2023-01-25ars03-2023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Rundschreiben Nr. 3/2023

/ 13
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                                                                Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Frei-
                                                                setzung von Treibhausgasemissionen durch den Vorha-
                                                                benträger im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung
Nr. 15    Allgemeines Rundschreiben                             nach § 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
          ­Straßenbau Nr. 03/2023                               prüfung (UVPG) bzw. im Erläuterungsbericht sowie deren
           Sachgebiet 12.0:	Umweltschutz;                      Berücksichtigung im Abwägungsprozess gemäß § 17 Ab-
                             ­Allgemeines                       satz 1 Satz 4 FStrG durch die zuständige Planfeststel-
                                                                lungsbehörde.
                                StB 13/7147.2/07/3729150        Perspektivisch sollen diese Hinweise unter Berücksichti-
                                Bonn, den 25. Januar 2023       gung der Ergebnisse des Forschungsvorhabens „Berück-
                                                                sichtigung des Klimaschutzes in der Straßenplanung“ der
Oberste Straßenbaubehörden                                      Bundesanstalt für Straßenwesen und des Arbeitskreises
der Länder                                                      „Klimaschutz in der Straßenplanung der Forschungsge-
Fernstraßen-Bundesamt                                           sellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV)
                                                                bei Bedarf weiter fortgeschrieben und ggf. ersetzt wer-
nachrichtlich:                                                  den.
Die Autobahn GmbH des Bundes
Bundesanstalt für Straßenwesen
                                                                                             II.
DEGES – Deutsche Einheit
                                                                Ich bitte die Obersten Straßenbaubehörden der Länder,
Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH
                                                                das ARS einzuführen und mir eine Kopie ihrer Einfüh-
Bundesrechnungshof                                              rungserlasse zu übersenden.
                                                                Hiermit führe ich das ARS für das Fernstraßen-Bundes-
Betreff:		Hinweise zur Berücksichtigung der
                                                                amt ein. Gegenüber dem Fernstraßen-Bundesamt wird
           ­großräumigen Klimawirkungen in
                                                                dieses ARS mit Bekanntgabe inhaltlich wirksam. Ich bitte
            der Vorhabenzulassung
                                                                das Fernstraßen-Bundesamt, das ARS gegenüber der
                                                                Autobahn GmbH des Bundes einzuführen. Ich bitte, mir
Anlage: 		Hinweise zur Berücksichtigung der
                                                                eine Kopie der Einführungserlasse zuzusenden.
           ­großräumigen Klimawirkungen in der
            ­Vorhabenzulassung, Stand 16.12.2022                Die Einführungserlasse bitte ich an das Referat StB 13
                                                                (ref-stb13@bmdv.bund.de) zu senden.
                           I.
                                                                                            III.
Mit dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019
(BGBl. I S. 2513), zuletzt geändert durch Gesetz vom            Ihre Erfahrungen mit diesen Hinweisen bitte ich für eine
18.08.2021 (BGBl. I S. 3905), wurde ein rechtlicher Rah-        spätere Auswertung zu erfassen und mir hierüber bis zum
men für den Klimaschutz in Deutschland geschaffen.              30.11.2024 zu berichten.
Grundlage ist das Übereinkommen von Paris aufgrund
der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wo-           Die Erfahrungsberichte bitte ich an das Referat StB 13
nach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur           (ref-stb13@bmdv.bund.de) zu senden.
auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5
Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu                                              Bundesministerium für
begrenzen ist.                                                                                     Digitales und Verkehr
                                                                                                         Im Auftrag
Aus Art. 20a Grundgesetz und § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG                                                Dr. Stefan Krause
folgt das Erfordernis, auch in der Abwägung nach § 17
Absatz 1 Satz 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bei der
Zulassung von Bundesfernstraßenprojekten Aspekte des                 Hinweise zur Berücksichtigung der großräumigen
globalen Klimaschutzes zu berücksichtigen. Nach § 13                    Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung
Absatz 1 Satz 1 KSG haben die Träger öffentlicher Auf-
gaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den                                     Stand 16.12.2022
Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung fest-
gelegten Ziele zu berücksichtigen.                              I.     Einführung
Zur Gewährleistung rechtssicherer Zulassungsentschei-                  1.	Anwendungsbereich und Adressaten
dungen für den Bau oder die Änderung von Bundes­                       2.	Begriff der Treibhausgase (THG) 2
fernstraßen in der Baulast des Bundes bitte ich Sie, die
anliegenden „Hinweise zur Berücksichtigung der groß-            II. Rechtliche Grundlagen
räumigen Klimawirkungen in der Vorhabenzulassung“ an-
                                                                       1.	Bundes-Klimaschutzgesetz
zuwenden. Die Hinweise beziehen sich auf die ordnungs-
gemäße und angemessene Ermittlung, Beschreibung und                    2.	Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
1



III.	Berücksichtigung der großräumigen                               benträger sowie die Anhörungs- und Planfeststel-
      ­Klimawirkungen durch THG-Emissionen                            lungsbehörden (das Fernstraßen-Bundesamt bzw.
       in den Planungsunterlagen                                      die zuständigen Behörden der Länder).
IV.	Darstellung von Maßnahmen zur Reduktion von
                                                               2.     Begriff der Treibhausgase (THG)
     THG-Emissionen durch den Vorhabenträger
                                                               	Treibhausgase sind diejenigen gasförmigen Bestand-
V.	Ermittlung und Beschreibung der
                                                                 teile in der Atmosphäre, sowohl natürlichen wie anth-
    THG-Emissionen durch den Vorhabenträger
                                                                 ropogenen Ursprungs, welche thermische Infrarot-
     1.	Hintergründe zur Prognosemethode                        strahlung absorbieren und wieder ausstrahlen. Diese
                                                                 Eigenschaft verursacht den Treibhauseffekt1. Zu den
     2.	Prognose der THG-Emissionen
                                                                 nach Bundes-Klimaschutzgesetz (siehe Ziff. II.1) reg-
		       a)	Abschätzung der THG-Emissionen bei der              lementierten Treibhausgasen zählen: Kohlendioxid
             Lebenszyklusbetrachtung der Straße (Bau,            (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), Schwefel-
             Erhaltung und Betrieb der Straße)                   hexafluorid (SF6), Stickstofftrifluorid (NF3) sowie teil-
                                                                 fluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und perfluo-
		       b)	Abschätzung der THG-Emissionen durch die            rierte Kohlenwasserstoffe (PFKW)2.
             Nutzung der Straße (Straßenverkehr)
                                                               	Im Straßenverkehr werden drei THG emittiert, insbe-
		       c)	Berücksichtigung des Einflusses der Land-           sondere Kohlendioxid (CO2), zudem Distickstoffoxid
             nutzung auf THG-Emissionen (LULUCF)                 („Lachgas“) (N2O) und Methan (CH4).
VI.	Bewertung der Auswirkungen auf die                        	Die anthropogene Freisetzung von Treibhausgasen
     ­THG-Emissionen durch die zuständige                        wird summarisch in Kohlendioxidäquivalenten (CO2-
      Behörde und Behandlung im Abwägungsprozess                 eq) umgerechnet, wobei eine Tonne Kohlendioxid-
     1.	Bewertung und Abwägung nach § 17 Absatz 1               äquivalent eine Tonne Kohlendioxid oder die Menge
         Satz 4 FStrG                                            eines anderen Treibhausgases ist, die in ihrem Poten-
                                                                 zial zur Erwärmung der Atmosphäre einer Tonne Koh-
     2.	Anforderungen aus Art. 20a GG und § 13 Ab-              lendioxid entspricht (vgl. § 2 Nr. 2 KSG).
         satz 1 Satz 1 KSG
                                                                      Tabelle 1 Treibhauspotenzial
     3.	Prüfschritte der zuständigen Planfeststellungs-
         behörde                                                       Treibhausgas (THG)                        GWP100     Anteil an
		       a)	Feststellung der mit dem Vorhaben verbun-                                                           value3     CO2-eq4
             denen Auswirkungen auf die THG-Bilanz                     Kohlendioxid (CO2)                           1        98,7 %
             gem. den Angaben des Vorhabenträgers                      Distickstoffoxid („Lachgas“) (N2O)         265          1,1 %
		       b)	Bewertung der mit dem Vorhaben verbunde-                  Methan (CH4)                                 28         0,1 %
             nen Auswirkungen auf die THG-Bilanz
		       c)	Abschließende Bewertung in Gegenüberstel-         	Treibhausgase sind keine Luftschadstoffe in Bezug
             lung mit den Planungszielen                         auf die Luftqualität, sie werden daher nicht in den
                                                                 RLuS5 behandelt.
Anlagen
     Anlage 1                                                  II. Rechtliche Grundlagen

