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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Richtlinien für die Förderung von Maßnahmen der Gesellschafts- und Sozialstrukturpolitik aus Kapitel 2302, Titel 687 03, 687 04 und 687 12

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RICHTLINIEN für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben der Sozialstruktur aus Kapitel 2302 Titel 687 03 - FR - (Neufassung mit Wirkung vom 01.01.2021) I.  Allgemeines II. BNBest-P/Sozialstruktur (Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Sozialstruktur) III. BNBest-Projektdurchführung / Sozialstruktur (Besondere Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung) Anlagen
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Inhaltsverzeichnis I.   Allgemeines ………………………………………………………………………… 1 1.  Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen ……………….. 1 2.  Gegenstand der Förderung …………………………………………………. 2 3.  Zuwendungsempfänger ……………………………………………………... 2 4.  Besondere Zuwendungsvoraussetzungen ………………………………. 3 5.  Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen ……………………………….. 3 6.  Sonstige Zuwendungsbestimmungen ……………………………………. 6 7.  Verfahren ………………………………………………………………………..6 8.  Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden ……………………………..7 9.  Geltungsdauer ………………………………………………………………… 7 II.  BNBest-P/Sozialstruktur (FR Abschnitt II) ……………………………………. 8 1. Anforderung und Verwendung der Zuwendung ………………………… 8 2. Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung …………………………………………………………………. 10 3. Vergabe von Aufträgen …………………………………………………….. 11 4. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände …..11 5. Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers …………………… 13 6. Nachweis der Verwendung ………………………………………………... 13 7. Prüfung der Verwendung ………………………………………………….. 17 8. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung …………………………………17 9. Projektberichterstattung …………………………………………………… 18 III. BNBest-Projektdurchführung/Sozialstruktur (FR Abschnitt III) ………….20 1. Beratungs- und Bildungsmaßnahmen in den Partnerländern ……… 21 2. Bildungsmaßnahmen außerhalb der Partnerländer …………………...22 3. Start-, Ausstattungs- und Materialhilfen; Finanzierungs- instrumente …………………………………………………………………... 24 4. Baumaßnahmen ……………………………...……………………………… 25 5. Personal und Infrastruktur in den Partnerländern…………..………… 26 6. Vorbereitung, Begleitung, Auswertung und Nachbetreuung von Projekten ………………………………….………………………………….. 31 7. Verwaltungskosten …………………………………….…………………… 32
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I.  ALLGEMEINES 1.  Förderziel, Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Ver- waltungsvorschriften zu §§ 23,44 BHO Zuwendungen für sozialstrukturpoliti- sche Vorhaben in bestimmten, entwicklungspolitisch prioritären Förderberei- chen, an denen der Bund ein erhebliches entwicklungspolitisches Interesse hat (Sozialstrukturförderung). 1.2 Ziel der Förderung sind der Aufbau funktionierender zivilgesellschaftlicher Strukturen und die sektorpolitische fachliche Beratung von Schlüsselakteuren über ausgewählte Vorhaben geeigneter Fachorganisationen in folgenden För- derbereichen: -    Non-formale Jugend- und Erwachsenenbildung -    Genossenschaftssysteme -    Förderung nationaler Hilfsgesellschaften -    Gewerkschaftliche Bildungsarbeit -    Dezentrale kommunale Daseinsvorsorge (Wasser, Abwasser und Abfall) -    Soziale Facharbeit in der Wohlfahrtspflege -    Verbandsgestützte Bildung für Arbeit und Gesellschaft. 1.3 Vorhaben der Sozialstrukturförderung setzen methodisch auf drei entwicklungs- politischen Interventionsebenen (Makro-, Meso- und Mikroebene) an, die kon- zeptionell und in der Durchführung miteinander verwoben sind. Die Makroebene ist die (in der Regel nationale) System- bzw. Gesellschafts- ebene, auf der die langfristigen Wirkungen der Vorhaben greifen sollen (z.B. Verbesserung der politischen, gesetzlichen, budgetären Rahmenbedingungen im Förderbereich). Unter Mesoebene ist die Ebene der Organisationen, Institutionen und Netz- werke zu verstehen, die u.a. in ihren Kapazitäten gestärkt werden sollen. Unter Mikroebene wird in diesem Zusammenhang die lokale Einheit bzw. di- rekte Zielgruppe verstanden, auf der insbesondere Maßnahmen mit Modellcha- rakter gefördert werden können. 1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMZ aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 1.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, die Weiter- leitung von Mitteln durch die Zuwendungsempfänger sowie für den Nachweis FR I Seite 1
