REB2015

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

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Rüstungsexportbericht 2015 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2015
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Impressum Herausgeber                                            Das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministerium für Wirtschaft                       Energie ist mit dem audit berufundfamilie® für und Energie (BMWi)                                     seine familienfreundliche Personalpolitik Öffentlichkeitsarbeit                                  ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von 11019 Berlin                                           der berufundfamilie gGmbH, einer Initiative der www.bmwi.de                                            Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Text und Redaktion Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Gestaltung und Produktion PRpetuum GmbH, München Stand Juni 2016 Druck BMWi                                                   Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Referat Öffentlichkeitsarbeit Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Energie.        E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum         www.bmwi.de Verkauf bestimmt. Nicht zulässig ist die Verteilung auf Wahlveranstaltungen und an Informationsständen     Zentraler Bestellservice: der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder       Telefon: 030 182722721 Aufkleben von Informationen oder Werbemitteln.         Bestellfax: 030 18102722721
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Rüstungsexportbericht 2015 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2015
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2 Inhaltsverzeichnis Einleitung		 . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4 I.	   Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 7 1.  Deutsches Exportkontrollsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 2.  Leitlinien für die Genehmigung von Rüstungsexporten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 3.  Kleinwaffengrundsätze/Post-shipment-Kontrollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 II.   Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11 1.  Abrüstungsvereinbarungen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 2.  Waffenembargos . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 3.  Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 4.  Wassenaar Arrangement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 5.  VN-Waffenregister  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 6.  Internationale Diskussion über Kleine und Leichte Waffen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 7.  Vertrag über den Waffenhandel – „Arms Trade Treaty“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 8.  Outreach-Aktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 III.	 Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern sowie Kriegswaffenausfuhren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .17 1. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 a) Einzelgenehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 b) Sammelausfuhrgenehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 c) Abgelehnte Ausfuhranträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 d) Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhrlisten (AL)-Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2005 bis 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 f) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 g) Kleinwaffengenehmigungen 2005 bis 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 h) Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 2. Ausfuhr von Kriegswaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 (1) Bundeswehrausfuhren  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 (2) Kommerzielle Ausfuhren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2005 bis 2015  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 3.  Deutscher Rüstungsexport im internationalen Vergleich  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
