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Kooperationsprotokoll
zwischen

dem Bundesministerium des Innern,
vertreten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW),

und
dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
über

die Zusammenarbeit bei Hilfeleistungen
im In- und Ausland
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1.Präambel :

Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, vertreten
durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), erklären ihren Willen, ihre Zusam-
menarbeit auf den Gebieten der Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen
im Inland sowie im Bereich der Humanitären Hilfe und der Zivil-Militärischen Zusammenar-
beit Inland (ZMZ/) sowie der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit Ausland (ZMZ/A oder
CIMIC') zu vertiefen.

Die Umsetzung der vorliegenden Rahmenregelung hat die für die Bundeswehr und das Tech-
nische Hilfswerk geltenden rechtlichen Vorgaben, die ihnen hiernach eröffneten Aufgaben
und Befugnisse sowie die jeweils verfügbaren personellen und materiellen Ressourcen zu
berücksichtigen. Nach $ 61 der Bundeshaushaltsordnung sind die jeweils entstehenden Auf-
wendungen in Zusammenhang mit der Kooperation gegenseitig zu erstatten.

Die Zuständigkeiten der Landesbehörden für die Gefahrenabwehr bei Natunkelasksorben und
besonders schweren Unglücksfällen im Inland sowie der Hilfsorganisationen und der feder-
führenden Bundesressorts für Humanitäre Hilfe im Ausland bleiben unberührt.

2. Zusammenarbeit im Inland

Die Zusammenarbeit im Inland wird seitens der Bundeswehr durch das Streitkräfteunterstüt-
zungskommando (SKUKdo), seitens des THW durch die Abteilung Einsatz (E), Referat
Grundsatz (E 1), koordiniert.

2.1. Mitbenutzung von Liegenschaften

Die Bundeswehr gestattet dem THW die Mitbenutzung von Liegenschaften, insbesondere
Übungsplätzen, im Rahmen freier Kapazitäten und soweit dieses den dienstlichen Interessen
der Bundeswehr nicht entgegensteht.

Über die jeweilige Mitbenutzung ist zwischen dem zuständigen Bundeswehr-
Dienstleistungszentrum und der jeweils örtlich und fachlich zuständigen Dienststelle des
THW ein Mitbenutzungsvertrag gem: Muster ZDv 70/1 in Verbindung mit den Richtlinien zur
Mitbenutzung von Liegenschaften der Bundeswehr durch Dritte (Erlass BMVg WV III 3 - Az
45-04-01/00 vom 27. Februar 2007 in der jeweils gültigen Fassung) zu schließen, in der Art
und Dauer der Nutzung festgelegt werden. Ein Mitbenutzungsentgelt wird nicht erhoben. Die
anteiligen Betriebskosten sind im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben durch das THW
zu erstatten.

2.2. Gemeinsame Ausbildung

In einer gemeinsamen Ausbildung können die A Strukturen, Fähigkeiten, Arbeits-
weisen und das Selbstverständnis der jeweils anderen Organisation vermittelt werden. Dar-
über hinaus kann ein Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen, Zuständigkeiten, Ver-
fahrensabläufe sowie Möglichkeiten der ZMZ gewährt werden.

" EIMIC - Eivil Military Cooperation
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Gemeinsame lehrgangsgebundene Ausbildung von Führungspersonal kann an Ausbildungs-
einrichtungen der Bundeswehr, z.B. an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw),
der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation (AkBwInfoKom) oder
an der THW-Bundesschule sowie an der Akademie für Krisenprävention, Notfallplanung und
Zivilschutz (AKNZ) erfolgen. Auf Ebene der Landeskommandos kann sie auch in Form von.
Regionaleinweisungen durchgeführt werden.

Eine gegenseitige personelle Unterstützung bei Vorhaben im Rahmen der lehrgangsgebunde-
nen Ausbildung ist etabliert und wird beibehalten.

