REB2010

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

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Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventio­nelle Rüstungsgüter im Jahre 2010 Rüstungsexportbericht 2010
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Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventio­nelle Rüstungsgüter im Jahre 2010 Rüstungsexportbericht 2010
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Inhaltsverzeichnis                                                                                                                                                                5 Anlagen 1	Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern....................................................................................................42 2 Gemeinsamer Standpunkt der EU........................................................................................................................46 3 Ausfuhrliste............................................................................................................................................................. 53 4 Kriegswaffenliste.....................................................................................................................................................77 5 Waffenembargos in den Jahren 2010/2011..........................................................................................................79 6 Deutsche Meldung zum VN-Waffenregister für das Jahr 2010........................................................................82 7 Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2010.................................................83 8 Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte nach Ländern 2010................................................................112 9 Liste des Entwicklungsausschusses der OECD über Entwicklungsländer und -gebiete...........................114
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6                                                                                                                    Zusammenfassung Zusammenfassung Die Bundesregierung legt hiermit ihren zwölften                        Auf Entwicklungsländer3 entfielen im Berichtsjahr Rüstungsexportbericht vor, der sich auf das Jahr                       7,7 Prozent des Gesamtwerts aller Einzelgenehmi- 2010 bezieht.1 Die fortgeltenden „Politischen Grund-                   gungen (2009: 8,2 Prozent).4 Der Wert der erteilten sätze der Bundesregierung für den Export von                           Sammelausfuhrgenehmigungen für Ausfuhren im Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ in                          Rahmen wehrtechnischer Kooperationen zwischen der Fassung vom 19. Januar 2000 unterscheiden                          EU- und NATO-Partnern belief sich im Berichtsjahr zwischen Rüstungsexporten in NATO-Länder,                              auf ca. 737,3 Millionen Euro (2009: 1,996 Milliarden EU-Mitgliedstaaten und NATO-gleichgestellte Län-                       Euro) und hat sich – ebenso wie der Wert der Einzel- der (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz), die                      genehmigungen – gegenüber 2009 verringert. grundsätzlich nicht zu beschränken sind, und Aus- fuhren in alle sonstigen Staaten (so genannte Dritt-                   Neben den Werten der erteilten Ausfuhrgenehmi- länder). Der Export von Kriegswaffen und sonstigen                     gungen werden bei Kriegswaffen auch die tatsäch­ Rüstungsgütern in diese Staaten wird restriktiv                        lichen Ausfuhren erfasst (2010: 2,119 Milliarden Euro, gehandhabt.2                                                           2009: 1,339 Milliarden Euro). Gut die Hälfte dieses Gesamtbetrages für 2010 basiert auf der Lieferung Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden im                          von drei Kriegsschiffen an NATO-Partner. Da die jeweiligen Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung                       erteilten Genehmigungen nicht unbedingt im vor allem der außen-, sicherheits- und menschen-                       selben Jahr für eine Ausfuhr ausgenutzt werden, rechtspolitischen Argumente entschieden. Wichtige                      fallen Genehmigungs- und Ausfuhrzahlen in der Kriterien jeder Entscheidung sind dabei u. a. Kon-                     Regel auseinander. Der Anteil an Ausfuhren in EU-, fliktprävention und Beachtung der Menschenrechte                       NATO- und NATO-gleichgestellte Länder belief sich im Empfangsland.                                                       im Berichtsjahr auf ca. 77 Prozent (2009: 76 Prozent). Der Anteil der Entwicklungsländer an diesen Aus- Im Jahr 2010 wurden für Rüstungsgüter Einzelaus-                       fuhren betrug 2010 etwa 5,1 Prozent (2009: 3,9 Pro- fuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt ca.                            zent). 4,754 Milliarden Euro erteilt (2009: ca. 5,043 Milliar- den Euro). Ein Anteil von 71 Prozent dieses Wertes                     Einzelheiten zur deutschen Rüstungsexportpolitik entfiel dabei auf EU-, NATO- und NATO-gleichgestell-                   im internationalen Rahmen ergeben sich aus Kapi- te Länder, 29 Prozent auf Drittländer. Der Gesamt-                     tel II und Kapitel III Nr. 3. Die gesamten Genehmi- wert der Einzelausfuhrgenehmigungen ist gegen-                         gungen im Jahr 2010 nach Ländern geordnet sind in über dem Vorjahr um ca. 289 Millionen Euro                             der Anlage 7 beschrieben. zurückgegangen. 1	Die bisherigen Rüstungsexportberichte wurden als BT-Drucksachen veröffentlicht und sind im Internet abrufbar unter: http://www.bmwi.bund.de (Auswahl „Außenwirtschaft und Europa“ – Auswahl „Finanzierung und Recht“ – Auswahl „Exportkontrolle/Embargos“). Für die englischen Versionen: Auswahl „english“ – Auswahl „publications“. 2	Siehe Anlage 1, „Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“, Abschnitt III Nr. 1, Satz 1. 3 	Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Entwicklungsausschusses (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne die Länder der mittleren Einkommensgruppe, oberer Bereich (4. Spalte der genannten Liste), zu denen auch der NATO-Partner Türkei sowie u. a. Malaysia, Oman und Südafrika zählen. Die Liste ist als Anlage 9 des Rüstungsexportberichts beigefügt. 4 Einzelheiten hierzu siehe unter III. 1. a).
