Verfahrenshinweise für die Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 und des neuen Finanzplans 2021 bis 2025

Rundschreiben BMF

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rundschreiben Aufstellung Haushalt 2022

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ABDRUCK MDin Corinna Westermann Abteilungsleiterin II POSTANSCHRIFT    Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail                                                             HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97 10117 Berlin TEL +49 (0) 30 18 682-1583 Oberste Bundesbehörden                                                              FAX  +49 (0) 30 18 682-3489 E-MAIL poststelle@bmf.bund.de DATUM  5. Januar 2021 BETREFF    Verfahrenshinweise für die Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 und des neuen Finanzplans 2021 bis 2025 ANLAGEN     16 Anlagen (Anlagen 1 und 2, Anhänge 1 bis 14) GZ    II A 1 - H 1105/20/10002 :001 DOK    2020/1025660 (bei Antwort bitte GZ und DOK angeben) Das regierungsinterne Verfahren für die Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 und des Fi- nanzplans des Bundes 2021 bis 2025 sowie des Wirtschafts- und Finanzplans des Sonder- vermögens „Energie- und Klimafonds“ wird wie in den Vorjahren als Eckwerteverfahren durchgeführt. Vom Eckwerteverfahren ausgenommen sind die Einzelpläne der in § 28 BHO genannten Institutionen (Einzelpläne 01, 02, 03, 19, 20 und 21). Der aktuelle Ablaufplan für das regierungsinterne Haushaltsaufstellungsverfahren - der unter dem Vorbehalt möglicher Änderungen steht - ist der Anlage 1 zu entnehmen. Bei der Vorbereitung und der Erstellung der Haushaltsvoranschläge auf Basis der Eckwerte sowie im weiteren Aufstellungsverfahren bitte ich um Beachtung der Verfahrenshinweise nach der Anlage 2. Unmittelbar nach der Eckwerte-Kabinettsitzung werden mit einem weiteren Rundschreiben der Kabinettbeschluss zu den Eckwerten sowie ergänzende Verfahrensregelungen bekannt gegeben werden. Postanschr ift Ber lin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin www.bundesfinanzministerium.de
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Seite 2 Ihre Haushaltsreferate erhalten dieses Rundschreiben in elektronischer Form unmittelbar per E-Mail. Ferner wird das Rundschreiben im Intranet des Bundes unter https://bmfiiportal.zivit.iv.bfinv.de - Haushaltsaufstellung - Bundeshaushalt 2022 veröffentlicht. Im Auftrag Corinna Westermann Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.
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Anlage 1 zu BMF - II A 1 - H 1105/20/10002 :001 Dok: 2020/1025660 Vorläufiger Terminplan für die Aufstellung des Haushaltsentwurfs 2022 und des Finanzplans bis 2025 2021 Entwicklung des Eckwertebeschlusses und                    bis Anfang März Erarbeitung der Kabinettvorlage durch BMF Zuleitung Kabinettvorlage an Kabinett                        bis 12. März Kabinettsitzung für Eckwertebeschluss                          17. März Vorlage der Voranschläge zum                                 bis 16. April Personalhaushalt Steuerschätzung                                             10. bis 12. Mai Abschluss Haushaltsgespräche Ressorts/BMF                      bis 4. Juni Zuleitung an Kabinett                                         bis 18. Juni Kabinettsitzung für Regierungsentwurf des                       23. Juni BHH 2022 und Fpl. 2021 bis 2025
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Anlage 2 zu BMF - II A 1 - H 1105/20/10002 :001 Dok: 2020/1025660 Verfahrenshinweise für die Aufstellung des Bundeshaushalts 2022 und des Finanzplans bis 2025 Inhaltsübersicht 1.  Anwendung der Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes ........................................3 2.  Vorlage haushaltsbegründender Unterlagen ......................................................................3 3.  Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei Einnahmen und Ausgaben ......................................3 4.  Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung..............................................................4 5.  Verpflichtungsermächtigungen .........................................................................................5 6.  Flexibilisierte Ausgaben ....................................................................................................6 7.  Personalausgaben (einschließlich Versorgungsbereich) ...................................................7 8.  