REB2009

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

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2009 Europa und Außenwirtschaft Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2009 Rüstungsexportbericht 2009 www.bmwi.de
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Text und Redaktion Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Gestaltung und Produktion PRpetuum GmbH, München Bildnachweis Titelfoto: Jan Kranendonk – Fotolia Druck BMWi Herausgeber                         Das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministerium für               Technologie ist mit dem audit berufundfamilie® Wirtschaft und Technologie (BMWi)   für seine familienfreundliche Personalpolitik Öffentlichkeitsarbeit               ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von 11019 Berlin                        der berufundfamilie gGmbH, einer Initiative der www.bmwi.de                         Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Stand Januar 2011
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Innovationspolitik, Europa              Informationsgesellschaft, Telekommunikation und Außenwirtschaft Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2009 Rüstungsexportbericht 2009
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4 Inhalt Zusammenfassung  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7 I. Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8 1.	 Deutsches Exportkontrollsystem  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8 2. Anwendung der „Politischen Grundsätze“ .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9 II. Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11 1. Abrüstungsvereinbarungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11 2. Waffenembargos .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11 3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11 4. EU-Richtlinie zur innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern .  .  .  .  .  .  . 12 5. 	R ahmenabkommen über Maßnahmen der Erleichterung der Umstrukturierung und Tätigkeit der europäischen Rüstungsindustrie  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12 6. Wassenaar-Arrangement  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13 7. VN-Waffenregister  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13 8.	 Internationale Diskussion über Kleinwaffen und leichte Waffen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 14 9. Initiative für einen „Arms Trade Treaty“  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15 10. Outreach-Aktivitäten .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 16
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5 III.	Genehmigungen von Rüstungsgütern sowie Kriegswaffenausfuhren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18 1. Genehmigung von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) .                                                                                                                 .  .  .  .  .  .  . 18 a) Einzelgenehmigungen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                        .  .  .  .  .  .  . 19 b) Sammelgenehmigungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                            .  .  .  .  .  .  . 21 c) Abgelehnte Ausfuhranträge  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                              .  .  .  .  .  .  . 21 d) Wichtigste Bestimmungsländer .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                     .  .  .  .  .  .  . 21 e) Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhrlisten-Positionen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                         .  .  .  .  .  .  . 30 f) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 1996 bis 2009  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                   .  .  .  .  .  .  . 32 g) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2009 . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                      .  .  .  .  .  .  . 33 h) Kleinwaffengenehmigungen 1996 bis 2009 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                      .  .  .  .  .  .  . 34 i) Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte 2009  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                .  .  .  .  .  .  . 42 2. Ausfuhr von Kriegswaffen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                         .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 43 a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2009  .  .  .  .  .  .                                                            .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 43 (1) Bundeswehrausfuhren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 43 (2) Kommerzielle Ausfuhren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                       .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 43 b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 1997 bis 2009 .                                                                     .