     Anlage 2                                                  1.     Bundes-Klimaschutzgesetz
                                                               	Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) vom 12.12.2019
I.   Einführung                                                  (BGBl. I S. 2513), zuletzt geändert nach dem Beschluss
1.   Anwendungsbereich und Adressaten                            des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.20216 mit
                                                                 Gesetz vom 18.08.20217, schafft einen rechtlichen
	Die Hinweise dienen dazu, die mit dem Straßenbau-
  projekt verbundenen Auswirkungen auf das globale
  Klima im Rahmen der Planfeststellung bzw. Plange-            1
                                                                    Nach IPCC (2007): Klimaänderung 2007. Synthesebericht in UBA
  nehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bun-                Glossar (https://www.umweltbundesamt.de/service/glossary/t).
  desfernstraße in der Baulast des Bundes fachlich an-         2
                                                                    § 2 Nr. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz gem. Anhang V Teil 2 der EU
  gemessen und entsprechend den gesetzlichen                        Governance-Verordnung ((EU) 2018/1999) in der jeweils geltenden
                                                                    Fassung.
  Anforderungen zu berücksichtigen. Sie beziehen sich
                                                               3
  auf die ordnungsgemäße Ermittlung, Beschreibung                   GWP100 = Global Warming Potential, Treibhausgaspotenzial, bezo-
                                                                    gen auf 100 Jahre, nach dem Fünften Sachstandsbericht des IPCC
  und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf                  (IPCC 2013/2014: AR5).
  die Freisetzung von Treibhausgasemissionen (THG-             4
                                                                    Anteil 2020 nach UBA (2021): Nationaler Inventarbericht zum Deut-
  Emissionen) im Sinne des Bundes-Klimaschutzge­                    schen Treibhausgasinventar 1990–2020.
  setzes (KSG) sowie deren Berücksichtigung im                 5
                                                                    Richtlinien zur Ermittlung der Luftqualität an Straßen ohne oder mit
  ­Abwägungsprozess gemäß § 17 Absatz 1 Satz 4                      lockerer Randbebauung, Ausgabe 2012, Fassung 2020.
  Bundesfernstraßengesetz (FStrG).                             6
                                                                    BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 265/18 u. a.
	Adressaten sind die Autobahn GmbH des Bundes                 7
                                                                    Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes BGBl. I
  und die Straßenbaubehörden der Länder als Vorha-                  S. 3905.
2



       Rahmen für den Klimaschutz in Deutschland. Grund-                       	Maßnahmen zur Erreichung dieser gesetzlichen Ziele
       lage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkom-                        sind im KSG selbst nicht festgesetzt. Hierzu bedarf
       men von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention                          es der Aufstellung, Fortschreibung und Aktualisierung
       der Vereinten Nationen8, wonach der Anstieg der glo-                      von Klimaschutzprogrammen nach § 9 KSG sowie
       balen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter                          bei Überschreitung der zulässigen Jahresemissions-
       2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius                         mengen für einen Sektor eines Sofortprogramms des
       gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen                        überwiegend zuständigen Bundesministeriums nach
       ist (§ 1 Satz 3 KSG).                                                     § 8 KSG. Mit den Klimaschutzprogrammen legt die
                                                                                 Bundesregierung fest, welche Maßnahmen erforder-
	Mit dem KSG werden nationale Klimaschutzziele nor-                             lich und voraussichtlich geeignet sind, die Klimaziele
  miert. Nach § 3 KSG sind die Treibhausgasemissio-                              des KSG zu erreichen. Die Umsetzung hat durch das
  nen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt                          jeweils zuständige Bundesministerium und ggf. durch
  zu mindern:                                                                    den Gesetzgeber zu erfolgen.11
       1.	bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent9,                        	Die Ziele und der Zweck des KSG sind bei der ge-
       2.	bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent10,                         stuften Straßenplanung auf allen Ebenen – von der
                                                                                 Bundesverkehrswegeplanung bzw. Bedarfsplanung12
       3.	bis zum Jahr 2045 Netto-Treibhausgasneutrali-                         über das Raumordnungsverfahren und die Linienbe-
           tät,                                                                  stimmung bis zur Zulassung eines Straßenbauvorha-
       4.	nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhaus-                         bens (Planfeststellung bzw. Plangenehmigung) – ge-
           gasemissionen erreicht werden.                                        mäß § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG zu berücksichtigen.
                                                                                 Der globale Klimaschutz und die nationalen Klima-
	Zur Erreichung dieser Ziele werden konkrete Jahres-                            schutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes sind
  emissionsmengen für einzelne Sektoren nach der An-                             als öffentlicher Belang in die planerische Abwägung
  lage 2 zu § 4 KSG festgesetzt. Ab dem Jahr 2031                                nach § 17 Absatz 1 Satz 4 FStrG einzustellen13 und
  werden in Anlage 3 zu § 4 KSG jährliche Minderungs-                            sind auf die Vermeidung bzw. Minderung der THG-
  ziele festgelegt; die Aufteilung in zulässige Jahres-                          Emissionen ausgerichtet. Klimaschutzgesichtspunk-
  emissionsmengen nach den einzelnen Sektoren ab                                 te sind in diesem Sinne zu berücksichtigen, soweit
  2031 erfolgt durch Rechtsverordnung gem. § 4 Ab-                               keine entgegenstehenden, überwiegenden rechtli-
  satz 6 KSG (siehe § 4 Absatz 1 Satz 8 KSG):                                    chen oder sachlichen Gründe vorliegen (BT-Drs.


	Tabelle 2 Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030 (Anlage 2 zu § 4 KSG)

        Jahresemissionsmenge in                      2020     2021    2022          2023     2024     2025     2026    2027     2028     2029     2030
        Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
        Energiewirtschaft                               280           257                                                                         108
        Industrie                                       186   182     177            172      165      157     149      140      132      125     118
        Gebäude                                         118   113     108            102       97       92       87      82       77       72       67
        Verkehr                                         150   145     139            134      128      123     117      112      105       96       85
        Landwirtschaft                                   70    68         67          66       65       63       62      61       59       57       56
        Abfallwirtschaft und Sonstiges                    9     9       8              8        7        7       6        6        5        5       4

       (Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907)
 Tabelle 3 Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040 (Anlage 3 zu § 4 KSG)
	

                                                              2031    2032          2033     2034     2035     2036    2037     2038     2039     2040
        Jährliche Minderungsziele                             67 %    70 %          72 %     74 %     77 %     79 %    81 %     83 %     86 %     88 %
        gegenüber 1990

       (Fundstelle: BGBl. I 2021, 3907)



8
     Das Übereinkommen von Paris (ÜvP) wurde auf der 21. Vertrags-
     staatenkonferenz der Klimarahmenkonvention der Vereinten Natio-
     nen (COP21) im Dezember 2015 verabschiedet. Das ÜvP wurde mit
     dem Gesetz zu dem Übereinkommen von Paris vom 12.12.2015
     (BGBl. I 2016, S. 2082) ratifiziert.
9
     Das Minderungsziel von 65 % ist sektorenübergreifend; von                 11
                                                                                    Posser in: Frenz, Klimaschutzrecht, 2021, Kapitel 2, § 9, Rn. 1, 11.
     1.242 Mio. t CO2-eq (1990) auf 438 Mio. t CO2-eq (2030); im Sektor
                                                                               12
     Verkehr liegt das Minderungsziel bei 48 %; von 163 Mio. t CO2-eq               Siehe auch Faßbender, Der Klima-Beschluss des BVerfG – Inhalte,
     (1990) auf 85 Mio. t CO2-eq (2030).                                            Folgen und offene Fragen in: NJW 2021, 2085 (2091).
10                                                                             13
     Das entspricht maximal 149 Mio. t CO2-eq (2040).                               BVerwG, Urt. v. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 69.
3

