BescheidNAME.pdf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Studie zur Lebensmittelampel“
AR Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Dr. Christoph Meyer Bundesministerium für Emährung und Landwirtschaft Leiter des Referats 215 - Dienstsitz Berlin - 11055 Berlin Herrn HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin Marc Schröder teL +49 (0)30 18529 -0 FAX +49 (0)30 18 529 - 4262 EMmaL 215@bmel.bund.de INTERNET www.bmel.de Nur per E-Mail: az 215-05111/0298 m.schroder.18.seg26hf4sd@fragdenstaat.de Darum 16. Juli 2019 Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bezug: Ihr Schreiben vom 29. Juni 2019 Sehr geehrter Herr Schröder, mit Ihrem Schreiben vom 29. Juni 2019 haben Sie die Zusendung des vollständigen Gut- achtens des Max Rubner-Institutes (MRI) zu Nährwertkennzeichnungsmodellen beantragt. Da Sie Informationen erbitten, die weder im Zusammenhang mit den in $ 2 Absatz 1 Ver- braucherinformationsgesetz (VIG) noch mit den in $ 2 Absatz 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) genannten Daten stehen, fällt Ihr Antrag nicht in den Anwendungsbereich dieser Ge- setze. Ihr Antrag ist daher als Antrag auf Zugang zu Informationen nach $ 1 Informationsfrei- heitsgesetz (IFG) anzusehen. Über Ihren Antrag entscheide ich nach $$ 1 Absatz 1, 10 IFG wie folgt: I. Der Antrag wird abgelehnt II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei.
SEITE 2VON 3 Im Hinblick auf den ersten Entwurf eines Gutachtens des MRI besteht kein Anspruch auf Informationszugang nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG, da der Herausgabe Ausschlussgründe nach dem IFG entgegenstehen. Nach $ 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG kann der Informationszugang zum Schutz von beson- deren öffentlichen Belangen versagt werden, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Nach $ 4 IFG soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittel- baren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Geschützt sind Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen, z. B. Interessenbewertungen und Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe nachteiligen Einfluss auf den behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte. Die die Bundesregierung tragenden Parteien fordern im aktuellen Koalitionsvertrag die Bundesregierung auf, unter Beteiligung von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden das Nährwertkennzeichnungssystem für verarbeitete und verpackte Lebensmittel weiterzuentwickeln. Hierbei sollen die Ergebnisse des noch nicht vorliegenden Berichtes der EU-Kommission zur Evaluierung bestehender freiwilliger Kennzeichnungssysteme und deren Wirkungen berücksichtigt werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft befindet sich derzeit mitten in dem durch den Koalitionsvertrag vorgesehenen Prozess der Beteiligung und Entscheidungsfindung. Eine in diesem Format zu treffende Entscheidung darüber, wie eine Weiterentwicklung des Nährwertkennzeichnungssystems für Deutschland aussehen soll, wurde noch nicht getroffen. Das von Ihnen gewünschte Papier dient der Vorbereitung dieser Entscheidung. Eine Herausgabe wäre geeignet, den im Koalitionsvertrag vorgesehenen und noch laufenden formalisierten Prozess zu beeinträchtigen und dessen Erfolg zu vereiteln. Es besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass durch das Bekanntwerden ein unbefangener und freier Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung nicht mehr möglich sind. Auch die im Koalitionsvertrag vorgesehene gleichmäßige Beteiligung der Verbraucher und Lebensmittelverbände wäre eingeschränkt. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14. 11) zu Recht darauf hin, dass es insbesondere das Ziel des $ 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG ist zu verhindern, dass die
SEITE 3 VON 3 hierdurch geschützten innerbehördlichen Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, wegen des Wissens um eine - auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können. Zull. Die Kostenentscheidung beruht auf $ 10 IFG i. V. m. $ 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid ist als Rechtsbehelf der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Bescheids gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Rochusstr. 1, 53123 Bonn zu erheben. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Mu