Antwort-IhrAntragaufDokumentenzugangGestDem2019-4436_geschwaerzt.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Twitter-Analysedaten ("Twitter Analytics") zu @EU_Commission

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Ref. Ares(2019)5721141 - 12/09/2019 EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION KOMMUNICATION Die Generaldirektorin Brüssel, COMM.D2/MFC Per Einschreiben mit Rückschein ███ ████████ ████████ █▌█████████ ████████ Vorab per -mail E : ███████████████████████████ Betreff: Ihr Antrag auf Dokumentenzugang – Az. GestDem Nr. 2019/ 4436 █████████████ ████▍ Wir nehmen Bezug auf Ihre -MailE vom 28/07/2019 ; darin stellen Sie einen Antrag auf Dokumentenzugang, der 30/07/2019 am unter der eingangs genannten Referenznummer registriert wurde. Sie beantragen Zugang Dokumenten, zu die folgende Bildschirmschnappschüsse der Twitter-Analysedaten des EU_Commission. Informationen : enthalten Twitter-Accounts Ihr Antrag betrifft Schnappschüsse der folgenden Unterseiten/Kategorien : 1. „Startseite“ 2. „Tweets“ /Top-Tweets/Tweets und Antworten/ Gesponsert 2.1.Screenshots für die letzten Monate 3 2.2.Datenexport 3. „Zielgruppe“ / Ihre Follower s sowie Ihre organische Zielgruppe 4. „Videos“ Die unter Punkt 2.2 und 4 angeforderten Datenexporte für die letzten 3 Monaten (Mai, Juni, Juli2019)für Tweets und Videos önnen k routinemäßig als CSV Dateien aus der Twitter-Analysedaten Datenbank extrahiert . werden Die unter Punkt 2ngeforderten a Schnappschüsse von den Unterseiten Tweets /Top- Tweets /Tweets und Antworten /Gesponsert für die letzten 28 Tagen (01/07/2019 – 28/07/2019) und die Schnappschüsse von den letzten 3 Monaten für die oben genannten Unterseiten (Punkt 2.1), sowie dieunter Punkt Zielgruppen 3 Ihre „ Followers “ und „Ihre organische Zielgruppe“, könnenmit einer normalen, routinemäßigen Suchabfrage in der Commission européenne, -1049 BBruxelles / Europese Commissie, -1000 BBrussel - Belgium.Telephone: +32 299 21111 Büro: LOI 5606/007. Tel. Durchwahl: +32 2 295 3070 pia.ahrenkilde -hansen@ec.europa.eu
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Twitter-Analysedaten Datenbank unter Verwendung von Suchfunktionen, extrahiert werden; Daher sie sind vorliegenden Dokumente im Sinne der Verordnung Nr.1049/2001. Diese Dokumente können freigegeben werden. Anbei finden Sie die von Ihnen unter Punkt 2, 3 und 4 angeforderten Dokumente, nämlich: 1. Videos – May 2019 2. Videos – June 2019 3. Videos – July 2019 4. Tweets – May 2019 5. Tweets – June 2019 6. Tweets – July 2019 7. Screenshot – Tweets – Last 28 Days 8. Screenshot – Tweets and replies – Last 28 Days 9. Screenshot – Tweets and replies – last 28 Days 10. Screenshot – Tweets and replies – Last 28 Days 11. Screenshot – Top Tweets – Last 28 Days 12. Screenshot – Promoted – Last 28 Days 13. Screenshot – Organic Audience 14. Screenshot –- Followers 15. Screenshot – Tweets – Last 3 Months 16. Screenshot – Tweets – Last 3 Months 17. Screenshot – Tweets – Last 3 Months 18. Top Tweets – Last 3 Months 19. Tweet and replies – Last 3 Months 20. Tweet and replies – Last 3 Months 21. Tweet and replies – Last 3 Months 22. Tweet and replies – Last 3 Months 23. Tweet and replies – Last 3 Months 24. Promoted – Last 3 Months Das unter Punkt 1 angeforderte Dokument (25 – Screenshot – Account Overview) kann nur teilweise zugänglich gemacht werden; teilweise wurden Textpassagen unkenntlich gemacht, da der diesbezügliche Text unter die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 definierten Ausnahmeregelungen fällt. Der angefragte Schnappschuss von der Unterseite „Startseite “enthält personenbezogene Daten betreffend externen Personen, die keine öffentlichen Figuren sind, sowie Daten die unter das wirtschaftliche Interesse von Unternehmen fallen. Deshalb gelten die in diesem Fall die Ausnahmen wie sie in Artikeln 4(1) (b) und 4 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 detailliert werden: Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde. Die einschlägige Rechtsvorschrift ist die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der 2
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Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002 („Verordnung 2018/1725“). 1 Nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung 2018/1725 sind personenbezogene Daten „alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ... beziehen“. Der Gerichtshof hat präzisiert, dass Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sind, als 2 personenbezogene Daten gelten. 3 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-28/08 P (Bavarian Lager) entschieden, dass die Bestimmungen der Datenschutzverordnung in vollem Umfang anwendbar werden, wenn ein Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu Dokumenten 4 gerichtet ist, die personenbezogene Daten enthalten. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2018/1725 dürfen „personenbezogene Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, nur übermittelt [werden], wenn ... der Empfänger nachweist, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche in Fällen, in denen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, nachweist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat.“ Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Verarbeitung im Sinne des Artikels 5 der Verordnung 2018/1725 rechtmäßig ist, darf die Übermittlung der personenbezogenen Daten erfolgen. Nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung 2018/1725 muss die Europäische Kommission die weiteren Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann prüfen, wenn die erste Voraussetzung erfüllt ist, d. h. wenn der Empfänger nachgewiesen hat, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist. Nur dann muss die Europäische Kommission prüfen, ob ein Grund für die Annahme vorliegt, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, und falls dem so ist, die Verhältnismäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen 1 Amtsblatt L 205 vom 21.11.2018, S. 39. 2 Urteil des Gerichtshofs vom 20. Dezember 2017, Peter Nowak/Data Protection Commissioner, C-434/16, Vorabentscheidungsersuchen, ECLI:EU:C:2017:994, Rn. 33-35. 3 Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/The Bavarian Lager Co. Ltd., C-28/08 P, ECLI:EU:C:2010:378, Rn. 59. 4 Die Grundsätze, die in diesem Urteil mit besonderem Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr dargelegt sind, sind auch nach der mit der Verordnung 2018/1725 geschaffenen neuen Datenschutzregelung anzuwenden. 3
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Zweck nachweisen, nachdem sie die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat. In Ihrem Antrag haben Sie keine Argumente vorgebracht, die belegen, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist. Daher muss die Europäische Kommission nicht prüfen, ob Grund zu der Annahme besteht, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen weisen wir darauf hin, dass es Grund zu der Annahme gibt, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch die Offenlegung der personenbezogenen Daten in den Dokumenten beeinträchtigt würden, da die reale und nicht nur hypothetische Gefahr besteht, dass sie unerwünschten externen Kontakten aussetzen würde. Daher gelange ich zu dem Schluss, dass nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.1049/2001 kein Zugang zu den personenbezogenen Daten gewährt werden kann, da nicht nachgewiesen wurde, dass der Zugang für einen im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und es keinen Grund zu der Annahme gibt, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Personen durch die Offenlegung der betreffenden personenbezogenen Daten nicht beeinträchtigt würden. Sollten Sie nicht unserer Auffassung sein, dass die unkenntlich gemachten Daten personenbezogene Daten sind, die nur nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften offengelegt werden dürfen, können Sie nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag einreichen und die Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen. Die vollständige Offenlegung von Dokument unter Punkt 1 würde auch die wirtschaftlichen Interessen von Unternehmen beeinträchtigen, die Identität dieser Unternehmen, deren im Kontakt mit der Kommission waren. Daher findet die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf dieses Dokument Anwendung. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 finden Anwendung, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe des Dokuments besteht. Nach sorgfältiger Prüfung Ihres Antrags im Licht des Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 konnte ich im vorliegenden Fall kein überwiegendes öffentliches Interesse feststellen, welches eine Freigabe diese Teile des Dokuments rechtfertigen würde. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.1049/2001 können Sie einen Zweitantrag stellen, in dem sie die Kommission um Überprüfung dieses Standpunkts ersuchen. Der Zweitantrag ist binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang dieses Schreibens an das Generalsekretariat der Kommission zu richten: Europäische Kommission Generalsekretariat 4
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Transparenz, Dokumentenmanagement & Zugang zu Dokumenten (SG.C.1) BERL 7/076 1049Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË oder per-Mail E ansg-acc -doc@ec.europa.eu Mit freundlichen Grüßen ██████████████ Anlagen : 25 Dokumente - Versand nur per -Mail E 5 Elektronisch unterzeichnet am 12/09/2019 14:16 (UTC+02) gemäß Artikel 4.2 (Gültigkeit elektronischer Dokumente) des Beschlusses Nr.
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