19/14337, S. 36), siehe weiterführende Hinweise un-                eine UVP nach dem UVPG in der Fassung ab dem
       ter Ziff. III. bis VI. Maßstab der Berücksichtigung ist            16.05.2017 durchzuführen, erfolgt die Ermittlung und Dar-
       der in § 1 KSG umschriebene Zweck und die in § 3                   stellung der durch das Straßenbauvorhaben verursachten
       KSG festgelegten Ziele.                                            THG-Emissionen durch den Vorhabenträger im UVP-Be-
                                                                          richt nach Maßgabe des § 16 UVPG.20
	Im Rahmen der Zulassungsverfahren für Fernstraßen-
  bauprojekte ist ausschließlich auf die Anforderungen des                Bei laufenden Planungen für Vorhaben, für die vor dem
  § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG einzugehen. § 13 Absatz 1                      16.05.2017 das Verfahren zur Unterrichtung über voraus-
  Satz 3 sowie Absatz 2 KSG gelten hingegen für Investi-                  sichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin gel-
  tionen und sonstige Beschaffungen des Bundes.14                         tenden Fassung des § 5 Absatz 1 UVPG eingeleitet wurde
                                                                           oder die Unterlagen nach § 6 UVPG in der bis dahin gel-
2.     Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                       tenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden, ist
	Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung                        die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den bis zum
  (UVPG) hat die Intention, dass behördliche Entschei-                     15.05.2017 geltenden Vorschriften durchzuführen (§ 74
  dungen mit Umweltbezug erst getroffen werden, nach-                      Absatz 2 UVPG). Für diese Verfahren sind die Auswirkun-
  dem die vorhersehbaren Umweltfolgen eines Projekts                       gen auf das Makroklima (noch) nicht Teil der Umweltver-
  hinreichend genau ermittelt und bewertet worden sind.                    träglichkeitsprüfung (siehe Ziff. II.2). Auch das Inkrafttre-
                                                                           ten des KSG gebietet keine andere Beurteilung und führt
	Für bestimmte Pläne und Projekte, so auch für den                        nicht zu einer nachträglichen „Aufladung“ und Erweite-
  Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, ist                         rung des Begriffs der Umweltauswirkungen bei der Um-
  nach Maßgabe der §§ 6–13 ff. UVPG eine Umwelt-                           weltverträglichkeitsprüfung um den Aspekt des globalen
  verträglichkeitsprüfung durchzuführen, die unselbst-                     Klimas.21 Die Ziele und der Zweck des KSG nach § 13
  ständiger Teil der Zulassungsentscheidung ist (§ 4                       Absatz 1 Satz 1 KSG sind ungeachtet dessen in laufen-
  UVPG). Als Schutzgüter nennt § 2 Absatz 1 UVPG                          den Verfahren stets zu berücksichtigen, da im KSG keine
  u. a. das Klima (Nummer 3).                                             Übergangsregelung getroffen worden ist. Der maßgebli-
	Seit der Änderung der UVP-Richtlinie15 und deren                        che Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechts-
  Umsetzung in nationales Recht16 ist neben dem loka-                     lage ist die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde.
  len Klima nun auch das Makroklima Gegenstand der                        In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsregelung
  Prüfung.17 Dies folgt insbesondere aus dem 13. und                      das UVPG in der bis zum 15.05.2017 geltenden Fassung
  7. Erwägungsgrund der UVP-ÄnderungsRL: Danach                           Anwendung findet, erfolgt die Berücksichtigung der
  sind zukünftig die Aspekte des Klimawandels ange-                       ­großräumigen Klimawirkungen nach Maßgabe des § 13
  messen in die UVP zu integrieren. Der Klimawandel                       Absatz 1 Satz 1 KSG daher nicht im Rahmen der Um­
  soll neben anderen Umweltthemen wie z. B. dem                            weltverträglichkeitsprüfung; die Vorschriften über die
  Schutz der biologischen Vielfalt ein wichtiger Be-                       Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG sind
  standteil der Bewertung und Entscheidungsfindung                         diesbezüglich nicht einschlägig, d. h. die besonderen ver-
  sein. Anlage 4 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuch-                         fahrensrechtlichen Regelungen, insbesondere Ausle-
  stabe gg des UVPG bestimmt hierzu, dass die Aus-                        gungs- und Beteiligungsverpflichtungen, sind nicht zu
  wirkungen des Vorhabens auf das Klima, z. B. durch                      beachten. Dies hat zur Folge, dass auch veränderte in-
  Art und Ausmaß der mit ihm verbundenen Treibhaus-                       haltliche Anforderungen hinsichtlich der Prüfung der glo-
  gasemissionen zu betrachten ist.18                                      balen Klimawirkungen nicht die Wiederholung bereits ab-
                                                                          solvierter Verfahrensschritte der UVP auslösen.22 Auch in
	Die Bewertung und Berücksichtigung der im UVP-Be-                        diesen Fällen sind die THG-Emissionen nach der unter
  richt darzustellenden Umweltauswirkungen (nach                           Abschnitt V. dargestellten Vorgehensweise zu ermitteln.
  Maßgabe des § 16 UVPG und der Anlage 4 zum                               Die Darstellung erfolgt dann nicht im UVP-Bericht nach
  UVPG) erfolgen inhaltlich nach Maßgabe der gelten-                       Maßgabe des UVPG, sondern im Erläuterungsbericht
  den Fachgesetze.                                                         nach RE 2012.
                                                                          Festzuhalten ist, dass bei jedem Neubau- oder Ände-
III.	Berücksichtigung der großräumigen
                                                                          rungsvorhaben zwingend Aussagen zu dessen Auswir-
      ­Klimawirkungen durch THG-Emissionen
                                                                          kungen auf die nationalen Klimaschutzziele nach Maß-
       in den Planungsunterlagen19
                                                                          gabe des § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG zu treffen sind. Die
Die Verpflichtung aus § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG, die Zie-                  Darstellung des Vorhabenträgers muss vollständig, über-
le und den Zweck des KSG zu berücksichtigen, steht                        sichtlich und nachvollziehbar aufbereitet sein. Ein Fach-
neben den verfahrensrechtlichen Vorgaben des UVPG. Ist                    beitrag Klima ist nicht zwingend erforderlich, kann aber
                                                                          erstellt werden, wenn es sich als zweckmäßig erweist.
14
     BT- Drs. 19/30230, S. 22, 37, siehe auch Klinski, Das Bundes-Kli-    Wird das Gesamtprojekt in mehreren Teilschritten aus-
     maschutzgesetz in: NVwZ 2020, 1 sowie Schink, Das Berücksichti-      geführt, so bildet den rechtlichen Bezugspunkt der Ab-
     gungsgebot des § 13 Klimaschutzgesetz in: NuR 2021, 1, BVerwG,       schnitt, über den in einem eigenständigen Verfahren ent-
     Urt. v. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 79.
                                                                          schieden wird.23 Für später folgende Planungsabschnitte
15
     Änderung der UVP-RL 2011/92/EU vom 13.12.2001 mit Ände-              wird empfohlen zu prüfen, ob ein „vorläufiges positives
     rungsRL 2014/52/EU vom 16.05.2014.
16
     Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umwelt-
                                                                          20
     verträglichkeitsprüfung vom 20.07.2017.                                   Es ist möglich, den UVP-Bericht in den Erläuterungsbericht entspre-
17
                                                                               chend der RE 2012 zu integrieren.
     Siehe auch BVerwG, Urt. v. 24.02.2021, Az.: 9 A 8.20, Leitsatz.
                                                                          21
18
                                                                               Siehe BVerwG, Urt. v. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 66.
     Hinweis: die Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber dem Klimawandel
                                                                          22
     (Klimaanpassung) wird in den vorliegenden Hinweisen ausgeklammert.        Siehe BVerwG, Urt. v. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 66.
19                                                                        23
     Anlage 1 enthält ein Prüfschema.                                          U. a. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, 4 A 18/99, juris Rn. 39.
4