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I. Zum deut schen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter                                                                            7 I.	Zum deutschen Exportkontrollsystem . für Rüstungsgüter 1. Deutsches Exportkontrollsystem                                       güter, die keine Kriegswaffen sind (so genannte sonstige Rüstungsgüter), setzt hingegen lediglich Der deutsche Rüstungsexport wird durch das Grund-                       eine Genehmigung nach AWG/AWV voraus. gesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs­ waffen (KWKG)5 und das Außenwirtschaftsgesetz                           Das KWKG bestimmt, dass der gesamte Umgang mit (AWG) i. V. m. der Außenwirtschaftsverordnung 6 Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlas- (AWV)7 geregelt. Die Leitlinien für die Genehmi-                        sung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförde- gungsbehörden bilden die „Politischen Grundsätze                        rung sowie Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaf-                       Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. fen und sonstigen Rüstungsgütern” vom 19. Januar                        §§ 2 – 4a KWKG). Für kommerzielle Geschäfte ist das 20008 und der Gemeinsame Standpunkt der EU                              Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der                      (BMWi) die Genehmigungsbehörde; die anderen Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern                        Ministerien (Bundesministerium der Finanzen, Bun- vom 8. Dezember 20089.                                                  desministerium des Innern und Bundesministerium der Verteidigung), die in ihrem Geschäftsbereich Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr aller                          mit Kriegswaffen umgehen, sind jeweils für die Rüstungsgüter genehmigungspflichtig. Die Rüstungs­                      Genehmigungen in ihrem Geschäftsbereich selbst güter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste                       zuständig. (AL, Anlage zur AWV) abschließend aufgeführt. 10 Sie erstrecken sich auf 22 Positionen (Nr. 0001 bis                     Nach § 6 KWKG besteht kein Anspruch auf Erteilung Nr. 0022), die noch weiter untergliedert sind. Diese                    einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaf- Positionen lehnen sich, ebenso wie die Militärgüter-                    fen. Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr liste der EU (Common Military List), eng an die ent-                    besteht, dass die Kriegswaffen bei einer friedensstö- sprechende Liste des Wassenaar-Arrangements                             renden Handlung verwendet, völkerrecht­liche Ver- (Munitions List) an, welche die Bundesregierung in                      pflichtungen der Bundesrepublik Deutschland Erfüllung ihrer politischen Verpflichtungen in natio-                   beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller nales Recht überführt hat (vgl. zum Wassenaar-                          nicht die für die Handlung erforderliche Zuverläs- Arrangement näher unter II. 6. dieses Berichts, zur                     sigkeit besitzt. In allen übrigen Fällen entscheidet EU unter II. 3. und 4.).                                                die Bundesregierung über die Erteilung von Export- genehmigungen nach pflichtgemäßem Ermessen Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zugleich                      unter Beachtung des Gemeinsamen Standpunktes Kriegswaffen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 GG sowie                       der EU (vormals EU-Verhaltenskodex) und der „Poli- des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG). Sie sind                       tischen Grundsätze der Bundesregierung für den in den 62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage                      Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungs­ zum KWKG) aufgeführt und auch vollständig in                            gütern”. Teil I Abschnitt A der AL enthalten. Für die Ausfuhr dieser Waffen ist zunächst eine Genehmigung nach                        Die Ausfuhr der so genannten sonstigen Rüstungs- dem KWKG („Beförderungsgenehmigung zum                                  güter richtet sich nach den Ausfuhrvorschriften von Zweck der Ausfuhr”), dann eine Ausfuhrgenehmi-                          AWG/AWV. Nach dem der Systematik des AWG gung nach AWG/AWV erforderlich. Die Ausfuhr der                         zugrunde liegenden Grundsatz der Freiheit des in Teil I Abschnitt A der AL aufgeführten Rüstungs-                     Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den 5	Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.11.1990, BGBl. I S. 2506 (zuletzt geändert durch Art. 24 der Verordnung vom 31.10.2006, BGBl. I S. 2407). 6 Neugefasst durch Bekanntmachung vom 27.5.2009, BGBl. I S. 1150. 7	AWV in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.11.1993 (BGBl. I S. 2493), zuletzt geändert durch die 87. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 19.10.2009 (BAnz. Nr. 164, S. 3737). 8 Siehe Anlage 1. 9 Siehe Anlage 2. 10 Näheres unter www.bafa.de
