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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Studie zur Lebensmittelampel

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Bundesministerium
für Ernährung
und Landwirtschaft

Dr. Christoph Meyer

Bundesministerium für Emährung und Landwirtschaft Leiter des Referats 215

- Dienstsitz Berlin - 11055 Berlin

Herrn HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 54, 10117 Berlin
Marc Schröder

teL +49 (0)30 18529 -0

FAX +49 (0)30 18 529 - 4262

EMmaL 215@bmel.bund.de
INTERNET www.bmel.de

Nur per E-Mail: az 215-05111/0298

m.schroder.18.seg26hf4sd@fragdenstaat.de
Darum 16. Juli 2019

Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Bezug: Ihr Schreiben vom 29. Juni 2019

Sehr geehrter Herr Schröder,

mit Ihrem Schreiben vom 29. Juni 2019 haben Sie die Zusendung des vollständigen Gut-
achtens des Max Rubner-Institutes (MRI) zu Nährwertkennzeichnungsmodellen beantragt.

Da Sie Informationen erbitten, die weder im Zusammenhang mit den in $ 2 Absatz 1 Ver-
braucherinformationsgesetz (VIG) noch mit den in $ 2 Absatz 3 Umweltinformationsgesetz
(UIG) genannten Daten stehen, fällt Ihr Antrag nicht in den Anwendungsbereich dieser Ge-
setze. Ihr Antrag ist daher als Antrag auf Zugang zu Informationen nach $ 1 Informationsfrei-
heitsgesetz (IFG) anzusehen.

Über Ihren Antrag entscheide ich nach $$ 1 Absatz 1, 10 IFG wie folgt:

I. Der Antrag wird abgelehnt
II. Der Bescheid ergeht gebührenfrei.
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Im Hinblick auf den ersten Entwurf eines Gutachtens des MRI besteht kein Anspruch auf
Informationszugang nach $ 1 Absatz 1 Satz 1 IFG, da der Herausgabe Ausschlussgründe nach
dem IFG entgegenstehen.

Nach $ 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG kann der Informationszugang zum Schutz von beson-
deren öffentlichen Belangen versagt werden, wenn und solange die Beratungen von Behörden
beeinträchtigt werden. Nach $ 4 IFG soll ein Antrag auf Informationszugang abgelehnt
werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittel-
baren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Information der
Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.
Geschützt sind Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die
sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen, z. B. Interessenbewertungen und
Gewichtung einzelner Abwägungsfaktoren, deren Bekanntgabe nachteiligen Einfluss auf den
behördlichen Entscheidungsprozess haben könnte.

Die die Bundesregierung tragenden Parteien fordern im aktuellen Koalitionsvertrag die
Bundesregierung auf, unter Beteiligung von Wirtschafts- und Verbraucherverbänden das
Nährwertkennzeichnungssystem für verarbeitete und verpackte Lebensmittel
weiterzuentwickeln. Hierbei sollen die Ergebnisse des noch nicht vorliegenden Berichtes der
EU-Kommission zur Evaluierung bestehender freiwilliger Kennzeichnungssysteme und deren
Wirkungen berücksichtigt werden.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft befindet sich derzeit mitten in dem
durch den Koalitionsvertrag vorgesehenen Prozess der Beteiligung und
Entscheidungsfindung. Eine in diesem Format zu treffende Entscheidung darüber, wie eine
Weiterentwicklung des Nährwertkennzeichnungssystems für Deutschland aussehen soll,
wurde noch nicht getroffen.

Das von Ihnen gewünschte Papier dient der Vorbereitung dieser Entscheidung. Eine
Herausgabe wäre geeignet, den im Koalitionsvertrag vorgesehenen und noch laufenden
formalisierten Prozess zu beeinträchtigen und dessen Erfolg zu vereiteln. Es besteht die
ernsthafte Möglichkeit, dass durch das Bekanntwerden ein unbefangener und freier
Meinungsaustausch sowie eine offene Meinungsbildung nicht mehr möglich sind. Auch die
im Koalitionsvertrag vorgesehene gleichmäßige Beteiligung der Verbraucher und
Lebensmittelverbände wäre eingeschränkt. In diesem Zusammenhang weist das
Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18. Juli 2011 - 7 B 14. 11) zu Recht darauf hin,
dass es insbesondere das Ziel des $ 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG ist zu verhindern, dass die
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hierdurch geschützten innerbehördlichen Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung

und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, wegen des Wissens um eine - auch nach
Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende - Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge
und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess beeinträchtigt werden können.

Zull.
Die Kostenentscheidung beruht auf $ 10 IFG i. V. m. $ 1 Absatz 1 der
Informationsgebührenverordnung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist als Rechtsbehelf der Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist

innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe des Bescheids gegenüber dem Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft, Rochusstr. 1, 53123 Bonn zu erheben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Mu
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