Gesamturteil“ im Sinne der Rechtsprechung24 insbeson-                 Inanspruchnahme von Böden oder Biotopen mit Funktio-
dere hinsichtlich der verkehrlichen Effekte getroffen wer-            nen als Treibhausgasspeicher oder Treibhausgassenke
den kann.                                                             (bspw. Moore und Wälder) vermieden werden kann. Der
                                                                      Grundsatz der vorrangigen Vermeidung ergibt sich be-
IV.	Darstellung von Maßnahmen zur Reduktion von                      reits aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der
     THG-Emissionen durch den Vorhabenträger                          §§ 13 ff. BNatSchG, die bei der Inanspruchnahme (und
                                                                      Neuanlage) von Böden und Biotopen im Zuge des Stra-
Die vom Vorhabenträger zur Erreichung der Planungs­ziele              ßenbauvorhabens zu beachten ist. Danach sind erhebli-
in Betracht kommenden Varianten sind auf ihre Klimaver-               che Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfä-
träglichkeit hin zu untersuchen. Hierzu sind die Vorzugs-             higkeit des Naturhaushalts (i. S. d. § 1 Absatz 1 Nummer 2
variante und die weiteren auf der Ebene der Entwurfs- und             BNatSchG) vorrangig zu vermeiden und nicht vermeid-
Genehmigungsplanung noch vernünftigerweise in Be-                     bare erhebliche Beeinträchtigungen zu kompensieren.
tracht zu ziehenden Planungsvarianten hinsichtlich ­jeweils           Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktions-
möglicher Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu                     fähigkeit des Naturhaushalts ist nach § 1 Absatz 3 Num-
vergleichen (siehe hierzu Anlage 2). Der Variantenver-                mer 4 BNatSchG insbesondere auch das Klima durch
gleich sowie das Ergebnis dieses Variantenvergleichs                  Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspfle-
sind in den Planungsunterlagen (UVP-Bericht bzw. Erläu-               ge zu schützen. Werden demnach durch das Straßenbau-
terungsbericht) darzustellen. Sind bei einzelnen Varianten            vorhaben Böden oder Biotope mit Funktionen als Treib-
signifikante Unterschiede in Bezug auf die THG-Emissio-               hausgasspeicher oder Treibhausgassenke (vgl. Anlage 1
nen zu erwarten, erfolgt deren vollständige und umfas-                zur BKompV) tangiert, ist dieser Belang im Rahmen der
sende Beschreibung nach Maßgabe der unter Ziff. V. auf-
                                                                      naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu berücksichti-
geführten Methoden. Anhaltspunkte für entsprechend zu
                                                                      gen. Ergänzend ist daher auch auf die Darstellungen der
treffende Feststellungen können insbesondere die Stre-
                                                                      Konfliktbewertung und Maßnahmenplanung im Land-
ckenlänge, die Art und Anzahl der Ingenieurbauwerke
                                                                      schaftspflegerischen Begleitplan (LBP) Bezug zu nehmen.
(z. B. Tunnelführung oder Einschnitt) die Ausgestaltung
von Knotenpunkten, zu überwindende Höhenmeter sowie                   Daneben kann geprüft werden, ob der Einsatz von erneu-
die Wertigkeit der in Anspruch zu nehmenden Böden oder                erbaren Energien in Form von Photovoltaik-Anlagen an
Biotope der jeweiligen Varianten sein. Für die Vorzugs-               der Straße möglich ist. Durch die Eigenversorgung von
variante erfolgt die Beschreibung nach Maßgabe der Ziff.              Betriebsanlagen wie Tunnelanlagen oder Raststätten mit
V. obligatorisch.                                                     erneuerbaren Energien kann zusätzlich, über das recht-
                                                                      lich notwendige Maß hinaus, positiv zu der Gesamtbilanz
Hinsichtlich der THG-Lebenszyklusemissionen (siehe
                                                                      der THG-Emissionen des Vorhabens beigetragen werden.
Ziff. V.1 und V.2.a)) können beim Variantenvergleich die
Streckenlänge sowie die Art und Anzahl der Bauwerke                   V.	Ermittlung und Beschreibung der
berücksichtigt werden. So kann die Entscheidung zwi-                      THG-Emissionen durch den Vorhabenträger
schen einem Tunnel oder Einschnitt relevante Auswirkun-
                                                                      1.     Hintergründe zur Prognosemethode
gen auf die THG-Bilanz haben. Der Einsatz CO2-freundli-
cher Bauweisen bzw. Baustoffe erlangt demgegenüber                    	Um feststellen zu können, inwieweit das Straßenbau-
erst in der anschließenden Ausführungsplanung Bedeu-                    vorhaben den Zielen und dem Zweck des KSG ent-
tung. Im Rahmen der Ausschreibung der Bauleistungen                     spricht, sind die zu erwartenden und dem Vorhaben
sowie der Baustellenablaufplanung sind weitere Maßnah-                  anzulastenden THG-Emissionen im Wege einer Ab-
men zur Minderung der THG-Emissionen zu prüfen. Ent-                    schätzung zu ermitteln. Dies betrifft nur diejenigen
scheidende Kriterien sind dann die Wahl der Baustoffe                   THG-Emissionen, die dem konkreten Einzelvorhaben
hinsichtlich der Ausstattungselemente, die Recyclingquo-                zugerechnet werden können (Ursachen-Wirkzusam-
te der Baustoffe sowie die Wiederverwendung minerali-                   menhang). Dementsprechend bleiben die THG-Emis-
scher Baustoffe oder Bodenmaterials vor Ort (siehe auch                 sionen in der Fahrzeugproduktion sowie die Gewin-
Ausführungen unter Ziff. V.2.a)). In der Entwurfs- und Ge-              nung und Herstellung der Kraftstoffe außer Betracht.
nehmigungsplanung können hierzu noch keine konkreten                    Das Berücksichtigungsgebot ist sektorenübergreifend
Festlegungen getroffen werden. Ein Hinweis auf entspre-                 zu verstehen. Es verweist auf Zweck und Ziel des KSG,
chende Vorgaben bzw. Regelungen in den Vergabeunter-                    die auf eine Gesamtbilanz gerichtet sind. Daher sind
lagen kann jedoch zweckmäßig sein. Die Festlegungen                     grundsätzlich alle in Anlage 2 zum KSG genannten
der äußeren Maße des Straßenkörpers, Regelquerschnit-                   Sektoren in den Blick zu nehmen25, soweit das Straßen-
te, Knotenpunkte u. Ä. sind durch maßgebliche Normen                    bauvorhaben diesbezüglich Auswirkungen aufweist.
und Richtlinien bestimmt. Insofern kommen Vermei-
                                                                      	Die Ermittlung der THG-Emissionen für Straßenbauvor-
dungs- und Minderungsmaßnahmen nicht in Betracht.
                                                                        haben erfolgt getrennt für die folgenden Teilbereiche:
Hinsichtlich der verkehrsbedingten THG-Emissionen
                                                                               THG-Lebenszyklusemissionen: Bau, Erhaltung
                                                                             •	
(siehe Ziff. V.1 und V.2.b)) können beim Variantenver-
                                                                               und Betrieb der Straßeninfrastruktur und seiner
gleich die Länge der Strecke, die Stärke der Längsnei-
                                                                               Bauwerke (Sektor Industrie im Sinne des KSG)
gung sowie der Beitrag zur Stauvermeidung und zu einem
besseren Verkehrsfluss durch planfreie Strecken und Ver-                       Verkehrsbedingte THG-Emissionen durch die
                                                                             •	
zicht auf Lichtsignalanlagen berücksichtigt werden.                            Nutzung der Straßenverkehrsinfrastruktur nach
                                                                               Fertigstellung (Sektor Verkehr im Sinne des KSG)
In Bezug auf die landnutzungsbedingten THG-Emissio-
nen (siehe Ziff. V.1 und V.2.c)) ist darzustellen, inwiefern                   Landnutzungsbedingte THG-Emissionen: In-
                                                                             •	
durch die Trassenwahl oder die Lage von Bauwerken die                          anspruchnahme (und Neuanlage) von Böden

24                                                                    25
     U. a. BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, 4 A 18/99, juris Rn. 39.            Siehe BVerwG, Urt. v. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 83f.
5



            oder Biotopen mit Funktionen als Treibhausgas-                                  Infrastruktur und Fahrzeuge des Straßen-, Schie-
            speicher oder Treibhausgassenke (Sektor Land-                                   nen- und Luftverkehrs sowie der Binnenschiff-
            nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirt-                                    fahrt in Deutschland“30 basiert.
            schaft im Sinne des KSG).
                                                                                		Für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung
	Es erfolgt ein Vergleich des Prognose-Nullfalls (ohne                            erfolgt die Abschätzung der THG-Lebenszyklus-
  Vorhaben) mit dem Planfall (bei Umsetzung des Vor-                               emissionen projektspezifisch anhand des aktuel-
  habens) der gewählten und ggf. der weiteren in die                               len Planungsstandes. Hierfür sind ebenfalls die
  umfassende Betrachtung einbezogenen Varianten                                    Methode aus dem BVWP-Methodenhandbuch
  (siehe Ziff. IV).                                                                heranzuziehen und Emissionsdaten der Tabelle
                                                                                   64 des BVWP-Methodenhandbuchs (siehe Ta-
	Das Berücksichtigungsgebot des § 13 Absatz 1                                     belle 2 Zulässige Jahresemissionsmengen für die
  Satz 1 KSG verlangt, die CO2-relevanten Auswirkun-                               Jahre 2020 bis 2030 (Anlage 2 zu § 4 KSG) dieses
  gen des Vorhabens mit einem vertretbaren Aufwand                                 Hinweispapieres) auf Grundlagen aktueller Daten
  zu ermitteln. Dementsprechend sind die Anforderun-                               zugrunde zu legen.
  gen an die Ermittlung in den nachfolgenden Ziffern
  „mit Augenmaß“ festgelegt und anzuwenden.26                                   		Zur Berechnung der THG-Emissionen wird in ei-
                                                                                   nem ersten Schritt die Fläche aus Länge und
	Die quantitative Abschätzung der THG-Lebenszy-                                   Querschnitt berechnet. Hierzu werden die in Ta-
  klusemissionen und der verkehrsbedingten THG-                                    belle 4 dargestellten spezifischen THG-Emissio-
  Emissionen erfolgt nach den im Methodenhandbuch                                  nen pro Quadratmeter und Jahr zugrunde gelegt.
  zum Bundesverkehrswegeplan 203027 beschriebenen                                  Diesen pauschalisierten Angaben liegt ein Mix
  Methoden. Dies ermöglicht eine Berechnung der                                    von Beton, Asphalt, Schotter, Kies und Zement
  THG-Lebenszyklusemissionen der Infrastruktur so-                                 für Deckschichten, Trag- und Bindeschichten
  wie der Emissionen aus dem prognostizierten Fahr-                                und den Unterbau zugrunde; eine baustoffspezi-
  betrieb (verkehrsbedingte THG-Emissionen). Hin-                                  fische Betrachtung findet nicht statt (siehe so-
  sichtlich der landnutzungsbedingten THG-Emissionen                               gleich). Der Energieaufwand für den Straßenbau
  findet eine Betrachtung von Inanspruchnahme von                                  und Baustellenbetrieb ist hier mit eingerechnet
  Böden und Biotopen nach den Vorgaben der natur-                                  (Transport und Energie nehmen 18 % ein). Auch
  schutzrechtlichen Eingriffsregelung statt. Eine ab-                              bei den Brücken- und Tunnelabschnitten liegt
  schließende Monetarisierung mit spezifischen Scha-                               den Zahlen der Tabelle 4 eine pauschalisierte An-
  denskosten ist an dieser Stelle nicht erforderlich.                              gabe über alle Bauweisen zugrunde.
2.     Prognose der THG-Emissionen                                                Tabelle 4 THG-Emissionen im Lebenszyklus von
                                                                                		
