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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wahl zum LEB und REB“
Arbeitshilfe: Wahl des Landeselternbeirats Checkliste der Koordinationsstelle für Elternarbeit im BM Rechtsgrundlage: Schulgesetz (SchulG) und Schulwahlordnung (SchulWO) abrufbar: www.eltern.bildung-rp.de unter „Rechtsgrundla- gen“ Zeitpunkt der Wahl: wird von der ADD bestimmt (§ 22 Abs. 1 SchulWO) Wahlleitung: Frau Schons, ADD Trier Wahlleitung der Wahlversammlung: wird von der ADD bestellt (§ 22 Abs. 1 SchulWO) Materialien: Schulgesetz ☐ Schulwahlordnung ☐ Anwesenheitsliste ☐ Formular für Niederschrift ☐ Stimmzettel, ggf. Wahlurne ☐ Reisekostenformulare ☐ Zu wählen sind gemäß § 46 Abs. 1 SchulG, § 20 Abs. 2 SchulWO: Im Wahlbezirk Koblenz 10 Mitglieder: ☐ öffentliche Grundschulen: 2 ☐ öffentliche Realschulen plus: 2 ☐ öffentliche Gymnasien: 2 ☐ öffentliche Integrierten Gesamtschulen: 1 ☐ öffentliche berufsbildenden Schulen: 1 ☐ öffentliche Förderschulen: 1 ☐ staatlich genehmigte oder anerkannte Schulen in freier Trägerschaft: 1 Im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Mitglieder: ☐ öffentliche Grundschulen: 4 ☐ öffentliche Gymnasien: 4 ☐ öffentliche Realschulen plus: 2 ☐ öffentliche Integrierten Gesamtschulen: 1 ☐ öffentliche berufsbildenden Schulen: 1 ☐ öffentliche Förderschulen: 1 ☐ staatlich genehmigte oder anerkannte Schulen in freier Trägerschaft: 1 Im Wahlbezirk Trier 7 Mitglieder: ☐ öffentliche Grundschulen: 1 ☐ öffentliche Realschulen plus: 1 ☐ öffentliche Gymnasien: 1 ☐ öffentliche Integrierten Gesamtschulen: 1 ☐ öffentliche berufsbildenden Schulen: 1 ☐ öffentliche Förderschulen: 1 ☐ staatlich genehmigte oder anerkannte Schulen in freier Trägerschaft: 1 Für jedes Mitglied werden jeweils zwei stellvertretende Mitglieder gewählt (§ 20 Abs. 3 S. 4 SchulWO i. V. m. § 49 Abs. 5 S. 2 SchulG).
Wahlberechtigt (§ 20 Abs. 3 und 4 SchulWO): Die Schulelternsprecher/Schulelternsprecherinnen - sofern verhindert, der/die Stellvertreter/in - oder falls dieser verhindert, ein anderes Mitglied des Schulelternbeirates, wel- ches vom Schulelternbeirat hierzu gewählt worden ist. Die gewählten Wahlvertreter (für den Bereich der öffentlichen Grundschulen) - sofern verhindert, ist die gewählte Stellvertreterin/der gewählte Stellvertreter wahlberechtigt Als Nachweis für die Bestellung gilt die Einladung. Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprecher, deren Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist, sind nicht wahlberechtigt, § 1 S. 1 SchulWO. Wählbar: Jedes Mitglied eines Schulelternbeirats der jeweiligen Schulart, das - anwesend, - sorgeberechtigt (oder mit der Erziehung oder Pflege beauftragt) - keine Schulleiterin bzw. kein Schulleiter ist (§ 20 Abs. 3 S. 2 SchulWO) und - nicht bereits in einer anderen Wahlversammlung zum LEB gewählt worden ist. Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn der