BMWi_Ru?stungsgu?ter_rz:bmwi_JWB_2006_U1-4_RZ

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

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BMWi_Ru?stungsgu?ter_rz:bmwi_JWB_2006_U1-4_RZ       12.01.2009    16:23 Uhr    Seite 1 Rüstungsexportbericht 2007 Europa und Außenwirtschaft Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie herausgegeben. Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Sie darf weder von Bericht der Bundesregierung über Parteien noch von Wahlwerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informations- ihre Exportpolitik für konventionelle ständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken und Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Unabhängig davon,                                 Rüstungsgüter im Jahre 2007 wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Bundesregierung                                 Rüstungsexportbericht 2007 zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. www.bmwi.de
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BMWi_Ru?stungsgu?ter_rz:bmwi_JWB_2006_U1-4_RZ     12.01.2009 16:23 Uhr Seite 2 Text und Redaktion Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Gestaltung und Produktion PRpetuum GmbH, München Druck Harzdruckerei, Wernigerode Bildnachweis Titelfoto: Jan Kranendonk – Fotolia Herausgeber                                                      Das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministerium für Wirtschaft                                 Technologie ist mit dem audit berufundfamilie® und Technologie (BMWi)                                           für seine familienfreundliche Personalpolitik Öffentlichkeitsarbeit                                            ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von 10115 Berlin                                                     der berufundfamilie eGmbH, einer Initiative der www.bmwi.de                                                      Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Stand Januar 2009
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Europa und Außenwirtschaft Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2007 Rüstungsexportbericht 2007
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2      Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2007 Inhalt Zusammenfassung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 5 I.	 Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6 1.   Deutsches Exportkontrollsystem .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6 2.   Anwendung der Politischen Grundsätze . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8 II.	 Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10 1.   Abrüstungsvereinbarungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10 2.   Waffenembargos  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10 3.   Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen der EU .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10 4.   EU-Richtlinie zur innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11 5. 	Rahmenabkommen über Maßnahmen der Erleichterung der Umstrukturierung und Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11 6.   Wassenaar Arrangement  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12 7.   VN-Waffenregister .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13 8.   Internationale Diskussion über Kleinwaffen und leichte Waffen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13 9.   Initiative für einen „Arms Trade Treaty“ .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15 10. Outreach-Aktivitäten . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16 III.	Genehmigungen von Rüstungsgütern sowie Kriegswaffenausfuhren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 17 1.   Genehmigung von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 17 a)     Einzelgenehmigungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18 b)     Sammelgenehmigungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 20 c)     Abgelehnte Ausfuhranträge .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 20 d)     Wichtigste Bestimmungsländer .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 21 e)     Verteilung der Einzelgenehmigungen auf AL-Positionen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 29 f)     Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 1996 bis 2007 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 30 g)     Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2007  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 32 h)     Kleinwaffengenehmigungen 1996 bis 2007  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 33 i)     Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte 2007  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 41
