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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sächsische Stellungnahme zu UIG-Änderung

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SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIMASCHUTZ, UMWELT UND LANDW RTSCHAFT   Ihr/-e Ansprechpartner/-in 01076 Dresden Durchwahl Bundesministerium für Umwelt,                                                       Telefon Naturschutz und nukleare Sicherheit                                                 Telefax - nur per E-Mail an: GI3@bmu.bund.de Ihr Zeichen G I 3 - 41010/2 Ihre Nachricht vom Gesetzentwurf des BMU zur Änderung des Umweltschadensgesetzes,                      10. August 2020 des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher                       Aktenzeichen Vorschriften - Stand 07.08.2020 -                                                   (bitte bei Antwort angeben) Einleitung der Länder- und Verbändeanhörung                                         11-8300/1/4 Dresden, In vorbenannter Sache danken wir für die Gelegenheit zur Stellungnahme              24. August 2020 und äußern uns zum Gesetzentwurf wie folgt: Neben einigen redaktionellen Anpassungen in den Artikeln 1 und 5 besteht dringender Änderungsbedarf in Artikel 7 Änderung des Umwelt-Rechts- behelfsgesetzes. Im Einzelnen: Zu Artikel 1 Änderung des Umweltschadensgesetzes: In § 12 a Absatz 1 Nr. 1 wird Bezug genommen auf § 2 Absatz 1 Buchstabe a bis c. Hausanschrift: § 2 Umweltschadensgesetz enthält keine Absätze, sondern Nummern.                    Sächsisches Staatsministerium Es müsste heißen: § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c.                                   für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Zu Artikel 5 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- www.smul.sachsen.de prüfung: Besucheradresse: Sächsisches Staatsministerium Artikel 5 des Änderungsgesetzes scheint in einigen Punkten schon überholt           für Energie, Klimaschutz, zu sein.                                                                            Umwelt und Landwirtschaft Archivstraße 1 *D2020/54435* 01097 Dresden Laut Nr. 2 soll in § 37 Satz 2 die Angabe von § 9 in § 8 geändert werden. Dies ist offensichtlich schon geschehen.                                            Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Laut Nr. 4 soll in § 74 Abs. 9 Satz 2 die Angabe von § 28 in § 27 geändert 2020/54435 Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, werden. Dies ist offensichtlich schon geschehen.                                    Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Laut Nr. 6 b) soll in Nummer 1.5 die Angabe von § 8 in § 13 geändert                Erfüllung der Informationspflichten nach der Europäischen werden. Die ist offensichtlich schon geschehen.                                     Datenschutz-Grundverordnung auf www smul.sachsen.de Seite 1 von 3
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Laut Nr. 6 c) sollen in Nr. 1.6 die Wörter Absatz 2 und 3 durch die Wörter Absatz 1 und 2 ersetzt werden. Dies ist offensichtlich schon geschehen. Laut Nr. 6 d) sollen nach Nr. 2.7 die Nummer 2.8 bis 2.11 eingefügt werden. Dies ist offensichtlich schon geschehen. Zu Artikel 7 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes: Es besteht Änderungsbedarf hinsichtlich der Begründetheit von Klagen gegen Luftreinhaltepläne in § 2 Absatz 4 Satz 2 UmwRG und hinsichtlich der Klagemöglichkeit gegen nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1b und 2b BImSchG. Luftreinhaltepläne: Die Aufstellung und Änderung von Luftreinhalteplänen fällt unter § 1 Absatz 1 Nummer 4 UmwRG. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 UmwRG sind nach § 2 Absatz 4 Satz 2 UmwRG jedoch nur begründet, wenn eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung (hier: Strategischen Umweltprüfung) besteht. Eine solche Pflicht zur Umweltprüfung besteht nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 UVPG bei Luftreinhalteplänen (Entscheidungen nach Anlage 5 Nummer 2.2 UVPG), wenn sie für bestimmte Vorhaben einen Rahmen setzen. Luftreinhaltepläne setzen in den allermeisten Fällen jedoch keinen verbindlichen Rahmen für die dort genannten Vorhaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2020 – 7 C 3/19 – Rn. 24, juris, entschieden, dass § 2 Absatz 4 Satz 2 UmwRG für Luftreinhaltepläne nicht anzuwenden ist (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2019 – 8 A 2851/18 – Rn. 398 und OVG Hamburg, Urteil vom 29. November 2019 – 1 E 23/18 – Rn. 294, jeweils bei juris). Das Umweltrechtsbehelfsgesetz ist daher für Klagen gegen Luftreinhaltepläne so auszugestalten, dass für die Begründetheit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung nicht bestehen muss. Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1b und 2b BImSchG: Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1b und 2b BImSchG fallen gegenwärtig nicht unter Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 UmwRG. Dort sind lediglich nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1a BImSchG genannt, die auf der Grundlage von § 17 Absatz 1 Satz 2 BImSchG zum Schutz der Nachbarschaft gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren ergehen. Bei nachträglichen Anordnungen nach § 17 Absatz 1b und 2b BImSchG liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Es erfolgt lediglich eine Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben, jedoch mit weniger strengen Emissionsbegrenzungen als europarechtlich vorgegeben. Für diese Fälle sieht Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 25 der RL 2010/75/EU einen Gerichtszugang für Umweltverbände vor. Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1b und 2b BImSchG lassen sich nicht unter § 1 Absatz 1 Nummer 5 UmwRG subsumieren, da es sich hierbei nicht um eine Zulassungsentscheidung handelt, da die Anlagen bereits genehmigt sind. Auch eine Anwendung von § 1 Absatz 1 Nummer 6 UmwRG ist nicht möglich, da die Entscheidungen nach § 17 Absatz 1b und 2b BImSchG nicht in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 UmwRG genannt sind. Werden die genannten Änderungen nicht aufgenommen und umgesetzt, sollte in der Begründung des Gesetzes aufgeführt werden, unter welchen unbestimmten Rechtsbegriff die obigen nachträglichen Anordnungen zukünftig jeweils zu fassen sind. Seite 2 von 3
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Erlauben Sie bitte noch folgenden abschließenden Hinweis: Einer Veröffentlichung dieser Stellungnahme im Internet wird aus Gründen des Datenschutzes insgesamt widersprochen. Im Übrigen fallen Abstimmungs- und Willensbildungsprozesse zu einem Gesetz- gebungsvorhaben nach hiesiger Auffassung in den Kernbereich der exekutiven Eigen- verantwortung. Seite 3 von 3
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