220802-prfungsschemaartikel3absatz3unterabsatz3atsm-vozurempfehlung2-2022

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Stellungnahme und Prüfung zu Empfehlungen 2/2022 und 3/2022 der CUII

/ 2
PDF herunterladen
122 -3431-1(2/2022)                                                                  2.8.2022 Prüfungsschema Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 3a TSM-VO Zu Empfehlung 02/2022 der CUII (Filmwerk) 1) Blockade durch Internetzugangsdienst (Art. 2 Nr. 3 TSM-VO) (+) (geplante) Blockade der Website serienjunkies.org mit Subdomains und Mirror- Domains durch die Internetzugangsanbieter, die Partei des Verhaltenskodex der CUII sind. 2) Erforderlich, um europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen - Sperrverlangen des Rechteinhabers kann sich stützen auf UrhG-Verletzung i. V. m. § 7 Abs. 4 TMG /§ 7 Abs. 4 TMG analog/§ 109 Abs. 3 MStV/Art. 8 Abs. 3 UrhR-RL - vorliegend analoge Anwendung des § 7 Abs. 4 TMG, da es sich um einen „drahtgebundenen“ Internetzugang handelt (BGH I ZR 64/17) Voraussetzungen a. Antragsteller ist Inhaber eines Rechts am geistigen Eigentum (+) Rechteinhaberschaft glaubhaft dargelegt; Bestätigung über Anmeldung der Urheberrechte (Certificate of Registration des United States Copyright Office) beigelegt. Rechteinhaberin ist im Abspann des Filmwerks genannt (Screenshot vorgelegt); Antragstellerin ist Filmherstellerin. I.  § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG: Filmwerke sind geschützte Werke II.  § 10 Abs. 1 UrhG: Wer auf Vervielfältigungsstücken des Werkes genannt wird, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber angesehen III.  § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG: der Urheber hat das ausschließliche Recht der Zugänglichmachung (= definiert in § 19a UrhG) IV.    § 89 Abs. 1 UrhG: Urheber räumt dem Filmhersteller das ausschließliche Nutzungsrecht ein. b. Recht wird verletzt (§ 19a UrhG) (+) glaubhaft dargelegt (vgl. Ermittlungsbericht); - Urheberrechtsgeschütze Filme werden drahtgebunden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht ohne Erlaubnis der Rechteinhaberin - Website ist strukturell urheberrechtsverletzend (SUW), in deutscher Sprache gehalten und damit auf den deutschen Markt gerichtet und bietet Links zu Downloadseiten an. c. Verletzer ist Telemediendienst (§ 1 Abs. 1 TMG) (+) serienjunkies.org inkl. Domains/Mirror-Domains sind Websites = Informations- und Kommunikationsdienste, die weder Rundfunk noch Telekommunikationsdienst sind. d. Keine andere Abhilfemöglichkeit (+) glaubhaft dargelegt (vgl. Ermittlungsbericht); (BGH I ZR 174/14) i.  Webseite enthält kein Impressum, keine rechtlichen Hinweise;
1

122 -3431-1(2/2022)                                                                     2.8.2022 ii.     Der Betreiber konnte weder durch Internetrecherche des privaten Dienstleisters, noch durch anwaltliche Kontaktaufnahme mit sämtlichen Providern der SUW identifiziert werden. Der Versand einer anwaltlichen Abmahnung an die Kontaktmöglichkeiten der SUW blieb unbeantwortet. Die Inhalte sind weiterhin auf der SUW verfügbar. iii.     Host-Provider der SUW konnte zunächst nicht identifiziert werden. Ermittelt wurden IP-Adressen, die dem CDN-Dienst Cloudflare, Inc. zuzuordnen sind. Auf anwaltliches Auskunftsersuchen identifizierte Cloudflare den Host-Provider ServerAstra, Kft. mit Sitz in Ungarn. ServerAstra, Kft. wurde anwaltlich notifiziert und abgemahnt; antwortete erst nach Kontaktaufnahme per Online-Chat auf der Website des Host-Providers, jedoch ohne Auskunft zu erteilen. Die weitere Inanspruchnahme ist aussichtslos, weil der Host-Provider trotz Zustellung einer jüngst durch das LG Hamburg erlassenen Einstweiligen Verfügung in einem Parallelverfahren keine Auskunft erteilt hat. e. Sperrung zumutbar und verhältnismäßig i.    Zumutbarkeit: (+) für ISP, da Partei des Verhaltenskodex; ii.    Verhältnismäßigkeit: (+) glaubhaft dargelegt; (EuGH C-314/12 vom 27.3.2014) 1. nach statistischer Auswertung wird davon ausgegangen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95,5% der tatsächliche Anteil illegaler Inhalte auf der Webseite zwischen 96,28% und 100% liegt. 2. urheberrechtlich geschützte Inhalte stehen den Nutzern dieser Websites legal bei kommerziellen Diensten zur Verfügung. 3. Möglichkeit des illegalen Zugangs zu geschützten Werken steht bei der Website offensichtlich im Vordergrund, so dass Gefahr des Overblocking in der Gesamtschau nicht ins Gewicht fällt (vgl. LG MUC, 7 O 17752/17.) Zwischenergebnis: Rechteinhaber kann von Internetzugangsdienst aufgrund § 7 Abs. 4 TMG analog die Sperrung verlangen, um Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. 3) Ergebnis: Die Blockade in Form der DNS-Sperre ist erforderlich, um nationalen Rechtsvorschriften zu entsprechen. Sperrung in anderen EU-Staaten: Österreich:    TKK-Bescheid R 7/19 - 22 vom 08.07.2019 TKK-Bescheid R 15/19 – 14 vom 22.06.2020
2