REB2016

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übersicht der Waffenexporte und Exportländer der letzten 10 Jahre

/ 120
PDF herunterladen
Rüstungsexportbericht 2016 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2016
1

Impressum Herausgeber                                            Das Bundesministerium für Wirtschaft und Bundesministerium für Wirtschaft                       Energie ist mit dem audit berufundfamilie® für und Energie (BMWi)                                     seine familienfreundliche Personalpolitik Öffentlichkeitsarbeit                                  ausgezeichnet worden. Das Zertifikat wird von 11019 Berlin                                           der berufundfamilie gGmbH, einer Initiative der www.bmwi.de                                            Gemeinnützigen Hertie-Stiftung, verliehen. Text und Redaktion Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Öffentlichkeitsarbeit 11019 Berlin www.bmwi.de Gestaltung und Produktion PRpetuum GmbH, München Stand Juni 2017 Druck BMWi                                                   Diese und weitere Broschüren erhalten Sie bei: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Diese Broschüre ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Referat Öffentlichkeitsarbeit Bundes­ministeriums für Wirtschaft und Energie.        E-Mail: publikationen@bundesregierung.de Sie wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum         www.bmwi.de Verkauf bestimmt. Nicht zulässig ist die Verteilung auf Wahlveranstaltungen und an Informationsständen     Zentraler Bestellservice: der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder       Telefon: 030 182722721 Aufkleben von Informationen oder Werbemitteln.         Bestellfax: 030 18102722721
2

Rüstungsexportbericht 2016 Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2016
3

2 Inhaltsverzeichnis Einleitung    .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 4 I.	Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8 1. Deutsches Exportkontrollsystem . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 2.	Leitlinien für die Genehmigung von Rüstungsexporten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 3. Kleinwaffengrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 4.	Sicherung des Endverbleibs (Post-Shipment-Kontrollen)  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 II.	   Deutsche Rüstungsexportpolitik im internationalen Rahmen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12 1. Abrüstungsvereinbarungen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 2. Waffenembargos  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 3.	Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 4. Wassenaar Arrangement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 5. VN-Waffenregister  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 6.	Internationale Diskussion über Kleine und Leichte Waffen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 7.	Vertrag über den Waffenhandel („Arms Trade Treaty“ – ATT)27  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 8. Outreach-Aktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 III. Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüs­tungs­­gütern sowie Kriegswaffenausfuhren .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 18 1.	Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungs­gütern (Kriegswaffen und sonstige Rüstungs­güter) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 a) Einzelgenehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 b) Sammelausfuhrgenehmigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 c) Abgelehnte Ausfuhranträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 d) Verteilung der Einzelgenehmigungen auf Ausfuhr­listen (AL)-Positionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 e) Ausfuhrgenehmigungen in den Jahren 2006 bis 2016  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 f) Anteil der Genehmigungswerte für Kriegswaffen 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 g) Kleinwaffengenehmigungen 2006 bis 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 h) Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 2. Ausfuhr von Kriegswaffen  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 a) Kriegswaffenausfuhren im Berichtsjahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 b) Kriegswaffenausfuhren in den Jahren 2006 bis 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 3.	Deutscher Rüstungsexport im internatio­nalen Vergleich  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
4

I N H A LT S V E R Z E I C H N I S                                                                                        3 Anlagen 1a	Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 1b	Grundsätze der Bundesregierung für die Ausfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen und Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 1c Eckpunkte für die Einführung von Post-Shipment- Kontrollen bei deutschen Rüstungsexporten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .34 2	Gemeinsamer Standpunkt der EU  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 3 Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trady Treary – ATT) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 4 Ausfuhrliste Teil 1  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 5 Kriegswaffenliste  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 6 Waffenembargos im Jahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 7 Bestimmungsländer mit den höchsten Genehmigungswerten im Jahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 8 Ausfuhrgenehmigungen nach Ländergruppen und Ländern im Jahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 8a Nachträgliche Änderungen der im Rüstungsexportbericht 2015 verwendeten Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  107 9 Sammelausfuhrgenehmigungen im Jahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  108 10 Vermittlungsgeschäfte nach Ländern im Jahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  109 11 Gemeldete Exporte von Kleinen und Leichten Waffen an das VN-Waffenregister im Jahr 2016 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  110 12 Kriegswaffenausfuhren nach Empfängerländern  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  112 13 DAC List of ODA Recipients Effective for reporting on 2014, 2015 and 2016 flows . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  113