       a)	
          Abschätzung der THG-Emissionen bei der Le-                              Bundesfernstraßen
          benszyklusbetrachtung der Straße (Bau, Erhal-
          tung und Betrieb der Straße)                                                                   Bereich                 THG-Emissionen
		Unter den Begriff der THG-Lebenszyklusemissio-                                            Grundangaben
   nen fallen alle THG-Emissionen, die mit dem Bau,                                          Bundesautobahn                     6,2 kg CO2-eq/(m²*a)
   der Erhaltung (Erneuerung und Instandsetzung)
                                                                                             Bundesstraße                       4,6 kg CO2-eq/(m²*a)
   und dem Betrieb der zu bewertenden Infrastruktur-
   maßnahme verbunden sind28. Sie werden in CO2-                                             Aufschläge für Ingenieurbauten
   Äquivalenten pro Jahr (CO2-eq/a) angegeben.                                               Aufschlag für Brückenabschnitte   12,6 kg CO2-eq/(m²*a)
		Für Projekte des Bedarfsplans (Anlage zum Fern-                                           Aufschlag für Tunnelabschnitte    27,1 kg CO2-eq/(m²*a)
   straßenausbaugesetz) sind die THG-Emissionen
   im entsprechenden Projektdossier im Projektin-                               		Abgrenzung zur Ausführungsplanung/Vergabe
   formationssystem (PRINS) zum Bundesverkehrs-
   wegeplan (BVWP) dargestellt29. Grundlage dieser                              		Der o. g. Ermittlung werden pauschalisierte Anga-
   Darstellung ist die Methode aus dem BVWP-Me-                                    ben aus einem aktuellen Baustoffmix zugrunde
   thodenhandbuch (Berechnung der Nutzenkom-                                       gelegt. Eine projektspezifische Betrachtung sowie
   ponente „Veränderung der Lebenszyklusemissi-                                    Details der Bauausführung (Einsatz von Baustof-
   onen von Treibhausgasen der Infrastruktur (NL)“,                                fen) erfolgen im Rahmen der Ausführungsplanung/
   Kap. 3.3.9/S. 162 ff./Tab. 64), welche auf der                                  Vergabe (LPH 5 Ausführungsplanung31 und LPH 6
   UBA-Studie „Treibhausgas-Emissionen durch                                       Vorbereitung der Vergabe32)33 und sind nicht Ge-
                                                                                   genstand des Zulassungsverfahrens. Dies ist ge-
26
     Siehe BVerwG, Urt. v. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 80, 82.
                                                                                30
27
                                                                                     UBA (2013): Treibhausgas-Emissionen durch Infrastruktur und Fahr-
     BMVI (2016): Methodenhandbuch zum Bundesverkehrswegeplan                        zeuge des Straßen-, Schienen- und Luftverkehrs sowie der Binnen-
     2030 (FE-Projekt-Nr.: 97.358/2015) https://www.bmvi.de/Shared-                  schifffahrt in Deutschland – Arbeitspaket 4 des Projektes „Weiter-
     Docs/DE/Anlage/G/BVWP/bvwp-methodenhandbuch.pdf?__                              entwicklung des Analyseinstrumentes Renewbility“ = UBA Texte
     blob=publicationFile.                                                           96/2013 („Mottschall & Bergmann-Studie“).
28
     Im Methodenhandbuch werden die Begrifflichkeiten „Erstinvestition“         31
                                                                                     Leistungsphase 5 der „Honorarordnung für Architekten und Ingeni-
     für den Bau und „Ersatzinvestition“ bzw. „Reinvestition“ für die Er-            eure“, HOAI. Letzte Neufassung vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276).
     haltung (Erneuerung und Instandsetzung) verwendet.
                                                                                32
29
                                                                                     Leistungsphase 6 der „Honorarordnung für Architekten und Ingeni-
     Es erfolgt keine direkte Angabe der THG-Emissionen, diese können                eure“, HOAI. Letzte Neufassung vom 10.07.2013 (BGBl. I S. 2276).
     aber über die Jährlichen Nutzen (145 €/t) bzw. aus der Differenz der
                                                                                33
     Gesamtemissionen (unter 1.8 Nr. 1.3) und der Veränderung der Ab-                Siehe OVG Lüneburg, Urt. v. 22.04.2016, 7 KS 35/12, Rn. 379,
     gasemissionen (PV+GV) (unter 1.6) abgeleitet werden.                            BVerwG, Urt. v. 17.12.2013, 4 A 1.13, Rn. 60.
6



            rechtfertigt, da die CO2-Bilanz bei der Herstellung                           nen die Differenzen zwischen dem DTVW5,S37 im
            der jeweiligen Baustoffe dem Vorhabenträger re-                               Prognose-Nullfall und Planfall mehr als 5 % des
            gelmäßig nicht bekannt ist. Diese sind im Wesent-                             Prognose-Nullfalls betragen, mindestens aber
            lichen von dem eingesetzten Brennstoff oder der                               100 Kfz/24 h.; es ist dann auch die Strecke der
            Energiequelle für die eingesetzte elektrische Ener-                           entgegengesetzten Fahrtrichtung einzubeziehen,
            gie abhängig. Verlässliche Angaben werden umso                                unabhängig von der Höhe der Differenz des
            schwieriger, je mehr Vorprodukte in die Betrach-                              DTVW5,S zwischen Prognose-Nullfall und Planfall
            tung einfließen34. Richtiges Instrument für die Be-                           auf dieser Strecke. Bei der Verkehrsprognose ist
            rücksichtigung der CO2-Bilanz ist somit die zeitlich                          – soweit in den Daten nicht vorhanden – zusätz-
            nachgelagerte Detaillierung der Bauleistungen im                              lich der primär induzierte Verkehr38 einzubezie-
            Rahmen der Ausführungsplanung und Vorberei-                                   hen.
            tung der Vergabe (LPH5/LPH6), für die ebenfalls                   		Sind die Verkehrsprognosen für den planfestzu-
            das Berücksichtigungsgebot des § 13 KSG gilt.                        stellenden Streckenabschnitt älter als die dem
            Dies gilt entsprechend für die Recyclingquote des                    BVWP 2030 zugrunde gelegten und liegen dies-
            in der Ausführungsplanung zu bestimmenden                            bezüglich auch keine anderen aussagekräftigen
            Baustoffes.                                                          Daten vor, kann ausnahmsweise auf die im ent-
       b) A
           bschätzung der THG-Emissionen durch die                              sprechenden Projektdossier in PRINS vorliegen-
          Nutzung der Straße (Straßenverkehr)                                    den Zahlen zurückgegriffen werden. Die Erstel-
                                                                                 lung bzw. Aktualisierung einer Verkehrsprognose
		Verkehrsbedingte THG-Emissionen resultieren                                   lediglich zur Beurteilung der Klimawirkungen wäre
   aus der Energiegewinnung (insbesondere Ver-                                   in diesen Fällen unverhältnismäßig.39 Dies gilt
   brennung von Kraftstoffen) für die Fortbewegung                               auch in den Fällen, in denen sonst keine Verkehrs-
   von Fahrzeugen. Betrachtet wird die durch die                                 prognose zu erstellen ist, bspw. für Ausbaupro-
   Planung ausgelöste Veränderung der THG-Emis-                                  jekte mit Standstreifen oder Kurvenbegradigun-
   sionen, die mit der verkehrlichen Nutzung des                                 gen zur Entschärfung von Unfallschwerpunkten.
   Projektes voraussichtlich verbunden ist (Differenz                            In diesen Fällen genügt eine verbal-argumentative
   zwischen Prognose-Nullfall und dem Planfall (mit                              Auseinandersetzung mit den verkehrsbedingten
   Belastungen und Entlastungen). Sie wird in CO2-                               THG-Emissionen.
   Äquivalenten pro Jahr (CO2-eq/a) angegeben.
                                                                              		Im Einzelfall kann es auch zulässig sein, die Zahlen
		Für Projekte des Bedarfsplans (Anlage zum Fern-                               aus Verkehrsprognosen für ein Gesamtvorhaben
   straßenausbaugesetz) ist die Veränderung der                                  auf einzelne Streckenabschnitte „herunterzurech-
   THG-Emissionen im entsprechenden Projektdos-                                  nen“, allerdings nur, wenn der gegenständliche
   sier im Projektinformationssystem (PRINS) zum                                 Streckenabschnitt keine klimarelevanten Beson-
   Bundesverkehrswegeplan (BVWP) dargestellt35.                                  derheiten gegenüber den übrigen Abschnitten
   Grundlage dieser Darstellung ist die Methode aus                              aufweist und die gegenständliche Planfeststellung
   dem BVWP-Methodenhandbuch (Berechnung                                         keine „Pilotwirkung“ für das Gesamtprojekt oder
   der Nutzenkomponente „Veränderung der Ab-                                     Vorwirkung für andere Abschnitte entfaltet.40
   gasbelastungen (NA)“, hier: NA3 Kohlendioxid-
                                                                              		Auf der Basis der Daten der Verkehrsprognose
   Emissionen CO2, Kap. 3.3.3/S. 141/Tab. 56).
                                                                                 wird nach der Methode NA3 der Ausstoß pro Jahr
		Zur Abschätzung der projektbezogenen ver-                                     für folgende Emissionsbereiche aufaddiert:
   kehrsbedingten THG-Emissionen wird auch für
                                                                              		          •	THG-Emissionen des Verkehrs mit konven-
   die Entwurfs- und Genehmigungsplanung die                                                 tionellen Antrieben (Otto/Diesel):
   Methode aus dem BVWP-Methodenhandbuch
   herangezogen. Die Anwendung der Methode er-                                			Differenz der jährlichen CO2-Emissionen
   folgt auf Grundlage der Daten des aktuellen Pla-                               (Prognose Nullfall – Planfall)
   nungsstandes.
                                                                              		          •	THG-Emissionen bei Pkw mit Gasantrieb:
		Basis der Abschätzung ist die Verkehrsprognose
                                                                              			Differenz der jährlichen CO2-Emissionen
   aus der Verkehrsuntersuchung. Sie ist maßgeb-                                  (Prognose Nullfall – Planfall)
   lich für den Prognosehorizont hinsichtlich der
   verkehrlichen THG-Emissionen. In das Untersu-                              		          •	THG-Emissionen bei der Erzeugung von elek-
   chungsnetz sind alle Netzelemente (Strecken und                                           trischem Strom für Pkw mit Elektroantrieb:
   Knotenpunkte) des Straßennetzes einzubezie-
   hen, bei denen sich zwischen Prognose-Nullfall                             37
                                                                                   DTVW5,S = durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke des gesamten
   und Planfall die Verkehrsbelastungen merklich                                   Kfz-Verkehrs auf einer Strecke an den Werktagen von Montag bis
   unterscheiden. Als Faustregel36 gilt, dass alle                                 Freitag (ohne Feiertage) außerhalb der Schulferien des jeweiligen
   Strecken berücksichtigt werden sollten, bei de-                                 Landes.
                                                                              38
                                                                                   „Primär induzierter Verkehr“ bedeutet, dass durch die Verbesserun-
                                                                                   gen der Verkehrsinfrastruktur im Planfall bei ansonsten unveränder-
34
     Siehe BVerwG, Beschl. v. 18.02.2021, 4 B 25/20, OVG Berlin-Bran-              ten mobilitätsbestimmenden Einflussgrößen eine zusätzliche Nach-
     denburg, Urt. v. 12.03.2020, OVG 11 A 7.18 zum Einsatz von Stahl-             frage ausgelöst wird, die im Bezugsfall nicht entstanden wäre.
     rohren bei einer Gas-Anbindungsleitung.                                       (Methodenhandbuch, Kap. 2.3.1, S. 75).
35                                                                            39
     Angabe der „Veränderung der Abgasemissionen (PV+GV)“ unter                    Siehe BVerwG, Urt. v. 04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 91f.
     Nr. 1.6 und 1.7 NA3.                                                     40
                                                                                   Dies hat das BVerwG in seinem Urteil vom 04.05.2022 zur VKE 2.2
36
     Richtlinien für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen an Straßen (RWS)            der A 14 (Az.: 9 A 7.21, Rn. 93) zugelassen, da es sich um einen
     Entwurf 2019.                                                                 „Lückenschluss im Lückenschluss“ handelte.
7

