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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen zur zweiten Überprüfung der Promotion von Franziska Giffey“
Treie Universität; PAkomm/GR Te. Vermerk - vertraulich — An: RA Kopie: P,K, VP1, VP2, VP3, VP4 16.04.2021 Protokollgenehmigung zum Präsidiumstermin am 05.11.2020 Die Präsidiumsmitglieder P, K, VP1, VP2, VP3 haben beim Präsidiumstermin am 16.04.2021 nachfolgenden Protokollentwurf ohne Änderungen einstimmig beschlossen: „Präsidiumstermin 05.11.2020 Anwesende: P,K, VP1, VP2, VP3, RA, P1, PAkomm/GR Gegenstand: Weiteres Vorgehen nach Vorlage des Gutachtens von Herrn Prof. Battis vom 04.11.2020 Das Präsidium hatte am 22.09.2020 beschlossen, Herrn Prof. Battis mit der Erstellung eines Gutachtens zu folgender Frage zu beauftragen: „Ist es rechtmäßig, auf der Grundlage von $ 34 Absätze 7 und 8 Berliner Hochschulgesetz (BerIH6) eine Rüge zu erteilen, auch wenn das BerlHG dies nicht ausdrücklich regelt und die jeweilige Promotionsordnung zur Entziehung eines Doktorgrades auf die gesetzlichen Bestimmungen bzw. das BerlHG verweist?" Dieses Gutachten wurde von Herrn Prof. Battis am 04.11.2020 vorgelegt. Das Präsidium erörtert die Angelegenheit und insbesondere dieses Gutachten unter Berücksichtigung des Gutachtens des wissenschaftlichen Parlamentsdienstes vom 31.07.2020 sowie der gutachtlichen Stellungnahme von Herrn Prof. Gärditz vom 27.10.2020. Nach einer Gesamtwürdigung dieser Gutachten kommt das Präsidium zu dem Schluss, dass eine Rüge allenfalls in einem minderschweren Fall zulässig ist, der im Schlussbericht des Gremiums nicht dargetan wurde. Das Präsidium beschließt Folgendes: Das Präsidium beabsichtigt, seine Entscheidung vom 30.10.2019 aufzuheben und erneut gem. $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG zu entscheiden. Es leitet daher ein Verfahren zur Aufhebung der Entscheidung vom 30.10.2019 ein. Frau Dr. Giffey wird mit einem Schreiben an ihren Anwalt noch am 05.11.20 über diese Entscheidung sowie über die Vorlage des Gutachtens von Herrn Prof. Battis informiert und erhält eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen. Die Öffentlichkeit wird am 06.11.20 durch eine Pressemitteilung über diese Entscheidung und über die Vorlage des Gutachtens von Herrn Prof. Battis informiert. Insbesondere im Hinblick auf die Personalsituation im Rechtsamt (eine nicht . besetzte Juristenstelle) ist eine externe juristische Begleitung des Verfahrens erforderlich, für die Herr Rechtsanwalt Dr. Bracher von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs angefragt werden soll. HK I aZA Koulouris
I Rechtsamt (FU-Berlin) Von: Riedrich, Pia > im Auftrag von Battis, Ulrich > Gesendet: Mittwoch, 4. November 2020 11:06 % An: Rechtsamt (FU-Berlin) ” Ce: Battis, Ulrich - Betreff: Gutachten zur Rechtmäßigkeit einer Rüge gem. $ 37 Abs. 7,8 BerlHG Anlagen: 2020 11 04 - BerlHG - Gutachten Battis.pdf Sehr geehrter Herr Präsident, im Anhang sende ich Ihnen vorab mein Gutachten zur Rechtmäßigkeit einer Rüge gem. 8 37 Abs. 7,8 BerlHG. Das Original geht Ihnen in den nächsten Tagen per Post zu. Für Rückfragen stehe ich zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Ulrich Battis Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis Rechtsanwalt 39° STOCKEMANMN GSK STOCKMANN Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mbB, Sitz München; AG München PR 533 Mohrenstraße 42 10117 Berlin / Germany F +49 30 203907-44 EEE Wo .2k.ce „Hinweis gemäß $ 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA): Wir weisen darauf hin, dass bei einer Kommunikation mittels gewöhnlicher, d.h. nicht gesondert verschlüsselter E- Mail, Risiken im Hinblick auf die Vertraulichkeit und Sicherheit dieser Kommunikation bestehen, insbesondere wegen des möglichen Ausspähens der Daten durch unbefugte Dritte. Zustimmung zur Kommunikation per gewöhnlicher E-Mall: Wenn Sie mit uns per gewöhnlicher E-Mail kommunizieren, indem Sie uns per E-Mail anschreiben oder auf eine E- Mail von uns antworten, verstehen wir dies als Ermächtigung und Zustimmung in der entsprechenden Angelegenheit ebenfalls per E-Mail zu kommunizieren. Diese Zustimmung können Sie jederzeit uns gegenüber widerrufen. Auf Ihren Wunsch hin kann entweder eine Elektronische Kommunikation auch in verschlüsselter Weise eingerichtet oder die Kommunikation auf andere Art und Weise (z.B. per Brief) erfolgen. Datenschutzhinweise Unsere Hinweise zum Datenschutz finden Sie hier: https://www.gsk.de/de/datenschutz. Diese E-Mail und alle beigefügten Anlagen sind vertraulich und nur für den Adressaten bestimmt. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind, beachten Sie.bitte, dass Weitergabe, Veröffentlichung, Kopieren oder jede sonstige Verwendung dieser Nachricht und ihres Inhalts widerrechtlich ist. Falls Sie diese Nachricht irrtümlich erhalten haben, 1
5 — bitten wir um Ihre unverzügliche telefonische Mitteilung unter +49 (89) 28 81 74 - O oder per E-Mail sowie Vernichtung dieser Mittellung und beigefügter Anlagen." „Information in accordance with $ 2 of the Professional Code of Conduct for Lawyers (BORA): We would like to point out that communication via ordinary, i.e. not separately encrypted e-mail involves risks with regard to the confidentiality and security of this communication, in particular due to the possible spying of data by unauthorised third parties. Consent to communication by ordinary e-mail: If you communicate with us by ordinary e-mail, by writing to us by e-mail or by replying to an e-mail from us, we understand that you authorize and instruct us to communicate by e-mail as well. You can revoke this consent at any time. On your demand electronic communication can also be set up and carried out in encrypted form or communication can be carried out in other form at your request (e.g. by mail). Data protection You will find our privacy pollcies here: https://www.gsk.de/en/privacy-statement/, This e-mall and any attachments transmitted with it are confidential and intended solely for the use of the addressee. It may contain privileged Information that is protected from disclosure by law. If you are not the addressee, please note that unauthorized dissemination, copying or accessing of this email and Its contents is prohibited and may be unlawful. If you have received this message in error please inform us immediately by telephone at +49 (89) 28 81 74 - O or e-mail and dispose this message and any attachment."