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3 2. Ausfuhr von Kriegswaffen . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 41 a)    Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2007  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 41 (1) Bundeswehrausfuhren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 41 (2) Kommerzielle Ausfuhren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 41 b)    Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 1997 bis 2007 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 43 3.  Deutscher Rüstungsexport im internationalen Vergleich . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 44 IV.	Militärische Hilfen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 46 V. Rüstungskooperationen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 47 Anlagen: 1 Politische Grundsätze .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 48 2 Ausfuhrliste, Kriegswaffenliste .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 56 3 Waffenembargos im Jahr 2007 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 81 4 Deutsche Meldung zum VN-Waffenregister für das Jahr 2007  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 84 5 Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2007 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 85 6 Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach Ländern 2007 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 127 7 Outreach-Aktivitäten  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 128
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4 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2007
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5 Zusammenfassung Unter Bezug auf Abschnitt V der „Politischen Grund-                            len auf EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder sätze der Bundesregierung für den Export von Kriegs-                           und 34 % auf Drittländer (2006: 72,5 % bzw. 27,5 %). Auf waffen und sonstigen Rüstungsgütern“1 in der Fas-                              klassische Entwicklungsländer entfielen im Berichts- sung vom 19. Januar 2000 legt die Bundesregierung                              jahr 10,3 % des Gesamtwerts aller Einzelgenehmigun- hiermit ihren neunten Rüstungsexportbericht vor,                               gen (2006: 9,5 %).5 Der Wert der erteilten Sammel- der sich auf das Jahr 2007 bezieht.2                                           ausfuhrgenehmigungen für Ausfuhren im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und Die effektiven Ausfuhren3 von Kriegswaffen                                NATO-Partnern belief sich im Berichtsjahr auf ca. 5,1 betrugen im Berichtsjahr 1,1 Mrd. € (2006: 1,3 Mrd. €).                        Mrd. € (2006: 3,5 Mrd. €). Der Anteil an Ausfuhren in EU-, NATO- und NATO- gleichgestellten Länder belief sich auf ca. 75 %. Der Anteil der klassischen Entwicklungsländer4 an diesen Ausfuhren ist 2007 auf ca. 1,1 % zurückgegangen (2006: 1,5 %). Für die Rüstungsgüter insgesamt, die in einer in- ternational weitgehend harmonisierten sog. Militär- güterliste aufgeführt sind und zusätzlich zu Kriegs- waffen u. a. diverse militärische Ausrüstungsgegen- stände, aber auch z. B. Pistolen, Jagd- und Sportwaf- fen umfassen, gibt es gegenwärtig keine Statistik über tatsächliche Ausfuhren, sondern nur eine statis- tische Erfassung der beantragten Ausfuhrgenehmi- gungen. Hintergrund ist die unterschiedliche Syste- matik in der EU-Ausfuhrliste („Common List“) und dem Eurostat-Warenverzeichnis; anders als bei Kriegswaffen müssen die Unternehmen die erfolgten Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter nicht melden. Die aus den Ausfuhrgenehmigungen resultierenden tatsächlichen Ausfuhren liegen erfahrungsgemäß deutlich unter den Genehmigungswerten. Im Berichtsjahr wurden für Rüstungsgüter insge- samt Einzelausfuhrgenehmigungen im Wert von ca. 3,7 Mrd. € erteilt (2006: ca. 4,2 Mrd. €). 66 % entfal- 1 Siehe Anlage 1. 2 Die bisherigen Rüstungsexportberichte wurden als BT-Drucksachen (für das Jahr 1999: 14/4179; für 2000: 14/7657, für 2001: 15/230, für 2002: 15/2257, für 2003: 15/4400, für 2004: 16/507, für 2005: 16/3730, für 2006: 16/8855) veröffentlicht und sind im Internet abrufbar unter: http://www.bmwi.bund.de (Auswahl „Außenwirtschaft und Europa“ – Auswahl „Finanzierung und Recht“ – Aus- wahl „Exportkontrolle / Embargos“). Für die englischen Versionen: Auswahl „english“ – Auswahl „publications“. 3 Die Ausfuhr von Rüstungsgütern aus Deutschland in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird als „Verbringung“ bezeichnet (vgl. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 4c Nr. 2 Außenwirtschaftsverordnung - AWV). In diesem Bericht werden jedoch aus Gründen der Vereinfachung auch Verbringungen als „Ausfuhren“ oder „Exporte“ bezeichnet. 4 Entwicklungsländer und –gebiete entsprechend der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (Development Assistance Com- mittee = DAC) der OECD von 2006 ohne die Länder mit hohem und oberem mittleren Einkommen (zu denen auch der NATO-Part- ner Türkei sowie Malaysia und Saudi-Arabien zählen, 4. Spalte der genannten Liste). 5 Einzelheiten hierzu siehe unter III. 1. a) und b).
