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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Sitzungsprotokolle des Ausschusses für Arbeitsstätten

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesministerium für Arbeit und Soziales, 53107 Bonn REFERAT IIb4 BEARBEITET VON HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL INTERNET Az Rochusstraße 1, 53123 Bonn 53107 Bonn +49 228 99 527-3514 +49 228 99 527-2619 I1lb4@bmas.bund.de www.bmas.de Bonn, 30.08.2019 11164/53 Zugang zu amtlichen Informationen; Ihre E-Mails vom 07.08.2019 und 10.09.2019 Ser über Ihren gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeht der folgende Bescheid: Der Antrag wird abgelehnt. Es werden keine Gebühren erhoben. Begründung: 1. Mit Ihrer E-Mail vom 07.08.2019 beantragen Sie die Übersendungaller Sitzungsprotokolle des Ausschussesfür Arbeitsstätten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zwi- schen 1998 und 2018 in chronologischer Reihenfolge. Sie stützen Ihren Antrag auf $ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zuInfor- mationen des Bundes(Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Rochusstraße 1: Bushaltestelle Rochusstraße, Bundesministerien (608, 609, 800, 843, 845) Dienstgebäude Bonn-Duisdorf, Villemombler Straße 76: Buslinien (605, 606, 607, 608, 609, 843)
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Seite 2 von 3 Nach 8 7 Absatz 1 IFG bin ich für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig. Dieser be- trifft Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, zu deren Verfügungich berechtigt bin. Ihr Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach 8 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch besteht jedoch nicht, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträch- tigt werden (8 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG) bzw. wenn die Informationen einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegen (8 3 Nr. 4IFG). Der Ausschuss für Arbeitsstätten ist ein beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ge- bildetes Gremium, in dem fachkundige Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere fachkundige Personen, insbesondere der Wissenschaft, vertreten sind. Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es, dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sons- tige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Be- schäftigten in Arbeitsstätten zu ermitteln, Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die An- forderungen dieser Verordnung erfüllt werden können, sowie Empfehlungenfür weitere Maß- nahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftig- ten auszuarbeiten und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen der Si- cherheit und der Gesundheit der Beschäftigten in Arbeitsstätten zu beraten. Die Sitzungen des Ausschusses sind nach $ 7 Abs. 3 Satz 5 ArbStättV nicht öffentlich und nach 8 7 Abs. 3 Satz 6 ArbStättV sind Beratungs- und Abstimmungsergebnisse des Aus- schusses sowie Niederschriften der Untergremien vertraulich zu behandeln, soweit die Erfül- lung der Aufgaben, die den Untergremien oder den Mitgliedern des Ausschusses obliegen, dem nicht entgegenstehen. Dieser Vertraulichkeitsschutz ist ebenfalls in der Geschäftsord- nung des Ausschussesfestgelegt. Die Mitglieder werden zur Verschwiegenheit verpflichtet. Durch diese Rahmenbedingungensoll erreicht werden, dass keine Einflussnahme von au- ßen auf die Arbeit des Ausschusses möglich ist und die Mitwirkenden im Ausschussin ihrer fachlichen Expertise frei und ungebundensind. Die geschützten Beratungen sind auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustauschder Mitglieder angelegt. Diese würden wegen des Wissens um eine Offenlegung des Beratungsverlaufs sowie Beiträgen
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Seite 3 von 3 und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden. Durch die Publika- tion der Sitzungsprotokolle wäre die Vertraulichkeit der Beratungen sowie eine effektive und neutrale Entscheidungsfindung nicht mehr gewährleistet. Dabeigilt der Vertraulichkeits- schutz gleichermaßen für laufende und abgeschlossene Beratungen des Ausschusses. Der frühere Meinungsaustausch der Sachverständigen wirkt sich auch auf aktuelle Beratungen im Ausschuss aus. Ein fortlaufender, unbefangenerundfreier MeinungsaustauschderMit- glieder des Ausschusses kann nur gewährleistet werden, wenn diese nicht befürchten müs- sen, dass der konkrete Beratungsverlauf nach Abschluss der Beratungenöffentlich wird. In allgemeiner Form werden die Beratungsthemen des Ausschussesfür die Öffentlichkeit zu- gänglich auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekannt gegeben. Nach Abschluss des Beratungsprozesses werden zudem die Er- gebnisse der Beratungen als Technische Regeln für Arbeitsstätten im Gemeinsamen Minis- terialblatt sowie auf der Internetseite der BAuAveröffentlicht. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erho- ben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelm- straße 49, 10117 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen ereratsieilter
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