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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vereinbarung mit Bayerischem Innenministerium zu Grenzkontrollen

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Bundesministerium 8 a y e ei s che s S ta ntsminist e r i u m des Innern                                       des Innern Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bayerischen Staatsministerium des Innern * über die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Bayerischen Polizei im Rahmen einer Sicherheitskooperation
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Das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern unter Bekräftigung ihres Willens, die Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Freistaates Bayern weiter auszubauen, in der Absicht, durch ihr Zusammenwirken den sicherheitspolitischen Herausforde- rungen Rechnung zu tragen, im Bestreben, einen effektiven Sicherheitsverbund im Freistaat Bayern auf den Ge- bieten der Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung zu erzielen, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgabenstellung der Bundespolizei und der Polizei des Freistaates Bayern und in Anknüpfung an die bestehenden Initiativen und Sicherheitskonzepte sind wie folgt übereingekommen: Teil I Ziel der Zusammenarbeit, Anwendungsbereich Artikel 1 Ziele (1) Das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern gewährleisten im Freistaat Bayern eine enge Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Polizei des Freistaates Bayern mit dem Ziel, -  die objektive Sicherheitslage und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger weiter zu verbessern, -  die sichtbare Präsenz der Polizei zu erhöhen, -  die öffentliche Sicherheit und Ordnung umfassend zu gewährleisten, -  die Kriminalität wirksam zu bekämpfen, -  die illegale Migration wirksam zu verhindern oder zu unterbinden, -  Haushaltsmittel sowie Führungs- und Einsatzmittel effizient einzusetzen, -  einander auch bei der Aus- und Fortbildung gegenseitig zu unterstützen.
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(2) Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage und nach Maßgabe des für die jeweilige Vertragspartei geltenden Rechts insbesondere im Bahnverkehr, Grenzge- biet und an den Flughäfen. Artikel 2 Behörden und Einrichtungen (1 ) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die im Freistaat Bayern zuständigen oder beheimateten Behörden und Dienststellen der Bundespolizei und auf die Polizei des Freistaates Bayern. (2) Behörden und Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 sind: 1.    bei der Bundespolizei a)     das Bundespolizeipräsidium mit den im Freistaat Bayern zustän- digen oder beheimateten Organisationsbereichen, b)     die Bundespolizeidirektion München mit ihren nachgeordneten Dienststellen, c)     die Direktion Bundesbereitschaftspolizei mit den Bundespolizei- abteilungen in Bayreuth und Deggendorf, d)     die Bundespolizeiakademie mit dem Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum in Oerlenbach und der Bundespolizeisport- schule in Bad Endorf sowie dem Trainingszentrum Kührointhaus, e)     die Bundespolizei-Fliegergruppe mit der Bundespolizei- Fliegerstaffel in Oberschleißheim, 2.    bei der Polizei des Freistaates Bayern a)     die Präsidien der Bayerischen Landespolizei mit ihren nachge- ordneten Dienststellen, b)     das Bayerische Landeskriminalamt, c)     das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei mit seinen nachgeordneten Dienststellen. Teil II Inhalte der Zusammenarbeit Artikel 3 Organisation der Zusammenarbeit (1) Das Bundesministerium des Innern und das Bayerische Staatsministerium des Innern richten auf Ebene der zuständigen Abteilungsleiter eine Steuerungsgruppe ein. Das Gremium bewertet die Zusammenarbeit und prüft, ob Fortentwicklungsbe- darf besteht.
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(2) Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit grundsätzliche Fragestellungen entste- hen, die auf örtlicher Ebene nicht einvernehmlich geklärt werden können, kann das in Absatz 1 benannte Steuerungsgremium angerufen werden. Beide Seiten bemühen sich, einvernehmliche Lösungen zu finden. (3) Beide Vertragsparteien regeln notwendige Einzelheiten zur Umsetzung dieser Vereinbarung für den jeweiligen Geschäftsbereich eigenständig und unterrichten die jeweils andere Partei über die getroffenen Regelungen. (4) Die in Artikel 2 genannten Behörden und Dienststellen der Bundespolizei und die Präsidien der Bayerischen Polizei oder das Bayerische Landeskriminalamt treffen auf der Grundlage und im Rahmen dieser Vereinbarung, den regionalen Erfordernissen entsprechend, ergänzende Regelungen, die der Konkretisierung der Ziele und deren Umsetzung dienen. (5) Bisher getroffene Vereinbarungen, welche die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Polizei des Freistaates Bayern betreffen, bleiben unberührt. (6) Die Zusammenarbeit mit anderen Trägern der öffentlichen Sicherheit insbesonde- re Kommunen, Verkehrsbetrieben oder sonstigen beauftragten Sicherheitsdienstleis- tern ist anzustreben. Artikel 4 Einzelne Kooperationsfelder Die Bundespolizei und die Polizei des Freistaates Bayern intensivieren die Zusam- menarbeit im Sinne dieser Sicherheitskooperation