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 45 3. Deutscher Rüstungsexport im internationalen Vergleich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 46 Anlagen: 1  Politische Grundsätze . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 48 2  Gemeinsamer Standpunkt der EU .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 52 3  Ausfuhrliste .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 59 4 Kriegswaffenliste  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 84 5 Waffenembargos im Jahr 2009  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 87 6 Deutsche Meldung zum VN-Waffenregister für das Jahr 2009 . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 91 7  Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2009 .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 92 8 Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach Ländern 2009  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 134 9 Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe der OECD über Entwicklungsländer und -gebiete  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 136
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7 Zusammenfassung Die Bundesregierung legt hiermit ihren elften Rüs­                       und hat sich – ebenso wie der Wert der Einzelgeneh- tungs­exportbericht vor, der sich auf das Jahr 2009                      migungen – gegenüber 2008 ebenfalls verringert. bezieht.1 Die fortgeltenden „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen                           Neben den Werten der erteilten Ausfuhrgeneh- und sonstigen Rüstungsgütern“ in der Fassung vom                         migungen werden bei Kriegswaffen auch die tatsäch- 19. Januar 2000 unterscheiden zwischen Rüstungsex-                       lichen Ausfuhren erfasst (2009: 1,339 Milliarden Euro, porten in NATO-Länder, EU-Mitgliedstaaten und                            2008: 1,427 Milliarden Euro)5. Da die erteilten Geneh- NATO-gleichgestellte Länder (Australien, Neuseeland,                     migungen nicht unbedingt im selben Jahr für eine Japan, Schweiz), die grundsätzlich nicht zu beschrän-                    Ausfuhr ausgenutzt werden, fallen Genehmigungs- ken sind, und Ausfuhren in alle sonstigen Staaten (so                    und Ausfuhrzahlen in der Regel auseinander. Der genannte Drittländer). Der Export von Kriegswaffen                       Anteil an Ausfuhren in EU-, NATO- und NATO-gleich- und sonstigen Rüstungsgütern in diese Staaten wird                       gestellte Länder belief sich im Berichtsjahr auf ca. restriktiv gehandhabt.2                                                  76 Pro­zent (2008: 65 Prozent). Der Anteil der Entwick- lungsländer an diesen Ausfuhren betrug 2009 knapp Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden                          vier Prozent (2008: 0,6 Prozent). im jeweiligen Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung vor allem der außen-, sicherheits- und menschen-                              Einzelheiten zur deutschen Rüstungsexportpoli- rechtspolitischen Argumente entschieden. Wichtige                        tik im internationalen Rahmen ergeben sich aus Kriterien jeder Entscheidung sind dabei u. A. Konflikt-                  Kapitel II und Kapitel III Nr. 3. Die gesamten Geneh­ prävention und Beachtung der Menschenrechte im                           migungen im Jahr 2009 nach Ländern geordnet sind Empfangsland.                                                            in der Anlage 7 beschrieben. Im Jahr 2009 wurden für Rüstungsgüter Einzel- ausfuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt ca. 5,043 Milliarden Euro erteilt (2008: ca. 5,788 Mill­ iarden Euro). Ein Anteil von 51 Prozent dieses Wertes entfiel dabei auf EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder, 49 Prozent auf Drittländer. Der Gesamtwert der Einzelausfuhrgenehmigungen ist gegenüber dem Vorjahr um ca. 745 Millionen Euro zurückge­ gangen. Auf Entwicklungsländer3 entfielen im Berichts- jahr 8,2 Prozent des Gesamtwerts aller Einzelgeneh- migungen (2008: 5,0 Prozent)4. Der Wert der erteilten Sammelausfuhrgenehmigungen für Ausfuhren im Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern belief sich im Berichtsjahr auf ca. 1,996 Milliarden Euro (2008: 2,546 Milliarden Euro) 1	Die bisherigen Rüstungsexportberichte wurden als BT-Drucksachen veröffentlicht und sind im Internet abrufbar unter: http://www.bmwi.bund.de (Auswahl „Außenwirtschaft und Europa“ – Auswahl „Finanzierung und Recht“ – Auswahl „Exportkontrolle/Embargos“). Für die englischen Versionen: Auswahl „english“ – Auswahl „publications“. 2 Siehe Anlage 1, „Politische Grundsätze…“, Abschnitt III Nr. 1, Satz 1. 3	Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Ausschusses für Entwicklungshilfe (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne die Länder mit hohem und oberem mittleren Einkommen (zu denen auch der NATO- Partner Türkei sowie u.A. Malaysia, Oman und Südafrika zählen, 4. Spalte der genannten Liste). Die Liste ist als Anlage 9 des Rüstungsexportberichts beigefügt. 4 Einzelheiten hierzu siehe unter III. 1. A). 5 Dies entspricht einem Rückgang von knapp 90 Millionen Euro.
