AKTUELL|2013-D-Rüstung_print1.indd

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

/ 120
PDF herunterladen
Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2012 Rüstungsexportbericht 2012
1

Impressum Herausgeber                                            Das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministerium für Wirtschaft                       Technologie ist mit dem audit berufundfamilie® und Technologie (BMWi)                                 für seine familienfreundliche Personalpolitik Öffentlichkeitsarbeit                                  ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von 11019 Berlin                                           der berufundfamilie gGmbH, einer Initiative der www.bmwi.de                                            Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Text und Redaktion Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Gestaltung und Produktion PRpetuum GmbH, München Stand Oktober 2013 Druck BMWi                                                   „Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Referat Öffentlichkeitsarbeit Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Technologie.    E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum         www.bmwi.de Verkauf bestimmt. Nicht zulässig ist die Verteilung auf Wahlveranstaltungen und an Informationsständen     Zentraler Bestellservice: der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder       Telefon: 030 182722721 Aufkleben von Informationen oder Werbemitteln.         Bestellfax: 030 18102722721
2

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2012 Rüstungsexportbericht 2012
3

Inhaltsverzeichnis Zusammenfassung........................................................................................................................................................................................ 4 I. Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter......................................................................................................... 5 1. Deutsches Exportkontrollsystem................................................................................................................................................................ 5 2. Anwendung der Politischen Grundsätze................................................................................................................................................. 6 II. Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen................................................................................................. 9 1. Abrüstungsvereinbarungen........................................................................................................................................................................... 9 2. Waffenembargos................................................................................................................................................................................................. 9 3. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU........................................................................................................................ 9 4. EU-Richtlinie zur innergemeinschaftlichen Verbringung von Verteidigungsgütern.....................................................10 5. 	Rahmenabkommen über Maßnahmen der Erleichterung der Umstrukturierung und Tätigkeit der europäischen Rüstungsindustrie...................................................................................................................................11 6. Wassenaar-Arrangement..............................................................................................................................................................................11 7. VN-Waffenregister..........................................................................................................................................................................................12 8. Internationale Diskussion über Kleinwaffen und leichte Waffen.............................................................................................12 9. Initiative für einen „Arms Trade Treaty“................................................................................................................................................14 10. Outreach-Aktivitäten......................................................................................................................................................................................16 III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie Kriegswaffenausfuhren.......................................................18 1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter).............................18 a) Einzelgenehmigungen..................................................................................................................................................................................... 19 b) Sammelausfuhrgenehmigungen................................................................................................................................................................ 21 c) Abgelehnte Ausfuhranträge.......................................................................................................................................................................... 22 d) Wichtigste Bestimmungsländer.................................................................................................................................................................. 22 e) Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen.............................................................................. 22 f) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2003 bis 2012...................................................................................................................... 24 g) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2012................................................................................................................... 25 h) Kleinwaffengenehmigungen 2003 bis 2012.......................................................................................................................................... 26 i) Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte 2012.............................................................................................................................. 33 2. Ausfuhr von Kriegswaffen............................................................................................................................................................................33 a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2012...................................................................................................................................... 33 (1) Bundeswehrausfuhren.............................................................................................................................................................................. 33 (2) Kommerzielle Ausfuhren.......................................................................................................................................................................... 33 b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2003 bis 2012........................................................................................................................ 34 3.   Deutscher Rüstungsexport im internationalen Vergleich...........................................................................................................35
4

Inhaltsverzeichnis Anlagen 1	Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern.................................................................................................................................................................36 2 Gemeinsamer Standpunkt der EU...........................................................................................................................................................40 3 Ausfuhrliste Teil I.............................................................................................................................................................................................47 4 Kriegswaffenliste..............................................................................................................................................................................................70 5 Waffenembargos im Jahr 2012..................................................................................................................................................................72 6 Wichtigste Bestimmungsländer...............................................................................................................................................................76 7 Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2012........................................................................83 8 Vermittlungsgeschäfte nach Ländern 2012.......................................................................................................................................114 9 Liste des Entwicklungsausschusses der OECD über Entwicklungsländer und -gebiete.............................................116
5