5

4 Einleitung Der Rüstungsexportbericht der Bundesregierung gibt dem                              ordnung (AWV)3 sowie die „Politischen Grundsätze der Deutschen Bundestag und der Öffentlichkeit ein umfassen-                            Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und des Bild über die deutsche Rüstungsexportpolitik – auch im                          sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 (im Folgen­ internationalen Rahmen – und informiert über die erteilten                          den: „Politische Grundsätze“) , der „Gemeinsame Stand­ 4 Genehmigungen zur Ausfuhr von Rüstungsgütern und die                                punkt des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen im zurücklie-                              2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der genden Berichtsjahr.                                                                Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“ (im Folgenden: „Gemeinsamer Standpunkt der EU“) und der 5 Der Begriff der Rüstungsgüter umfasst eine ganze Spann­                             Vertrag über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty; im breite von Gütern, die über die Begriffe, die die öffentliche                       Folgenden :“ATT“)6. Die Beachtung der Menschenrechte im Diskussion zu Rüstungsexporten beherrschen, wie z. B.                               Empfängerland spielt bei der Entscheidungsfindung eine „Waffen“ oder „Panzer“, hinausgehen. Der Güterkreis der                             hervorgehobene Rolle. Wenn hinreichender Verdacht be- Ausfuhrliste für Rüstungsgüter (vgl. Anlage 4) beinhaltet                           steht, dass die zu liefernden Rüstungsgüter zur internen beispielsweise auch Minenräumgeräte, Funkgeräte, ABC-                               Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systemati- Schutzausrüstung sowie Sicherheitsglas oder sonderge-                               schen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden, schützte Fahrzeuge, die unter anderem dem Personen- und                             wird eine Genehmigung grundsätzlich nicht erteilt. Selbstschutz von Botschaften und Friedensmissionen der Vereinten Nationen dienen.                                                          Bei ihren Entscheidungen im Rahmen der Ausübung der Exportkontrollpolitik steht die Bundesregierung zu ihren Mit den Rüstungsexportberichten informiert die Bundes­                              Bündnisverpflichtungen und zu ihrer Verantwortung für regierung das Parlament und die interessierte Öffentlich­                           die europäische und internationale Sicherheit. Deutschland keit periodisch über Rüstungsexportentscheidungen und                               und seine Verbündeten standen auch im Jahr 2016 angesichts leistet damit einen wichtigen Beitrag für eine sachliche und                        terroristischer Bedrohungen und zahlreicher internationa- fundierte Auseinandersetzung mit dem Thema Rüstungs­                                ler Krisen vor großen sicherheitspolitischen Heraus­for­ exporte.                                                                            derun­gen. Ausfuhren von Rüstungsgütern, die der Koopera­ tion mit unseren Bündnispartnern oder deren Ausstattung dienen, erfolgen auch im sicherheitspolitischen Interesse 1.	Restriktive und transparente Rüstungs­                                          Deutschlands. Dies gilt auch für Ausfuhren in Drittländer ,7 exportpolitik                                                                   mit denen beispielsweise Beiträge zur Grenzsicherung oder zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus geleistet Die Bundesregierung verfolgt eine restriktive und verant-                           werden. So wurde u. a. im Rahmen der Ertüchtigungs­initia­ wortungsvolle Rüstungsexportpolitik. Über die Erteilung                             tive der Bundesregierung Jordanien mit der Lieferung von von Genehmigungen für Rüstungsexporte entscheidet die                               Schützenpanzern Marder zur Grenzsicherung unterstützt. Bundesregierung im Einzelfall und im Lichte der jeweiligen                          Ziel der Ertüchtigungsinitiative ist es, ausgewählte Partner, Situation nach sorgfältiger Prüfung unter Einbeziehung au-                          einschließlich Regionalorganisationen und Verbündete, zu ßen- und sicherheitspolitischer Erwägungen. Grundlage                               befähigen, über den gesamten Krisenzyklus hinweg eigene hierfür sind die rechtlichen Vorgaben des Gesetzes über die                         Krisenprävention, Krisenbewältigung, Krisennachsorge und Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG)1 , des Außen­                             Friedenskonsolidierung zu betreiben und so zur regionalen wirtschafts­gesetzes (AWG) und der Außenwirtschafts­ver­ 2 Stabilität beizutragen. Ertüchtigungsprojekte umfassen die 1   Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. April 2017 ( (BGBl. I S. 872) geändert. 2   Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), zuletzt durch Artikel 6 Abs. 35 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert. 3   Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BAnz AT 3.05.2017_V1). 4   Siehe Anlage 1a 5   Siehe Anlage 2 6   Siehe Anlage 3 7   Drittländer sind alle Staaten, die weder der EU noch der NATO oder den NATO-gleichgestellten Staaten angehören.