Dienstkraftfahrzeuge/Geschäftszimmerausstattungen.......................................................8 9.  Ausgaben für die Informationstechnik ..............................................................................9 10. Aufgabenverlagerungen im Rahmen der IT-Konsolidierung Bund ................................10 11. Selbstbewirtschaftungsmittel ...........................................................................................10 12. Vorbereitung und Veranschlagung von Projekten Öffentlich Privater Partnerschaften - ÖPP-Projekte - .................................................................................................................11 13. Projektförderungen bei Titeln der Hauptgruppen 6 und 8...............................................12 14. Zinszuschussförderung und Auszahlung der Fördermittel ..............................................13 15. ODA-Ausgaben ...............................................................................................................13 16. Einheitliches Liegenschaftsmanagement (ELM).............................................................13 17. Dokumentation der Sonderabgaben.................................................................................15 18. Dokumentation der Ausgabereste für das parlamentarische Verfahren ..........................15 19. Dokumentation der EU-Einnahmen und der korrespondierenden Ausgaben für das parlamentarische Verfahren .............................................................................................16 20. Berichterstattung über nationale Förderprogramme im Bereich Klima/Energie.............16 21. Wirkungsorientierung ......................................................................................................16 22. Personalhaushalt ..............................................................................................................16 23. Institutionell geförderte Zuwendungsempfänger und entsprechend geförderte Einrichtungen.................................................................................................................17 24. Sondervermögen „Energie- und Klimafonds (EKF)“ und „Digitale Infrastruktur“ ........18 25. Technische Hinweise .......................................................................................................18
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- - Hinweis: Word/Excel Dateien der zu den einzelnen Ziffern nachfolgend genannten (Formblatt-)Muster können im Haushaltsportal des BMF (Abt. II) herunter geladen werden (https://bmfiiportal.zivit.iv.bfinv.de - Haushaltsaufstellung - Bundeshaushalt 2022).
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- - 1. Anwendung der Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes Die nach dem Eckwertebeschluss vorzulegenden Haushaltsvoranschläge sind auf Grundlage der Haushaltstechnischen Richtlinien des Bundes (HRB) 2021 zu gestalten (veröffentlicht mit Rundschreiben vom 3. Juni 2020 - II A 1 - H 1105/11/10001 :004, DOK 2020/0381594). Der Gruppierungsplan und der Funktionenplan sind in der mit Rundschreiben vom 12. Feb- ruar 2020 - II A 3 - H 1103/13/10001, DOK 2020/0070907, zur Haushaltssystematik des Bundes (VV-HS) bekannt gegebenen Fassung anzuwenden. Dazu gilt folgende Abweichung:  Abweichend von Nr. 9.8.6 HRB ist auf Anforderung der für den jeweiligen Einzel- plan zuständigen Fachreferate des BMF in den Voranschlägen ohne Änderung der Spaltenbezeichnung die Ist-Besetzung mit Stand 1. Februar 2021 einzutragen. 2. Vorlage haushaltsbegründender Unterlagen BMF überprüft die Voranschläge hinsichtlich der vollständigen Umsetzung der Eckwerte, der Etatreife, der sach- und bedarfsgerechten Titelveranschlagung, der Berücksichtigung verfügbarer Ausgabereste bei der Dotierung flexibilisierter Ausgaben (siehe dazu auch Zif- fer 6.2) sowie hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen haushaltsrechtlichen und -tech- nischen Regelungen (wie die Ausbringung von Haushaltsvermerken und Verpflichtungser- mächtigungen). Den Voranschlägen sind daher - neben den nachfolgend angeforderten bzw. nach den HRB vorzulegenden Unterlagen - alle für diese titelscharfen Einzelprüfungen not- wendigen haushaltsbegründenden Unterlagen beizufügen. 3. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei Einnahmen und Ausgaben Gemäß §§ 7 und 34 BHO sind sowohl bei der Haushaltsaufstellung als auch bei der Haus- haltsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Für die Einnahmen bedeuten diese Grundsätze u. a., dass in allen Geschäftsbereichen alle möglichen Einnahmeverbesserungen auszuschöpfen und im Aufstellungsverfahren zu be- rücksichtigen sind. Die Verwaltungseinnahmen sind nach dem voraussichtlichen kassenmä- ßigen Aufkommen zu veranschlagen. Bei der Ermittlung der Ansätze sind die Ist-Ergebnisse der Vorjahre zu berücksichtigen. Erwartete Einnahmen aus Erstattungen, die an das Sonder- vermögen „Versorgungsrücklage des Bundes“ und „Versorgungsfonds des Bundes“ abzu- führen sind, sind nicht zu veranschlagen (Einzelheiten siehe Ziffer 7.3). Gebühren und Entgelte sind grundsätzlich kostendeckend festzusetzen; sie müssen in der Regel den personellen und sachlichen Aufwand decken. Nach § 9 des Bundesgebührenge- setzes (BGebG) soll eine Gebühr die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leis-
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- - tung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. Tritt der individuell zure- chenbaren öffentlichen Leistung ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder wirt- schaftlicher Nutzen für den von der Leistung Betroffenen hinzu, so kann dieser zusätzlich zu den Kosten angemessen berücksichtigt werden. Vergleichbare Regelungen sind in zahlrei- chen Fachgesetzen enthalten. Ggf. erforderliche Rechtsgrundlagen sind zu schaffen (VV Nr. 3.1 zu § 34 BHO) bzw. zu aktualisieren. Die durch das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebühren- rechts des Bundes vom 18. Juli 2016 verlängerte allgemeine Übergangsfrist bis zum Erlass ressortspezifischer besonderer Gebührenverordnungen endet zum 1. Oktober 2021, so dass notwendige Aktualisierungen im Anwendungsbereich des BGebG spätestens bis zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen sind. Mit der Allgemeinen Gebührenverordnung steht das rechtliche Instrumentarium zur Verfügung, die Gebührentatbestände schon vor Erlass der besonderen Gebührenverordnungen zu aktualisieren und insbesondere kostendeckende Gebühren zu be- stimmen (vgl. Gesetzesbegründung Allgemeiner Teil). Den haushaltsbegründenden Unterlagen ist eine aktuelle Übersicht über die Gebührenein- nahmen entsprechend dem Formblattmuster nach Anhang 1 beizufügen. Bei der Prüfung der Übersicht wird besonderes Augenmerk auf die Frage der Aktualität von Gebührenverordnungen und den Kostendeckungsgrad der Gebühren gerichtet. Für die Ausgaben bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, dass für alle finanzwirksa- men Maßnahmen angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen sind. Da- mit BMF dies auch im Rahmen des Eckwerte-Haushaltsaufstellungsverfahrens stichproben- weise nachvollziehen und hinterfragen kann, sind den haushaltsbegründenden Unterlagen für finanzwirksame Maßnahmen von größerer Bedeutung, wie bisher, entsprechende Nach- weise beizufügen. Gemäß Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages (Ausschussdruck- sache 19/8295) ist der Bestand an übertragbaren Ausgabemitteln im flexibilisierten und nicht-flexibilisierten Bereich kritisch zu überprüfen und zu bewerten und bei der bedarfsge- rechten Veranschlagung der Einzelansätze zu berücksichtigen (siehe auch Nr. 6.2). 4. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung In das Haushaltsgesetz 2022 (§§ 6, 10 Abs. 3 und 13) werden generelle Regelungen zu De- ckungs- und Verstärkungsmöglichkeiten, zur Zweckbindung und zur Buchung von Rück- zahlungen aufgenommen. Daher sind für diese Fälle zusätzliche Haushaltsvermerke nicht vorzusehen. Für die Ausbringung weitergehender Haushaltsvermerke ist ein strenger Maß- stab anzulegen. Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung durch Haushaltsvermerk sind grundsätzlich nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