4 Zusammenfassung Die Bundesregierung legt hiermit ihren 14. Rüstungs-                           Auf Entwicklungsländer3 entfielen im Berichtsjahr exportbericht vor, der sich hinsichtlich der vorgeleg-                         7 % des Gesamtwerts aller Einzelgenehmigungen ten Daten auf das Jahr 2012 bezieht.1 Die „Politischen                         (2011: 9,3 %)4. Der Wert der erteilten Sammelausfuhr- Grundsätze der Bundesregierung für den Export von                              genehmigungen für Ausfuhren im Rahmen wehrtech- Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ in der                              nischer Kooperationen zwischen EU- und NATO-Part- Fassung vom 19. Januar 2000 unterscheiden zwischen                             nern belief sich im Berichtsjahr auf ca. 4,17 Mrd. € Rüstungsexporten in EU-Mitgliedstaaten, NATO- und                              (2011: 5,38 Mrd. €). NATO- gleichgestellte Länder (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz), die grundsätzlich nicht zu beschrän-                          Neben den Werten der erteilten Ausfuhrgenehmigun- ken sind, und Ausfuhren in alle sonstigen Staaten (sog.                        gen werden bei Kriegswaffen auch die tatsächlichen Drittländer). Der Export von Kriegswaffen und sonsti-                          Ausfuhren erfasst (2012: 946 Mio. €, 2011: 1,285 Mrd. €). gen Rüstungsgütern in Drittländer wird restriktiv                              Der Gesamtwert ist damit gegenüber dem Vorjahr um gehandhabt2.                                                                   339 Mio. € zurückgegangen. Da die erteilten Genehmi- gungen nicht unbedingt im selben Jahr für eine Aus- Alle Anträge auf Ausfuhrgenehmigung werden im                                  fuhr ausgenutzt werden, fallen Genehmigungs- und jeweiligen Einzelfall nach sorgfältiger Abwägung vor                           Ausfuhrzahlen in der Regel auseinander. Der Anteil der allem der außen-, sicherheits- und menschenrechts­                             Ausfuhren in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte politischen Argumente entschieden. Wichtige Krite-                             Länder belief sich im Berichtsjahr auf ca. 41 % (2011: rien jeder Entscheidung sind dabei u. a. Konfliktprä-                          32 %), der Anteil der Ausfuhren in Drittländer auf 59 % vention und Beachtung der Menschenrechte im                                    (2011: 68 %). Davon gingen Lieferungen in Höhe von Empfangsland.                                                                  262,5 Mio. € in die Republik Korea, Lieferungen in Höhe von 125,6 Mio. € in den Irak und Lieferungen in Im Jahr 2012 wurden für Rüstungsgüter Einzelaus-                               Höhe von 58,1 Mio. € nach Singapur. Auf diese drei fuhrgenehmigungen im Wert von insgesamt ca. 4,704                              Länder entfallen damit rund 80 % des Gesamtvolu- Mrd. € erteilt (2011: ca. 5,414 Mrd. €). Der Gesamtwert                        mens der kommerziellen Kriegswaffenausfuhren an ist gegenüber dem Vorjahr somit um ca. 710 Mio. €                              Drittländer. zurückgegangen. Ein Anteil von 45 % des Wertes der Einzelausfuhrgenehmigungen entfiel auf EU-, NATO-                              Einzelheiten zur deutschen Rüstungsexportpolitik im und NATO-gleichgestellte Länder (2011: 58 %), 55 %                             internationalen Rahmen ergeben sich aus Kapitel II auf Drittländer (2011: 42 %). Der erhöhte Drittländer-                         und Kapitel III Nr. 3. Die gesamten Genehmigungen anteil ist unter anderem auf die Genehmigung eines                             des Jahres 2012 sind nach Ländern geordnet in der Grenzsicherheitssystems im Wert von 1,1 Mrd. € für                             Anlage 7 beschrieben. Saudi-Arabien zurückzuführen. 1    Die bisherigen Rüstungsexportberichte wurden als Bundestags-Drucksachen veröffentlicht und sind im Internet abrufbar unter: http://www.bmwi.bund.de. 2    Siehe Anlage 1, „Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ Abschnitt III Nr. 1, Satz 1. 3    Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Entwicklungsausschusses (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne die Länder der mittleren Einkommensgruppe, oberer Bereich (4. Spalte der genannten Liste), zu denen auch der NATO-Partner Türkei sowie u. a. Brasilien, Malaysia und Südafrika zählen. Die Liste ist als Anlage 9 des Rüstungsexportberichts beigefügt. 4    Einzelheiten hierzu siehe unter III. 1. a).
6

