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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „THW-Bundeswehr-Kooperation“
Kooperationsprotokoll zwischen dem Bundesministerium des Innern, vertreten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) über die Zusammenarbeit bei Hilfeleistungen im In- und Ausland
1.Präambel : Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, vertreten durch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk (THW), erklären ihren Willen, ihre Zusam- menarbeit auf den Gebieten der Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen im Inland sowie im Bereich der Humanitären Hilfe und der Zivil-Militärischen Zusammenar- beit Inland (ZMZ/) sowie der Zivil-Militärischen Zusammenarbeit Ausland (ZMZ/A oder CIMIC') zu vertiefen. Die Umsetzung der vorliegenden Rahmenregelung hat die für die Bundeswehr und das Tech- nische Hilfswerk geltenden rechtlichen Vorgaben, die ihnen hiernach eröffneten Aufgaben und Befugnisse sowie die jeweils verfügbaren personellen und materiellen Ressourcen zu berücksichtigen. Nach $ 61 der Bundeshaushaltsordnung sind die jeweils entstehenden Auf- wendungen in Zusammenhang mit der Kooperation gegenseitig zu erstatten. Die Zuständigkeiten der Landesbehörden für die Gefahrenabwehr bei Natunkelasksorben und besonders schweren Unglücksfällen im Inland sowie der Hilfsorganisationen und der feder- führenden Bundesressorts für Humanitäre Hilfe im Ausland bleiben unberührt. 2. Zusammenarbeit im Inland Die Zusammenarbeit im Inland wird seitens der Bundeswehr durch das Streitkräfteunterstüt- zungskommando (SKUKdo), seitens des THW durch die Abteilung Einsatz (E), Referat Grundsatz (E 1), koordiniert. 2.1. Mitbenutzung von Liegenschaften Die Bundeswehr gestattet dem THW die Mitbenutzung von Liegenschaften, insbesondere Übungsplätzen, im Rahmen freier Kapazitäten und soweit dieses den dienstlichen Interessen der Bundeswehr nicht entgegensteht. Über die jeweilige Mitbenutzung ist zwischen dem zuständigen Bundeswehr- Dienstleistungszentrum und der jeweils örtlich und fachlich zuständigen Dienststelle des THW ein Mitbenutzungsvertrag gem: Muster ZDv 70/1 in Verbindung mit den Richtlinien zur Mitbenutzung von Liegenschaften der Bundeswehr durch Dritte (Erlass BMVg WV III 3 - Az 45-04-01/00 vom 27. Februar 2007 in der jeweils gültigen Fassung) zu schließen, in der Art und Dauer der Nutzung festgelegt werden. Ein Mitbenutzungsentgelt wird nicht erhoben. Die anteiligen Betriebskosten sind im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben durch das THW zu erstatten. 2.2. Gemeinsame Ausbildung In einer gemeinsamen Ausbildung können die A Strukturen, Fähigkeiten, Arbeits- weisen und das Selbstverständnis der jeweils anderen Organisation vermittelt werden. Dar- über hinaus kann ein Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen, Zuständigkeiten, Ver- fahrensabläufe sowie Möglichkeiten der ZMZ gewährt werden. " EIMIC - Eivil Military Cooperation