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und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zu- wendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die -    §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die §§ 23 und 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, so- weit nicht in diesen Förderrichtlinien (FR) Abweichungen von den Allgemei- nen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind, -    Besonderen Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung Sozialstruk- tur, BNBest-P/Sozialstruktur (FR Abschnitt II), -    Besonderen Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung BNBest-Pro- jektdurchführung/Sozialstruktur (FR Abschnitt III). Im Fall der Förderung von Baumaßnahmen gelten die baufachlichen Nebenbe- stimmungen (NBest-Bau) in ihrer jeweils aktuellen Fassung. 2.  Gegenstand der Förderung 2.1 Die Sozialstrukturförderung ist ein entwicklungspolitisches Instrument, das die langfristige Ausgestaltung des sozialen Gefüges im Partnerland zum Ziel hat. Die Förderung erfolgt vorrangig durch Beratungsmaßnahmen. 2.2 Zur Erreichung dieser Ziele unterstützen die Zuwendungsempfänger geeignete nichtstaatliche und staatliche Institutionen in den Partnerländern beim Aufbau entsprechender Institutionen und Strukturen. Dabei wird besonderes Augen- merk auf die Besonderheiten des jeweiligen Partnerlandes und auf die Förde- rung von Eigeninitiative aus dem Partnerland gelegt. 2.3 Bei Konzeption und Umsetzung wird eine Abstimmung mit der deutschen staat- lichen Entwicklungszusammenarbeit und deren Durchführungsorganisationen durch die BMZ-interne Beteiligung der Sektor- und Regionalreferate sicherge- stellt. 2.4 Die übergeordnete Zielsetzung eines auf mehrere Phasen angelegten Vorha- bens soll grundsätzlich in höchstens zwölf Jahren erreichbar sein. Die Antrag stellende Organisation erläutert zu Beginn des Vorhabens den konzeptionellen Gesamtansatz im Förderantrag. In Folgeanträgen sind die jeweils bis dahin er- reichten Ziele zu erläutern. 2.5 Aus der Förderung eines Vorhabens für eine Phase entsteht kein Anspruch auf die Förderung weiterer Phasen. 3.  Zuwendungsempfänger 3.1 Für die Durchführung von Vorhaben der Sozialstrukturförderung vergibt das BMZ Zuwendungen an geeignete Organisationen mit Erfahrung in der Durch- führung von entwicklungswichtigen Vorhaben in den Partnerländern des BMZ. FR I Seite 2
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3.2 Gefördert werden Vorhaben von Organisationen in Deutschland, die aufgrund ihrer Fachlichkeit zur Förderung sozialstrukturpolitischer Vorhaben im Ausland tätig werden können (Fachorganisationen). 3.3 Die Fachorganisationen müssen über nachgewiesene Kernkompetenzen zum Auf- und Ausbau sozialer Strukturen in einem der Förderbereiche verfügen, wel- che – ggf. über die Zugehörigkeit zu einem Verband – für Vorhaben zur Förde- rung der Sozialstruktur nutzbar gemacht werden können. Nachstehend werden sie als Zuwendungsempfänger bezeichnet. 4.  Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn der Zweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Nicht rückzahlbare Zuwendungen werden nur bewilligt, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann. 4.2 Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, bei denen eine ord- nungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Bei Zuwendun- gen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in fi- nanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Un- terhaltung der Anlagen bieten. Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Ge- samtfinanzierung nicht gesichert ist, ist nicht möglich. 4.3 Zuwendungen zur Projektförderung werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Ausnahmen bedürfen im Einzelfall der Einwilligung des BMZ. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss ei- nes der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grund- erwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 5.  Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen 5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse und grundsätzlich als Teilfinanzierung vergeben. Eigenmittel des Zuwendungsempfängers (ein- schl. der Projektpartner, der Zielgruppe und/oder anderer Stellen) sind grund- sätzlich in Höhe von 25 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben in die Projektfinanzierung einzubringen. Können Eigenmittel nicht oder nicht in die- ser Höhe eingebracht werden, ist dies nachvollziehbar zu begründen. Der Be- gründung ist der letzte Jahresabschluss des Zuwendungsempfängers beizufü- FR I Seite 3
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gen. Eine Vollfinanzierung wird ausnahmsweise dann gewährt, wenn die Erfül- lung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Eine Voll- finanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsemp- fänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftli- ches Interesse hat. 5.2   Für das beantragte Vorhaben ist ein Finanzierungsplan zu erstellen. 5.3   Aus den Zuwendungsmitteln können grundsätzlich nur finanziert werden: -   Beratungsmaßnahmen -   Auf- und Ausbau von Institutionen -   Bildungsmaßnahmen -   Anwendungsorientierte Forschungsmaßnahmen -   vorbereitende, begleitende, auswertende und nachbetreuende Maßnah- men -   Sachmittel -   Publikationen und Kommunikationsmittel -   durch das Projekt verursachte Personal- und sächliche Verwaltungsausga- ben sowohl im Ausland (z.B. Miete, laufende Ausgaben) als auch anteilig im Inland (s. Verwaltungskosten gemäß FR III Nr. 7). 5.3.1 In besonders zu begründenden Fällen können im Rahmen eines Vorhabens re- volvierende Fonds oder Baumaßnahmen gefördert werden. Diese müssen für die Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend notwendig sein. 5.4   Um die Breitenwirksamkeit der geförderten Vorhaben zu erhöhen, können Zu- wendungsmittel mit Zustimmung des BMZ auch als erforderlicher nationaler Ei- genbeitrag für zusätzliche Projekte und Maßnahmen der europäischen Entwick- lungszusammenarbeit angerechnet werden, an deren Durchführung der Bund ein erhebliches Interesse gemäß § 23 BHO hat. Für die Durchführung gelten die Bestimmungen des Abschnitts III. 5.5   Zur Durchführung von Projekten in den Partnerländern können die Zuwen- dungsempfänger Zuwendungen an eine Partnerorganisation (Zuwendungsletz- tempfänger) weiterleiten, soweit der Zuwendungsbescheid dies vorsieht. Zu- wendungen dürfen nur an solche Partnerorganisationen (Zuwendungsletztemp- fänger) weitergeleitet werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsfüh- rung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen (vgl. FR II Nr. 6.11). Als Letztempfänger kommen nur für den jeweiligen Förderbereich relevante Partnerorganisationen in Betracht. Für die Weiterleitung sind mit den Partnerorganisationen privatrechtliche Ver- träge gemäß VV Nr. 12.5 zu § 44 BHO zur Einhaltung aller in diesen Richtlinien enthaltenen Verpflichtungen und der ggf. im Zuwendungsbescheid enthaltenen FR I Seite 4