6

EINLEITUNG            5 Elemente Ausbildung, Beratung und Ausrüstung für zivile                            Auf Grundlage der Berechnungen des Stockholmer Frie­ wie militärische Sicherheitskräfte. Sie folgen damit einem                         densforschungsinstituts SIPRI sind die Rüstungsexporte umfassenden Ansatz.                                                                Deutschlands im globalen Vergleich im Zeitraum 2012 bis 2016 um 36 % gegenüber dem Zeitraum 2007 bis 2011 zurück­ Mit umfassender Transparenz und intensivem Dialog schafft                          ­gegangen, während das globale Rüstungsexport­volumen die Bundesregierung die Grundlage für eine gut informierte                          um 8,4 % zunahm. Unter den 20 größten exportierenden parlamentarische und öffentliche Diskussion über Rüs­tungs­­                        Nationen hat Deutschland den größten Rückgang im zu- exporte und trägt damit zu einer Versachlichung der politi-                         rückliegenden Fünfjahreszeitraum zu verzeichnen. schen Debatte über dieses Thema bei. Hierzu zählt auch der von Bundesminister Gabriel initiierte und von Bundes­                               Danach fiel der Anteil Deutschlands an den globalen minis­terin Zypries fortgeführte Konsultationsprozess zur                           Rüstungsexporten in den gennannten Vergleichszeit­räu­ Zukunft der Rüstungsexportpolitik. Im Rahmen des vom                                men von 9,4 % auf 5,6 %. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durchge- führten Konsultationsprozesses wurde das System der Rüstungs­exportkontrolle in Deutschland insgesamt in den                            2.	Strenge Regulierung bei Kleinwaffen und Blick genommen und eine breite Diskussion unterschiedli-                                Endverbleibskontrolle cher Akteure zu diesem Themenfeld ermöglicht. In fünf Anhörungen hatten Experten aus Kirchen, Zivilgesellschaft,                          In internen und grenzüberschreitenden Konflikten werden Industrie, Gewerkschaften, Forschungseinrichtungen und                              die weitaus meisten Opfer durch den Einsatz von Kleinen Rechtswissenschaft Gelegenheit, mögliche Handlungs­op­                              und Leichten Waffen (sogenannte Kleinwaffen; siehe dazu tio­nen vorzutragen und ausführlich zu diskutieren. Ergän­                          auch Abschnitt III.1.g) verursacht. Insbesondere in Ent­wick­ zend wurden schriftliche Stellungnahmen eingereicht, die                            lungs­ländern8 können Kleinwaffen häufig auf dem soge- auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirt­                              nannten Schwarz­markt und durch international operieren- schaft und Energie (www.bmwi.de) veröffentlicht sind. Die                           de Waf­fen­vermittler billig beschafft werden. Nationale Kon­ in den Anhörungen zusammengetragenen Hinweise, Vor­                                 troll­mechanismen sind in diesen Staaten zumeist wenig ent- schläge und Handlungsoptionen werden derzeit ausgewer-                              wickelt. Oft behindert die missbräuchliche Verwendung tet und geprüft.                                                                    