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I N H A LT S V E R Z E I C H N I S                                                                                        3 Anlagen 1a. Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 1b.	Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 2. Gemeinsamer Standpunkt der EU  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 3. Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty – ATT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 4. Ausfuhrliste Teil I  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 5. Kriegswaffenliste  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 6. Waffenembargos im Jahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 7. Wichtigste Bestimmungsländer im Jahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 8. Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 8a. Nachträgliche Änderungen der im Rüstungsexportbericht 2014 verwendeten Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  114 9. Sammelausfuhrgenehmigungen im Jahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  115 10. Vermittlungsgeschäfte nach Ländern im Jahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  121 11. Gemeldete Exporte von Kleinen und Leichten Waffen an das VN-Waffenregister im Jahr 2015 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  122 12. Kriegswaffenausfuhren nach Empfängerländern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  124 13. Liste des Entwicklungsausschusses der OECD über Entwicklungsländer und -gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  125
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4 Einleitung Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung gibt dem                            organisationen und anderen gesellschaftlichen Gruppen. Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit ein umfassen-                          Zu diesem Zweck wurde erstmalig im Juli 2015 ein Dialog­ des Bild über die deutsche Rüstungsexportpolitik – auch im                        forum zur deutschen Rüstungsexportpolitik im Bundes­ internationalen Rahmen – und informiert über die erteilten                        ministerium für Wirtschaft und Energie ins Leben gerufen, Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern und die                              das im April 2016 zum zweiten Mal getagt hat. tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen im zurücklie- genden Berichtsjahr.                                                              Mit umfassender Transparenz und dem Dialog mit an der Thematik interessierten Gruppen schafft die Bundesregie­ rung die Grundlage für eine gut informierte parlamentari- 1. Transparente Rüstungsexportpolitik                                             sche und öffentliche Diskussion über Rüstungsexporte und trägt damit zu einer Versachlichung der politischen Debatte Die Erhöhung der Transparenz ist ein wichtiges Anliegen                           über dieses Thema bei. Dazu zählt auch die Absicht des der Bundesregierung. Zum dritten Mal in Folge legt die                            Bundesministers für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, Bundesregierung hiermit den Rüstungsexportbericht bereits                         zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, die für Rüstungsexporte vor der Sommerpause vor. Ergänzend dazu wurde bereits                             geltenden gesetzlichen Regelungen und Vorgaben in einem im Oktober 2015 erneut ein Zwischenbericht zur Geneh­                             Rüstungsexportgesetz zu bündeln. Eine Kommission soll migung von Rüstungsexporten im ersten Halbjahr 2015                               dazu in einem dialogorientierten Prozess beraten und veröffentlicht.                                                                   Vorschläge erarbeiten. Das Bundesministerium für Wirt­ schaft und Energie prüft derzeit die näheren Einzelheiten. Nach den von der Bundesregierung beschlossenen Trans­ parenzregeln werden außerdem die abschließenden Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates                             2. V erstärkte Regulierung bei Kleinwaffen und (BSR) offengelegt. Durch eine Ergänzung der Geschäfts­                                Endverbleibskontrolle ordnung des BSR im August 2015 wurden die Voraussetzun­ gen dafür geschaffen, den Deutschen Bundestag neben Art,                          In internen und grenzüberschreitenden Konflikten werden Anzahl und Empfängerland auch über die beteiligten deut-                          die weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinen schen Unternehmen und das Gesamtvolumen des Geschäfts                             und Leichten Waffen (sog. Kleinwaffen) verursacht. Weitere informieren zu können, soweit nicht im Einzelfall verfas-                         Ausführungen zum Begriff der Kleinen und Leichten sungsrechtlich geschützte Interessen einer Veröffentlichung                       Waffen sind unter Punkt III. 1. g) dieses Berichtes zu finden. entgegenstehen.                                                                   