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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Vorstellungsreisen innerhalb der Geschäftsbereiche des BMVg für Auszubildende“
RR Bundesministerium der Verteidigung A-1333/1 Reisekostenzuschuss für Vorstellungsreisen Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Herausgebende Stelle: Geltungsbereich: rm Festlegung der Abfindung der externen Bewerber und Bewerberinnen Bundesministerium der Verteidigung Referatsleiter IUD II 2 BMvg IUD II 2 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung re een DE
A-1333/1 Allgemeines 1 Allgemeines 101. Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat die Regelungen über den Reisekostenzuschuss für Vorstellungsreisen für das BMI und den Geschäftsbereich des BMI mit Rundschreiben vom 20. Juni 2013 -— Z | 1 - Az 30201/2#1 neu gefasst. 102. Die Regelungen des BMI wurden für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) mit Wirkung vom 1. August 2013 übernommen. 2 Anwendungshinweise 201. Ergänzend zu den als Anlage 3.1 beigefügten Regelungen des BMI gelten im Geschäftsbereich des BMVGg die folgenden Hinweise. 2.1 Zu Abschnitt I. der Anlage 3.1 202. Zu Ziffer 1: e Die Regelung Vorgaben gilt grundsätzlich für externe>Bewerberinnen und Bewerber im Geschäftsbereich des BMVg. e Bewerberinnen und Bewerber, die der Bundeswehr bereits angehören, stellen einen Dienstreiseantrag. 203. Zu Ziffer 2.1: e Die Kosten für die Nutzung des IC/EC-und des ICE in der 2. Wagenklasse sind in voller Höhe erstattungsfähig. Auf das weiterhin bestehende Gutscheinverfahren gemäß Zentralerlass B-2211/8 „Gutscheinverfahren-der Deutschen Bahn AG für Dienstantritts-, Vorstellungs- und Truppenbesuchsreisen sowie für Vorstellungsreisen von externen zivilen Bewerberinnen und Bewerbern" wird hingewiesen. e Die Erstattung der Flugkosten für Bewerberinnen und Bewerber aus dem Ausland ist möglich, soweit sich deren Lebensmittelpunkt im Ausland befindet und sie sich nicht nur vorübergehend, z.B. im Rahmen eines Urlaubs, dort aufhalten. 204. Zu Ziffer 2.3: e Den Belangen von Menschen mit Behinderungen oder vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen wird insoweit Rechnung getragen, dass Fahrtkosten für Zu- und Abgang am Wohnort und/oder auswärtigen Vorstellungsort, ggf. auch Taxikosten, zu erstatten sind. 2.2 Zu Abschnitt Il. der Anlage 3.1 205. Zu Ziffer 1: e Ausgaben für Vorstellungsreisen gehen zu Lasten Titel 539 99 des jeweils einschlägigen Kapitels. Seite 2
Anlagen A-1333/1 3 Anlagen 3.1 Rundschreiben BMI vom 20. Juni 2013 - ZI 1 - Az 30201/2#1 Die Anlage 3.1 ist als Einzeldokument in der linken Task-Leiste dieser Zentralen Dienstvorschrift als gesondertes Dokument verfügbar (Büroklammersymbol). Seite 3
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Anlage zum BMI-Erlass vom 20. Juni 2013, Z | 1 - 30201/2#1 Regelung über den Reisekostenzuschuss für Vorstellungsreisen für das Bundesmi- nisterium des Innern und den Geschäftsbereich BMI 1. Bewerberinnen oder Bewerber, die zur Vorstellung oder zu Auswahlverfahren eingeladen werden, erhalten einen Reisekostenzuschuss nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 2. 2.1.Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die Kosten bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse der Deutschen Bahn erstattet. Zuschläge im Eisenbahnverkehr sowie Entgelte für Sitzplatzreservierungen wer- den nicht erstattet. Eine vorhandene Bahncard ist anlässlich der Vorstellungs- reise einzusetzen. Für Bewerberinnen oder Bewerber aus dem Ausland werden bei einer Flugreise die Flugkosten in Höhe der niedrigsten Flugklasse erstattet. 2.2.Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke - höchstens 100 Euro - gewährt. 2.3.Fahrtkosten, die am Wohnort oder am auswärtigen Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt. 3. 3.1.Notwendige nachgewiesene Übernachtungskosten (ohne Verpflegung und sons- tige Dienstleistungen) werden bis zur Höhe von 50 Euro pro Nacht erstattet. 3.2. Übernachtungskosten werden nicht gewährt, wenn privat übernachtet oder eine amtlich unentgeltliche Unterkunft bereitgestellt wird. 4. Wird die Vorstellungsreise von einem vorübergehenden Aufenthaltsort (z. B. Ur- laubsort) angetreten, werden höchstens die notwendigen Auslagen erstattet, die von einer Reise vom/zum Wohnort angefallen wären. 5. Der Reisekostenzuschuss wird nur gewährt, wenn die Leistungen nach dieser Regelung insgesamt den Betrag von 10 Euro übersteigen.
Anlage zum BMiI-Erlass vom 20. Juni 2013, Z I 1 - 30201/2#1 Der Reisekostenzuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Beendigung der Vorstellungsreise zu beantragen. Der Reisekostenzuschuss nach Abschnitt | ist bei Titel 539 99 (Vermischte Ver- waltungsausgaben) zu buchen. Auf die Regelungen in Abschnitt I. sind die Bewerberinnen und Bewerber im Ein- ladungsschreiben hinzuweisen. Zur angemessenen Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinde- rungen oder bei vorübergehenden körperlichen Beeinträchtigungen kann von den Regelungen in Abschnitt I. abgewichen werden. Gleiches gilt für Fahrtkosten in Fällen der zwingenden Wahrnehmung von Familienpflichten. Von den Regelungen in Abschnitt I. kann ebenfalls abgewichen werden, wenn an der Vorstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin ein besonderes dienstli- ches Interesse besteht. Diese Regelung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.