von Kleinwaffen durch kriminelle oder militante Gruppen die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und trägt viel- Die Erhöhung der Transparenz zu exportkontrollpolitischen                           fach zu einer gewaltsamen Eskalation von Konflikten bei. Entscheidungen ist ein wichtiges Anliegen der Bundes­                               Die Bundesregierung legt deshalb besonders strenge Maß­ regierung. Zum vierten Mal in Folge legt die Bundes­regie­                          stäbe an die Genehmigungserteilung für Exporte von rung hiermit den Rüstungsexportbericht bereits vor der                              Kleinwaffen in Drittländer an. Sommerpause vor. Ergänzend dazu wurde bereits im Okto­ ber 2016 erneut ein Zwischenbericht zur Genehmi­gung von                            Maßgeblich für die Entscheidung über die Erteilung von Aus­ Rüstungsexporten im ersten Halbjahr 2016 veröffentlicht.                            fuhrgenehmigungen für Kleinwaffen sind weiterhin die im März 2015 verschärften Grundsätze für die Erteilung von Nach den von der Bundesregierung beschlossenen Trans­                               Genehmigungen für die Ausfuhr von Kleinen und Leichten parenzregeln werden zudem die abschließenden Geneh­                                 Waffen, dazugehöriger Munition und entsprechender Her­ migungs­entscheidungen des Bundessicherheitsrates (BSR)                             stell­ungsausrüstung in Drittländer (sogenannte Kleinwaffen­ offengelegt. Das Parlament wurde im Jahr 2016 mehrfach                              grundsätze)9 , mit denen das Risiko der Weiter­verbreitung über abschließende Genehmigungsentscheidungen des BSR                               von Kleinwaffen deutlich gesenkt werden soll. unterrichtet. Die Bundesregierung erläuterte dabei dem zu- ständigen Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deut­                            Kleinwaffen stehen zudem im Fokus der ergänzend dazu schen Bundestages die wesentlichen Gründe für diese                                 eingeführten sog. Post-Shipment-Kontrollen10. Dabei han- Entscheidungen.                                                                    delt es sich um Kontrollen, die deutsche Stellen nach Lieferung von Rüstungsgütern beim jeweiligen staatlichen Die Bundesregierung beantwortete auch im Jahr 2016 wie-                            Empfänger vor Ort durchführen können. der zahlreiche parlamentarische Fragen zu einer Vielzahl von Aspekten der Rüstungsexportpolitik; die Antworten                              Im Berichtsraum wurden u.a. durch die Verabschiedung der sind unter www.bmwi.de abrufbar.                                                   6. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver­ord­ 8   Entwicklungsländer und -gebiete entsprechend der Liste des Entwicklungsausschusses (Development Assistance Committee = DAC) der OECD ohne die Länder der mittleren Einkommensgruppe, oberer Bereich (vierte Spalte der genannten Liste), zu denen auch der NATO-Partner Türkei sowie u. a. Brasilien, Malaysia und Südafrika zählen. Die Liste ist als Anlage 13 des Rüstungsexportberichts beigefügt. 9   Siehe Anlage 1b 10 Siehe Anlage 1c
7