Insbesondere in Entwicklungsländern können Kleinwaffen 1 häufig auf dem sog. Schwarzmarkt, von korrupten Vertre­ Das Parlament wurde im Jahr 2015 mehrfach über abschlie-                          tern staatlicher Sicherheitskräfte und durch international ßende Genehmigungsentscheidungen des BSR unterrichtet.                            operierende Waffenvermittler billig beschafft werden. Die Bundesregierung erläuterte dabei dem zuständigen                              Nationale Kontrollmechanismen sind in diesen Staaten zu- Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen                                meist wenig entwickelt. Oft behindert die missbräuchliche Bundes­tages die wesentlichen Gründe für diese Entschei­                          Verwendung von Kleinwaffen durch kriminelle oder mili- dungen.                                                                           tante Gruppen die wirtschaftliche und soziale Entwick­lung und trägt vielfach zu einer gewaltsamen Eskalation von Außerdem beantwortete die Bundesregierung im Jahr 2015                            Konflikten bei. Die Bundesregierung legt deshalb besonders zahlreiche parlamentarische Fragen zu einer Vielzahl von                          strenge Maßstäbe an die Genehmigungserteilung für Aspekten der Rüstungsexportpolitik; die Antworten sind                            Exporte von Kleinwaffen in Drittstaaten an. unter www.bmwi.de abrufbar. Zur Verbesserung der Kontrolle von Kleinwaffenexporten Die Bundesregierung fördert nachdrücklich den intensiven                          hat die Bundesregierung am 18. März 2015 Grundsätze für Gedankenaustausch zur deutschen Rüstungsexportpolitik                             die Erteilung von Genehmigungen für die Ausfuhr von mit Kirchen, Gewerkschaften, Industrie, Nichtregierungs­                          Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und 1    Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Entwicklungsausschusses (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne die Länder der mittleren Einkommensgruppe, oberer Bereich (vierte Spalte der genannten Liste), zu denen auch der NATO-Partner Türkei sowie u. a. Brasilien, Malaysia und Südafrika zählen. Die Liste ist als Anlage 13 des Rüstungsexportberichts beigefügt
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EINLEITUNG           5 entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer        Erste Kontrollen in Drittstaaten sind zeitnah geplant. beschlossen (vgl. Anlage 1 b). Dadurch soll das Risiko der  Deutschland übernimmt damit auf europäischer und inter- Weiterverbreitung von Kleinwaffen deutlich gesenkt wer-     nationaler Ebene zusammen mit nur wenigen anderen den. In den Kleinwaffengrundsätzen ist festgehalten, dass   Ländern eine Vorreiterrolle. grundsätzlich keine Genehmigungen für die Ausfuhr von Komponenten und Technologie in Drittländer erteilt wer-     Auch in dieser Hinsicht setzt sich die Bundesregierung für den (z. B. im Zusammenhang mit Lizenzvergaben), die in      eine Angleichung der Rüstungsexportpraxis auf europäi- dem betreffenden Land eine neue Herstellungslinie für       scher Ebene mit dem Ziel möglichst weitreichender Kon­ Kleinwaffen und entsprechende Munition eröffnen.            trollen ein. Es gelang auf Initiative Deutschlands, für das Jahr 2016 die weitere Arbeit am Ziel einer verstärkten Zudem findet grundsätzlich bei Genehmigungen für die        Kooperation und Konvergenz der Rüstungsexportkontrolle Ausfuhr von Kleinwaffen in Drittländer der Grundsatz        innerhalb der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik „Neu für Alt“ Anwendung. Danach müssen staatliche           (GASP) der EU als eine der Schlüsselprioritäten festzulegen. Empfänger von Kleinen und Leichten Waffen grundsätzlich     Dabei wird Deutschland auch für die Verbreitung des eine Verpflichtungserklärung dahingehend abgeben, dass      Export­grundsatzes „Neu für Alt“ und dessen Variante „Neu, sie die durch die Neubeschaffung zu ersetzenden Waffen      Vernichtung bei Aussonderung“ werben sowie das System