Briefbogen (Farbe)

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen durch Bundesgerichte

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Bundesfinanzhof · Postfach 86 02 40 · 81629 München An fragdenstaat.de per E-Mail Akten-/Geschäftszeichen                                        Ihre Nachricht vom        Ihre Zeichen                    Datum Z-OV4050/2-253/2021                                            11.08.2021                #226578                         13.08.2021 (bei Antwort bitte angeben) Sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Anfrage vom 11. August 2021 wird durch den Bundesfinanzhof wie folgt beantwortet: 1. Werden alle begründeten Entscheidungen des Gerichts (d.h. exklusive begründungsloser Zu- rückweisungsbeschlüsse, Rücknahmen des Rechtsmittels etc.) auf der Homepage des BFH öf- fentlich zugänglich gemacht? 2. Werden alle begründeten Entscheidungen des Gerichts (d.h. exklusive begründungsloser Zu- rückweisungsbeschlüsse, Rücknahmen des Rechtsmittels etc.) der Online-Datenbank der juris GmbH zur Verfügung gestellt? Antwort zu 1. und 2.: Alle Revisionsentscheidungen werden grundsätzlich über die Web- seite des Bundesfinanzhofs und über JURIS öffentlich zugänglich gemacht. Lediglich in Be- schwerdeverfahren und anderen Beschlusssachen entscheidet der für die Entscheidung zuständige Senat fallbezogen über eine Veröffentlichung. In Einzelfällen kann es auch zu einer nachträglichen Veröffentlichung kommen, wenn eine bisher nicht veröffentlichte Entscheidung aufgrund besonderer Umstände (z.B. durch Einlegung einer Verfassungsbe- schwerde gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs) erst später den Status der Do- kumentationswürdigkeit erlangt. Bundesfinanzhof           Telefon / Telefax        E-Mail / Internet                  Öffentliche Verkehrsmittel         Internetauftritt Ismaninger Straße 109     (089) 9231-0             bundesfinanzhof@bfh.bund.de        Straßenbahn Linie 17 81675 München             (089) 9231-201           www.bundesfinanzhof.de             Haltestelle Bundesfinanzhof Der Bundesfinanzhof verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Datenschutz- Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.bundesfinanzhof.de/datenschutz.
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3. Falls 1. oder 2. mit Nein beantwortet wurde: Wer entscheidet über die Selektion und Fall- auswahl veröffentlichungswürdiger Entscheidungen? Gibt es dazu schriftlich niedergelegte Richtlinien? Antwort: Über die Freigabe zur Veröffentlichung entscheidet der für die gerichtliche Ent- scheidung zuständige Senat. Diese Zuständigkeit ergibt sich aus § 5 Abs. 3 der Geschäfts- ordnung des Bundesfinanzhofs („Der Senat beschließt bei jeder Entscheidung, ob und in- wieweit sie zur Veröffentlichung durch die Richter freigegeben wird.“). Weitere schriftlich niedergelegte Richtlinien existieren nicht. Bei der Freigabe von Entscheidungen werden zwei Fallgruppen unterschieden: a) V-Entscheidungen: Seit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung im Jahr 1966 werden die Entscheidungen, die die Senate aufgrund ihrer über den Einzelfall hinausge- henden Bedeutung zur Veröffentlichung bestimmen, in der Sammlung der Entscheidun- gen des Bundesfinanzhofs (BFHE) veröffentlicht. Diese Entscheidungen sind stets auch Gegenstand der unter 1. und 2. angefragten Veröffentlichungen. (Zugleich entscheidet die Finanzverwaltung bei diesen Entscheidungen, ob sie im nunmehr vom Bundesministeri- um der Finanzen herausgegebenen Teil II des Bundessteuerblatts als für die Finanzver- waltung im Sinne einer Verwaltungsanweisung bindend und damit auch insoweit "amt- lich" veröffentlicht werden.) b) NV-Entscheidungen: Bei den sogenannten NV-Entscheidungen handelt es sich um Ent- scheidungen, die grundsätzlich als nur für den entschiedenen Einzelfall bedeutsam ange- sehen werden. Seit dem 01.02.2008 werden auch eine Vielzahl dieser nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen durch den Bundesfinanzhof veröffentlicht, sofern diese zum Beispiel zur Verdeutlichung einer bereits bestehenden Rechtsprechung für die Besteuerungspraxis dokumentationswürdig sind. 4. Wer entscheidet über die Aufnahme einer Entscheidung in die offizielle Sammlung BFHE? Gibt es dazu schriftlich niedergelegte Richtlinien? Antwort: In BFHE werden sämtliche zur Veröffentlichung freigegeben Entscheidungen aufgenommen, denen der für die jeweilige gerichtliche Entscheidung zuständige Senat ei- ne besondere über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beimisst (sogenannte V- Entscheidungen; siehe bitte auch Antwort zu Frage 3). Schriftlich niedergelegte Richtli- nien für diese Einstufung existieren nicht. Mit freundlichen Grüßen Der Bundesfinanzhof Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift wirksam. Seite 2
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