6           EINLEITUNG nung und Personalverstärkungen im Bundesamt für Wirt­         Für Drittländer wurden Ausfuhrgenehmigungen in Höhe schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weitere Rahmen­bedin­      von 3,67 Mrd. € erteilt. Dabei wurde der Wert für Dritt­ gungen für die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen            länder maßgeblich durch einzelne Ausfuhrvorhaben mit ei- geschaffen und konkrete Vorbereitungen für erste Vor-Ort-     nem hohen Auftragswert bestimmt. So macht beispielsweise Kontrollen eingeleitet. Die Durchführung erster Vor-Ort-      der Genehmigungswert für eine Fregatte für die algerische Kontrollen im Ausland wird noch für 2017 angestrebt.          Marine mehr als ein Viertel des gesamten Genehmi­gungs­ Allerdings ist der Zeitpunkt von Faktoren abhängig, auf die   volumens für Drittländer aus. Die Herstellung des Marine­ die Bundesregierung keinen Einfluss hat (z. B. Zeitpunkt der  schiffes, das u. a. Küstenschutzaufgaben übernimmt, wurde Herstellung oder konkreten Auslieferung der Rüstungs­gü­ter). bereits im Jahr 2012 genehmigt. Ein weiterer hoher Anteil entfällt auf die Genehmigung von in europäischer Industrie­ Die Bundesregierung setzt sich weiterhin für eine Anglei­     kooperation hergestellten zivilen Mehrzweckhubschrau­bern chung der Rüstungsexportpraxis auf europäischer Ebene         mit militärischen Einbauten für Grenzsicherungs- und mit dem Ziel möglichst weitreichender Kontrollen ein. Für     Rettungseinsätze nach Saudi-Arabien sowie auf die Geneh­ das Jahr 2017 wurde auf Initiative Deutschlands die weitere   migung für die Auslieferung eines U-Bootes an die ägyptische Arbeit am Ziel einer verstärkten Kooperation und Konver­      Marine. Diese drei Großaufträge führen auch dazu, dass genz der Rüstungsexportkontrolle als eines der wesentlichen   Algerien, Saudi-Arabien und Ägypten neben den USA zu Elemente im Arbeitsprogramm der zuständigen Rats­arbeits­­    den vier wertmäßig bedeutendsten Bestimmungs­ländern gruppe festgelegt. Dabei wird Deutschland weiterhin für die   zählen. Verbreitung des Exportgrundsatzes „Neu für Alt“ und des- sen Variante „Neu, Vernichtung bei Aussonderung“ werben sowie das System der Post-Shipment-Kontrollen themati-        Kleinwaffen sieren. Der Gesamtwert der Genehmigungen von Kleinwaffen be- lief sich 2016 auf 46,9 Mio. €. Der Anstieg um ca. 15 Mio. € 3. Genehmigungszahlen 2016                                    gegenüber dem Jahr 2015 (32,4 Mio. €) geht dabei fast voll- ständig auf höhere Genehmigungswerte für EU-/NATO- Die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung ist durch       und NATO-gleichgestellte Länder zurück und trägt gestie- eine sorgfältige Einzelfallprüfung gekennzeichnet. Eine       genen sicherheitspolitischen Herausforderungen in den zahlenbasierte Pauschalbetrachtung auf Basis der reinen       Partnerländern Rechnung. Der Wert für Drittländer liegt Genehmigungswerte eines Berichtszeitraumes ist kein           mit 16,4 Mio. € ungefähr auf dem Niveau des Vorjahres taug­liches Mittel für die Beurteilung der Restriktivität der (2015: 14,5 Mio. €). Ein wichtiger Anteil (2,8 Mio. €) entfiel Rüstungsexportpolitik. Dazu bedarf es einer einzelfallorien-  hierbei auf Lieferungen an Irak zur Unterstützung im tierten Beurteilung von Genehmigungsentscheidungen in         Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS). Hinblick auf das jeweilige