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6      Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2007 I.	Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter 1.	 Deutsches Exportkontrollsystem                                     Waffen ist zunächst eine Genehmigung nach dem KWKG („Beförderungsgenehmigung zum Zweck der Der deutsche Rüstungsexport wird durch das Grund-                      Ausfuhr“), dann eine Ausfuhrgenehmigung nach gesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf-                   AWG/AWV erforderlich. Die Ausfuhr der in Teil I Ab- fen (KWKG)6 und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)7                      schnitt A der AL aufgeführten Rüstungsgüter, die kei- i. V. m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)8                         ne Kriegswaffen sind (sog. „sonstige Rüstungsgü- geregelt. Die „Politischen Grundsätze der Bundesre-                    ter“), setzt hingegen – lediglich – eine Genehmigung gierung für den Export von Kriegswaffen und sonsti-                    nach AWG/AWV voraus. gen Rüstungsgütern“ vom 19. Januar 20009 gaben im Berichtsjahr – zusammen mit den seit Mitte 1998 gel-                          Das KWKG bestimmt, dass der gesamte Umgang tenden Kriterien des EU-Verhaltenskodexes10 – den                      mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlas- Genehmigungsbehörden Leitlinien für den ihnen                          sung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförde- gesetzlich eingeräumten Entscheidungsspielraum an                      rung sowie Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen die Hand. Die Koalitionsvereinbarung für die seit                      Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2 dem 22.11.2005 amtierende Bundesregierung sieht                        - 4a KWKG). Für kommerzielle Geschäfte ist das Bun- das Fortgelten dieser Rüstungsexportbestimmungen                       desministerium für Wirtschaft und Technologie vor11.                                                                 (BMWi) die Genehmigungsbehörde; die anderen Mi- nisterien (Bundesministerium der Finanzen, Bundes- Nach dem AWG / der AWV ist die Ausfuhr aller                     ministerium des Innern und Bundesministerium der Rüstungsgüter genehmigungspflichtig. Die Rüs-                          Verteidigung), die in ihrem Geschäftsbereich mit tungsgüter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste                 Kriegswaffen umgehen, sind jeweils für die Genehmi- (AL, Anlage zur AWV)12 abschließend aufgeführt. Sie                    gungen in ihrem Geschäftsbereich selbst zuständig. erstrecken sich auf 22 Positionen (Nr. 0001 bis Nr.                    Für bestimmte Auslandstransporte mit deutschen 0022), die noch weiter untergliedert sind. Diese Posi-                 Schiffen oder Flugzeugen ist das Bundesministerium tionen lehnen sich, ebenso wie die „Military List“ der                 für Verkehr, Bau und Wohnungswesen die Genehmi- EU, eng an die entsprechende Liste des Wassenaar-Ar-                   gungsbehörde (vgl. § 1 Erste Verordnung zur Durch- rangements (Munitions List) an, welche die Bundesre-                   führung des KWKG v. 1. Juni 1961, BGBl. I S. 649, zu- gierung in Erfüllung ihrer politischen Verpflichtun-                   letzt geändert durch Gesetz v. 28. Februar 1992, BGBl. gen hier in nationales Recht überführt hat (vgl. zum                   I S. 376). Wassenaar-Arrangement näher unter II. 5. dieses Be- richts, zur EU unter II. 3).                                                  Nach § 6 KWKG besteht kein Anspruch auf Ertei- lung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegs- Einige Rüstungsgüter im Sinne von AWG, AWV                       waffen. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Ge- und AL sind zugleich Kriegswaffen im Sinne des                         fahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedens- Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG). Sie sind in den                   störenden Handlung verwendet, völkerrechtliche 62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage zum                        Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland KWKG)13 aufgeführt und auch vollständig in Teil I Ab-                  beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller schnitt A der AL enthalten. Für die Ausfuhr dieser                     nicht die für die Handlung erforderliche Zuverlässig- 6 Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekannt- machung vom 22.11.1990, BGBl. I S. 2506 (zuletzt geändert durch Art. 24 der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2407.). 7 Neugefasst durch Bekanntmachung vom 26.6.2006, BGBl. I S. 1386, zuletzt geändert durch die Einhundertfünfundfünfzigste Ver- ordnung zur Änderung der Einfuhrliste – Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz – vom 18. Dezember 2007 (BAnz. Nr. 242, S. 8410). 8 AWV in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 2493), zuletzt geändert durch die 83. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 5. Juni 2008 (BAnz. Nr. 84, S. 2021). 9 Siehe Anlage 1. 10 Siehe Annex zu Anlage 1. 11 Zeile 6419: „Wir halten an den derzeit geltenden Rüstungsexportbestimmungen fest […].“ 12 Siehe Anlage 2a. 13 Siehe Anlage 2b.
