vvv2013_2199Nitrat-RLMitteilung131213.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur Düngeverordnung

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Ref. Ares(2020)1382649 - 05/03/2020 Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 13. Dezember 2013 Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland hier: Anwendung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 und die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 - Verfahren Nr. 2013/2199 - 1.) Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 18. Oktober 2013, SG-Greffe (2013)/D 16679 2.) Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 26.August 2013 3.) Pilotverfahren der Europäischen Kommission 5268/13/ENVI, Informationsersuchen zur Anwendung der EU-Rechtsvorschriften in Deutschland – Nitratrichtlinie, vom 11. Juli 2013 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, der Europäischen Kommission Folgendes mitzuteilen: I. Nach Vorlage und Auswertung des fünften Berichts Deutschlands zur Anwendung der Nitrat- richtlinie (Bericht gemäß Artikel 10 der Nitratrichtlinie) hat die Kommission festgestellt, dass die Ziele der Richtlinie in Deutschland nicht erreicht werden. Im Vergleich zum vorherigen Berichtszeitraum (2004-2007) sei keine Verbesserung der Wasserqualität im Laufe der Zeit zu beobachten gewesen. Zudem wurde im Deutschen Bericht auf die zunehmende Eutrophierung der Küsten- und Meeresgewässer, vor allem der Ostsee, hingewiesen. ...
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-2 - Im Rahmen des Aktionsprogramms sind nach Ansicht der Europäischen Kommission zusätz- liche Maßnahmen zu treffen, wenn deutlich wird, dass die im Aktionsprogramm vor- gesehenen Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 4 zur Verwirklichung der in Artikel 1 der in der Nitratrichtlinie genannten Ziele nicht ausreichten. Die Daten des Überwachungsnetzes belegen, dass die Maßnahmen, die derzeit zur Umsetzung der Bestimmungen der Anhänge II und III der Richtlinie durchgeführt werden nicht ausreichen und dass weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die Europäische Kommission ist daher der Auffassung, dass Deutschland seinen Verpflichtungen nach Artikel 5 Absätze 5 und 7 in Verbindung mit den Anhängen II und III der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen in der geänderten Fassung nicht nachgekommen ist. II. Zu den Ausführungen der Kommission im Schreiben vom 17. Oktober 2013 nimmt die Bundesregierung wie folgt Stellung: 1. Aus Sicht der Kommission enthielt das deutsche Aktionsprogramm für den Zeit- raum 2010 bis 2013 keine zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkten Aktionen gegenüber dem Aktionsprogramm für den Zeitraum 2006 bis 2009. Hierzu teilt die Bundesregierung mit, dass die deutsche Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, als ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Aktionsprogramms zur Umsetzung der EU- Nitratrichtlinie für den Zeitraum 2010 bis 2013 bereits eine Anpassung beinhaltet, die über die für den Zeitraum 2006 bis 2009 geltenden Vorschriften hinausging. Nach § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung ist der Landwirt verpflichtet, jährlich bis zum 31. März einen Nähr- stoffvergleich für Stickstoff als Flächen- oder Schlagbilanz für das abgelaufene Düngejahr zu erstellen. Dieser Nährstoffvergleich ist nach § 6 zu bewerten. Im Rahmen dieser Be- wertung waren im Zeitraum bis zum Jahr 2009 höhere Überschüsse zulässig als im Zeit- raum nach dem Jahr 2009. Insgesamt wurden die zulässigen Überschüsse über die be- ...