3 Gemeinsame lehrgangsgebundene Ausbildung von Führungspersonal kann an Ausbildungs- einrichtungen der Bundeswehr, z.B. an der Führungsakademie der Bundeswehr (FüAkBw), der Akademie der Bundeswehr für Information und Kommunikation (AkBwInfoKom) oder an der THW-Bundesschule sowie an der Akademie für Krisenprävention, Notfallplanung und Zivilschutz (AKNZ) erfolgen. Auf Ebene der Landeskommandos kann sie auch in Form von. Regionaleinweisungen durchgeführt werden. Eine gegenseitige personelle Unterstützung bei Vorhaben im Rahmen der lehrgangsgebunde- nen Ausbildung ist etabliert und wird beibehalten. 2.3. Bekanntmachung von Ansprechpartnern und Informationsaustausch Landeskommandos tauschen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit dem THW Listen der An- sprechpartner auf Bezirks- und Kreisebene sowie auf Ebene der kreisfreien Städte aus. Die Listen sind selbstständig zu aktualisieren. Sie enthalten auch elektronische Kontaktdaten, so- fern diese auf der jeweiligen Ebene vorhanden sind. Landeskommandos verteilen die Kon- taktdaten des THW entsprechend an die unterstellten Bezirks- und Kreisverbindungskom- mandos. Die regionalen Planungs- und Unterstützungstrupps müssen über alle im Zuständig- keitsbereich liegenden Ansprechpartner des THW unterrichtet sein. ö Im Rahmen der Kontaktpflege sind die Beauftragten der Bundeswehr für die Zivil- Militärische Zusammenarbeit (BeaBwZMZ) und Leiter der Bezirks- und Kreisverbindungs- kommandos (LtrBVK/KVK) angewiesen, einen regelmäßigen Informationsaustausch mit den entsprechenden Stellen des THW durchzuführen. Gleiches gilt für BeaBwZMZ GesWes in Fragen des Gesundheitswesens. Sofern im Rahmen der Katastrophenabwehr Übungen statt- finden, können diese auch zum Informationsaustausch genutzt werden. Im Einsatz sind organisatorische Absprachen unter Einbeziehungen des Einsatzleiters zu tref- fen, wenn sowohl Kräfte des THW als auch der Bundeswehr eingesetzt sind. Die eingesetzten Kräfte sind über die getroffenen Absprachen zu unterrichten. 2.4. Austausch von Verbindungspersonal Im Falle einer gemeinsamen Unterstützungsleistung von THW und Bundeswehr im Rahmen der Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen werden zum direkten Aus- tausch von Information und zur Abstimmung und Koordinierung der jeweiligen operativen Maßnahmen wechselseitig Verbindungspersonal oder Fachberater in die jeweiligen Stäbe entsandt. 2.5. Mitflüge im Inland Werden im Rahmen der Katastrophenhilfe und der Hilfe bei Großschadensereignissen Luft- fahrzeuge der Bw eingesetzt, kann für Angehörige des THW nach den Regelungen des Erlas- ' ses „Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Un- glücksfällen und im Rahmen der Nothilfe“ der Mitflug ermöglicht werden. 2.6. Zugang zu Geoinformationen der Bundeswehr Der Geoinformationsdienst der Bundeswehr (GeoIlnfoDBw) stellt dem THW auf Anfrage die von ihm hergestellten und herausgegebenen GeoInfo-Daten/-Produkte bereit, die das THW zur Erfüllung seiner Aufgaben.benötigt.