Empfängerland, die Art des Rüs­ tungsgutes und den vorgesehenen Verwendungszweck der Güter. Rüstungsgüter können beispielsweise auch Minen­        Sammelausfuhrgenehmigungen räum­geräte, Sicherheitsglas für Botschaften zum Schutz ge- gen terroristische Angriffe oder Lieferungen an Friedens­     Im Jahr 2016 wurden 12 Sammelausfuhrgenehmigungen missionen der Vereinten Nationen sein. Allein nach Syrien     (SAG) mit einem Gesamtwert von 58,7 Mio. € erteilt. Auch wurden im Berichtszeitraum sieben Genehmigungen für           für die Erteilung von SAG gilt der Grundsatz der Genehmi­ die Vereinten Nationen erteilt, darunter besonders ge-        gungs­erteilung nach Einzelfallprüfung (§ 8 AWG in Verbin­ schützte Fahrzeuge für das Kinderhilfswerk UNICEF.            dung mit § 4 AWV); für diese Genehmigungs­entschei­dun­ gen gelten zudem dieselben politischen Grundsätze wie im Zudem muss bei einer objektiven Betrachtung berücksich-       Einzelgenehmigungsverfahren. SAG werden vornehmlich tigt werden, dass Großaufträge regelmäßig erhebliche          für Ausfuhrvorhaben im Rahmen wehrtechnischer Koope­ Schwankungen der Genehmigungswerte bewirken.                  ra­tionen zwischen EU- und NATO-Partnern erteilt. Bei Sammelausfuhrgenehmigungen geht es in erster Linie um die Produktionsphase eines Rüstungsgutes, in der Rüs­tungs­­ Einzelgenehmigungen                                           güter kooperationsbedingt im Rahmen der Fertigungs­pro­ zesse häufig ein- und ausgeführt werden. Außerdem wer- Im Jahr 2016 wurden Einzelgenehmigungen für die Ausfuhr       den Güterbewegungen im Zusammenhang mit Wartungs- von Rüstungsgütern in Höhe von 6,85 Mrd. € (2015: 7,86        und Reparaturarbeiten über SAG abgewickelt. SAG können Mrd. €) erteilt. Dabei entfiel ein hoher Anteil von 46,4 %    sowohl für vorübergehende als auch für endgültige Aus­ (2015: 41%) auf Genehmigungen für Lieferungen in EU-/         fuhren genutzt werden und ermöglichen beliebige Güter­ NATO- und NATO-gleichgestellte Länder.                        bewegungen innerhalb eines wertmäßigen Genehmi­gungs­ rahmens, der sich am voraussichtlichen Ausfuhrbedarf für
8

EINLEITUNG 7 die mehrfachen Güterbewegungen orientiert. Der Geneh­ migungswert einer SAG wird als Höchst­wert genehmigt. Der genehmigte Höchstwert wird unterschiedlich stark ausgenutzt und ist kein Indiz für tatsächliche Güterbe­ wegungen – schon deshalb nicht, weil Wieder­einfuhren rechnerisch nicht berücksichtigt werden. Sammelausfuhr­ genehmigungen mit Einzelausfuhrgeneh­migungen oder tatsächlichen Ausfuhren gleichzusetzen bzw. zu addieren ist daher systematisch unzulässig. Ein Vergleich der SAG-Genehmigungswerte für die Jahre 2016 (58,7 Mio. €) und 2015 (4,96 Mrd. €) zeigt, dass der Gesamtwert der genehmigten SAG starken jährlichen Schwankungen ausgesetzt ist. Aufgrund der Langfristigkeit der Projekte, für die SAG erteilt werden, und der Verlän­ gerungs­möglichkeiten für deren Gültigkeit (insgesamt bis zu 10 Jahre) kann es einerseits zu zufälligen Häufungen von Genehmigungsanträgen und Genehmigungen in einem Kalenderjahr kommen, anderseits kann es dadurch auch Jahre mit einem sehr geringen Genehmigungsvolumen ge- ben. Aussagekräftig für die Beurteilung der Rüstungs­ exportpolitik sind diese statistischen Werte daher nicht.