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7 keit besitzt. In allen übrigen Fällen entscheidet die      rung sieht vor, die Genehmigungsverfahren in der Ex- Bundesregierung über die Erteilung von Exportge-           portkontrolle, unter Beachtung der bestehenden in- nehmigungen nach pflichtgemäßem Ermessen, das              ternationalen Verpflichtungen, zu beschleunigen sie entsprechend der oben erwähnten „Politischen           und zu entbürokratisieren. Grundsätzen“ ausübt. Seit Mitte 1998 werden bei die- ser Entscheidung zusätzlich die Kriterien des EU-Ver-           In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahr- haltenskodexes, der jetzt integraler Bestandteil der       zehnten das Institut der Voranfrage herausgebildet. Politischen Grundsätze ist, herangezogen.                  Dieses Institut ermöglicht es Unternehmen, frühzei- tig zu erfahren, ob bei Zustandekommen des Kaufver- Die Ausfuhr der sog. sonstigen Rüstungsgüter        trages auch die erforderliche Ausfuhrgenehmigung richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften von AWG/         zu einem späteren Zeitpunkt – vorbehaltlich unver- AWV. Nach dem der Systematik des AWG zugrunde              änderter Umstände – erteilt wird. Die Voranfragen liegenden Grundsatz der Freiheit des Außenwirt-            werden nach den gleichen Kriterien wie Anträge auf schaftsverkehrs ergibt sich für den Antragsteller          Ausfuhrgenehmigung entschieden. grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Aus- fuhrgenehmigung (§§ 1 i. V. m. 3 AWG), es sei denn,             Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind dass wegen Verletzung der in § 7 Abs. 1 AWG aufge-         (im Unterschied zu Anträgen, für die das BMWi Ge- führten Rechtsgüter eine Genehmigung versagt               nehmigungsbehörde ist, s. o.) an das Auswärtige werden kann. § 7 Abs. 1 AWG hat folgenden Wort-            Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an das BAFA zu laut:                                                      richten. Die verfahrensmäßige Behandlung ent- spricht der von Anträgen auf Genehmigungsertei- „(1) R  echtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-       lung. Bedeutende Vorhaben werden auch hier der schaftsverkehr können beschränkt werden, um         Bundesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Dabei ist es Sinn und Zweck der Voranfrage, den Ausgang 1.      ie wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes- d                                                   des folgenden Genehmigungsverfahrens im Interes- republik Deutschland zu gewährleisten,              se der Planungssicherheit möglichst frühzeitig zu präjudizieren; eine Voranfrage ersetzt aber niemals 2.    e ine Störung des friedlichen Zusammenlebens der    die auf jeden Fall erforderliche Ausfuhrgenehmi- Völker zu verhüten oder                              gung. 3.    z  u verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der        Die Entscheidungen über Exportvorhaben wer- Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört wer-    den maßgeblich unter Berücksichtigung außen-, si- den“.                                                cherheits- und/oder bündnispolitischer Interessen ge- troffen. Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das Wie auch bei den Kriegswaffen wird das Ermes-        Empfängerland, das Rüstungsgut oder den Geschäfts- sen der Bundesregierung bei der Erteilung von Aus-         umfang von besonderer Bedeutung sind, wird in der fuhrgenehmigungen entsprechend den „Politischen            Regel der Bundessicherheitsrat eingeschaltet. Beim Grundsätzen“ und dem Verhaltenskodex der EU aus-           Bundessicherheitsrat handelt es sich um einen Kabi- geübt.                                                     nettsausschuss, der unter Vorsitz der Bundeskanzle- rin tagt. Ihm gehören die Bundesminister/innen des Zuständig für die Erteilung/Versagung von Aus-       Auswärtigen, der Finanzen, des Innern, der Justiz, der fuhrgenehmigungen nach AWG/AWV ist das Bundes-             Verteidigung, für Wirtschaft und Technologie sowie amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wel-       für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- ches zum Geschäftsbereich des BMWi gehört . Sensi- 14 lung an. tive Vorhaben legt das BAFA der Bundesregierung zur politischen Beurteilung vor. Die Koalitionsvereinba- 14 Im Internet unter www.bafa.de.