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-3 - trachteten Zeiträume von 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar um ein Drittel auf zurzeit 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar abgesenkt. Die Absenkung der zulässigen Überschüsse erfolgte mit dem Ziel, die Stickstoffrestmengen im Herbst nach der Ernte zu verringern und damit die Nährstoffeinträge in das Grundwasser zu reduzieren. Dabei ist zu beachten, dass bei der Erstellung der Nährstoffvergleiche alle Handelsdünger unabhängig von ihrer Düngewirksamkeit im Anwendungsjahr zu 100 Prozent zu berücksichtigen sind und bei Wirtschaftsdüngern nur die nach Anlage 6 zulässigen Stall-, Lagerungs- und Aus- bringungsverluste abgezogen werden dürfen. 2. Die Kommission ist der Auffassung, dass spätestens seit dem Zeitpunkt der Über- mittlung des fünften Berichts nach Artikel 10 der Nitratrichtlinie an die Kommission am 4. Juli 2012 die Verpflichtung bestand, zusätzliche oder verstärkte Maßnahmen in einem überarbeiteten Aktionsprogramm festzulegen, um die Wasserqualität zu verbessern. Hierzu teilt die Bundesregierung mit, dass mit Blick auf die sich abzeichnenden Ergeb- nisse aus der Überwachung der Gewässer bereits im Mai 2011 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) eine Bund-/Länder- Arbeitsgruppe (BLAG) beauftragt wurde, die Vorgaben der Düngeverordnung zu evaluieren und Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit der Düngung zu unter- breiten. In der Arbeitsgruppe haben unter Leitung des Johann Heinrich von Thünen- Instituts, bei dem es sich um ein Bundesforschungsinstitut im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz handelt, Ver- treter aus Ministerien von Bund und Ländern sowie Experten verschiedener Einrichtungen des Bundes und der Länder teilgenommen. Zunächst wurden die Umsetzung und die Wirksamkeit der bestehenden Regelungen der Düngeverordnung in Hinblick auf die be- darfsgerechte Düngung, die Verminderung stofflicher Risiken der Düngung und den Voll- zug analysiert. Aufbauend auf dem festgestellten Verbesserungsbedarf hat die BLAG Änderungsoptionen für eine Novelle der Düngeverordnung erarbeitet. Der Abschluss- bericht wurde im November 2012 vorgelegt. Der Bericht wurde auch der Kommission mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 übermittelt. Auf der Grundlage des Berichts werden derzeit die Änderungen der Düngeverordnung vorbereitet. Erste Vorschläge zur Änderung der Düngeverordnung im Ergebnis der Evaluierung wurden der Kommission bereits per E- ...
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-4 - Mail am 11. April 2013 (Synopse Düngeverordnung BMELV Stand 10.04.2013) zur Vor- bereitung des Gesprächs bei der Kommission am 18. April 2013 übermittelt. 3. Zur Erreichung der Ziele der EU-Nitratrichtlinie sind aus Sicht der Kommission zusätzliche Maßnahmen in sieben Bereichen erforderlich.  Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen Deutschland wird künftig mit neuen und präzisierten Vorgaben zur Düngebedarfs- ermittlung die Forderung der Kommission nach Einführung von Obergrenzen für die Stickstoffdüngung erfüllen. Das auf den Düngungsversuchen der Landwirtschafts- behörden der Länder beruhende System wurde dabei so weiterentwickelt, dass es die zulässigen Düngermengen ausgehend vom tatsächlich notwendigen Nährstoffbedarf der angebauten Kulturen gemäß den regionalen und standortspezifischen Ertragsver- hältnissen begrenzt. Damit werden künftig in den jeweiligen Anbauregionen einheit- liche Obergrenzen für die dort angebauten Kulturen gelten, die in ihrer Wirkung deut- lich stringenter sind als bundesweit einheitliche Obergrenzen. Zukünftig soll in Deutschland für jede Kulturart ein bestimmter Stickstoff (N)- Sollwert gelten, der in Abhängigkeit vom regionalen Ertragsniveau die standort- bezogene Obergrenze für die Stickstoffdüngung darstellt. Abweichungen davon, die sich aus den besonderen Verhältnissen des Standorts (Bodenart, Humusgehalt, Frucht- folge, Vorfrucht, organische Düngung, Zwischenfruchtanbau, Ertragsniveau, N-min- Wert) ergeben, sind nur nach den in der neuen Düngeverordnung im Einzelnen fest- gelegten Vorgaben zulässig und müssen im Rahmen der Berechnung des Dünge- bedarfs mit einer nachvollziehbaren Begründung dokumentiert werden. Die nach den neuen Regelungen zulässigen Zu- und Abschläge wurden von Fachwissenschaftlern erarbeitet. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Abstimmung mit den Ländern zu den künftigen Vorgaben für die Ermittlung des Düngebedarfs im Januar 2014 abgeschlossen wird. Bei der Düngung darf der ermittelte Düngebedarf nicht überschritten werden. Die Anwendung und Einhaltung der Obergrenzen und ggf. die Abweichungen hiervon sind für die Behörden kontrollierbar aufzuzeichnen. ...