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8 I.	 Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter 1.	 Deutsches Exportkontrollsystem                                         Das KWKG bestimmt, dass der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlas- Der deutsche Rüstungsexport wird durch das Grund­                     sung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförde- gesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaf­fen               rung sowie Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen (KWKG)6 und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)7                         Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. i.V.m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)8 ge­                      §§ 2–4a KWKG). Für kommerzielle Geschäfte ist das regelt. Die Leitlinien für die Genehmigungsbehörden                   Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bilden die „Politischen Grundsätze der Bundes­regie­                  (BMWi) die Genehmigungsbehörde; die anderen rung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen                    Ministerien (Bundesministerium der Finanzen, Bun- Rüstungsgütern” vom 19. Januar 20009 und der                          desministerium des Innern und Bundesministerium Ge­meinsame Standpunkt der EU vom 8. Dezember                         der Verteidigung), die in ihrem Geschäftsbereich mit 200810.                                                               Kriegswaffen umgehen, sind jeweils für die Geneh­ migungen in ihrem Geschäftsbereich selbst zuständig. Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr aller Rüstungsgüter genehmigungspflichtig. Die Rüstungs­                         Nach § 6 KWKG besteht kein Anspruch auf Ertei- güter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL,                lung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegs- An­lage zur AWV)11 abschließend aufgeführt. Sie er-                   waffen. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Ge­­ strecken sich auf 22 Positionen (Nr. 0001 bis Nr. 0022),              fahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedens­ die noch weiter untergliedert sind. Diese Positionen                  störenden Handlung verwendet, völkerrechtliche lehnen sich, ebenso wie die Militärgüterliste der EU                  Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland be- (Common Military List), eng an die entsprechende                      einträchtigt werden oder aber der Antragsteller nicht Liste des Wassenaar-Arrangements (Munitions List)                     die für die Handlung erforderliche Zuverlässigkeit an, welche die Bundesregierung in Erfüllung ihrer                     besitzt. In allen übrigen Fällen entscheidet die Bun- politischen Verpflichtungen in nationales Recht über­                 desregierung über die Erteilung von Exportgeneh­ führt hat (vgl. zum Wassenaar-Arrangement näher                       migungen nach pflichtgemäßem Ermessen unter unter II. 6. dieses Berichts, zur EU unter II. 3 und 4).              Beachtung des Gemeinsamen Standpunktes der EU (vormals EU-Verhaltenskodex) und der „Politischen Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zu-                    Grundsätze”. gleich Kriegswaffen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 GG sowie des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG). Sie                         Die Ausfuhr der so genannten sonstigen Rüs- sind in den 62 Positionen der Kriegswaffenliste (An-                  tungsgüter richtet sich nach den Ausfuhrvorschrif- lage zum KWKG) aufgeführt und auch vollständig in                     ten von AWG/AWV. Nach dem der Systematik des Teil I Abschnitt A der AL enthalten. Für die Ausfuhr                  AWG zugrunde liegenden Grundsatz der Freiheit des dieser Waffen ist zunächst eine Genehmigung nach                      Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den Antrag- dem KWKG („Beförderungsgenehmigung zum Zweck                          steller grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der der Ausfuhr”), dann eine Ausfuhrgenehmigung nach                      Ausfuhrgenehmigung (§§ 1 i.V.m. 3 AWG), es sei denn, AWG/AWV erforderlich. Die Ausfuhr der in Teil I                       dass wegen Verletzung der in § 7 Abs. 1 AWG aufge- Abschnitt A der AL aufgeführten Rüstungsgüter, die                    führten Rechtsgüter eine Genehmigung versagt keine Kriegswaffen sind (so genannte „sonstige                        werden kann. § 7 Abs. 1 Ziffer 1–3 AWG haben folgen- Rüstungsgüter”), setzt hingegen lediglich eine                        den Wortlaut: Genehmigung nach AWG/AWV voraus. 