Produkt aus                                                                           torbedingten Emissionen ist unter Beachtung der
                                                                                         Richtlinie VDI 3782 Blatt 746 vorzunehmen.
			               o	
                    Differenz der jährlichen Fahrleistung
                    (Prognose Nullfall – Planfall)                                  c)    erücksichtigung des Einflusses der Landnut-
                                                                                         B
                                                                                         zung auf THG-Emissionen (LULUCF47)
			o	
     Durchschnittlicher Energieverbrauch
     (0,21 kWh/Fz-km)                                                        		Für die der Ermittlung und Darstellung nachgela-
                                                           41
                                                                                gerten Bewertung der THG-Emissionen ist auch
			o                   Emissionsfaktor (414 g/kWh)                              die Landnutzung einzubeziehen. Im Hinblick auf
		           •	
               Staubedingte THG-Emissionen an Auto-                             das globale Klima sind sowohl die langfristig ge-
               bahnkreuzen und -dreiecken:                                      bundenen Kohlenstoffvorräte in organischen
                                                                                ­Böden (Moore und Anmoore) als auch die in der
			Differenz der staubedingten Wartezeiten                                      lebenden Biomasse der Biotope (ober- und un-
    (Prognose Nullfall – Planfall)                                               terirdisch) gebundenen Kohlenstoffvorräte zu be-
			(Emissionsfaktor bei Pkw: 0,011 t/Fz-Std42                                   rücksichtigen.
    und bei Lastkraftwagen und Lastzügen:                                    		Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Anfor-
    0,063 t/Fz-Std)43                                                           derungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes und
		Bei den THG-Emissionen des Verkehrs mit kon-                                 des Bundesnaturschutzgesetzes. In der Eingriffs-
   ventionellen Antrieben und bei Pkw mit Gasan-                                regelung werden auch die Treibhausgasspei-
   trieb findet nach der Methode NA3 eine getrenn-                              cher- und senkenfunktionen von Böden und Bio-
   te Berechnung für Otto-Motoren (2.625 g/l),                                  topen betrachtet.
   Diesel-Motoren (2.775 g/l) und Gasantrieb statt.                          		Wie unter Ziff. IV dargestellt, ist bei der Prüfung
   Es werden Emissionen für definierte Streckenab-                              der vernünftigerweise in Betracht kommenden
   schnitte und definierte Stunden bzw. Stunden-                                Varianten vorrangig darauf zu achten, eine Inan-
   gruppen aufsummiert. Bei der Berechnung des                                  spruchnahme von für den Klimaschutz wertvollen
   spezifischen Kraftstoffverbrauchs (Otto/Diesel)                              Böden und Biotopen zu vermeiden. Der Grund-
   bzw. fahrleistungsabhängigem Emissionsfaktor                                 satz der Vermeidung ergibt sich bereits aus der
   (Gas) fließen als Faktoren ein:                                              naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung der
                                                                                §§ 13 ff. BNatSchG, die bei der Inanspruchnah-
		           •	Straßentyp (nach HBEFA bzw. BVWP)
                                                                                me (und Neuanlage) von Böden und Biotopen im
		           •	Verkehrszustand (flüssig, dicht, gesättigt, stop                Zuge des Straßenbauvorhabens zu beachten ist.
                and go)                                                      		Besonders wertvoll im Hinblick auf den Klima-
		           •	Zulässige Höchstgeschwindigkeit und                             schutz sind Böden und Biotope, die als CO2-Sen-
                                                                                ken oder CO2-Speicher wirken. Als kohlenstoff-
    Längsneigung44.
		•	                                                                           reiche Böden sind insbesondere alle organischen
		Gem. der BVWP-Methode werden die CO2-Emis-                                   Böden (Moore, Anmoore), aber auch bestimmte
   sionen für die Antriebsarten Diesel, Otto und Gas                            Mineralböden (mit terrestrischen Feuchtgebie-
   unter Verwendung des HBEFA-Ansatzes ermit-                                   ten, Grünland i. e. S.) einzustufen48. Bei der Ein-
   telt. Dabei ist darauf zu achten, die aktuellste Ver-                        bindung von Kohlenstoff spielen daneben insbe-
   sion der HBEFA zu verwenden (aktuelle Version                                sondere Wälder und weitere Gehölze eine
   4.2 vom Februar 2022). Das Handbuch liefert die                              entscheidende Rolle als Netto-Kohlenstoffsenke.
   Emissionsfaktoren für unterschiedliche Verkehrs-                          		Zur Ermittlung der Böden mit einem hohen bis
   situationen (auch Stau). Über die Eingabemaske                               hervorragenden Corg-Vorrat wird auf die Boden-
   können Fahrzeugkategorie, die zu berechnenden                                zustandserhebung für landwirtschaftlich genutz-
   Schadstoffe bzw. der Kraftstoffverbrauch, die                                te Flächen und für Wälder hingewiesen, die einen
   Verkehrssituation und das Bezugsjahr ausge-                                  pauschalen Ansatz bieten.49 Die für den Boden-
   wählt werden. Die Zusammensetzung der Fahr-                                  schutz zuständigen Landesämter für Geologie
   zeugkategorien ist entsprechend TREMOD                                       bieten häufig eine landesweite Fachbewertung
   (2020)45 vorzunehmen, wenn keine projektbezo-                                für die Klimaschutzfunktion der Böden an, die ge-
   genen Daten vorliegen. Die Berechnung der mo-                                nutzt werden kann. Zur Identifizierung der rele-
                                                                                vanten Flächen kann auf die bundesweite Karte
41
                                                                                der organischen Böden zurückgegriffen wer-
     414 g/kWh = (6 ct/kWh) • (145 €/t)-1.
42
     0,011 t/Fz-Std = (1,609 €/Fz-Std) • (145 €/t)-1.
                                                                             46
43
                                                                                  2020; KFZ-Emissionsbestimmung.
     0,063 t/Fz-Std = (9,107 €/Fz-Std) • (145 €/t)-1.
                                                                             47
44
                                                                                  LULUCF = Land Use, Land-Use Change and Forestry.
     Die Berücksichtigung des Faktors Längsneigung ist in der Methode
                                                                             48
     NA3 nicht vorgesehen. Das HBEFA liefert entsprechende Methoden,              Vgl. Nationaler Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar
     um die Längsneigung in den Emissionsfaktoren zu berücksichtigen.             1990 – 2020, Tabelle 336 Mittlere Kohlenstoffvorräte in Mineralbö-
45
                                                                                  den Deutschlands in Abhängigkeit von der Landnutzung [t C • ha-1]
     Transport Emission Model: „Aktualisierung der Modelle TREMOD/                sowie daraus abgeleitete Kohlenstoffvorratsunterschiede nach
     TREMOD-MM für die Emissionsberichterstattung 2020 (Berichtspe-               Landnutzungsänderung für das Jahr 2020.
     riode 1990-2018)“/Berichtsteil „TREMOD“. ifeu – Institut für Energie-
                                                                             49
     und Umweltforschung Heidelberg. Im Auftrag des Umweltbundes-                 Jacobs u. A., (2018) Landwirtschaftlich genutzte Böden in Deutsch-
     amtes. UBA-Texte 116/2020. Dessau-Roßlau, Juni 2020: Dieses                  land – Ergebnisse der Bodenzustandserhebungen – Thünen-Institut,
     bildet den motorisierten Verkehr in Deutschland hinsichtlich seiner          Thünen Report 64; Wellbrock u. A., (2016) Dynamik und räumliche
     Verkehrs- und Fahrleistungen, Energieverbräuche und den zugehö-              Muster forstlicher Standort in Deutschland. Ergebnisse der Boden-
     rigen THG- und Luftschadstoffemissionen für den Zeitraum 1960 bis            zustandserhebung im Wald 2006 bis 2008 – Thünen-Institut, Thünen
     2018 und in einem Trendszenario bis 2050.                                    Report 43.
8