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-5 - Da Deutschland über 25 verschiedene Boden-Klima-Räume verfügt, ist das von der Bundesregierung befürwortete neue System der Düngebedarfsermittlung anderen Systemen mit starren Obergrenzen überlegen, da die aktuelle Situation in den Be- trieben besser abgebildet wird. Insbesondere ist ein gegebenenfalls jährlich erforder- liches Gesetzgebungsverfahren zur Neufestlegung der jeweiligen Obergrenzen nicht notwendig. Der nach Abschluss des Anbaujahres durchzuführende Nährstoffvergleich muss mit den Daten in der Düngebedarfsermittlung korrespondieren. Gleiches gilt für die daraus zu ermittelnden Nährstoffüberschüsse.  Zeiträume, in denen Düngemittel nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden sollten Deutschland beabsichtigt, hier folgende neue Regelung einzuführen: 1) Künftig dürfen in Deutschland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an ver- fügbarem Stickstoff auf Ackerland nach der Ernte der Hauptfrucht im Sommer oder Herbst bis zum 31. Januar des Folgejahres und auf Grünland in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht mehr aufgebracht werden. Dies bedeutet in der Praxis, dass bei Ackerkulturen letztmalig eine Düngung im Juni oder Anfang Juli erfolgen kann und danach eine Stickstoffdüngung der Flächen nicht mehr zulässig ist. 2) Abweichend von Nummer 1 kann künftig jedoch eine Düngung erfolgen a) auf Ackerland bis zum 1. Oktober bis in Höhe des Düngebedarfs, jedoch höchstens 40 kg verfügbarer Stickstoff je Hektar, • zu Winterraps, • zu Zwischenfrüchten zur Futtergewinnung oder zur Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit, • zu Feldgras, wenn die Aussaat bis zum 15. September erfolgt und • zu Wintergetreide nach Getreidevorfrucht, wenn die Aussaat vor dem 1. Oktober erfolgt. ...
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-6 - b) auf Ackerland bis zum 1. November bis in Höhe des Düngebedarfs, wenn es dem Anbau von Gemüsekulturen dient, und danach nur noch dann, wenn Feld- salat, Rhabarber, Bundzwiebel, Winterblumenkohl, Winterporree sowie zu durch Kleintunnel, Doppelbedeckungssysteme (Vlies/Folie, Folie/Folie) oder ungelochte Mulchfolien besonders geschützten Gemüsefrühkulturen angebaut werden. 3) Für die Aufbringung von Festmist von Huf- und Klauentieren soll abweichend von Nummer 1 ein Verbotszeitraum vom 1. Dezember bis 15. Januar gelten. Der ver- kürzte Zeitraum ermöglicht insbesondere den Betrieben des ökologischen Land- baus noch vor der Aussaat von Winterweizen, die in Deutschland oftmals erst im November oder Anfang Dezember erfolgt, Festmist auszubringen und einzu- arbeiten. Nach den neuen Regelungen ist die bisher noch erlaubte Ausbringung von Gülle oder Geflügeltrockenkot oder Geflügelfestmist auf abgeernteten Getreideflächen oder Mais- flächen zur Strohrotte im August oder September künftig verboten, sofern keine Folgekultur mit Stickstoffdüngebedarf angebaut wird. Für die Düngung mit Kompost und Festmist von Huf- und Klauentieren gilt dagegen die in Nummer 3 beschriebene Regelung.  Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung Die zur Umsetzung der Nitratrichtlinie erforderlichen Vorschriften zum Fassungsver- mögen und zur Bauweise von Behältern zur Lagerung von Dung sind bisher von den Ländern im Rahmen der landesrechtlichen Vorschriften über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder in eigenständigen Rechtsverordnungen auf der Grundlage der Landeswassergesetze erlassen worden. Die Lagerdauer für flüssigen Dung beträgt nach den Vorgaben der Länder derzeit bundeseinheitlich mindesten sechs Monate. Nach Änderung des Düngegesetzes ist eine Anpassung der Mindestlagerdauer für Dung an die veränderten Sperrzeiten, insbesondere für solche Betriebe vorgesehen, die über unzureichende Ausbringungsflächen verfügen. ...