Berlin, November 2020 Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis Humboldt Universität Berlin Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag der Freien Universität Berlin Zur Klärung der Rechtsfrage: „Ist es rechtmäßig, auf der Grundlage von $ 34 Absätze 7 und 8 Berliner Hochschulgesetz (BerIHG) eine Rüge zu erteilen, auch wenn das BerIHG dies nicht ausdrücklich regelt und die jeweilige Promotionsordnung zur Entziehung eines Doktorgrades auf die gesetzlichen Bestimmungen bzw. das BerIHG verweist?“ erstellt von Prof. Dr. Dr. h.c. Ulrich Battis unter Mitarbeitvon Niklas Eder (LL.M., Maftr. en Droit)
U Inhaltsverzeichnis I. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse II. Gegenstand des Gutachtens III. Ermessensentscheidung IV. Die Rüge als Ermessensüberschreitung V. Die Rechtmäßigkeit der Rüge als ungeklärte Rechtsfrage 1. Die Rüge vor den Gerichten 2. Die Rüge in der Literatur 3. Die Rüge in der Praxis VI. Die Rüge als verfassungsrechtlich zulässige und gebotene Maßnahme 1. Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsgrundlagen 2. Minusmaßnahme oder Aliud 3. Verfassungsmäßigkeit der Rüge als Minusmaßnahme 4. Verhältnismäßigkeit und Differenzierungsgebot VII. Zusammenfassung
l. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse 1. Der Präsident der FU Berlin ist nach $ 34 Abs. 7, 8 Berliner Hochschulgesetz befugt, in rechtmäßiger Ausübung seines gesetzlich eingeräumten Ermessens statt des Entzugs des Doktorgrades eine Rüge auszusprechen. 2. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das daraus folgende Differenzierungsgebot gebieten in minderschweren Fällen eine Rüge auszusprechen, auch wenn die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eine Rüge nicht ausdrücklich regelt. 3. Die Rüge ist kein aliud zur Entziehung des Doktortitels. Sie genügt dem rechtstaatlichen und demokratischen Vorbehalt des Gesetzes und dem rechtstaatlichen Bestimmtheitsgebot. 4. Die Rüge ist eine typische Minusmafßnahme, wie sie auch in anderen Rechtsgebieten vorkommt. Sie wird von dem Bundesverfassungsgericht etwa im Versammlungsrecht als Ergebnis einer gerechten Abwägung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchgesetzt. 5. Rüge und Entzug sanktionieren beide, mit unterschiedlicher Intensität, dass ein/e Doktorand/in den Anforderungen guter wissenschaftlicher Praxis nicht genügt hat. 6. Die Zulässigkeit einer Rüge ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung wird im Wissenschaftsrecht von Rechtsprechung und juristischer Literatur kontrovers und zum Teil in sich widersprüchlich behandelt, 7. Auch in anderen Universitäten als der FU Berlin werden Rügen ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung in minder schweren Fällen anstelle des Titelentzugs ausgesprochen. 8. Auch Autoren, die die Rechtmäßigkeit des Ausspruchs einer Rüge ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage verneinen, befürworten die Einführung einer Rüge de lege ferenda, um den in der Praxis vielfach ungerechten Alles-oder-nichts-Mechanismus zu vermeiden.
ll. Gegenstand des Gutachtens Gegenstand des Rechtsgutachtens ist der von dem Präsidenten der Freien Universität Berlin am 22. September 2020 erteilte Auftrag: „Ist es rechtmäßig, auf der Grundlage von $ 34 Absätze 7 und 8 Berliner Hochschulgesetz (BerIHG) eine Rüge zu erteilen, auch wenn das BerIHG dies nicht ausdrücklich regelt und die jeweilige Promotionsordnung zur Entziehung eines Doktorgrades auf die gesetzlichen Bestimmungen bzw. das BerIHG verweist?" Gegenstand des Gutachtens ist damit allein die Frage nach der zulässigen Rechtsfolge der $ 34 Abs. 7 und 8 BerIHG. Das Gutachten nimmt zu der Frage, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit der Tatbestand des $ 34 Abs. 7 BerIHG erfüllt ist, keine Stellung. Das Gutachten bezieht sich nicht auf konkrete Fälle und beantwortet die Frage nach der zulässigen Rechtsfolge im Allgemeinen. Ferner beschäftigt es sich nicht mit Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung nach $ 34 Abs. 7 und 8 BerIHG zurückgenommen werden kann oder muss, oder unter welchen Bedingungen ein Verfahren nach $ 34 Abs. 7 und 8 BerIHG neu aufgenommen werden muss. Als Hintergrund für dieses Gutachten dienen das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 31. Juli 20201 sowie das Gutachten von Professor Gärditz vom 27. Oktober 2020.2 In beiden Gutachten wird neben der einer Reihe