            den50. Die Inanspruchnahme der oben beschrie-                                 BKompV abzusehen, da diese abhängig vom
            benen Böden ist zu dokumentieren.                                             Standort stark variieren.54
		Eine besondere Bedeutung kommt den Mooren                                  		Nicht vermeidbare Eingriffe sind durch Aus-
   zu. Moore können allerdings in Abhängigkeit der                               gleichs- oder Ersatzmaßnahmen entsprechend
   Nutzungsart und Nutzungsform Senken oder                                      der Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
   Quellen von Treibhausgasen darstellen.51 Zur Er-                              bzw. der landesrechtlichen Vorgaben55 zu kom-
   füllung der Speicherfunktion von Moorböden be-                                pensieren. Dabei sollte die Funktion als Treib-
                                                                                 hausgassenke oder Treibhausgasspeicher Be-
   nötigen sie einen ganzjährig hohen Wasserstand.
                                                                                 rücksichtigung finden.
   Fällt der Grundwasserstand und gelangt Sauer-
   stoff an den im Torf gespeicherten Kohlenstoff,                            		Soweit eine funktionsspezifische Kompensation
   so entweicht durch den Abbau organischen Ma-                                  mit dem Ziel einer Wiederherstellung oder Opti-
   terials vor allem CO252.                                                      mierung der Treibhausgasspeicher- oder -sen-
                                                                                 kenfunktion erforderlich ist, können Kompensati-
		Es wird empfohlen, zur Bewertung der Moore die                                onsmaßnahmen derart gestaltet werden, dass die
   Ansätze aus der Handreichung zum Vollzug der                                  Bindung von Kohlenstoff auf der Kompensations-
   Bundeskompensationsverordnung53 zu nutzen.                                    fläche gezielt unterstützt wird. Da viele Moore (teil)
   Die Bewertung der Klimafunktionen erfolgt gem.                                entwässert sind und daher CO2 emittieren, ist die
   BKompV nach einer sechsstufigen Skala (Anla-                                  Wiedervernässung von Mooren eine gute Mög-
   ge 1 zur BKompV). In der Handreichung zur                                     lichkeit der Kompensation hinsichtlich der Funk-
   BKompV werden die hochwertigen Funktions-                                     tion als Treibhausgassenke. Auch die Umwand-
   ausprägungen wie folgt konkretisiert:                                         lung von Acker in Grünland bindet große Mengen
                                                                                 an Kohlenstoff.56 Werden Wälder in ­Anspruch ge-
		          –	hervorragend: Moorböden und moorähnliche                          nommen, bietet sich zur Kompensation in erster
               Böden mit hervorragendem Corg-Vorrat bzw.                         Linie die Wiederbewaldung mit standortgerechten
               hoher Torfmächtigkeit (> 70 cm) unabhängig                        Arten an (S. 79 Handreichung BkompV). Um eine
               von der Nutzung oder weitgehend intakte                           tatsächliche Wiederherstellung oder wirksame
               Moore unabhängig von der Torfmächtigkeit,                         Optimierung der Klimaschutzfunktionen zu errei-
                                                                                 chen, sind die Maßnahmen zur Wiedervernässung
		          –	sehr hoch: Moorböden und moorähnliche                             von Moorböden oder zur Waldentwicklung durch
               Böden mit sehr hohem Corg-Vorrat bzw. mitt-                       Aufforstung oder Sukzession so zu bemessen,
               lerer Torfmächtigkeit (30 cm bis 70 cm) un-                       dass die geleistete Einsparung an organischem
               abhängig von der Nutzung oder leicht degra-                       Kohlenstoff annähernd der durch den Eingriff ver-
               dierte Moore mit dauerhafter moortypischer                        ursachten Beeinträchtigung entspricht (S. 80
               Vegetationsbedeckung und höchstens ex-                            Handreichung BKompV). Bei der Umwandlung
               tensiver Nutzung unabhängig von der Torf-                         von Wald sind darüber hinaus die Waldgesetze
               mächtigkeit und                                                   der Länder zu beachten.57

		          –	hoch: Moorböden und moorähnliche Böden                         		Der Vorhabenträger ist gehalten, sich mit den im
               mit hohem Corg-Vorrat bzw. geringer Mäch-                         LBP dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaß-
               tigkeit des Torfes bzw. organischen Bodens                        nahmen unter Berücksichtigung der oben aufge-
                                                                                 führten Grundsätze verbal-argumentativ ausein-
               (< 30 cm) unabhängig von der Nutzung.
                                                                                 anderzusetzen. Bei Betroffenheit von organischen
		Von einer Bilanzierung der Biomasse von Wäl-                                  Böden mit langfristig gebundenen Kohlenstoff-
   dern und anderen gehölzdominierten Biotopen                                   vorräten kann wegen der hohen Klimarelevanz
   ist in Übereinstimmung mit der Handreichung zur                               eine besondere Betrachtung notwendig werden.
                                                                              		Nach Möglichkeit sind besonders klimawirksame
50
     Tegetmeyer, C., Barthelmes, K.-D., Busse, S. & Barthelmes, A.
                                                                                 Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die geeig-
     (2021) Aggregierte Karte der organischen Böden Deutschlands. 2.,
     überarbeitete Fassung. Greifswald Moor Centrum-Schriftenreihe
                                                                              54
     01/2021.                                                                      Einen Ansatz zur Ermittlung des absorbierten Kohlendioxids, der
51
                                                                                   Biomasse und der ober- und unterirdischen Kohlenstoffmasse bietet
     Intakte Moore binden Kohlenstoff und stoßen Methan aus (anaero-               die Kohlenstoffinventur im Rahmen der Bundeswaldinventur des
     ber Abbau organischer Substanz), wobei der klimatische Effekt der             Thünen-Instituts für Waldökosysteme (https://bwi.info).
     Kohlenstoffaufnahme wichtiger ist als der Methanausstoß. Eine Ent-
                                                                              55
     wässerung fördert den aeroben Abbau organischer Substanzen,                   Hintergrund ist, dass einige Bundesländer weiterhin für die Aufgabe
     wodurch der Ausstoß von Methan gestoppt, aber CO2 und das kli-                der Planfeststellung und Plangenehmigung in Auftragsverwaltung für
     maschädlichere Lachgas in die Atmosphäre abgegeben werden.                    den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und von sons-
52
                                                                                   tigen Bundesfernstraßen zuständig sind (Art. 143e GG) und die
     UBA (2022) Emissionen der Landnutzung, Landnutzungsänderung                   BKompV keine Anwendung findet.
     und Forstwirtschaft. https://www.umweltbundesamt.de/daten/­
                                                                              56
     klima/treibhausgas-emissionen-in-deutschland/emissionen-der-                  Hinweise zur Änderung des Kohlenstoffvorrates kann bspw. der Na-
     landnutzung-aenderung#bedeutung-von-landnutzung-und-forst                     tionale Inventarbericht zum Deutschen Treibhausgasinventar 1990
     wirtschaft.                                                                   – 2020 liefern. So würde bspw. die Änderung von Ackerannuell in Grün-
53
                                                                                   land i. e. S. in 20 Jahren zu einer Kohlenstoffabscheidung von ins-
     BfN & BMU – Bundesamt für Naturschutz & Bundesministerium für                 gesamt 28,23 t C/ha führen; siehe Tabelle 336 Mittlere Kohlenstoff-
     Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (Hrsg.) (2021): Hand-             vorräte in Mineralböden Deutschlands in Abhängigkeit von der
     reichung zum Vollzug der Bundeskompensationsverordnung, No-                   Landnutzung [t C • ha-1] sowie daraus abgeleitete Kohlenstoffvor-
     vember 2021. URL: https://www.bfn.de/eingriffsregelung, aufgeru-              ratsunterschiede nach Landnutzungsänderung für das Jahr 2020.
     fen am 15.08.2022. siehe S. 38 ff.: Erfassung und Bewertung der
                                                                              57
     Klimaschutzfunktionen durch Treibhausgasspeicher oder -senken),               So sieht bspw. das Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt nach § 8 Ab-
     S. 79 ff: Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz der Klimaschutzfunk-              satz 2 eine Aufforstung, die mindestens der umzuwandelnden Flä-
     tionen durch Treibhausgasspeicher und -senken.                                che entspricht, vor.
9