vernichten. Soll keine Aussonderung von Altwaffen stattfin- der Post-Shipment-Kontrollen thematisieren. den und ein plausibler Mehrbedarf gedeckt werden, findet alternativ der Grundsatz „Neu, Vernichtung bei Ausson­de­ rung“ Anwendung. Danach muss sich der Empfänger ver-        3. Genehmigungszahlen 2015 pflichten, dass die zu liefernden neuen Waffen nach deren Aussonderung vernichtet werden. Entsprechende Zusiche­      Die Bundesregierung verfolgt bei der Erteilung von Geneh­ run­gen muss der Empfängerstaat in den jeweiligen Endver­   mi­gungen eine zurückhaltende Rüstungsexportpolitik. bleibserklärungen abgeben, die im Rahmen des Export­        Über das Kriegswaffenkontrollgesetz und das Außen­wirt­ genehmigungsverfahrens vorzulegen sind. In den Endver­      schaftsgesetz hinaus geben die Politischen Grundsätze der bleibs­erklärungen muss nunmehr auch die Zusage gemacht     Bundesregierung aus dem Jahr 2000, der Gemeinsame werden, dass die Kleinwaffen im Empfängerland nicht ohne    Standpunkt der EU aus dem Jahr 2008 sowie der Vertrag Zustimmung der Bundesregierung an einen anderen End­        über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) den verwender weitergegeben werden.                             Rahmen für die Genehmigungspraxis der Bundesregierung vor. Die Beachtung der Menschenrechte im Empfängerland Ergänzend dazu wurde im Juli 2015 die pilotmäßige Einfüh­   spielt bei der Entscheidungsfindung eine hervorgehobene rung von sog. Post-Shipment-Kontrollen in Drittländern      Rolle. Die Politischen Grundsätze machen hier klare Vorga­ beschlossen, d. h. von Kontrollen, die nach Lieferung der   ben: Wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die zu Rüstungsgüter beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor     liefernden Rüstungsgüter zur internen Repression oder zu Ort stattfinden können. Während einer zweijährigen Pilot­   sonstigen fortdauernden und systematischen Menschen­ phase werden zunächst Post-Shipment-Kontrollen bei staat­   rechts­verletzungen missbraucht werden, wird eine Geneh­ lichen Empfängern von Kleinen und Leichten Waffen und       migung grundsätzlich nicht erteilt. Dabei wird auch das bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharf­     Verhalten des Landes in der Vergangenheit im Zusammen­ schützengewehre) eingeführt. Mit den Kontrollen soll über-  hang mit der Verwendung von Rüstungsgütern berücksich- prüft werden, ob die gelieferten Waffen noch im Empfänger­  tigt. Die Bundesregierung prüft jeden Einzelfall unter land bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen       Abwä­gung aller Umstände, einschließlich der außen- und Endverwender vorhanden sind. Werden Ver­stöße gegen die     sicherheitspolitischen Interessen Deutschlands. Die Summe Endverbleibserklärung festgestellt oder wird die Durch­     des Genehmigungswertes eines Berichtszeitraums ist daher führung zugesagter Vor-Ort-Kontrollen verweigert, wird      kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Rüs­tungs­ das Empfängerland bis zur Beseitigung der entsprechenden    exportpolitik. Umstände grundsätzlich von einer Belieferung mit weite- ren Kriegswaffen und kriegswaffennahen sonstigen            Aktuelle Entwicklungen, wie die globalen Herausforde­run­ Rüstungsgütern ausgeschlossen. Dadurch wird die Endver­     gen durch terroristische Organisationen wie den Islami­ bleibssicherung für aus Deutschland exportiertes Rüstungs­  schen Staat (IS/Daesh), insbesondere im nordafrikanischen material verbessert.
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6            EINLEITUNG Raum und im Nahen und Mittleren Osten, werden dabei          Erheblicher Rückgang der Genehmigungswerte berücksichtigt und spielen in der Einzelfallabwägung eine    für Kleinwaffen maßgebliche Rolle. Bei den Kleinwaffen zeigt sich ein signifikanter Rückgang. Der Gesamtwert der Genehmigungen von Kleinwaffen Einzelgenehmigungen                                          belief sich im Jahr 2015 auf 32,4 Mio. € (im Jahr 2014 lag der Wert noch bei 47,4 Mio. €). Dies entspricht einem Rück- Im Jahr 2015 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr      gang um fast 15 Mio. € und bedeutet damit zugleich den von Rüstungsgütern in Höhe von 7,86 Mrd. € erteilt. Dabei    geringsten Genehmigungswert seit 15 Jahren. Auch bei den ging ein hoher Anteil (41 %) an EU-/NATO- und NATO-          Genehmigungen von Kleinwaffen für Drittländer ist gleichgestellte Länder. Besonders ins Gewicht fiel dabei die gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang des Volumens um Genehmigung von vier Tankflugzeugen an das Vereinigte        7,1 Mio. € von 21,6 Mio. € im Jahr 2014 auf 14,5 Mio. € im Königreich im Gesamtwert von allein 1,1 Mrd. €, deren        Jahr 2015 zu verzeichnen. Fertigung in mehreren europäischen Ländern im Rahmen eines 2008 vereinbarten europäischen Gemeinschaftspro­ gramms erfolgte.                                             