5 I.	Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter 1. Deutsches Exportkontrollsystem                                          geführten Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind (sog. sonstige Rüstungsgüter), setzt hingegen lediglich Der deutsche Rüstungsexport wird durch das Grund-                          eine Genehmigung nach AWG/AWV voraus. gesetz (GG), das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs- waffen (KrWaffKontrG)5 und das Außenwirtschafts­                           Das KrWaffKontrG bestimmt, dass der gesamte Um­gang gesetz (AWG) i. V. m. der Außenwirtschaftsverordnung 6 mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlas- (AWV)7 geregelt. Die Leitlinien für die Genehmigungs-                      sung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförde- behörden bilden die „Politischen Grundsätze der                            rung sowie Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und                        Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2– sonstigen Rüstungsgütern” vom 19. Januar 20008 (im                         4a KrWaffKontrG). Für kommerzielle Geschäfte ist das Folgenden: „Politische Grundsätze“) und der Gemein-                        Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie same Standpunkt der EU betreffend gemeinsame                               (BMWi) die Genehmigungsbehörde; die anderen Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtech-                      Ministerien (Bundesministerium der Finanzen, Bun- nologie und Militärgütern vom 8. Dezember 20089                            desministerium des Innern und Bundesministerium (im Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“).                           der Verteidigung), die in ihrem Geschäftsbereich mit Kriegswaffen umgehen, sind jeweils für die Genehmi- Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr aller                             gungen in ihrem Geschäftsbereich selbst zuständig. Rüstungsgüter genehmigungspflichtig. Die Rüstungs- güter sind in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL,                     Nach § 6 KrWaffKontrG besteht kein Anspruch auf Anlage zur AWV)10 abschließend aufgeführt. Sie erstre-                     Erteilung einer Genehmigung für die Ausfuhr von cken sich auf 22 Positionen (Nr. 0001 bis Nr. 0022), die                   Kriegswaffen. Diese ist zwingend zu versagen, wenn weiter untergliedert sind. Diese Positionen lehnen sich,                   die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen bei einer ebenso wie die Militärgüterliste der EU (Common                            friedensstörenden Handlung verwendet, völkerrecht­ Military List), eng an die entsprechende Liste des                         liche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch- Wassenaar Arrangements (Munitions List) an, welche                         land beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller die Bundesregierung in Erfüllung ihrer politischen Ver-                    nicht die für die Handlung erforderliche Zuverlässig- pflichtungen in nationales Recht überführt hat (nähere                     keit besitzt. Erläuterungen zum Wassenaar Arrangement unter Abschnitt II. 6., zur EU unter Abschnitt II. 3. und 4.).                   In allen übrigen Fällen entscheidet die Bundesregie- rung über die Erteilung von Exportgenehmigungen Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zugleich                         nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung des Kriegswaffen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 GG sowie des                      Gemeinsamen Standpunkts der EU (vormals EU-Ver- KrWaffKontrG. Sie sind in den 62 Positionen der                            haltenskodex) und der Politischen Grundsätze. Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) aufge- führt und auch vollständig in Teil I Abschnitt A der AL                    Die Ausfuhr der sog. sonstigen Rüstungsgüter richtet enthalten. Für die Ausfuhr dieser Waffen ist zunächst                      sich nach den Ausfuhrvorschriften von AWG/AWV. eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG („Beför-                            Nach dem der Systematik des AWG zugrunde liegen- derungsgenehmigung zum Zweck der Ausfuhr”), dann                           den Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsver- eine Ausfuhrgenehmigung nach AWG/AWV erforder-                             kehrs ergibt sich für den Antragsteller grundsätzlich lich. Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der AL auf-                    ein Anspruch auf Erteilung der Ausfuhrgenehmigung 5    Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011, BGBl. I S. 1595. 6    Neugefasst durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013, BGBl. I S. 1482. 7    AWV in der Fassung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865). 8    Siehe Anlage 1. 9    Siehe Anlage 2. 10   Näheres www.bafa.de
7