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-7 -  Einhalten der Höchstmenge von 170 kg N/ha in Form von Dung Die Einhaltung der Höchstmenge von 170 kg N/ha aus tierischem Dung ist bereits jetzt fester Bestandteil der Düngeverordnung und wird von den Ländern im Rahmen von Cross-Compliance durch Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Fachrechts über- prüft. Bei der Ermittlung der mit tierischem Dung aufgebrachten Stickstoffmenge müssen die in der Düngeverordnung festgelegten Mindestwerte angesetzt werden. Hiervon dürfen Betriebe nur nach vorheriger Abstimmung mit den zuständigen Be- hörden abweichen. In diesen Fällen müssen sie gegenüber den zuständigen Behörden nachweisen, dass sie nur Tierarten halten, die in Anlage 6 der Düngeverordnung nicht aufgeführt sind, oder dass auf Grund bestimmter Fütterungsmethoden abweichende Nährstoffausscheidungen auftreten. Die Verwendung anderer Werte, die nicht von den zuständigen Stellen genehmigt wurden, ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vor- gaben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Düngeverordnung) und wird als bußgeldbewerte Ordnungs- widrigkeit verfolgt (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Düngeverordnung). Nach Änderung des Düngegesetzes ist vorgesehen, auch Biogasgärreste pflanzlichen Ursprungs in die Höchstmengenregelung einzubeziehen. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen zu den künftigen Anforderungen an die Düngung mit Gärresten und verarbeiteter Gülle in Anlage 1 des Schreibens vom 17. Mai 2013 verwiesen.  Ausbringen von Düngemitteln auf stark geneigten Flächen Nach den Vorgaben in § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung hat der Landwirt bei der Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff dafür Sorge zu tragen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. In diese Vorschrift sollen künftig auch benachbarte Flächen einbezogen werden, was zu einer erheblichen Verschärfung der bestehenden Regelung in der Düngeverordnung führt und insbesondere dem Biotopschutz dient. Der in § 3 Abs. 6 Satz 1 Düngeverordnung zum Ausdruck kommende Vorsorgegrundsatz erfordert, dass der Landwirt im Vorfeld der Düngerausbringung alle Aspekte beachten muss (zum Beispiel Hangneigung, an- gebaute Kultur, Witterungslage), um sicherzustellen, dass nach der Düngung die Nähr- stoffe nicht in oberirdische Gewässer oder benachbarte Flächen abgeschwemmt werden. ...
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-8 - Um Abschwemmungen von stark geneigten Flächen zu verhindern, dürfen zudem künftig nach den Vorgaben in § 3 Abs. 7 Düngeverordnung auf Flächen, die in einem Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens 5 und weniger als 10 Prozent aufweisen, stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel in einem Abstand von drei Metern zur Böschungs- oberkante nicht aufgebracht werden. Auf Flächen die in einem Abstand von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewässers eine Hangneigung von 10 % und mehr auf- weisen, dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel in einem Abstand von vier Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden. In dem Bereich zwischen drei bzw. vier und 20 Metern zur Böschungsoberkante dürfen diese Düngemittel auf Ackerland nur aufgebracht werden, wenn sie auf unbestelltem Ackerland oder bei Reihenkulturen sofort eingearbeitet werden, oder wenn Untersaaten bzw. eine aus- reichende Bestandsentwicklung Abschwemmungen verhindern. Dies gilt auch für das Aufbringen von Festmist von Huf- und Klauentieren.  Ausbringen von Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln und Kultur- substraten auf wassergesättigte oder überschwemmte Böden ist bereits heute nach § 3 Abs. 5 Düngeverordnung verboten. Es ist vorgesehen, ein Aufbringungsverbot für diese Stoffe auch auf schneebedeckten Böden unabhängig von der Schneehöhe einzu- führen. Die Aufbringung auf durchgefrorene Böden wird künftig ebenfalls verboten. Erlaubt wird nur noch die Ausbringung auf Böden, die nachts oder morgens ober- flächig gefroren sind und tagsüber durch Auftauen aufnahmefähig werden.  Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen Die bestehende Regelung in § 3 Abs. 6 Düngeverordnung wird weiter entwickelt. Künftig wird innerhalb eines Abstands von einem Meter zur Böschungsoberkannte von oberirdischen Gewässern das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln und Kultursubstraten vollständig verboten werden. ...