Dies sind unter anderem: = . - Bild-/Fernerkundungsdaten Informationen aus den Bereichen Umwelt- und Naturschutz Straßen- und Brückendaten. Die Abgabe von Geolnfo-Daten/-Produkten des GeoInfoDBw erfolgt im Rahmen der gültigen Abgabebestimmungen des GeolnfoDBw und unter Beachtung lizenzrechtlicher Bestimmun- gen. Vor einer möglichen Abgabe ist zu überprüfen, ob der Weitergabe urheberrechtliche, militäri- sche oder die militärische Sicherheit betreffende Einschränkungen entgegenstehen. 3. Zusammenarbeit im Ausland Im Auftrag der Bundesregierung kann das THW Humanitäre Hilfe im Ausland leisten. Sofern die Bundeswehr und das THW mit ihren jeweiligen Aufgaben im gleichen Gebiet eingesetzt sind, wird die Zusammenarbeit seitens der Bundeswehr durch das Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) oder das mit der Führung einer Operation beauftragte Füh- rungskommando (FüKdo) und seitens des THW durch das Referat Ausland (E 2) koordiniert. 3.1. Austausch von Verbindungspersonal Die Kooperationspartner können in Fällen, in denen sowohl THW als auch Bundeswehr tätig sind, einen Austausch von Verbindungspersonal oder Fachberatern in die jeweiligen Stäbe vorsehen. Beiden Kooperationspartnern wird die Teilnahme an Lagebesprechungen und einsatzvorberei- tender Ausbildung ermöglicht. 3.2. Erfahrungs- und Informationsaustausch vor Ort Sind darüber hinaus beide Kooperationspartner im gleichen Gebiet eingesetzt, sollten regel- mäßig Informationen ausgetauscht werden. Der Umfang des Informationsaustausches ist für den jeweiligen Einsatz vor Ort zu vereinbaren. Beiden Kooperationspartnern wird die Teilnahme an Lagebesprechungen ermöglicht. 3.3. Mitflug Der Mitflug von THW-Einsatzkräften anlässlich der Verlegung und Rückverlegung sowie in den Einsatzgebieten einschließlich des Transports von Material ist im Rahmen freier Kapazi- täten gegen Haftungsfreistellung und gegen Kostenerstattung möglich. Die Regelung in Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt. Mitflüge sind ausschließlich über Einsatzführungskommando der Bundeswehr (EinsFüKdoBw) Abteilung J1 zu beantragen.
3.4. Medizinische Mitversorgung im Einsatzgebiet . Die medizinische Versorgung in Einsatzsanitätseinrichtungen der Bundeswehr einschließlich von medizinisch notwendigen Rettungseinsätzen (TacticalMedEvac) ist für THW- Einsatzkräfte im Rahmen freier Kapazitäten und gegen Rückerstattung der für die jeweiligen Einsatzgebiete geltenden Kostensätze möglich. Der Einsatz von strategischem Verwundetenlufitransport der Bundeswehr (StratAirMEDE- VAC) ist für Angehörige des THW grundsätzlich im Rahmen freier Kapazitäten und gegen Kostenrückerstattung möglich. 3.5. Feldpostversorgung Die Teilnahme an der Feldpostversorgung ist für THW-Einsatzkräfte im Rahmen freier Kapa- zitäten und gegen Erstattung der jeweils gültigen Kostenpauschale zuzüglich des Portos mög- lich. Die Beförderung im Rahmen der Feldpostversorgung beschränkt sich auf Briefe und Päckchen. Die Beförderung von Dienstpost ist unter den selben Voraussetzungen möglich. 3.6. Zugang zu Geoinformationen der Bundeswehr Der GeoInfoDBw stellt dem THW auf Antrag verfügbare GeoInfo-Daten/-Produkte von aus- ländischen Gebieten bereit, die das THW zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. Die Abgabe von Geolnfo-Daten/-Produkten des GeolnfoDBw erfolgt im Rahmen der gültigen Abgabebestimmungen des GeolnfoDBw und unter Beachtung urheberrechtlicher, lizenzrecht- licher und der die militärische Sicherheit betreffenden Bestimmungen. 3.7. Informationsaustausch Bundeswehr und THW unterstützen sich gegenseitig durch den Austausch von Informationen zu den jeweiligen Einsatzländern. Diese Informationen umfassen u.a. Merkblätter, Taschen- karten u.ä. für die jeweiligen Einsatzländer. 3,8. Marketenderwaren Bei Einsätzen von Bundeswehrangehörigen im Rahmen besonderer Auslandsverwendungen werden, soweit die Rahmenbedingungen des Einsatzes dieses zulassen, Versorgungsgüter des persönlichen Bedarfs als sogenannte "Marketenderwaren" für den käuflichen Erwerb durch Angehörige der Bundeswehr bereitgestellt und Betreuungseinrichtungen eingerichtet. Ziel ist dabei insbesondere die Versorgung der Kontingentangehörigen mit Artikeln des Basisbedarfs. Angehörige des THW, die im Auftrag der Bundesregierung im Einsatzgebiet tätig sind, kön- nen die Betreuungseinrichtungen mitnutzen und mit Marketenderwaren versorgt werden. 3.9. Bargeldversorgung in gemeinsamen Einsatzgebieten Die Bundeswehr kann auf Antrag des THW die Versorgung mit Bargeld oder die persönliche Bargeldversorgung des eingesetzten THW-Personals im Rahmen der Geldaushilfe leisten bzw. übernehmen, sofern die bestehenden Kapazitäten dies zulassen. Die Anträge sind an das Einsatzführungskommando der Bundeswehr zu richten.