Sammelausfuhrgenehmigungen Derartige Lieferungen an EU- und NATO-Partner sowie          Im Jahr 2015 wurden 119 Sammelgenehmigungen mit diesen gleichgestellte Länder, die nach den Politischen      einem Gesamtwert von 4,960 Mrd. € erteilt. Für die Geneh­ Grundsätzen grundsätzlich nicht zu beschränken sind, die-    migungserteilung gelten die gleichen Grundsätze wie im nen nicht zuletzt der Stärkung von Systemen kollektiver      Einzelantragsverfahren. Sicherheit sowie dem Schutz berechtigter Sicherheits­ interessen der Bundesrepublik Deutschland.                   Sammelausfuhrgenehmigungen werden bis auf wenige Ausnahmen ausschließlich im Rahmen wehrtechnischer Hervorzuheben ist die Genehmigung der Ausfuhr von            Kooperationen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt. Leopard 2-Kampfpanzern und Panzerhaubitzen nebst             Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie Munition und weiteren Begleitfahrzeugen nach Katar im        um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Wert von rd. 1,6 Mrd. €, der im Jahr 2013 eine entsprechen-  Rüs­­tungsgüter häufig ein- und ausgeführt werden. Die de Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz vo-       Koope­ration erfordert es, Güter zwischen den Beteiligten rangegangen war.                                             weiterzuleiten. Außerdem werden Gütertransporte im Zusammen­hang mit Wartung und Reparatur über Sam­ Bei zahlreichen Exportgenehmigungen für Empfänger in         melausfuhrgenehmigungen abgewickelt. Sie ermöglichen Drittländer geht es um Zulieferungen von Komponenten an      beliebige Güterbewegungen innerhalb eines wertmäßigen europäische und amerikanische Kooperationspartner, die       Genehmigungsrahmens, der häufig nicht ausgeschöpft ihrerseits erneut über die Ausfuhr entscheiden. Bei den da-  wird. von betroffenen Gemeinschaftsprogrammen hat Deutsch­ land seit vielen Jahren Verpflichtungen aus internationalen  Der Rahmen ist kein Indiz für tatsächliche Güterbewegun­ Regierungsvereinbarungen.                                    gen – schon deshalb nicht, weil Wiedereinfuhren rechne- risch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhrgeneh­ So entfällt ein Großteil des in der Genehmigungsstatistik    migun­gen mit Einzelausfuhrgenehmigungen oder tatsäch- ausgewiesenen Genehmigungswertes für Saudi-Arabien auf       lichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist aus derartige Gemeinschaftsprogramme oder Zulieferfälle, wie     diesen Gründen systematisch unzulässig. Der Gesamtwert zum Beispiel die Lieferung von Fahrgestellen für unbewaff-   der Sammelausfuhrgenehmigungen unterliegt starken nete Transportfahrzeuge nach Frankreich, die anschließend    jährlichen Schwankungen und ist daher in Bezug auf die mit französischer Ausfuhrgenehmigung nach Saudi-             Exportpolitik nur bedingt aussagekräftig2. Arabien ausgeführt werden. 2    Weitere Ausführungen unter Abschnitt III. 1. b)
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7 I. Z   um deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter 1. Deutsches Exportkontrollsystem                                               Teil I Abschnitt A der AL enthalten. Für die Ausfuhr dieser Waffen ist zunächst eine Genehmigung nach dem Der deutsche Rüstungsexport wird durch das Grundgesetz                          KrWaffKontrG („Beförderungsgenehmigung zum Zweck (GG), das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen                            der Ausfuhr”), dann eine Ausfuhrgenehmigung nach AWG/ (KrWaffKontrG)3 und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)4                           AWV erforderlich. Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der i.V.m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt.                           AL aufgeführten Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen Die Leitlinien für die Genehmigungsbehörden bilden die                          sind (sog. sonstige Rüstungsgüter), setzt hingegen lediglich „Politischen Grundsätze der Bundesregierung für den                             eine Genehmigung nach AWG/AWV voraus. Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern” vom 19. Januar 20005 (im Folgenden: „Politische Grund­                          Das KrWaffKontrG bestimmt, dass der gesamte Umgang sätze“), der Gemeinsame Standpunkt der EU betreffend                            mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von                             der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie Militärtechnologie und Militärgütern vom 8. Dezember                            Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der 20086 (im Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“)                           Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2 - 4a KrWaffKontrG). Für sowie der Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade                            kommerzielle Geschäfte ist das Bundesministerium für Treaty - ATT“).7                                                                Wirtschaft und Energie (BMWi) die Genehmigungsbehörde; die anderen Ministerien (Bundesministerium der Finanzen, Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr aller Rüs­tungs­                       Bundesministerium des Innern und Bundesministerium güter genehmigungspflichtig. Die Rüstungsgüter sind in                          der Verteidigung), die in ihrem Geschäftsbereich mit Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL, Anlage zur AWV)8                       Kriegswaffen umgehen, sind jeweils für die Genehmi­gun­ abschließend aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positio­                    gen in ihrem Geschäftsbereich verantwortlich. nen (Nr. 0001 bis Nr. 0022), die weiter untergliedert sind. Diese Positionen lehnen sich, ebenso wie die Militärgüter­                      Nach § 6 KrWaffKontrG besteht kein Anspruch auf Ertei­ liste der EU (Common Military List), eng an die entspre-                        lung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Kriegswaffen. chende Liste des Wassenaar Arrangements (Munitions List)                        Diese ist zwingend zu versagen, wenn die Gefahr besteht, an, welche die Bundesregierung in Erfüllung ihrer politi-                       dass die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Hand­ schen Verpflichtungen in nationales Recht überführt hat                         lung verwendet, völkerrechtliche Verpflichtungen der (nähere Erläuterungen zum Wassenaar Arrangement unter                           Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden oder Abschnitt II. 4., zur EU unter Abschnitt II. 3.).                               aber der Antragsteller nicht die für die Handlung erforder­ liche Zuverlässigkeit besitzt. Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zugleich Kriegswaffen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 GG sowie des                           In allen übrigen Fällen entscheidet die Bundesregierung KrWaffKontrG. Kriegswaffen sind entsprechend § 1 Abs. 2                         über die Erteilung von Exportgenehmigungen nach pflicht- KrWaffKontrG Gegenstände, Stoffe oder Organismen, die                           gemäßem Ermessen unter Beachtung des Gemeinsamen geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit                       Standpunkts der EU, der Politischen Grundsätze und des anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstö­                           Vertrags über den Waffenhandel. rungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verur­ sachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffne-                         Die Ausfuhr der sog. sonstigen Rüstungsgüter richtet sich ten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.                            nach den Ausfuhrvorschriften von AWG/AWV. Nach dem Sie sind in den 62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage                     der Systematik des AWG zugrunde liegenden Grundsatz der zum KrWaffKontrG) aufgeführt und auch vollständig in 9 Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ergibt sich für den 3    Ausführungsgesetz zu Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011, BGBl. I S. 1595. 4    Neugefasst durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013, BGBl. I S. 1482. 5    Siehe Anlage 1a. 6    Siehe Anlage 2. 7    Siehe Anlage 3 8    Siehe Anlage 4. 9    Siehe Anlage 5.