            net sind, die THG-Bilanz zu verbessern, vorzu-                 3.	Prüfschritte der zuständigen
            sehen. Dies kann in der Bewertung und Abwä-                        ­Planfeststellungsbehörde
            gung berücksichtigt werden (Ziff. VI.).
                                                                           a)	
                                                                              Feststellung der mit dem Vorhaben verbundenen
                                                                              Auswirkungen auf die THG-Bilanz gem. den Angaben
VI.	Bewertung der Auswirkungen auf die                                       des Vorhabenträgers
     THG-Emissionen durch die zuständige
     Behörde und Behandlung im Abwägungsprozess                            	Die zuständige Planfeststellungsbehörde entnimmt
                                                                             die mit dem Vorhaben verbundenen Wirkungen auf
1.	Bewertung und Abwägung nach § 17 Absatz 1                                das globale Klima hinsichtlich der THG-Emissionen
    Satz 4 FStrG                                                             aus dem UVP-Bericht bzw. dem Erläuterungsbericht
	Die durch den Vorhabenträger in einem Fachbeitrag,                         des Vorhabenträgers. Dies betrifft die zu erwartenden
  im UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 UVPG oder                             verkehrsbedingten THG-Emissionen und die THG-
                                                                             Lebenszyklusemissionen der bevorzugten Variante
  im Erläuterungsbericht dargestellten großräumigen
                                                                             sowie die Inanspruchnahme von klimarelevanten Bö-
  Klimawirkungen sind durch die zuständige Planfest-
                                                                             den und Biotopen (siehe Ziff. V.2.c)). Es erfolgt die
  stellungsbehörde zu bewerten und als öffentlicher
                                                                             Feststellung, dass das Vorhaben
  Belang in die Abwägung nach § 17 Absatz 1 Satz 4
  FStrG einzustellen.                                                             –	im Hinblick auf die verkehrsbedingten THG-
                                                                                     Emissionen emissionserhöhend wirkt oder kli-
	Die Bewertung und die Einstellung in den Abwä-                                     maneutral ist bzw. emissionsmindernd wirkt (die-
  gungsprozess hat für das jeweilige Straßenbauvor-                                  se Möglichkeit besteht bei Verlagerungen des
  haben nach den Umständen des Einzelfalles zu erfol-                                Verkehrs; eine Verbesserung der THG-Bilanz
  gen, im Folgenden werden hierzu Hinweise anhand                                    kann durch eine Verflüssigung des Verkehrs z. B.
  der gesetzlichen Anforderungen und der bisherigen                                  aufgrund der Aufhebung von Lichtzeichenrege-
  Rechtsprechung gegeben.                                                            lungen bzw. eine Verkehrsstauvermeidung fest-
2.	Anforderungen aus Art. 20a GG und                                                gestellt werden),
    § 13 Absatz 1 Satz 1 KSG                                                      –	im Hinblick auf die THG-Lebenszyklusemissio-
                                                                                     nen emissionserhöhend wirkt und
	Das Erfordernis, in der Abwägung auch Aspekte des
  globalen Klimaschutzes und der Klimaverträglichkeit                             –	im Hinblick auf die Landnutzung klimarelevante
  zu berücksichtigen, folgt aus Art. 20a GG und § 13                                 Böden oder Biotope in Anspruch nimmt und
  Absatz 1 Satz 1 KSG. Nach Art. 20a GG schützt der                                  diesbezügliche Vermeidungs- und Kompensati-
    Staat auch in Verantwortung für die künftigen Gene-                              onsmaßnahmen vorsieht.
    rationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rah-                      b)	
                                                                              Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Aus-
    men der verfassungsmäßigen Ordnung durch die                              wirkungen auf die THG-Bilanz
    Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und
    Recht durch die vollziehende Gewalt und die Recht-                     	Die zu erwartenden projektbedingten zusätzlichen
    sprechung. Der Schutzauftrag des Art. 20a GG                             THG-Emissionen sind mit den nationalen Klimazielen
  ­umfasst auch die Verpflichtung zum Klimaschutz                            des § 3 KSG, d. h. dem Ziel der schrittweisen Redu-
   ­einschließlich des Ziels zur Herstellung der Klimaneu-                   zierung der Gesamtemissionen bis hin zur für 2045
    tralität.58 Dieser Schutz ist nicht nur von der Gesetz-                  angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität und der
  gebung, sondern auch bei abwägenden Entschei-                              2050 angestrebten negativen Treibhausgasemissio-
  dungen der Exekutive zu berücksichtigen. Im                                nen in Relation zu setzen. Zu den Zielen zählen auch
  Konfliktfall sind die Klimabelange in einen Ausgleich                      die festgelegten sektorenspezifischen Jahresemissi-
  mit den anderen Verfassungsgütern und Verfas-                              onsmengen nach § 4 und Anlage 2 zum KSG (siehe
                                                                             Ziff. II.1).61 Dabei werden
  sungsprinzipien zu bringen.
                                                                                  –	die THG-Lebenszyklusemissionen dem Ziel des
	Das aus Art. 20a GG folgende Abwägungsgebot wird
                                                                                     Sektors „Industrie“ zugeordnet (siehe Anlage 1
  auf einfachgesetzlicher Ebene durch das Berücksich-
                                                                                     Nummer 2 zum KSG).
  tigungsgebot des § 13 Absatz 1 Satz 1 des KSG kon-
  kretisiert und ergänzt (siehe Ziff. II.1).                                      –	die verkehrsbedingten THG-Emissionen dem Ziel
                                                                                     des Sektors „Verkehr“ zugeordnet (siehe Anla-
	Für die zuständige Planfeststellungsbehörde bedeutet                               ge 1 Nummer 4 zum KSG).
  dies, dass sie im Rahmen der Abwägung die Auswir-
  kungen der Planungsentscheidung auf den Klima-                           	Es ist darzustellen, welche Bedeutung das gegen-
  schutz – bezogen auf die in §§ 1, 3 KSG konkretisier-                      ständliche Vorhaben für die Klimaschutzziele hat. Bei
  ten nationalen Klimaziele (siehe Ziff. II.1) – in die                      der Bewertung in Bezug auf die jeweiligen Sektoren-
  Entscheidungsfindung einzustellen hat.59 Dabei ist in                      ziele des KSG sind die Minderungseffekte durch Klima-
  den Blick zu nehmen, ob und inwieweit die Planung                          schutz- und Sofortprogramme der Bundesregierung
  Einfluss auf die THG-Emissionen hat und die Errei-                         nach KSG einzubeziehen. Solche Maßnahmen können
  chung der Klimaziele gefährden könnte.60                                   im Sektor Verkehr z. B. die Förderung der Elektromobi-
                                                                             lität, die Steigerung der Attraktivität des öffentlichen
                                                                             Personennah- oder -fernverkehrs oder die Förderung
58
     Grundlegend BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021, 1 BvR 2656/18 u. a.          des Radverkehrs sein. Bereits der Klimaschutzplan
59
     Schlacke in EurUP 2020, 338 (343), aufgegriffen BVerwG, Urt. v.
     04.05.2022, Az.: 9 A 7.21, Rn. 71.                                    61
                                                                                Siehe Fellenberg in: Klimaschutzrecht, Fellenberg, Guckelberger,
60
     Kinski in: NVwZ, 2020, 1 (6).                                              2022, § 13 KSG, Rn. 20.
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