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8                                                     I. Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Ertei-     Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an das lung der Ausfuhrgenehmigung (§§ 1 i.V.m. 3 AWG),        Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an es sei denn, dass wegen Verletzung der in § 7 Abs. 1    das BAFA zu richten. Die verfahrensmäßige Behand- AWG aufgeführten Rechtsgüter eine Genehmigung           lung entspricht der von Anträgen auf Genehmi- versagt werden kann. § 7 Abs. 1 Ziffer 1–3 AWG hat      gungserteilung. Bedeutende Vorhaben werden folgenden Wortlaut:                                     ebenfalls der Bundesregierung zur Entscheidung vorgelegt. Zweck der Voranfrage ist, den Ausgang „(1) Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt-       des folgenden Genehmigungsverfahrens im Interes- schaftsverkehr können beschränkt werden, um             se der Planungssicherheit möglichst frühzeitig zu präjudizieren; eine Voranfrage ersetzt jedoch nicht 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes­   die auf jeden Fall erforderliche Ausfuhrgenehmi- republik Deutschland zu gewährleisten,                  gung. 2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der      Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das Emp- Völker zu verhüten,                                     fängerland, das Rüstungsgut oder den Geschäftsum- fang von besonderer Bedeutung sind, wird in der 3. zu verhüten, dass die auswärtigen Beziehungen der    Regel der Bundessicherheitsrat befasst. Beim Bun- Bundesrepublik Deutschland erheblich gestört            dessicherheitsrat handelt es sich um einen Kabinett- werden ...“                                             ausschuss, der unter Vorsitz der Bundeskanzlerin tagt. Ihm gehören die Bundesminister/-innen des Wie auch bei den Kriegswaffen wird das Ermessen         Auswärtigen, der Finanzen, des Innern, der Justiz, der Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhr-      der Verteidigung, für Wirtschaft und Technologie genehmigungen für sonstige Rüstungsgüter ent-           sowie für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent- sprechend dem Gemeinsamen Standpunkt der EU             wicklung an. (vormals EU-Verhaltenskodex) und den „Politischen Grundsätzen der Bundesregierung für den Export          2. Anwendung der Politischen von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern”              Grundsätze ausgeübt. Das KWKG und das AWG definieren den Rahmen, Zuständig für die Erteilung/Versagung von Ausfuhr-      innerhalb dessen die Bundesregierung über einen genehmigungen nach AWG/AWV ist das Bundesamt            Beurteilungs- und Ermessensspielraum verfügt. Um für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches     eine gleichmäßige Ausübung des der Bundesregie- zum Geschäftsbereich des BMWi gehört.11 Vorhaben        rung zustehenden Ermessens zu gewährleisten und von besonderer politischer Tragweite legt das BAFA      dabei angewandte politisch wichtige Entschei- der Bundesregierung zur politischen Beurteilung         dungskriterien transparent zu machen, gelten seit vor.                                                    1982 (im Januar 2000 neu gefasst) die „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahrzehn-     Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“, auf ten das Institut der Voranfrage herausgebildet. Die-    deren Basis die Einzelfälle entschieden werden. ses ermöglicht Unternehmen, frühzeitig zu klären, ob bei Zustandekommen des Kaufvertrages auch die        Die am 19. Januar 2000 vom Bundeskabinett erforderliche Ausfuhrgenehmigung zu einem späte-        beschlossene und unverändert gültige Neufassung ren Zeitpunkt – vorbehaltlich unveränderter             der Grundsätze hat folgende wesentliche neue Ele- Umstände – erteilt würde. Die Voranfragen werden        mente eingeführt: nach den gleichen Kriterien wie Anträge auf Aus- fuhrgenehmigung entschieden. 11   Im Internet unter www.bafa.de