Dieses benennt die zuständigen Ansprechpartner im Einsatzgebiet, koordiniert die Zusam- menarbeit der zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und trifft die erforderlichen Verfah- rensregelungen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wehrverwaltung und in Absprache mit dem Antragsteller. Das THW zahlt die durch die Bundeswehr im Rahmen der Geldaushilfe verauslagten bzw. zu verauslagenden Beträge, einschließlich der Beträge für die persönliche Bargeldversorgung des eingesetzten THW-Personals ohne Verzug auf ein durch die Bundeswehr anzugebendes Bankkonto ein. 3.10. Mitnutzung von Bw-Liegenschaften im Ausland Die Bundeswehr gestattet dem THW die Mitbenutzung von Liegenschaften im Rahmen freier Kapazitäten und soweit diese den dienstlichen Interessen der Bundeswehr nicht entgegensteht. Über die jeweilige Mitbenutzung ist eine Verwaltungsvereinbarung zu schließen, in der Art und Dauer der Nutzung festgelegt werden. Die Verwaltungsvereinbarung wird geschlossen zwischen der zuständigen Einsatzwehrverwaltung der Bundeswehr einerseits und der Bundes- anstalt Technisches Hilfswerk andererseits. Anfallende Kosten sind im Rahmen der haushalts- rechtlichen Vorgaben zu erstatten. . 4. Konsultationsverfahren Die Vertragspartner beraten und entscheiden einvernehmlich alle Grundsatzangelegenheiten, die sich aus der Zusammenarbeit ergeben. 5. Haftung Für Schadensfälle aus dieser Kooperation haften beide Seiten nur für Schäden, die auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ihres jeweiligen Personals zurückzuführen sind. 6. Inkrafttreten Das Kooperationsprotokoll wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung in Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und der Zu- stimmung der Vertragspartner. Bundesministerium des Innern, Bundesministerium der Verteidigung vertreten durch die Bundesanstalt Technisches Bu \ ll. Berlin, J: Dezuunte 29 P Berlin, g: 42.09
. Anlage Bezugsdokumente: 1. Allgemeiner Umdruck 1/100 „Handbuch für Auslandseinsätze im Frieden“ (in der jewei- ligen aktuellen Fassung — derzeit Version 22, 19. Februar 2008) 2. VMBINr. 1 vom 06. Februar 2008 - Hilfeleistungen der Bundeswehr bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Nothilfe - Neufassung - Hilfeleistungen der Bundeswehr im Rahmen der technischen Amtshilfe - Neufas- sung - Erstattungskostensätze für Hilfeleistungen der Bundeswehr - Neufassung 3. BMVg WV II 3 - Az 45-04-01/00 vom 27. Februar 2007 „Richtlinien zur Mitbenutzung von Liegenschaften der Bundeswehr durch Dritte“ in der aktuellen Fassung (aktuell Ände- rungen vom 02. Juni 2008 und 21. Juli 2008) 4. BMVg-FüSIV5 - Az 53-03-00 vom 22. Mai 1997 „Bestimmungen für die Abgabe von MilGeo-Unterlagen/ Daten an Stellen außerhalb des Geschäftsbereiches des BMVg“