im Rahmen ihrer jeweiligen ge- setzlichen Aufgabenstellungen. Hierzu können in gemeinsamer Abstimmung insbe- sondere nachfolgende Kooperationsbereiche in Betracht kommen; -    Informationsaustausch, -    Einsatzlagen und gemeinsame Einsatzformen, -    Kriminalitätsbekämpfung / Kriminalprävention, -    Spezialeinheiten / Spezialkräfte, -    Führungs- und Einsatzmittel, insbesondere Polizeihubschrauber, -    Informations- und Kommunikationstechnik, -    Liegenschaften, -    Aus- und Fortbildung. Artikel 5 Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Die Zusammenarbeit der Bundespolizei und der Polizei des Freistaates Bayern erfolgtabgestimmt im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten sowie der bestehen- den personellen, sachlichen und organisatorischen Möglichkeiten. Bei gemeinsamen Einsätzen im Rahmen dieser Vereinbarung handelt es sich nicht um die Unterstüt-
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zung eines Landes gemäß § 11 Bundespolizeigesetz und nicht um ein Tätigwerden der Bundespolizei in Bayern gemäß Artikel 11 Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei. Bei Eingriffsmaßnahmen ist das für den jeweiligen Bediensteten geltende Recht anzuwenden. (2) Soweit die Bundespolizei hierbei die Polizei des Freistaates Bayern außerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit unterstützt, erfolgt dies nach § 65 des Bundespolizeige- setzes und Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei. (3) Ein Einschreiten im Rahmen der jeweiligen Eilzuständigkeitsregelung bleibt hier- von unberührt. (4) Sind bei Einsätzen Aufgaben sowohl im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei als auch im Zuständigkeitsbereich der Polizei des Freistaates Bayern wahrzunehmen und ist ein Zusammenwirken der Kräfte unter einheitlicher Führung erforderlich, wird die Bundespolizei um Unterstellung ihrer Kräfte ersucht, wenn das Schwergewicht im Zuständigkeitsbereich der Polizei des Freistaates Bayern liegt; liegt das Schwerge- wicht im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei, wird die Polizei des Freistaates Bayern um Unterstellung ihrer Kräfte ersucht. (5) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt unter Beachtung der je- weils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. (6) Die Fachaufsicht obliegt der jeweils zuständigen Behörde. Artikel 6 Kosten Bei gemeinsamen Einsätzen im Sinne des Artikels 5 dieser Vereinbarung tragen die Bundespolizei und die Polizei des Freistaates Bayern die ihnen entstehenden Kosten jeweils selbst; soweit im Rahmen einer Amtshilfe Auslagen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) oder besondere Aufwendungen (Artikel 8 Absatz 1 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) entstehen, wird von der Anforderung der Kostenerstattung abgesehen. Artikel 7 Rechtsbehelfe Über Beschwerden und Widersprüche gegenüber Polizeimaßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit entscheidet die sachlich zuständige Behörde. Über Dienstauf- sichtsbeschwerden entscheidet der jeweilige Dienstvorgesetzte. Richtet sich eine Beschwerde sowohl gegen polizeiliche Maßnahmen als auch gegen das persönliche Verhalten des Beamten, so ist zunächst durch die zuständige Behörde in der Sache zu entscheiden.
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Artikel 8 Haftung und Schadensersatz (1) Die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern gewähren ihren bei einem Unfall im Rahmen der Zusammenarbeit geschädigten Bediensteten die ihnen nach dem jeweils für den Bediensteten geltenden Versorgungsrecht zustehenden Leistungen; Ansprüche zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern sind insoweit ohne Rücksicht auf die Schadensurheberschaft ausgeschlos- sen. (2) Beide Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von Er- satzansprüchen für ihnen durch Bedienstete der anderen Vertragspartei verursach- ten Schäden, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. (3) Die beiden Vertragsparteien stellen sich gegenseitig von allen Verbindlichkeiten frei, die durch das Verhalten ihrer Bediensteten im Rahmen von Unterstützungshand- lungen bei Eingriffen in Rechte Dritter entstehen, sofern es sich nicht um vorsätzli- ches oder grob fahrlässiges Verhalten handelt. Artikel 9 Presse und Öffentlichkeitsarbeit Bei der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sind die Interessen der anderen Vertrags- partei gebührend zu berücksichtigen. Grundsätzlich erfolgen Presseerklärungen und andere Medienveröffentlichungen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen der Bundespolizei und der Poli- zei des Freistaates Bayern im gegenseitigen Einvernehmen. Teil III Sonstiges Artikel 10 Zusammenarbeit mit der Bundeszollverwaltung Beide Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass das Bundesministe- rium der Finanzen dieser Vereinbarung durch einseitige Erklärung beitreten kann.
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Artikel 11 Inkrafttreten, Kündigung, Evaluierung Diese Vereinbarung tritt am 5. Juli 2013 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Vereinbarung wird zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten evaluiert. Î -ßer^Bayerische Staatsministeî^sles Innern
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