BMZ Hausinterne Regelung Annahme von Belohnunen und Geschenken

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorschriften zur Korruptionsprävention

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Belohnungen und Geschenke Beamtinnen/Beamte und Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes sind zur objektiven Amtsführung verpflichtet. Deshalb dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf das Amt nicht angenommen werden. Das Bundesministerium des Innern hat konkrete Durchführungshinweise für die Bundesverwaltung erlassen, die Aufschluss über die Umsetzung des Annahmeverbotes in der Praxis geben. Analog zu den Durchführungshinweisen und zur Vereinfachung des Verfahrens beachten Sie bitte die hausinterne Regelung: 1. Annahme von Belohnungen und Geschenken bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung. 2. In Ausnahmefällen (z. B. Geschenke während einer Dienstreise, zu Weihnachten oder zum Jahresende) kann die Annahme nachträglich beantragt und genehmigt werden. Vorgehensweise:  Bei einfachen Reklame- und Streuartikeln wird zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes unterhalb einer Wertgrenze von 10 € von der Anzeigepflicht abgesehen.  Über diese Wertgrenze hinaus bis 25 € melden Sie bitte die Annahme mit Bezeichnung und Wertangabe (deutscher Verkehrs- und Schätzwert) schriftlich oder elektronisch an Referat Z 11.  Geschenke im Wert über 25 € melden Sie bitte mit Bezeichnung und Wertangabe (deutscher Verkehrs- und Schätzwert) schriftlich oder elektronisch an Referat Z 11. Wenn Sie das Geschenk behalten möchten, kann hierfür unter bestimmten Voraussetzungen eine nachträgliche Genehmigung erteilt werden. Die Höhe des Wertes ist als Spende an eine gemeinnützige Einrichtung Ihrer Wahl zu entrichten. Diese muss per Spendenquittung und Abbuchungsnachweis von Ihrem Girokonto im Referat Z 11 abgegeben werden. Die nachträgliche Genehmigung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken wird nach § 106 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Personalakte aufgenommen. Das entfällt, wenn Sie sich dazu entschließen, das Geschenk abzugeben. Abgegebene Geschenke werden durch die VEBEG versteigert und kommen somit dem Bund zugute.
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