6                                                           I. Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter (§ 1 AWG), es sei denn, dass wegen Gefährdung der in       lung. Bedeutende Vorhaben werden ebenfalls der Bun- § 4 Abs. 1 AWG aufgeführten Rechtsgüter eine Geneh-        desregierung zur Entscheidung vorgelegt. Zweck der migung versagt werden kann. § 4 Abs. 1 Ziffer 1–3          Voranfrage ist, den Ausgang des folgenden Genehmi- AWG haben folgenden Wortlaut:                              gungsverfahrens im Interesse der Planungssicherheit möglichst frühzeitig zu präjudizieren; eine Voranfrage „(1)	Im Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechts­ ersetzt jedoch nicht die auf jeden Fall erforderliche verordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen        Ausfuhrgenehmigung. beschränkt oder Handlungspflichten angeordnet werden, um                                       Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das Empfän- gerland, das Rüstungsgut oder den Geschäftsumfang 1.	die wesentlichen Sicherheitsinteressen der           von besonderer Bedeutung sind, wird in der Regel der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten,     Bundessicherheitsrat befasst. Beim Bundessicherheits- rat handelt es sich um einen Kabinettausschuss, der 2.	eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der      unter Vorsitz der Bundeskanzlerin tagt. Ihm gehören Völker zu verhüten,                              ferner der Chef des Bundeskanzleramtes, die Bundesminister/-innen des Auswärtigen, der Finan- 3.	eine erhebliche Störung der auswärtigen Bezie-       zen, des Innern, der Justiz, der Verteidigung, für Wirt- hungen der Bundesrepublik Deutschland zu         schaft und Technologie sowie für wirtschaftliche verhüten...“                                     Zusammenarbeit und Entwicklung an. Wie auch bei den Kriegswaffen wird das Ermessen der Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhrgeneh-        2. Anwendung der Politischen Grundsätze migungen für sonstige Rüstungsgüter entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt der EU und den Politi-          Das KrWaffKontrG und das AWG definieren den Rah- schen Grundsätzen ausgeübt.                                men, innerhalb dessen die Bundesregierung über einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum verfügt. Zuständig für die Erteilung/Versagung von Ausfuhrge-       Um eine gleichmäßige Ausübung des der Bundesregie- nehmigungen nach AWG/AWV ist das Bundesamt für             rung zustehenden Ermessens zu gewährleisten und Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches zum        dabei angewandte politisch wichtige Entscheidungs- Geschäftsbereich des BMWi gehört. Vorhaben von 11 kriterien transparent zu machen, gelten seit 1982 besonderer politischer Tragweite legt das BAFA der         (Neufassung vom 19. Januar 2000) die Politischen Bundesregierung zur politischen Beurteilung vor.           Grundsätze, auf deren Basis die Einzelfälle entschieden werden. In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahrzehnten das Institut der Voranfrage herausgebildet. Dieses         Diese Politischen Grundsätze enthalten u. a. folgende ermöglicht Unternehmen, frühzeitig zu klären, ob bei       wesentliche Elemente: Zustandekommen des Kaufvertrages auch die erforder- liche Ausfuhrgenehmigung zu einem späteren Zeit-           •• Die Beachtung der Menschenrechte ist für jede punkt – vorbehaltlich unveränderter Umstände – erteilt          Exportentscheidung von hervorgehobener Bedeu- würde. Über Voranfragen wird nach den gleichen Krite-           tung, unabhängig davon, um welches mögliche rien wie bei Anträgen auf Ausfuhrgenehmigung ent-               Empfängerland es sich handelt. So werden Rüs- schieden.                                                       tungsexporte grundsätzlich nicht genehmigt, wenn „hinreichender Verdacht“ besteht, dass das betref- Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an das            fende Rüstungsgut zur internen Repression oder zu Auswärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an das             sonstigen fortdauernden und systematischen Men- BAFA zu richten. Die verfahrensmäßige Behandlung                schenrechtsverletzungen missbraucht wird. Für entspricht der von Anträgen auf Genehmigungsertei-              diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im 11    Im Internet unter www.bafa.de.
8

I. Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter                                                         7 Empfängerland eine wichtige Rolle. Die Politischen   •• Das „besondere Interesse“ der Bundesregierung an Grundsätze sind restriktiver als der Gemeinsame         der fortbestehenden Kooperationsfähigkeit der Standpunkt der EU (nähere Erläuterungen unter           deutschen wehrtechnischen Industrie im EU- und Abschnitt II.3.), wonach erst bei bestehendem „ein-     NATO-Bereich wird gerade auch vor dem Hinter- deutigen Risiko“ keine Ausfuhrgenehmigung erteilt       grund der Entwicklung einer gemeinsamen euro- werden soll.                                            päischen Verteidigungspolitik ausdrücklich hervor- gehoben. •• Im Anschluss an den Allgemeinen Teil wird zwi- schen EU-, NATO- und NATO- gleichgestellten          •• In die Entscheidung über die Genehmigungsfähig- Ländern (Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz)        keit von Rüstungsexporten in Drittländer fließt einerseits sowie sonstigen Ländern (sog. Drittlän-      neben dem besonders zu berücksichtigenden Men- dern) andererseits unterschieden. Bei der ersten        schenrechtskriterium und der Beurteilung der Ländergruppe stellen Genehmigungen die Regel            äußeren und inneren Lage auch mit ein, inwieweit und Ablehnungen die Ausnahme dar, bei der zwei-         die nachhaltige Entwicklung des Empfängerlandes ten Gruppe werden Genehmigungen zurückhal-              durch unverhältnismäßige Rüstungsausgaben tend erteilt.                                           ernsthaft beeinträchtigt wird. •• Für die Gruppe der Drittländer gilt dabei Folgendes:  •• Das Verhalten des Empfängerlandes gegenüber der Der Export von Kriegswaffen wird nur ausnahms-          internationalen Gemeinschaft, etwa im Hinblick weise genehmigt, wenn im Einzelfall besondere           auf die Bekämpfung des internationalen Terroris- außen- oder sicherheitspolitische Interessen            mus und der organisierten Kriminalität, die Einhal- Deutschlands für die Erteilung einer Genehmigung        tung internationaler Verpflichtungen – insbeson- sprechen. Für sonstige Rüstungsgüter werden             dere des humanitären Völkerrechts – sowie im Genehmigungen nur erteilt, sofern die im Rahmen         Bereich der Nichtverbreitung, Abrüstung und Rüs- des Außenwirtschaftsrechts zu schützenden               tungskontrolle sind weitere Entscheidungskriterien Belange nicht gefährdet sind (§ 4 Abs. 1 AWG, wie       bei der Genehmigungsfähigkeit von Rüstungsex- zuvor unter 1. zitiert).                                porten. Auch im Rahmen dieser restriktiven Genehmi-          	Das deutsche System der Exportkontrolle für Rüs- gungspraxis für Drittländer können daher z. B. legi-    tungsgüter gewährleistet in zuverlässiger Weise die time Sicherheitsinteressen solcher Länder im Ein-       Sicherung des Endverbleibs der exportierten Rüs- zelfall für die Genehmigung einer Ausfuhr               tungsgüter. Die Bundesregierung hat seit Jahrzehn- sprechen. Dies kann insbesondere dann der Fall          ten gute Erfahrungen mit diesen Regelungen sein, wenn die jeweiligen Sicherheitsinteressen         gemacht. Soweit in wenigen Einzelfällen eine auch international von Belang sind, wie beispiels-      Um­leitung bekannt geworden ist, verfolgt die Bun- weise bei der Abwehr terroristischer Bedrohungen        desregierung entsprechende Hinweise mit Nach- und der Bekämpfung des internationalen Drogen-          druck. Bei erwiesenen Verstößen gegen Endver- handels. Bei der Ausfuhr von Marinerüstung in           bleibszusicherungen wird die Erteilung von Drittländer kann das Interesse der Staatengemein-       Ausfuhrgenehmigungen für den betreffenden Emp- schaft an sicheren Seewegen und einer effektiven        fänger grundsätzlich so lange ausgesetzt, bis der Ausübung der jeweiligen Staatsgewalt in den Küs-        Sachverhalt geklärt und die Gefahr erneuter unge- tengewässern einen wichtigen Aspekt darstellen.         nehmigter Reexporte ausgeräumt ist. Neben der hohen Bedeutung der Seewege für das Funktionieren des Welthandels spielt die in einigen  	Die Prüfung des Endverbleibs vor Erteilung der Weltregionen zunehmende Bedrohung durch Pira-           Ausfuhrgenehmigung entspricht dem in Europa terie, Rauschgift-, Waffen- und Menschenschmug-         üblichen System. Es ist als wirksames Kontrollsys- gel, Umweltdelikte und illegale Fischerei eine          tem anerkannt und genießt weltweit hohes Anse- immer größere Rolle.                                    hen.
9