6	Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekannt­ machung vom 22. November 1990, BGBl. I S. 2506 (zuletzt geändert durch Art. 24 der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2407). 7 Neugefasst durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2009, BGBl. I S. 1150. 8	AWV in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 2493), zuletzt geändert durch die 87. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19. Oktober 2009 (BAnz. Nr. 164, S. 3737). 9 Siehe Anlage 1. 10 Siehe Anlage 2. 11 Näheres unter www.bafa.de
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9 „(1)	Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-     zu präjudizieren; eine Voranfrage ersetzt jedoch nicht schaftsverkehr können beschränkt werden, um      die auf jeden Fall erforderliche Ausfuhrgenehmigung. 1.	die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bun-         Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das desrepublik Deutschland zu gewährleisten,        Empfängerland, das Rüstungsgut oder den Geschäfts- umfang von besonderer Bedeutung sind, wird in der 2.	eine Störung des friedlichen Zusammenlebens        Regel der Bundessicherheitsrat befasst. Beim Bundes- der Völker zu verhüten,                          sicherheitsrat handelt es sich um einen Kabinettaus- schuss, der unter Vorsitz der Bundeskanzlerin tagt. 3.	zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen      Ihm gehören die Bundesminister/-innen des Auswär- der Bundesrepublik Deutschland erheblich         tigen, der Finanzen, des Innern, der Justiz, der Vertei- gestört werden...“                               digung, für Wirtschaft und Technologie sowie für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an. Wie auch bei den Kriegswaffen wird das Ermessen der Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhrge­ neh­migungen für sonstige Rüstungsgüter entspre- chend dem Gemeinsamen Standpunkt der EU (vormals       2.	Anwendung der „Politischen EU-Verhaltenskodex) und den „Politischen Grund-             Grundsätze“ sätze” ausgeübt. Das KWKG und das AWG definieren den Rahmen, in- Zuständig für die Erteilung/Versagung von Aus-   nerhalb dessen die Bundesregierung über einen Beur- fuhrgenehmigungen nach AWG/AWV ist das Bundes-         teilungs- und Ermessensspielraum verfügt. Um eine amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),        gleichmäßige Ausübung des der Bundesregierung zu- welches zum Geschäftsbereich des BMWi gehört.12        stehenden Ermessens zu gewährleisten und dabei an- Vorhaben von besonderer politischer Tragweite legt     gewandte politisch wichtige Entscheidungskriterien das BAFA der Bundesregierung zur politischen Beur-     transparent zu machen, gelten seit 1982 (im Januar teilung vor.                                           2000 neu gefasst) die „Politischen Grundsätze“, auf deren Basis die Einzelfälle entschieden werden. In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahr- zehnten das Institut der Voranfrage herausgebildet.         Die am 19. Januar 2000 vom Bundeskabinett be- Dieses ermöglicht Unternehmen, frühzeitig zu klären,   schlossene Neufassung der Grundsätze hat folgende ob bei Zustandekommen des Kaufvertrages auch die       wesentliche neue Elemente eingeführt: erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu einem späte-       3 Die Beachtung der Menschenrechte ist für jede ren Zeitpunkt – vorbehaltlich unveränderter Um­        Exportentscheidung von hervorgehobener Bedeu- stän­de – erteilt würde. Die Voranfragen werden nach   tung, unabhängig davon, um welches mögliche Emp- den gleichen Kriterien wie Anträge auf Ausfuhr­ge­     fängerland es sich handelt. So werden Rüstungsex- neh­migung entschieden.                                porte grundsätzlich nicht genehmigt, wenn „hinrei- chender Verdacht“ besteht, dass das betreffende Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an Rüstungsgut zur internen Repression oder zu sonsti- das Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern       gen fortdauernden und systematischen Menschen- an das BAFA zu richten. Die verfahrensmäßige Be-       rechtsverletzungen missbraucht wird. Für diese Frage handlung entspricht der von Anträgen auf Genehmi-      spielt die Menschenrechtssituation im Empfänger- gungserteilung. Bedeutende Vorhaben werden auch        land eine wichtige Rolle. Die Grundsätze gehen hier hier der Bundesregierung zur Entscheidung vorge-       weiter als der Gemeinsame Standpunkt der EU (vgl. legt. Dabei ist es Sinn und Zweck der Voranfrage, den  hierzu näher unten unter II. 3.), wonach erst bei in­ Ausgang des folgenden Genehmigungsverfahrens im        sofern bestehendem „eindeutigen Risiko“ keine Aus- Interesse der Planungssicherheit möglichst frühzeitig  fuhrgenehmigung erteilt werden soll. 12 Im Internet unter www.bafa.de