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Auflagen bzw. Bedingungen zu schließen. In den Verträgen, deren Ausgestal- tung den Zuwendungsempfängern obliegt, sind insbesondere zu regeln: 5.5.1 die Art und Höhe der Zuwendung, 5.5.2 der Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwen- dung beschafften Gegenständen, 5.5.3 die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, 5.5.4 der Bewilligungszeitraum, 5.5.5 der Kosten- und Finanzierungsplan, 5.5.6 die Abwicklung der Maßnahme und die Prüfung der Mittelverwendung entspre- chend FR II Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 (die in Betracht kommenden Bestimmungen sind dem Inhalt nach unmittelbar in den Vertrag zu übernehmen). Das entspre- chende für den Zuwendungsempfänger vorzusehende Prüfungsrecht ist auch für das BMZ (einschließlich für von ihr Beauftragte) auszubedingen, 5.5.7 die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzah- lungsverpflichtungen und der sonstigen Rückzahlungsregelungen durch den Letztempfänger, 5.5.8 die Verzinsung von Rückzahlungsansprüchen. Die Weiterleitung erfolgt ausschließlich als Projektförderung unter Beachtung der alsbaldigen Mittelverwendung (s. FR II Nr. 1.7). Ansonsten gelten für die Weiterleitung von Zuwendungsmitteln die Bestimmun- gen der FR III. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für alle Weiterleitungen durch die Partnerorganisationen. Ein wichtiger Grund für einen Rücktritt vom Vertrag ist gegeben, wenn -    der Abschluss des Vertrags durch Angaben der begünstigten Vertragspartei zustande gekommen ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder un- vollständig waren, -    die Voraussetzungen für den Abschluss des Vertrags nachträglich entfallen sind, -    die begünstigte Vertragspartei bestimmten – im Vertrag benannten – Ver- pflichtungen nicht nachkommt. Dem Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO ein entsprechendes Prüfungs- recht bei den Partnerorganisationen bzw. im Falle einer nochmaligen Weiterlei- tung auch beim Letztempfänger einzuräumen. 5.6   Das BMZ kann sich zur Weiterleitung von Zuwendungen an die in Nr. 3 genann- ten Zuwendungsempfänger einer geeigneten Mittlerorganisation bedienen. In diesem Fall gilt FR I Nr. 5.5 entsprechend. FR I Seite 5
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6.  Sonstige Zuwendungsbestimmungen 6.1 Zusätzlich zur Prüfung der Verwendung der erhaltenen Zuwendung (s. FR II Nr. 7) erfolgt auch eine Erfolgskontrolle. Sie dient der Überprüfung, ob das mit der Förderung beabsichtigte Ziel erreicht wurde. Soweit sachdienlich, kann die Erfolgskontrolle mit der Prüfung der Verwendung verbunden werden. 6.2 Grundlage der Erfolgskontrolle ist der Verwendungsnachweis. Die Organisatio- nen legen mit dem Verwendungsnachweis auch die erzielten Ergebnisse durch einen Vergleich zwischen den geplanten und erreichten Zielen eines Projekts bzw. Teilprojektes dar und stellen den Zielerreichungsgrad fest. Grundlage ist der Soll-Ist-Vergleich unter Heranziehung geeigneter Indikatoren (vgl. Nr. 11 a der VV zu § 44 BHO). 6.3 Das BMZ behält sich eine querschnittliche Erfolgskontrolle übergeordneten Fra- gestellungen vor. Die Planung und Durchführung von Evaluierungen unter Fe- derführung des BMZ erfolgt im Benehmen mit den betreffenden Organisationen. 7.  Verfahren Für das Antragsverfahren gilt ergänzend zu Nr. 3 der VV zu § 44 BHO Folgen- des: 7.1 Projektvorschläge können dem BMZ in Form einer Projektskizze bis zu einem vom BMZ mitgeteilten Zeitpunkt unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formats (s. Anlage 1) vorgelegt werden. Bei positiver Rückmeldung kann nach Aufforderung des BMZ ein Antrag (s. Anlage 2) eingereicht werden. 7.2 Anträge für neue Maßnahmen sowie Fortführungsanträge für Folgephasen sind dem BMZ fünf Monate vor Beginn des geplanten Vorhabens oder der Folge- phase in einfacher Ausfertigung vorzulegen. 7.3 Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt ausschließlich für Projekte in den För- derbereichen der Sozialstrukturförderung. 7.4 Neu- und Fortführungsanträge für Projekte müssen alle Angaben enthalten, die für die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit nach diesen Richtlinien und Beurteilung der außenpolitischen Unbedenklichkeit erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere: -   die im Antragsformat aufgeführten Informationen (s. Anlage 2), -   Finanzierungsplan entsprechend der Besonderen Nebenbestimmungen für die Projektdurchführung in Abschnitt III, -   bei Baumaßnahmen zusätzliche Bauunterlagen gemäß RZBau. 7.5 Aufstockungs- und Änderungsanträge, die keine konzeptionelle Änderung bzw. Änderung der Partnerorganisationen beinhalten, sind spätestens vier Wochen FR I Seite 6
