BescheidIFGanHerrnSebastianSchrderNov.2019_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahme der IBB zum Mietendeckel

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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen - 10707 Berlin o Abteilung IV Herrn Bearbeiter Sebastian Schröder Zeichen Dienstgebäude: WürttembergischeStraße 6 Zimmer Telefon Fax intern Datum 28. November2019 Akteneinsicht nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Ihr Antrag vom 05.10.2019 Sehr geehrter Herr Schröder, auf Ihre E-Mail vom 5. Oktober 2019 gestellten Antrag auf Akteneinsicht nach dem Berliner Infor- mationsfreiheitsgesetz (IFG) ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Begründung: Mit E-Mail vom 5. Oktober 2019 haben Sie beantragt, Ihnen Einsicht in die von Herrn Dr. Jürgen Allerkamp in der rbb Abendschau am 4. Oktober 2019 erwähnten Stellungnahmen an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen bezüglich des Gesetzes zum Mietende- ckel zu gewähren. Nach $ 3 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder Mensch das Recht auf Einsicht in den Inhalt der von öf- fentlichen Stellen geführten Akten. Sprechzeiten nachtelefonischer Vereinbarung i ensw.berlin.de post@sensw.berlin.de * Internet www.stadtentwicklung.berlin.de * Elektronische Zugangseröffnung gem. $ 3a Abs. 1 VwVfG Fahrverbindungen: Zahlungenbitte bargeldlos an die LandeshauptkasseBerlin: Postbank Berlin IBAN: DE47100100100000058100 Berliner Sparkasse IBAN: DE25100500000990007600 Bundesbank,Filiale Berin. IBAN: DE53100000000010001520 BIC: PBNKDEFFXXX BIC: BELADEBEXXX BIC: MARKDEF1100
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Seite 2 von 3 Die von Ihnen beantragte Akteneinsicht kann jedoch aus folgenden Gründennicht gewährt wer- den: Nach 8 10 Absatz 3 Nummer1 IFG besteht das Recht auf Akteneinsicht nicht, soweit sich Akten auf die Beratung des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung beziehen. Der Senat berät gemäß $ 10 Nummer3 der Geschäftsordnung des Senats von Berlin über die Einbringung von Gesetzesvorhaben beim Abgeordnetenhaus von Berlin. Dem geht ein Verfahren voraus, das in der Gemeinsamen Geschäftsordnung (GGO) beschriebenist: Nach $ 7 Absatz 2 GGOIl ist dem Senat eine Vorlage zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Vor Erstellung dieser Vorlage ist nach $ 10 Absatz 1 Satz 1 GGOIl zwischen den Senatsverwaltungen, deren Zustän- digkeit berührt sein könnte, so früh wie möglich zu beraten, sofern nicht im Einzelfall die Dringlich- _ keit der Entscheidung eine Ausnahmeerfordert. Nach derfrühzeitigen Beteiligung der anderen Se- natsmitglieder können gemäß 8 39 Absatz 1 Satz 1 GGOIl die Vertretungenderbeteiligten Fach- kreise oder Verbände angehört werden, wenn und soweit dies angezeigt erscheint. Das beschriebene Verfahren unterliegt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Es schließt einen grundsätzlich nicht ausforschbarenInitiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich der Exekutive ein. Dazu gehört z. B. die Willensbildung der Regierung selbst, sowohlhinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidun- gen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessenvollzieht (BVerfG, Urteil vom 17.7.1984- 2 BvE 11/83, juris Rdnr. 127). Im Rahmender Verbändeanhörung nach $ 39 Absatz 1 Satz 1 GGO Il hat die IBB eine Stellung- nahme zu dem Gesetzesentwurf des Berliner Mieten\VoG abgegeben. Diese Stellungnahmedient der Vorbereitung der Beratung des Senats und unterliegt dem Kernbereich exekutiver Eigenver- antwortung. Damit unterliegt die Stellungnahme dem Ausschlussgrund des $ 10 Absatz 3 Nummer '11IFG. Nach 8 10 Absatz 4 IFG soll die Akteneinsicht versagt werden, wennsich der Inhalt der Akten auf den Prozess der Willensbildung innerhalb von und zwischen Behördenbezieht. Unter Willensbildungsprozess wird der Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, d. h. die Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin der eigentliche Vorgang des Überlegensver- standen (VG Berlin, Urteil vom 25.08.2016, 2 K 92.15; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2017, 12 B 12.16). Geschützt wird die Freiheit und Offenheit des funktionsnotwendigenin- ner- und zwischenbehördlichen Willensbildungsprozesses. Dazu gehört auch die Art und Weise der behördlichen Informationsgewinnungeinschließlich des behördlichen Vorgehensbeider Betei- ligung anderer Stellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.10.2005, 95 A 4.05). Sinn und Zweck dieser Regelungist einerseits die Effektivität und Unabhängigkeit der Verwaltung in Gestalt der unbefangenen Meinungsbildung und des freien Meinungsaustauschesinnerhalb von und zwischen Behörden zu schützen sowie andererseits einen möglichst umfassenden Zugang zu Verwaltungswissen zu gewähren und diesestransparent zu machen (VGBerlin, Urteil vom 04.05.2006, 2 A 121.05). Die Stellungnahme der IBB ist Teil des behördlichen Willensbildungsprozesses. Die von der IBB abgegebeneStellungnahme setzt sich mit dem Gesetzesvorhaben auseinander. Es werden-An- sichten der Senatsverwaltungfür Stadtentwicklung und Wohnendiskutiert und bewertet. Durch eine Herausgabe der Stellungnahme könnte nachvollzogen werden, welche Überlegungen die Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen wann, wie und mit welcher Konsequenz ange- stellt hat. Die inhaltliche Auseinandersetzung, Bewertung und Abwägung der IBB mit dem Geset- zesvorhabendient dem behördlichen Willensbildungsprozess. Dieserist von $ 10 Absatz 4 IFG geschützt, so dass die Stellungnahmeder IBB nicht herauszugebenist.
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Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen Seite 3 von 3 Für die Ablehnung der Akteneinsicht wird keine Gebühr erhoben. Diese Kostenentscheidung be- ruht auf 8 16 IFG i.V.m. 8 6 Absatz 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge und $ 6 Absatz 1 Verwaltungsgebührenordnung, Kostenstelle 1004 des Gebührenverzeichnisses. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegendiesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruchbei der Se- natsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Württembergische Straße 6, 10707 Berlin, er- hoben werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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