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- - Zweckbindung Eine Beschränkung bestimmter Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke (Zweckbindung) durch Haushaltsvermerk ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Mittel von Dritten mit rechtsverbindlicher Verwendungsauflage zugewendet werden (insbe- sondere zweckgebundene Zuschüsse und Erstattungen der Europäischen Union sowie zweckgebundene Mittel wie Spenden, Stiftungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Aufträge von Dritten und Bundesbehörden). Die haushaltsrechtlichen Folgen einer Zweckbindung per Haushaltsvermerk (§ 19 Absatz 1 Satz 1 BHO - Übertragbarkeit) sind zu beachten. Ein zu- sätzlicher Übertragbarkeitsvermerk ist daher in diesen Fällen nicht auszubringen. Verstärkung Besteht die Möglichkeit, dass überplanmäßige Einnahmen eingehen, ist eine Heranziehung dieser Einnahmen für bestimmte Ausgabetitel durch Ausbringung eines Haushaltsvermerks unter der Voraussetzung zulässig, dass hierdurch eine sparsame und auf Wirtschaftlichkeit orientierte Mittelbewirtschaftung gefördert wird und Anreize zur Erzielung von Mehrein- nahmen verstärkt werden. In den Vorjahren ausgebrachte Zweckbindungs- und Verstärkungsvermerke sind dahinge- hend zu überprüfen, ob die Voraussetzungen (noch) erfüllt werden. In diesem Zusammen- hang ist auch zu prüfen, ob jeweils die für den vorgesehenen Anwendungsfall korrekte Ver- merksformulierung gewählt wurde (vgl. Formulierungen Regelfall/Ausnahmefall unter Nr. 5.5 HRB). Dabei ist zu beachten, dass veranschlagte Einnahmen wegen des Grundsatzes eines ausgeglichenen Haushalts nicht zur Deckung von Mehrausgaben verwendet werden können. Die Anwendung des Regelvermerks (Formulierung mit „Mehreinnahmen“) setzt sowohl bei Zweckbindungs- als auch Verstärkungsvermerken eine tatsächliche Mehrein- nahme gegenüber dem entsprechenden Einnahmesoll voraus. Rückeinnahmen und Erstattungen/Beiträge Dritter (sog. Rotbuchungen) Regelungen, wonach bei Titeln mit teilweise weit gefasster Zweckbestimmung lediglich un- differenzierte Haushaltsvermerke wie „Erstattungen fließen den Ausgaben zu.“ ausgebracht werden, sind nicht vorgesehen. 5. Verpflichtungsermächtigungen Mit Blick auf die Entwicklung bei den Verpflichtungsermächtigungen wird die restriktive Vorgehensweise fortgesetzt. Insofern gelten die nachfolgenden Maßgaben auch für die Auf- stellung des Bundeshaushalts 2022. Besonderes Augenmerk ist dabei auch auf die im HKR-Verfahren gebuchten Verpflichtun- gen zu richten. Sofern im Rechnungslegungsverfahren fehlerhaft gebuchte Verpflichtungen korrigiert worden sind, sind diese Korrekturen zwingend auch bei den im HKR-Verfahren
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- - gebuchten Altverpflichtungen vorzunehmen, da die Haushaltsdatenbank allein auf diese Da- ten zugreift. Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Angabe einer bestimmten Jahresfälligkeit nicht möglich ist (Fälligkeit „in künftigen Haushaltsjahren“), sind grundsätzlich als nicht etatreif anzusehen. 5.1. Bei Titeln, deren Ansätze durch die bis 31. Dezember 2020 eingegangenen und gebuchten Verpflichtungen und die Soll-Ermächtigung des Haushalts 2021 in einem Fälligkeitsjahr zu 100 Prozent und mehr gebunden sind, werden grundsätzlich keine neuen Verpflichtungser- mächtigungen für diese Fälligkeitsjahre im Regierungsentwurf 2022 ausgebracht. 5.2. Weiterhin soll die kumulierte Vorbindung pro Titel durch die bis 31. Dezember 2020 einge- gangenen und gebuchten Verpflichtungen, die Soll-Ermächtigung des Haushalts 2021 und die neuen Verpflichtungsermächtigungen des Jahres 2022    für das Fälligkeitsjahr 2023 maximal 80 Prozent,    für das Fälligkeitsjahr 2024 maximal 60 Prozent und    für das Fälligkeitsjahr 2025 maximal 40 Prozent des Titelansatzes des entsprechenden Finanzplanjahres grundsätzlich nicht überschreiten. Die vorgenannte maximale Vorbindung pro Titel darf im Ausnahmefall überschritten wer- den. Eine solche Ausnahme wäre z. B. gegeben, wenn bei Berücksichtigung erwarteter Ein- nahmen der EU (insbesondere ESF), von Ländern oder Dritten diese Quote eingehalten würde. Auch eine Gesamtbetrachtung mehrerer Titel unter dem Aspekt einer Gesamtvorbin- dungsquote bei zwingendem sachlichen Zusammenhang ist denkbar. Ausnahmetatbestände sind jedoch stets mit den zuständigen Fachreferaten des BMF abzustimmen. 6.   Flexibilisierte Ausgaben Bei den flexibilisierten Ausgaben gemäß Haushaltsgesetz (§ 5) sind die nachfolgenden Maß- gaben zu beachten. Trotz der Deckungsfähigkeiten ist auf die bedarfsgerechte Veranschla- gung der Einzelansätze zu achten. 6.1. Obergrenze für die Ausgaben je Kapitel ist die Summe der im jeweiligen Kapitel in die Fle- xibilisierung einbezogenen Ansätze des geltenden Finanzplans. Diese ist ggf. zu bereinigen um    Mittelumschichtungen zwischen Kapiteln bzw. Einzelplänen (z. B. infolge eines Auf- gabenübergangs gemäß § 50 Absatz 1 BHO) sowie    Änderungen bei der Flexibilisierung im Haushalt 2021 (generell durch Anpassung des § 5 HG sowie im Einzelfall durch Haushaltsvermerk).
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