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-9 - Eine tabellarische Gegenüberstellung der derzeitigen und der geplanten neuen Regelungen in der Düngeverordnung ist als Anlage beigefügt. 4. Abschätzung, wie und in welchem Umfang die geplanten Maßnahmen zur Ver- ringerung von Nährstoffüberschüssen und zur Verbesserung der Wasserqualität bei- tragen werden Die Bundesregierung geht davon aus, dass durch die vorgesehenen Änderungen der Düngeverordnung mittel- bis langfristig mit Verbesserungen bei der Verringerung des Nitrateintrages in die Gewässer zu rechnen ist. Das trifft auch auf Oberflächengewässer zu, da Stickstoff in diese zu hohen Anteilen über den Grundwasserpfad eingetragen wird. Erste vorläufige Berechnungen der mit der Abschätzung beauftragten Forschungsein- richtungen haben ergeben, dass bei einer Umsetzung der unter Nummer 3 genannten Maßnahmen mit einer Minderung der N-Überschüsse für Deutschland in Höhe von 230 bis 330 Kilotonnen N pro Jahr gerechnet werden kann. Das entspricht einer Verringerung der Überschüsse in der Gesamtbilanz für Deutschland um 15 bis 20 %. Die Novelle wird damit in erheblichem Umfang zur Erreichung der Gewässerschutzziele beitragen. Die Wirkungen der Verordnungsänderung sind in der gesamten Fläche zu er- warten. Für bestimmte Grundwasserkörper mit hoher Belastung wird die Wirkung der flächendeckenden Maßnahmen der künftigen Düngeverordnung voraussichtlich allein nicht ausreichen, um einen guten chemischen Zustand des Sickerwassers zu gewährleisten. Dies ist bei sehr hohen, flächenbezogenen Reduktionszielen der Fall, etwa aufgrund hoher N-Überschüsse in der Ausgangssituation oder zusätzlicher N-Belastungen, die nicht aus der Düngung stammen (Landnutzungsänderungen wie Grünlandumbruch, entwässerte Moore, kommunale Abwässer) sowie in Gebieten mit einem sehr hohen Anteil der Land- wirtschaft an der gesamten Flächennutzung und/oder mit geringen Sickerwassermengen. Im Rahmen der Maßnahmenprogramme gemäß Art. 11 Abs. 4 Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) sind für solche Gebiete ergänzende Maßnahmen z. B. auf Grundlage von § 51 (1) Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (weitere Beschränkungen in Wasserschutz- gebieten) erforderlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch in diesen Gebieten die neue Düngeverordnung in jedem Fall dazu beiträgt, die N-Fracht in die Umwelt deutlich zu verringern, auch wenn die Ziele bezüglich der N-Konzentration im Sicker- und ober- ...
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- 10 - flächennahen Grundwasser ggf. nicht kurzfristig und flächendeckend erreicht werden können. In Regionen mit hohen Belastungen aus der Landwirtschaft, aufgrund hoher Viehbesatz- dichten und folglich hohen N-Überschüssen, wirken die vorgeschlagenen Maßnahmen be- sonders stark. In diesen Regionen ist mit einer Senkung der N-Überschüsse um 15-30 kg N je Hektar und Jahr zu rechnen. Diese Reduktion kann in fast allen Betrieben mit An- passungsbedarf durch eine Minderung der N-Mineraldüngung erreicht werden. In einigen Gebieten Deutschlands mit sehr geringen Sickerwassermengen (z. B. Ackerbaugebiete in Ostdeutschland und Rheinland-Pfalz) liegt die N-Konzentration im Sickerwasser trotz sehr geringer absoluter N-Austräge aus der durchwurzelten Zone des Oberbodens über dem Zielwert der Nitratrichtlinie. Die Umsetzung der meisten Maßnahmen der neuen Düngeverordnung erfolgt unmittelbar und wird damit kurzfristig wirksam. Aufgrund der unmittelbaren Wirkung der Maß- nahmen auf die landwirtschaftliche Düngungspraxis ist zu erwarten, dass die N- Überschüsse kurzfristig sinken. Bezüglich der Verbesserung des chemischen Zustands des Grundwassers sowie der Grundwasserzuflüsse in die Oberflächengewässer kommt es in Abhängigkeit von den gebietsspezifischen hydrologischen Verhältnissen jedoch zu großen Zeitverzögerungen zwischen der Verbesserung des Sickerwasserzustands und den Werten im Grundwasser. Dies hängt von den Fließzeiten des Sickerwassers bis zur Grundwasser- oberfläche und den Verweilzeiten bzw. der Austauschhäufigkeit im Aquifer ab. Somit können Verdünnungswirkungen des hinzukommenden Sickerwassers möglicherweise erst langfristig eintreten. 5. Zeitplan für die Anpassung des deutschen Aktionsprogramms Die Bundesregierung teilt mit, dass für die Änderung der Düngeverordnung folgender Zeitplan vorgesehen ist: • Dezember 2013: Diskussion des Arbeitsentwurfs der Änderungsverordnung mit den Referenten für Acker- und Pflanzenbau der Länder; Abschlussbesprechung auf Fachebene; Erstellen des Verordnungsentwurfs, Einleitung des regierungsinternen Abstimmungs- verfahrens ...
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