Beschluss des VG Berlin

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Verhandlungen mit Braunkohleindustrie

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Verwaltungsgericht Berlin - From: Verwaltungsgericht Berlin To: 9028009515 Page: 3/33 Date: 30.06.2020 15:23:55

VG 2L 99.20 Beglaubigte Abschrift

 

VERWALTUNGSGERICHT BERLIN

BESCHLUSS

In der Verwaltungsstreitsache

des ClientEarth - Anwälte der Erde e.V.,
vertreten durch den Vorstand,
Albrechtstraße 22, 10117 Berlin,

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thorsten Deppner,
“ Grolmanstraße 39, 10623 Berlin,
gegen

die Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin,

Antragsgegnerin,

hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin
durch

den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rind,

die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Rackow und

den Richter am Verwaltungsgericht Dr, Bews
am 30. Juni 2020 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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Gründe

Die im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren zu dem „Kohleausstieg"

gestellten Anträge,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflich-
ten, dem Antragsteller sämtliche Informationen, die dem Bundesministeri-
um für Wirtschaft und Energie zu den Verhandlungen zwischen der
Braunkohleindustrie und/oder Landesregierungen der Braunkohleländer
und/oder der Bundesregierung und ausführenden Ministerien im Nach-
gang der Empfehlungen der Kommission „Wachstum, Strukturwandel, Be-
schäftigung‘“, d. h. ab dem 26. Januar 2019, vorliegen, gegebenenfalls un-
ter Schwärzung der in diesen Dokumenten enthaltenen schutzwürdigen
personenbezogenen Daten zugänglich zu machen,

hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Informationszugang
vom 4. März 2020 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
unverzüglich erneut zu entscheiden,

haben keinen Erfolg.

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund nicht
gemäß 8 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit $ 920 Abs. 2, 8 294 ZPO glaubhaft

gemacht.

1. Ein Anordnungsanspruch besteht weder für den Haupt- noch den Hilfsantrag. Die
von dem Antragsteller angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache kommt nur in Be-
tracht, wenn er im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird,
wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
28. Mai 2013 - OVG 12 S 23.13 - juris Rn. 2). Die danach erforderliche hohe Er-

folgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache ist nicht gegeben.

Die von dem Antragsteller vertretene Ansicht, der Anwendungsbereich des 82
Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 lit. a des Umweltinformationsgesetzes ende in zeitlicher Hinsicht
mit dem Beschluss des Entwurfs eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendi-
gung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsge-
setz) vom 24. Februar 2020 (BT-Drs. 19/17342), steht im Widerspruch zu der hierzu
ergangenen Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 — C-204/09
[Flachglas Torgau] — NVwZ 2012, 491 Rn. 52 ff., insbesondere Rn. 56; OVG Berlin-
Brandenburg, Urteil vom 13. November 2015 - OVG 12 B 6.14 - juris Rn. 36; Urteil
der Kammer vom 22. Mai 2014 - VG 2 K 285.12 — juris Rn. 22). Klärungsbedürftig ist
im Hauptsacheverfahren, ob und in welchem Umfang die bei der Antragsgegnerin
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vorhandenen Informationen einen funktional-inhaltlichen Zusammenhang zu dem
konkreten Gesetzgebungsverfahren aufweisen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 29. März 2019 - OVG 12 B 14.18 - juris Rn. 41) und ggf. ob die von den Betei-

ligten erörterten Ablehnungsgründe vorliegen.

2. Auch ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht. Die von dem Antragsteller
begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zur Gewährleistung
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) zulässig, wenn sonst schwere und
unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht
mehr beseitigt werden können (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2007 — 1 BvR
2496/07 -— NVwZ 2008, 880, 881; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 79, Juli
2016 - OVG 12 S 42.16 -— NVwZ-RR 2016, 943 Rn. 2). Solche Nachteile hat der An-
tragstelier nicht dargelegt.