anderer und weitergehender Rechtsfragen zu der Zulässigkeit einer Rüge nach dem BerlHG Stellung genommen. Das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes befasst sich zwar nur zu einem kleinen Teil mit der hier relevanten Rechtsfrage, und das Gutachten von Professor Gärditz befasst sich - im Gegensatz zu diesem Gutachten - im Wesentlichen mit einem konkreten Fall, Beide Gutachten nehmen zu der Frage der Zulässigkeit der Rüge nur kurz Stellung. Gleichwohl bieten sie nützliche Ansatzpunkt für die ausführlicheren Erklärungen in diesem Gutachten. Dieses Gutachten befasst sich nach einleitenden Feststellungen (III.) zunächst mit der in dem Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses dargestellten Auffassung, dass eine Rüge, welche auf Grundlage ' „Gutachten zu einer Reihe von Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Entzug eines Doktortitels aufgrund der Aufdeckung von Plagiaten“, Wissenschaftlicher Parlamentsdienst des Abgeordnelenhauses von Berlin, 21. Juli 2020, abrufbar unter: htps /lwww,parlament- (zuletzt besucht am 3. November 2020), Das Gutachten wurde auf Anfrage der AFD-Fraktion erstellt. ® Gärditz, Gutachtliche Stellungnahme betreffend die Überprüfung einer Dissertation durch die Freic Universität Berlin (Fall Dr. Franziska Giffey), 27. Oktober 2020.
von $ 34 Abs. 7 und 8 BerIHG ergehe, rechtswidrig sei (IV.). Es stellt die Argumente dar, welche für die Rechtswidrigkeit einer solchen Rüge angeführt werden, und prüft anschließend, unter Berücksichtigung relevanter verwaltungsrechtlicher Rechtsprechung und Literatur sowie angesichts der üblichen Praxis, deren Überzeugungskraft (V.). Anschließend prüft das Gutachten u.a. in Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Professor Gärditz, die verfassungsrechtlichen Anforderungen, denen verwaltungsrechtliches Handeln im allgemeinen und die Erteilung einer Rüge nach $ 34 Abs. 7 und 8 BerIHG im konkreten zu genügen hat (V].) und kommt zu einem abschließenden Ergebnis (V11.).
II. Ermessensentscheidung $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG räumen dem Normananwender eine Ermessensentscheidung an. Die Ermessensentscheidung ist von dem Leiter oder der Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des zuständigen Gremiums zu treffen. Die $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG lauten: (7) Ein von einer staatlichen Hochschule gemäß $ I Absatz 2 verliehener akademischer Grad kann wieder entzogen werden, I. wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder dass wesentliche Voraussetzungen fir die Verleihung nicht vorgelegen haben, 2. wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Verleihung eines akademischen Grades unwürdig war, 3. wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin durch späteres Verhalten der Führung eines akademischen Grades unwürdig erwiesen hat. (8) Über die Entziehung eines von einer staatlichen Hochschule gemäß $ 1 Absatz 2 verliehenen akademischen Grades entscheidet der Leiter oder die Leiterin der Hochschule auf Vorschlag des Gremiums, das für die Entscheidung über die dem akademischen Grad zu Grunde liegenden Prüfungsleistungen zuständig ist. $ 32 Absatz 2 gilt entsprechend. Ausdrücklich vorgesehene Rechtsfolge des $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG ist der Entzug des akademischen Grades — oder, im gegenteiligen Fall, die Entscheidung, dass der akademische Grad nicht entzogen werden soll. Eine Rüge fällt nicht unter die ausdrücklich vorgesehenen Rechtsfolgen. Wählt der Leiter oder die Leiterin der Hochschule trotzdem die Rüge als Rechtsfolge, so kann darin eine Ermessensüberschreitung liegen. Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine nicht mehr im Rahmen des Ermessens liegende Rechtsfolge gewählt wird oder eine andere nach dem Gesetz nicht vorgesehene Maßnahme ergriffen wird.3 In Bezug auf die hier zu prüfendenden Rechtsvorschriften läge eine Ermessensüberschreitung also dann vor, wenn die Rüge keine zulässige Rechtsfolge der $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG ist. Ob dies der Fall ist, wird im Folgenden geprüft. ? So auch das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes, Fn. 1,S. 8f., mit Verweis auf Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz. Kommentar, 4. Aufl, 2020, $ 40 Rn. 44; Schwarz, in: Fehling, Kastner, Störmer (Hrsg), Verwaltungsrecht, 4, Aufl, 2016, $ 114 VwGO Rn. 50.