2.3. Bekanntmachung von Ansprechpartnern und Informationsaustausch

Landeskommandos tauschen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit dem THW Listen der An-
sprechpartner auf Bezirks- und Kreisebene sowie auf Ebene der kreisfreien Städte aus. Die
Listen sind selbstständig zu aktualisieren. Sie enthalten auch elektronische Kontaktdaten, so-
fern diese auf der jeweiligen Ebene vorhanden sind. Landeskommandos verteilen die Kon-
taktdaten des THW entsprechend an die unterstellten Bezirks- und Kreisverbindungskom-
mandos. Die regionalen Planungs- und Unterstützungstrupps müssen über alle im Zuständig-
keitsbereich liegenden Ansprechpartner des THW unterrichtet sein. ö

Im Rahmen der Kontaktpflege sind die Beauftragten der Bundeswehr für die Zivil-
Militärische Zusammenarbeit (BeaBwZMZ) und Leiter der Bezirks- und Kreisverbindungs-
kommandos (LtrBVK/KVK) angewiesen, einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den
entsprechenden Stellen des THW durchzuführen. Gleiches gilt für BeaBwZMZ GesWes in
Fragen des Gesundheitswesens. Sofern im Rahmen der Katastrophenabwehr Übungen statt-
finden, können diese auch zum Informationsaustausch genutzt werden.

Im Einsatz sind organisatorische Absprachen unter Einbeziehungen des Einsatzleiters zu tref-
fen, wenn sowohl Kräfte des THW als auch der Bundeswehr eingesetzt sind. Die eingesetzten
Kräfte sind über die getroffenen Absprachen zu unterrichten.

2.4. Austausch von Verbindungspersonal

Im Falle einer gemeinsamen Unterstützungsleistung von THW und Bundeswehr im Rahmen
der Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen werden zum direkten Aus-
tausch von Information und zur Abstimmung und Koordinierung der jeweiligen operativen
Maßnahmen wechselseitig Verbindungspersonal oder Fachberater in die jeweiligen Stäbe
entsandt.

2.5. Mitflüge im Inland

Werden im Rahmen der Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen Luft-
fahrzeuge der Bw eingesetzt, kann für Angehörige des THW nach den Regelungen des Erlas-
' ses „Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Un-
glücksfällen und im Rahmen der Nothilfe“ der Mitflug ermöglicht werden.

2.6. Zugang zu Geoinformationen der Bundeswehr

Der Geoinformationsdienst der Bundeswehr (GeoIlnfoDBw) stellt dem THW auf Anfrage die
von ihm hergestellten und herausgegebenen GeoInfo-Daten/-Produkte bereit, die das THW
zur Erfüllung seiner Aufgaben.benötigt.
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Dies sind unter anderem: = .
-  Bild-/Fernerkundungsdaten
Informationen aus den Bereichen Umwelt- und Naturschutz
Straßen- und Brückendaten.

Die Abgabe von Geolnfo-Daten/-Produkten des GeoInfoDBw erfolgt im Rahmen der gültigen
Abgabebestimmungen des GeolnfoDBw und unter Beachtung lizenzrechtlicher Bestimmun-
gen.

Vor einer möglichen Abgabe ist zu überprüfen, ob der Weitergabe urheberrechtliche, militäri-
sche oder die militärische Sicherheit betreffende Einschränkungen entgegenstehen.

3. Zusammenarbeit im Ausland

Im Auftrag der Bundesregierung kann das THW Humanitäre Hilfe im Ausland leisten. Sofern
die Bundeswehr und das THW mit ihren jeweiligen Aufgaben im gleichen Gebiet eingesetzt
sind, wird die Zusammenarbeit seitens der Bundeswehr durch das Einsatzführungskommando
der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) oder das mit der Führung einer Operation beauftragte Füh-
rungskommando (FüKdo) und seitens des THW durch das Referat Ausland (E 2) koordiniert.

3.1. Austausch von Verbindungspersonal

Die Kooperationspartner können in Fällen, in denen sowohl THW als auch Bundeswehr tätig
sind, einen Austausch von Verbindungspersonal oder Fachberatern in die jeweiligen Stäbe
vorsehen.

Beiden Kooperationspartnern wird die Teilnahme an Lagebesprechungen und einsatzvorberei-
tender Ausbildung ermöglicht.

3.2. Erfahrungs- und Informationsaustausch vor Ort

Sind darüber hinaus beide Kooperationspartner im gleichen Gebiet eingesetzt, sollten regel-
mäßig Informationen ausgetauscht werden. Der Umfang des Informationsaustausches ist für
den jeweiligen Einsatz vor Ort zu vereinbaren.

Beiden Kooperationspartnern wird die Teilnahme an Lagebesprechungen ermöglicht.

3.3. Mitflug

Der Mitflug von THW-Einsatzkräften anlässlich der Verlegung und Rückverlegung sowie in
den Einsatzgebieten einschließlich des Transports von Material ist im Rahmen freier Kapazi-
täten gegen Haftungsfreistellung und gegen Kostenerstattung möglich. Die Regelung in Ziffer
5 bleibt hiervon unberührt. Mitflüge sind ausschließlich über Einsatzführungskommando der
Bundeswehr (EinsFüKdoBw) Abteilung J1 zu beantragen.
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3.4. Medizinische Mitversorgung im Einsatzgebiet .

Die medizinische Versorgung in Einsatzsanitätseinrichtungen der Bundeswehr einschließlich
von medizinisch notwendigen Rettungseinsätzen (TacticalMedEvac) ist für THW-
Einsatzkräfte im Rahmen freier Kapazitäten und gegen Rückerstattung der für die jeweiligen
Einsatzgebiete geltenden Kostensätze möglich.

Der Einsatz von strategischem Verwundetenlufitransport der Bundeswehr (StratAirMEDE-
VAC) ist für Angehörige des THW grundsätzlich im Rahmen freier Kapazitäten und gegen
Kostenrückerstattung möglich.

3.5. Feldpostversorgung

Die Teilnahme an der Feldpostversorgung ist für THW-Einsatzkräfte im Rahmen freier Kapa-
zitäten und gegen Erstattung der jeweils gültigen Kostenpauschale zuzüglich des Portos mög-
lich. Die Beförderung im Rahmen der Feldpostversorgung beschränkt sich auf Briefe und
Päckchen. Die Beförderung von Dienstpost ist unter den selben Voraussetzungen möglich.

3.6. Zugang zu Geoinformationen der Bundeswehr

Der GeoInfoDBw stellt dem THW auf Antrag verfügbare GeoInfo-Daten/-Produkte von aus-
ländischen Gebieten bereit, die das THW zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.

Die Abgabe von Geolnfo-Daten/-Produkten des GeolnfoDBw erfolgt im Rahmen der gültigen
Abgabebestimmungen des GeolnfoDBw und unter Beachtung urheberrechtlicher, lizenzrecht-
licher und der die militärische Sicherheit betreffenden Bestimmungen.

3.7. Informationsaustausch

Bundeswehr und THW unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von Informationen
zu den jeweiligen Einsatzländern. Diese Informationen umfassen u.a. Merkblätter, Taschen-
karten u.ä. für die jeweiligen Einsatzländer.

3,8. Marketenderwaren

Bei Einsätzen von Bundeswehrangehörigen im Rahmen besonderer Auslandsverwendungen
werden, soweit die Rahmenbedingungen des Einsatzes dieses zulassen, Versorgungsgüter des
persönlichen Bedarfs als sogenannte "Marketenderwaren" für den käuflichen Erwerb durch
Angehörige der Bundeswehr bereitgestellt und Betreuungseinrichtungen eingerichtet. Ziel ist
dabei insbesondere die Versorgung der Kontingentangehörigen mit Artikeln des Basisbedarfs.