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vor der beabsichtigten Änderung und generell nur in Ausnahmefällen vorzule- gen. 7.6 Die Antragstellung setzt voraus und beinhaltet die Erklärung, dass der Zuwen- dungsempfänger den Bedarf des Projekts an personeller, finanzieller und sach- licher Ausstattung – unter Berücksichtigung der Partnerschaftsleistungen und Leistungen Dritter – sowie die Angemessenheit der Ausgaben, die fachliche und technische Durchführbarkeit des Projekts und die Sicherstellung der Gesamtfi- nanzierung geprüft hat. Hinsichtlich der vorgenannten Kriterien stützt sich das BMZ bei seiner Entschei- dung im Rahmen seiner Ressortverantwortung in der Regel auf die Ergebnisse der sachverständigen Prüfung des Zuwendungsempfängers. 7.7 Verfügbare Eigenmittel des Zuwendungsempfängers und Projektpartners für das zu fördernde Vorhaben sind gemäß Nr. 3.2.1 der VV zu § 44 BHO in den Finanzierungsplan aufzunehmen. 8.  Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden Für die erforderliche Bestandskraft von Zuwendungsbescheiden gilt ergänzend zu Nr. 7.1 der VV zu § 44 BHO: Mit der ersten Anforderung von Mitteln, die mit einem Zuwendungsbescheid zu- gesagt wurden, kann der Zuwendungsempfänger zugleich erklären, auf die Ein- legung von Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid zu verzichten. 9.  Geltungsdauer Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31.03.2024 außer Kraft. FR I Seite 7
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II.     Besondere Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förde- rung von Maßnahmen der Sozialstruktur (BNBest-P/Sozialstruktur) 1.      Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1     Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. * Die mit der Zuwendung zusammenhängenden Ausgaben müssen auch unter landes- und ortsüblichen Gesichtspunkten angemessen sein. 1.2     Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (insbeson- dere Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungs- empfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zu- sammenhängenden Ausgaben einzusetzen. Der Finanzierungsplan ist hinsicht- lich des Gesamtergebnisses verbindlich. Für Zinserträge gilt die Regelung FR II Nr. 2.3 1.3     * Die Zuwendungen werden ohne Aufteilung nach Jahresfälligkeiten zur Erfül- lung der Zwecke und für die Zeiträume bewilligt, die durch die Anträge und die Zuwendungsbescheide bestimmt sind. Die Projekte sind so zu planen und durchzuführen, dass die Ausgaben für das einzelne Projekt insgesamt den für den Förderzeitraum bewilligten Zuwendungsbetrag nicht überschreiten. 1.4     * Die dem einzelnen Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Einzelansätze im Finanzierungsplan sowie die Ansätze für einzelne Länder sind grundsätzlich einzuhalten. Sie können jedoch um bis zu 30 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelan- sätzen ausgeglichen werden kann und keine wesentliche konzeptionelle Ände- rung des Projekts bedeutet. Eine Überschreitung der Einzelansätze von Finanzierungsinstrumenten oder Baumaßnahmen, z. B. aufgrund behördlicher Bedingungen, Auflagen im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens oder bei unvorhergesehenen Kosten- steigerungen ist nur im Ausnahmefall und nur mit vorheriger Zustimmung des BMZ möglich. Die Überschreitungen sind im Verwendungsnachweis zu begründen. Die vorstehenden Regelungen finden bei Festbetragsfinanzierung keine An- wendung. ____________________________ * Die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Sozialstruktur (BNBest-P/Sozialstruktur) enthalten abweichende oder ergänzende Regelungen zu den Allgemeinen Nebenbe- stimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Diese Regelungen sind in Abschnitt II mit * ge- kennzeichnet. FR II Seite 8
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