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8     Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2007 2.	Anwendung der Politischen                                 se genehmigt, wenn im Einzelfall besondere außen- oder sicherheitspolitische Interessen Deutschlands Grundsätze für die Erteilung einer Genehmigung sprechen. Für Das KWKG und das AWG bilden einen Rahmen, wel-                sonstige Rüstungsgüter werden Genehmigungen nur cher der Bundesregierung in der Großzahl aller Fälle          erteilt, sofern die im Rahmen des Außenwirtschafts- einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröff-             rechts zu schützenden Belange nicht gefährdet sind net; eine Ausnahme bilden lediglich die praktisch             (§ 7 Abs. 1 AWG, wie oben unter 1. zitiert). wenig bedeutsamen Fälle, in denen das KWKG zwin- gend die Erteilung einer Genehmigung untersagt                     Auch im Rahmen dieser restriktiven Genehmi- (vgl. § 6 Abs. 3 KWKG, s. oben 1.). Um eine gleichmäßi-       gungspraxis für Drittländer können daher z. B. legiti- ge Ausübung des der Bundesregierung zustehenden               me Sicherheitsinteressen solcher Länder im Einzelfall politischen Ermessens zu gewährleisten und dabei              für die Genehmigung einer Ausfuhr sprechen. Dies angewandte politisch wichtige Entscheidungskriteri-           kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jewei- en transparent zu machen, gelten seit 1982 (im Janu-          ligen Sicherheitsinteressen auch international von ar 2000 neu gefasst) die „Politischen Grundsätze“, auf        Belang sind. Die Abwehr terroristischer Bedrohungen deren Basis die Einzelfälle entschieden werden.               und die Bekämpfung des internationalen Drogen- handels sind denkbare Beispiele. Bei der Ausfuhr von Die am 19. Januar 2000 vom Bundeskabinett be-            Marinerüstung in Drittstaaten kann das Interesse der schlossene Neufassung der Grundsätze hat folgende             Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen und ei- wesentliche neue Elemente eingeführt:                         ner effektiven Ausübung der jeweiligen Staatsgewalt in den Küstengewässern einen wichtigen Aspekt dar- Die Beachtung der Menschenrechte ist für jede            stellen. Neben der überragenden Bedeutung der See- Exportentscheidung von hervorgehobener Bedeu-                 wege für den Welthandel geht es dabei um die in ei- tung, unabhängig davon, um welches mögliche Em­               nigen Weltregionen zunehmende Bedrohung durch pfängerland es sich handelt. So werden Rüstungsex-            Piraterie, Rauschgift-, Waffen- und Menschen- porte grundsätzlich nicht genehmigt, wenn „hinrei-            schmuggel, Umweltverschmutzung und illegale Fi- chender Verdacht“ besteht, dass das betreffende Rüs-          scherei. tungsgut zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechts-                   Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung verletzungen missbraucht wird. Für diese Frage spielt         an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der die Menschenrechtssituation im Empfängerland eine             deutschen wehrtechnischen Industrie im NATO- und wichtige Rolle. Die Grundsätze gehen hier weiter als          EU-Bereich wird gerade auch vor dem Hintergrund der EU-Verhaltenskodex (vgl. hierzu näher unten un-           der Entwicklung einer gemeinsamen europäischen ter II.3.), wonach erst bei insofern bestehendem „ein-        Verteidigungspolitik ausdrücklich hervorgehoben. deutigen Risiko“ keine Ausfuhrgenehmigung erteilt werden soll.                                                       In die Entscheidung über die Genehmigungsfä- higkeit von Rüstungsexporten in Drittstaaten fließt Im Anschluss an den Allgemeinen Teil wird wie in der          neben dem besonders zu berücksichtigenden Men- ersten Fassung zwischen EU-, NATO- und diesen                 schenrechtskriterium und der Beurteilung der inne- gleichgestellten Staaten (Australien, Neuseeland, Ja-         ren und äußeren Lage auch mit ein, inwieweit die pan, Schweiz) einerseits sowie sonstigen Staaten (sog.        nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes Drittstaaten) andererseits unterschieden. Bei der ers-        durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernst- ten Ländergruppe stellen Genehmigungen die Regel              haft beeinträchtigt wird. Das Verhalten des Empfän- und Ablehnungen die Ausnahme dar, bei der zweiten             gerlandes gegenüber der internationalen Gemein- Gruppe werden Genehmigungen wie bisher zurück-                schaft, etwa im Hinblick auf die Bekämpfung des in- haltend erteilt.                                              ternationalen Terrorismus und der organisierten Kri- minalität, die Einhaltung internationaler Verpflich- Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei Folgendes:          tungen – insbesondere des humanitären Völkerrechts Der Export von Kriegswaffen wird nur ausnahmswei-             – sowie im Bereich der Nichtverbreitung, Abrüstung
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