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8             I . Z U M D E U T S C H E N E X P O RT KO N T R O L L S Y S T E M F Ü R R Ü S T U N G S G Ü T E R Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der                          fragen stellt keine Entscheidung zu Rüstungsexporten dar Ausfuhrgenehmigung (§ 1 AWG), es sei denn, dass wegen                               und ersetzt diese auch nicht. Da sich die Umstände, unter Gefährdung der in § 4 Abs. 1 AWG aufgeführten Rechtsgüter                           denen Ausfuhranträge genehmigungsfähig sind, ändern eine Genehmigung versagt werden kann. § 4 Abs. 1 Ziffer                             können, kommt der Beantwortung einer Voranfrage auch 1–3 AWG haben folgenden Wortlaut:                                                   keine Bindungswirkung zu. „(1) I m Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsver­ord­                       Voranfragen, die Kriegswaffen betreffen, sind an das Aus­ nung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt oder                            wärtige Amt, bei sonstigen Rüstungsgütern an das BAFA zu Handlungspflichten angeordnet werden, um                                       richten. Bei der Beantwortung von Voranfragen kommen die gleichen Kriterien zur Anwendung wie bei Anträgen auf 1.	die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik                       Ausfuhrgenehmigung. Deutschland zu gewährleisten, Bei Ausfuhrvorhaben, die im Hinblick auf das Empfänger­ 2.	eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker                          land, das Rüstungsgut oder den Geschäftsumfang von be- zu verhüten,                                                                    sonderer, insbesondere politischer Bedeutung sind, wird in der Regel der Bundessicherheitsrat befasst. Beim Bundes­ 3.	eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der                         sicher­heits­rat handelt es sich um einen Kabinettausschuss, Bundesrepublik Deutschland zu verhüten...“                                      der unter Vorsitz der Bundeskanzlerin tagt. Ihm gehören ferner der Chef des Bundeskanzleramtes, die Bundes­minis­ Wie auch bei den Kriegswaffen wird das Ermessen der                                 ter/-innen des Auswärtigen, der Finanzen, des Innern, der Bundes­regierung bei der Erteilung von Ausfuhrgeneh­mi­                             Justiz und für Verbraucherschutz, der Verteidigung, für gungen für sonstige Rüstungsgüter entsprechend dem                                  Wirtschaft und Energie sowie für wirtschaftliche Zusam­ Gemeinsamen Standpunkt der EU, den Politischen                                      menarbeit und Entwicklung an. Grundsätzen sowie dem Vertrag über den Waffenhandel ausgeübt. 2. Leitlinien für die Genehmigung von Zuständig für die Erteilung/Versagung von Ausfuhrgeneh­                                 Rüstungsexporten mi­gun­gen nach AWG/AWV ist das Bundesamt für Wirt­ schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), welches zum Geschäfts­                          Das KrWaffKontrG und das AWG definieren den Rahmen, bereich des BMWi gehört. Vorhaben von besonderer poli- 10 innerhalb dessen die Bundesregierung über einen Beur­ tischer Tragweite legt das BAFA der Bundesregierung zur                             teilungs- und Ermessensspielraum verfügt. Um eine gleich- politischen Beurteilung und Entscheidung vor. Im Jahr 2014                          mäßige Ausübung des der Bundesregierung zustehenden wurde eine BAFA-Hotline eingerichtet, die den Antrag­                               Ermessens zu gewährleisten und dabei angewandte politisch stellern Auskünfte über den Stand der Genehmigung­s­ver­                            wichtige Entscheidungskriterien transparent zu machen, fahren erteilt. Darüber hinaus erhalten sie im Rahmen des                           gelten seit 1982 (Neufassung vom 19. Januar 2000) die elektronischen Antragsverfahrens Auskunft über den                                  Politischen Grundsätze, auf deren Basis die Einzelfälle ent- Bearbeitungsstand.                                                                  schieden werden. In der Praxis hat sich in den vergangenen Jahrzehnten das                           Diese Politischen Grundsätze enthalten u. a. folgende Institut der Voranfrage herausgebildet, deren Erörterung                            wesentliche Elemente: innerhalb der Bundesregierung zum Kernbereich exekuti- ver Eigenverantwortung gehört.                                                      •  Die Beachtung der Menschenrechte ist für jede Export- entscheidung von hervorgehobener Bedeutung, unab- Zweck der Voranfrage ist, dass potentielle Antragsteller be-                           hängig davon, um welches mögliche Empfängerland es reits vor Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses eine                              sich handelt. So werden Rüstungsexporte grundsätzlich Orientierung zum möglichen Ergebnis eines beabsichtigten                               nicht genehmigt, wenn „hinreichender Verdacht“ besteht, Ausfuhrantrags erhalten. Die Beantwortung von Voran­                                   dass das betreffende Rüstungsgut zur internen Repres- sion oder zu sonstigen fortdauernden und systemati- schen Menschenrechtsverletzungen missbraucht wird. 10     Im Internet unter www.bafa.de.                                                  Für diese Frage spielt die Menschenrechtssituation im
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