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10      Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter w 3 Im Anschluss an den Allgemeinen Teil wird wie in     3 In die Entscheidung über die Genehmigungs­ der ersten Fassung zwischen EU-, NATO- und diesen      fähigkeit von Rüstungsexporten in Drittstaaten fließt gleichgestellten Staaten (Australien, Neuseeland,      neben dem besonders zu berücksichtigenden Men- Japan, Schweiz) einerseits sowie sonstigen Staaten     schenrechtskriterium und der Beurteilung der äuße- (so genannte Drittstaaten) andererseits unterschieden. ren und inneren Lage auch mit ein, inwieweit die Bei der ersten Ländergruppe stellen Genehmigungen      nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes die Regel und Ablehnungen die Ausnahme dar, bei        durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernst- der zweiten Gruppe werden Genehmigungen wie            haft beeinträchtigt wird. bisher zurückhaltend erteilt. 3 Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber 3 Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei Folgen-    der internationalen Gemeinschaft, etwa im Hinblick des: Der Export von Kriegswaffen wird nur ausnahms-    auf die Bekämpfung des internationalen Terrorismus weise genehmigt, wenn im Einzelfall besondere          und der organisierten Kriminalität, die Einhaltung außen- oder sicherheitspolitische Interessen Deutsch-  internationaler Verpflichtungen – insbesondere des lands für die Erteilung einer Genehmigung sprechen.    humanitären Völkerrechts – sowie im Bereich der Für sonstige Rüstungsgüter werden Genehmigungen        Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüstungskontrolle nur erteilt, sofern die im Rahmen des Außenwirt-       sind weitere Entscheidungskriterien bei der Geneh- schaftsrechts zu schützenden Belange nicht gefähr-     migungsfähigkeit von Rüstungsexporten. det sind (§ 7 Abs. 1 AWG, wie oben unter 1. zitiert). 3 Die Sicherstellung des Endverbleibs erhält mit Auch im Rahmen dieser restriktiven Genehmi-      ausführlicheren Regeln größeres Gewicht als zuvor. gungspraxis für Drittländer können daher z. B. legi-   Dadurch soll verhindert werden, dass die exportier- time Sicherheitsinteressen solcher Länder im Einzel-   ten Rüstungsgüter in falsche Hände fallen (Miss- fall für die Genehmigung einer Ausfuhr sprechen.       brauchs- und Umleitungsgefahr). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweiligen Sicherheitsinteressen auch international    3 Der Gemeinsame Standpunkt vom 8. Dezember von Belang sind, wie beispielsweise bei der Abwehr     200813 sieht acht spezielle Kriterien für die Entschei- terroristischer Bedrohungen und der Bekämpfung         dung über Exportanträge vor (s. Anlage 2, Artikel 2) des internationalen Drogenhandels. Bei der Ausfuhr     und ist integraler Bestandteil der „Politischen Grund- von Marinerüstung in Drittstaaten kann das Interesse   sätze“. der Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen und einer effektiven Ausübung der jeweiligen Staatsge-     3 Schließlich sagte die Bundesregierung zu, jähr- walt in den Küstengewässern einen wichtigen Aspekt     lich dem Bundestag einen Rüstungsexportbericht darstellen. Neben der hohen Bedeutung der Seewege      über die Entwicklungen des jeweils abgelaufenen für das Funktionieren des Welthandels spielt die in    Kalenderjahrs vorzulegen, was mit diesem Bericht einigen Weltregionen zunehmende Bedrohung              nunmehr zum elften Mal erfolgt. durch Piraterie, Rauschgift-, Waffen- und Menschen- schmuggel, Umweltdelikte und illegale Fischerei eine immer größere Rolle. 3 Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der deutschen wehrtechnischen Industrie im NATO- und EU-Bereich wird gerade auch vor dem Hintergrund der Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik ausdrücklich hervorgehoben. 13 Einzelheiter hierzu unter II. 3.
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