzw. Abweichungen von der Bewilligung können nur in besonders begründeten Einzelfällen anerkannt werden. 5.3 Soweit in einem Vorhaben ein Bedarf besteht, der in FR III nicht geregelt ist, muss dieser bei der Antragstellung besonders ausgewiesen und begründet werden. Dabei sind die Bestimmungen in FR III analog anzuwenden. 5.4 Die Antragstellung setzt voraus und beinhaltet die Erklärung, dass der Zuwendungsempfänger den Bedarf des Projekts an personeller, finanzieller und      sachlicher    Ausstattung     -    unter     Berücksichtigung     der Partnerschaftsleistungen     und     Leistungen     Dritter  -    sowie     die Angemessenheit der Ausgaben, die fachliche und technische Durchführbarkeit     des     Projekts     und     die    Sicherstellung    der Gesamtfinanzierung geprüft hat. FR I Seite 5
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Hinsichtlich der vorgenannten Kriterien stützt sich das BMZ bei seiner Entscheidung im Rahmen seiner Ressortverantwortung in der Regel auf die Ergebnisse der sachverständigen Prüfung des Zuwendungsempfängers. 5.5 Unbeschadet der in diesen Richtlinien vorgesehenen Höchstsätze und Möglichkeiten können den Zuwendungsempfängern nur die für die jeweilige Maßnahme unbedingt notwendigen Zuwendungen bewilligt werden. Die Zuwendungsempfänger dürfen die Möglichkeiten nur insoweit in Anspruch nehmen, als sie zur Erreichung der Projektziele erforderlich sind. 6.  Bestandskraft des Zuwendungsbescheids Für die erforderliche Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden gilt ergänzend zu Nr. 7.1 der VV zu § 44 BHO Folgendes: Mit der ersten Anforderung (bzw. dem ersten Abruf) von Mitteln, die mit einem      Zuwendungsbescheid       zugesagt       wurden,      kann     der Zuwendungsempfänger zugleich erklären, auf die Einlegung von Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid zu verzichten. 7.  Inkrafttreten Die Richtlinien treten in der geänderten Fassung am 01.01.2021 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2023 außer Kraft. FR I Seite 6
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II.       BNBest-P/STIFTUNGEN/Gesellschaftspolitik ∗ (Besondere Nebenbestimmungen                       für Zuwendungen                  zur Förderung von Maßnahmen der Gesellschaftspolitik) 1.        Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1       Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. *Die mit der Zuwendung zusammenhängenden Ausgaben müssen auch unter landes- und ortsüblichen Gesichtspunkten angemessen sein. 1.2       Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. *Für Zinserträge gilt die Regelung FR II Nr. 2. 1.2.1 *Die Zuwendungen werden ohne Aufteilung nach Jahresfälligkeiten zur Erfüllung der Zwecke und für die Zeiträume bewilligt, die durch die Anträge und die Zuwendungs-bescheide bestimmt sind. Die Maßnahmen sind so zu planen und durchzuführen, dass -   die Ausgaben für das einzelne Projekt insgesamt den für den Förderzeitraum bewilligten Zuwendungsbetrag nicht überschreiten -   sie sich im Rahmen der vom BMZ für alle bewilligten Projekte des Zuwendungsempfängers beim jeweiligen Titel bereitgestellten jährlichen Mittel (Ausgaben) halten -   keine Mehrausgaben für das Folgejahr präjudiziert werden. 1.2.2 *Die dem einzelnen Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Einzelansätze im Finanzierungsplan dürfen um bis zu 30 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann und keine wesentliche konzeptionelle Änderung des Projekts bedeutet. Hiervon ausgeschlossen sind Baumaßnahmen. *Die Überschreitungen sind im Verwendungsnachweis zu begründen. Beruht die Überschreitung eines Einzelansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. 1.3       Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben oder sächliche Verwaltungsausgaben geleistet werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der ∗ Die Besonderen Nebenbestimmungen enthalten abweichende oder ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Diese Regelungen sind in Abschnitt II mit *) gekennzeichnet. FR II Seite 7
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