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I. Zum deut schen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter                                                    9 ƒƒ  Die Beachtung der Menschenrechte ist für jede           rüstung in Drittstaaten kann das Interesse der Exportentscheidung von hervorgehobener                  Staatengemeinschaft an sicheren Seewegen und Bedeutung, unabhängig davon, um welches                 einer effektiven Ausübung der jeweiligen Staats- mögliche Empfängerland es sich handelt. So wer-         gewalt in den Küstengewässern einen wichtigen den Rüstungsexporte grundsätzlich nicht geneh-          Aspekt darstellen. Neben der hohen Bedeutung migt, wenn „hinreichender Verdacht“ besteht,            der Seewege für das Funktionieren des Welthan- dass das betreffende Rüstungsgut zur internen           dels spielt die in einigen Weltregionen zuneh- Repression oder zu sonstigen fortdauernden und          mende Bedrohung durch Piraterie, Rauschgift-, systematischen Menschenrechtsverletzungen               Waffen- und Menschenschmuggel, Umweltdelik- missbraucht wird. Für diese Frage spielt die Men-       te und illegale Fischerei eine immer größere schenrechtssituation im Empfängerland eine              Rolle. wichtige Rolle. Die Grundsätze sind restriktiver als der Gemeinsame Standpunkt der EU (vgl. hier-     ƒƒ Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung zu näher unten unter II. 3.), wonach erst bei           an der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit bestehendem „eindeutigen Risiko“ keine Aus-             der deutschen wehrtechnischen Industrie im fuhrgenehmigung erteilt werden soll.                    NATO- und EU-Bereich wird gerade auch vor dem Hintergrund der Entwicklung einer gemein­ ƒƒ  Im Anschluss an den Allgemeinen Teil wird wie           samen europäischen Verteidigungspolitik aus- in der ersten Fassung zwischen EU-, NATO- und           drücklich hervorgehoben. diesen gleichgestellten Staaten (Australien, Neu- seeland, Japan, Schweiz) einerseits sowie sonsti-    ƒƒ In die Entscheidung über die Genehmigungsfä- gen Staaten (so genannten Drittstaaten) anderer-        higkeit von Rüstungsexporten in Drittstaaten seits unterschieden. Bei der ersten Ländergruppe        fließt neben dem besonders zu berücksichtigen- stellen Genehmigungen die Regel und Ableh-              den Menschenrechtskriterium und der Beurtei- nungen die Ausnahme dar, bei der zweiten Grup-          lung der äußeren und inneren Lage auch mit ein, pe werden Genehmigungen wie bisher zurück-              inwieweit die nachhaltige Entwicklung des haltend erteilt.                                        Empfängerlandes durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben ernsthaft beeinträchtigt wird. ƒƒ  Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei Folgen- des: Der Export von Kriegswaffen wird nur aus-       ƒƒ Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber nahmsweise genehmigt, wenn im Einzelfall                der internationalen Gemeinschaft, etwa im Hin- besondere außen- oder sicherheitspolitische Inte-       blick auf die Bekämpfung des internationalen ressen Deutschlands für die Erteilung einer             Terrorismus und der organisierten Kriminalität, Genehmigung sprechen. Für sonstige Rüstungs-            die Einhaltung internationaler Verpflichtungen – güter werden Genehmigungen nur erteilt, sofern          insbesondere des humanitären Völkerrechts – die im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts zu             sowie im Bereich der Nichtverbreitung, Abrüs- schützenden Belange nicht gefährdet sind                tung und Rüstungskontrolle sind weitere (§ 7 Abs. 1 AWG, wie oben unter 1. zitiert).            Entscheidungskriterien bei der Genehmigungs- fähigkeit von Rüstungsexporten. Auch im Rahmen dieser restriktiven Genehmi- gungspraxis für Drittländer können daher z.B.        ƒƒ Das deutsche System der Exportkontrolle für Rüs- legitime Sicherheitsinteressen solcher Länder im        tungsgüter gewährleistet in zuverlässiger Weise Einzelfall für die Genehmigung einer Ausfuhr            die Sicherung des Endverbleibs der exportierten sprechen. Dies kann insbesondere dann der Fall          Rüstungsgüter. Die Bundesregierung hat seit sein, wenn die jeweiligen Sicherheitsinteressen         Jahrzehnten gute Erfahrungen mit diesen Rege- auch international von Belang sind, wie beispiels-      lungen gemacht. Nur in wenigen Einzelfällen ist weise bei der Abwehr terroristischer Bedrohun-          eine Umleitung bekannt geworden. Entspre- gen und der Bekämpfung des internationalen              chenden Hinweisen geht die Bundesregierung Drogenhandels. Bei der Ausfuhr von Marine­              mit Nachdruck nach. Bei erwiesenen Verstößen
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