9

8 I.	Zum deutschen Exportkontrollsystem für Rüstungsgüter 1. Deutsches Exportkontrollsystem                             Vermittlungsgeschäfte) einer vorherigen Genehmigung der Bundesregierung bedarf (vgl. §§ 2–4a KrWaffKontrG). Für Der deutsche Rüstungsexport wird durch das Grundgesetz        kommerzielle Geschäfte ist das Bundesministerium für (GG), das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen          Wirtschaft und Energie (BMWi) die Genehmigungsbehörde; (KrWaffKontrG) und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)           die anderen Ministerien (Bundesministerium der Finanzen, i. V. m. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Die   Bundesministerium des Innern und Bundesministerium Leitlinien für die Genehmigungsbehörden bilden die Poli­      der Verteidigung), die in ihrem Geschäftsbereich mit Kriegs­ tischen Grundsätze, der Gemeinsame Standpunkt der EU          waffen umgehen, sind jeweils für die Genehmigun­gen in ih- sowie der ATT.                                                rem Geschäftsbereich verantwortlich. Nach § 6 KrWaffKontrG besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung Nach dem AWG und der AWV ist die Ausfuhr aller Rüstungs­      für die Ausfuhr von Kriegswaffen. Diese ist zwingend zu güter genehmigungspflichtig. Die Rüstungsgüter sind in        versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL, Anlage zur AWV)11    bei einer friedensstörenden Handlung verwendet, völker- abschließend aufgeführt. Sie erstrecken sich auf 22 Positio­  rechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch­ nen (Nr. 0001 bis Nr. 0022), die weiter untergliedert sind.   land beeinträchtigt werden oder aber der Antragsteller nicht Diese Positionen lehnen sich, ebenso wie die Militärgüter­    die für die Handlung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. In liste der EU (Common Military List), eng an die entspre-      allen übrigen Fällen entscheidet die Bundesregierung über chende Liste des Wassenaar Arrangements (Munitions List)      die Erteilung von Exportgenehmigungen nach pflichtgemä- an, welche die Bundesregierung in Erfüllung ihrer politi-     ßem Ermessen unter Beachtung der Politischen Grund­ schen Verpflichtungen in nationales Recht überführt hat       sätze, des Gemeinsamen Standpunkts der EU und des ATT. (nähere Erläuterungen zum Wassenaar Arrangement unter Abschnitt II. 4., zur EU unter Abschnitt II. 3.).             Die Ausfuhr der sogenannten sonstigen Rüstungsgüter rich­tet sich nach den Ausfuhrvorschriften von AWG/AWV. Einige Rüstungsgüter im Sinne der AL sind zugleich            Nach dem der Systematik des AWG zugrunde liegenden Kriegswaffen im Sinne von Art. 26 Abs. 2 GG sowie des         Grundsatz der Freiheit des Außenwirtschaftsverkehrs ergibt KrWaffKontrG. Kriegswaffen sind entsprechend § 1 Abs. 2       sich für den Antragsteller grundsätzlich ein Anspruch auf KrWaffKontrG Gegenstände, Stoffe oder Organismen, die         Erteilung der Ausfuhrgenehmigung (§ 1 AWG), es sei denn, geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit     dass wegen Gefährdung der in § 4 Abs. 1 AWG aufgeführten anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zer­stö­        Rechtsgüter eine Genehmigung versagt werden kann. § 4 rungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursa-       Abs. 1 Ziffer 1–3 AWG haben folgenden Wortlaut: chen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen. Sie sind     „(1) I m Außenwirtschaftsverkehr können durch Rechtsver­ in den 62 Positionen der Kriegswaffenliste (Anlage zum             ordnung Rechtsgeschäfte und Handlungen beschränkt KrWaffKontrG)12 aufgeführt und auch vollständig in Teil I          oder Handlungspflichten angeordnet werden, um Abschnitt A der AL enthalten. Für die Ausfuhr dieser Waffen ist zunächst eine Genehmigung nach dem KrWaffKontrG           		 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der („Beförderungsgenehmigung zum Zweck der Ausfuhr”) und                    Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach AWG/AWV er- forderlich. Die Ausfuhr der in Teil I Abschnitt A der AL auf- 		 2. eine Störung des friedlichen Zusammenlebens der geführten Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen sind (sog.               Völker zu verhüten, sonstige Rüstungsgüter), setzt hingegen lediglich eine Genehmigung nach AWG/AWV voraus.                              		 3. eine erhebliche Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu verhüten...“ Das KrWaffKontrG bestimmt, dass der gesamte Umgang mit Kriegswaffen (Herstellung, Erwerb und Überlassung der     Wie auch bei den Kriegswaffen wird die Entscheidung der tatsächlichen Gewalt, jede Art der Beförderung sowie          Bundesregierung bei der Erteilung von Ausfuhr­genehmi­ 11 Siehe Anlage 4 12 Siehe Anlage 5
10

Zur nächsten Seite