Angehörige des THW, die im Auftrag der Bundesregierung im Einsatzgebiet tätig sind, kön-
nen die Betreuungseinrichtungen mitnutzen und mit Marketenderwaren versorgt werden.

3.9. Bargeldversorgung in gemeinsamen Einsatzgebieten

Die Bundeswehr kann auf Antrag des THW die Versorgung mit Bargeld oder die persönliche
Bargeldversorgung des eingesetzten THW-Personals im Rahmen der Geldaushilfe leisten
bzw. übernehmen, sofern die bestehenden Kapazitäten dies zulassen. Die Anträge sind an das
Einsatzführungskommando der Bundeswehr zu richten.
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Dieses benennt die zuständigen Ansprechpartner im Einsatzgebiet, koordiniert die Zusam-
menarbeit der zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und trifft die erforderlichen Verfah-
rensregelungen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wehrverwaltung und in Absprache
mit dem Antragsteller.

Das THW zahlt die durch die Bundeswehr im Rahmen der Geldaushilfe verauslagten bzw. zu
verauslagenden Beträge, einschließlich der Beträge für die persönliche Bargeldversorgung des
eingesetzten THW-Personals ohne Verzug auf ein durch die Bundeswehr anzugebendes
Bankkonto ein.

3.10. Mitnutzung von Bw-Liegenschaften im Ausland
Die Bundeswehr gestattet dem THW die Mitbenutzung von Liegenschaften im Rahmen freier
Kapazitäten und soweit diese den dienstlichen Interessen der Bundeswehr nicht entgegensteht.

Über die jeweilige Mitbenutzung ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen, in der Art
und Dauer der Nutzung festgelegt werden. Die Verwaltungsvereinbarung wird geschlossen
zwischen der zuständigen Einsatzwehrverwaltung der Bundeswehr einerseits und der Bundes-
anstalt Technisches Hilfswerk andererseits. Anfallende Kosten sind im Rahmen der haushalts-
rechtlichen Vorgaben zu erstatten. .

4. Konsultationsverfahren

Die Vertragspartner beraten und entscheiden einvernehmlich alle Grundsatzangelegenheiten,
die sich aus der Zusammenarbeit ergeben.

5. Haftung

Für Schadensfälle aus dieser Kooperation haften beide Seiten nur für Schäden, die auf grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ihres jeweiligen Personals zurückzuführen sind.

6. Inkrafttreten

Das Kooperationsprotokoll wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am Tage nach der
letzten Unterzeichnung in Kraft.

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zu-
stimmung der Vertragspartner.

Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Verteidigung

vertreten durch die Bundesanstalt

Technisches Bu \ ll.

Berlin, J: Dezuunte 29 P Berlin, g: 42.09
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. Anlage
Bezugsdokumente:

1. Allgemeiner Umdruck 1/100 „Handbuch für Auslandseinsätze im Frieden“ (in der jewei-
ligen aktuellen Fassung — derzeit Version 22, 19. Februar 2008)

2. VMBINr. 1 vom 06. Februar 2008

- Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren
Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe - Neufassung

- Hilfeleistungen der Bundeswehr im Rahmen der technischen Amtshilfe - Neufas-
sung

-  Erstattungskostensätze für Hilfeleistungen der Bundeswehr - Neufassung

3. BMVg WV II 3 - Az 45-04-01/00 vom 27. Februar 2007 „Richtlinien zur Mitbenutzung
von Liegenschaften der Bundeswehr durch Dritte“ in der aktuellen Fassung (aktuell Ände-
rungen vom 02. Juni 2008 und 21. Juli 2008)

4. BMVg-FüSIV5 - Az 53-03-00 vom 22. Mai 1997 „Bestimmungen für die Abgabe von
MilGeo-Unterlagen/ Daten an Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches des BMVg“
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