8                                                          I. Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter Durch die ex-ante-Prüfung wird von vornherein sichergestellt, dass Rüstungsgüter nicht an Empfän- ger geliefert werden, bei denen die Gefahr besteht, dass die Güter umgeleitet werden. Wenn Zweifel am gesicherten Endverbleib beim Empfänger bestehen, werden Ausfuhranträge abgelehnt. Schließlich sagt die Bundesregierung zu, jährlich dem Deutschen Bundestag einen Rüstungsexport­ bericht über die Entwicklungen des jeweils abgelau- fenen Kalenderjahrs vorzulegen, was mit diesem Bericht nunmehr zum 14. Mal erfolgt. Der Gemeinsame Standpunkt der EU vom 8. Dezember 2008 sieht acht spezielle Kriterien für 12 die Entscheidung über Exportanträge vor (siehe Anlage 2, Artikel 2) und ist integraler Bestandteil der Politischen Grundsätze. Bei jedem Antrag – wie etwa bei Ausfuhranträgen in Staaten des Maghreb und des Nahen/Mittleren Ostens – prüft die Bundesregierung sehr gründlich vor dem Hintergrund der Lage in der Region und dem betroffenen Land u.a. die Bedeu- tung der beantragten Ausfuhren für die Aufrechter- haltung von Frieden, Sicherheit und Stabilität in der Region (Kriterium 4 des Gemeinsamen Standpunkts der EU). Im Licht der unterschied­lichen politischen Entwicklungen in verschiedenen Staaten und Regio- nen und entsprechend den bereits benannten Ent- scheidungsgrundlagen ist eine differenzierende Betrachtung geboten. 12  Einzelheiten hierzu unter Abschnitt II. 3.
10

Zur nächsten Seite