Der Vortrag, für seine Rolle als Umweltverband sei entscheidend, dass alle relevan-
ten Informationen zur Beurteilung eines Gesetzesvorhabens vor der Entscheidungs-
findung im Bundestag vorlägen, begründet keinen schweren und unzumutbaren
Nachteil in diesem Sinne. Die Tätigkeit des Antragstellers. besteht nach seiner Dar-
stellung in der Bereitstellung von juristischen Einschätzungen für andere Akteure wie
politische Entscheidungsträger und Nichtregierungsorganisationen. Durch die Aus-
wertung der begehrten Informationen beabsichtigt er, auf das Entscheidungsverfah-
ren Einfluss zu nehmen und Fehlentscheidungen zu korrigieren. Der Antragsteller
hat aber nicht dargelegt, ob und in welcher Form eine weitere Einflussnahme noch
vor der für den 3. Juli 2020 terminierten 2. und 3. Lesung des Gesetzentwurfs (vgl.
TOP 22c der Tagesordnung für die 168.-171. Sitzungen des Deutschen Bundestags)

erfolgen soll.

Darüber hinaus und dessen ungeachtet können die durch die Ablehnung der begehr-
ten Anordnung erlittenen Nachteile durch die Entscheidung in der Hauptsache wie-
der gut gemacht werden. Der Antragsteller hat auch nach einer Verabschiedung des
Kohleausstiegsgesetzes noch die Möglichkeit, auf etwaige aus den begehrten Unter-
lagen ersichtliche Missstände aufmerksam zu machen und auf eine Änderung des
(dann ggf.) bestehenden Gesetzes hinzuwirken (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Be-
schluss vom 20. Dezember 2019 - OVG 12 S 53.19 -— EA S. 3). Das gilt auch und
insbesondere im Hinblick auf den von dem Antragsteller erwarteten Vertragsschluss
der Bundesregierung mit den Betreibern von Braunkohleanlagen. Gemäß 842
Abs. 1 des als Art. 1 des Kohleausstiegsgesetzes zu erlassenden Gesetzes zur Re-

duzierung und zur Beendigung der. Kohleverstromung, Kohleverstromungsbeendi-

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gungsgesetz - KVBG - wird die Bundesregierung zur Reduzierung und Beendigung
der Braunkohleverstromung ermächtigt, mit den Betreibern oder einem Betreiber von
Braunkohleanlagen und weiteren, von der Reduzierung und Beendigung der Braun-
kohleverstromung unmittelbar betroffenen Braunkohletagebauunternehmen einen
öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Zustimmung des Bundestags zu schließen. Ein
Entwurf dieses _ öffentlich-rechtlichen Vertrags liegt nunmehr vor
(https://www. bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/M-O/oeffentlich-rechtlicher-vertrag-
zur-reduzierung-und-beendigung-der-braunkohleverstromung- ö
entwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2020). Die
nach $ 42 Abs. 1 KVBG erforderliche Zustimmung des Deutschen Bundestags zu
dem Vertragsschluss (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock u.a., BT-Drs. 19/18987, S. 5)
steht noch aus. Ein Termin hierfür ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Erwartung
des Antragstellers, dass die Zustimmung erteilt wird, ist ebenfalls nicht substantiiert
vorgetragen. Selbst wenn die Zustimmung des Bundestags erteilt und der Vertrag
geschlossen würde, wären die damit einhergehenden Rechtswirkungen aber reversi-
bel. Denn durch die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten sowie eine nachträgli-
che Änderung oder Aufhebung des Vertrags ($ 28 Abs..6 des Vertragsentwurfs) kön-
nen diese Rechtswirkungen nachträglich beseitigt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf $ 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts
des Verfahrensgegenstands folgt aus 8 52 Abs. 2, 853 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die
Kammer im Hinblick auf die von dem Antragsteller erstrebte Vorwegnahme der

Hauptsache den vollen Auffangstreitwert angesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg zulässig.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin,

schriftlich oder in elektronischer Form gemäß $ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen
nach Zustellung dieses Beschlusses.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schrift-
lich. oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht
bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss
einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei-

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dung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung
auseinander setzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevoll-
mächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Be-
vollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staat-
lich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweiz mit Befähigung. zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus kön-
nen auch die in 8 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und
Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann
sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu-
sammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde,
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem-der genannten Zusammen-
schlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht
vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße
7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem
die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich
anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf
es nicht.

Dr. Rind Dr. Rackow Dr. Bews

Beglaubi } n
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Justizbeschäffigte

“als Urkundsbeamte dey Geschäftsstelle
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