IV. Die Rüge als Ermessensüberschreitung Das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses stellt fest, dass eine Rüge keine zulässige Rechtsfolge der $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG sei.! Zwar habe das OVG Münster 5 offengelassen „ob bei geringfügigeren Täuschungshandlungen auch ein nicht vorgesehenes Sanktionsmittel anstelle der in einer Prüfungsordnung allein vorgesehenen Sanktion ergriffen werden kann“®. Auch werde in der Literatur teilweise vertreten, dass Prüfungsbehörden Sanktionen verhängen könnten, die zwar rechtlich nicht vorgesehen seien, welche jedoch weniger belastend wirkten als die geregelte Sanktion.? Dies solle dann gelten, wenn es sich nur um leichte Verstöße handelte.® Dieser Ansicht sei jedoch weder grundsätzlich zu folgen, noch ließen sich Verstöße gegen die Sorgfalt wissenschaftlichen Arbeitens im Rahmen der $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG als „leichte Verstöße“ qualifizieren.? Das Gutachten geht davon aus, dass in „vorsätzlichen Fällen des Plagiieren(s)“ ein hoher Unwertgehalt vorläge, sodass die von der genannten Literatur gestellten Anforderungen im Rahmen der $ 34 Abs. 7 und 8 BerlHG regelmäßig nicht vorlägen.!° Im Übrigen käme es darauf jedoch auch nicht an, da die in der zitierten Literatur vertretenen Auffassungen ohnehin insgesamt abzulehnen seien.!! Diese Auffassungen bauten auf der Meinung auf, dass der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine weitere Differenzierung verlangen könnte, selbst wenn in einer Prüfungsordnung nur eine Sanktion für den Fall eines Fehlverhalten vorgesehen sei.1? Die Rechtsprechung, welche zur Rechtfertigung dieser Meinung angeführt werde, lasse diesen Schluss jedoch nicht zu.!? Das Gutachten des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ein.!* In dem zitierten Urteil stellt das BVerwG fest, dass einer Prüfungsbehörde jegliche Sanktionierung verwehrt sei, wenn das in Rede stehende Fehlverhalten zwar „einen nicht völlig zu vernachlässigenden Unwertgehalt“ verkörpere, das Gewicht dieses Fehlverhaltens 4 Siehe Fn. 1, S. 7-10. 5OVG Münster Urt. v.4.1.2018 - 14 A 610/17, Rn. 69. 6 Siehe Fn. 1,8. 6, mit Verweis auf OVG Münster Urt. v. 4.1.2018 — 14 A 610/17. 7 Siche Fn. 1,8. 7 mit Verweis auf Haase, in: Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2017, $ I6 Rn. 342, 8 Siehe Fn. 1,S. 7 mit Verweis auf Haase, ebenda. 9 Siehe Fn. 1,8.7. 10 Ebenda. I Ebenda. 12 Ebenda, mit Verweis auf Niehmes/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 240. 13 Siehe Fn. 1, 8.7. " Ebenda, S. 7f. mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 -6C 19/11.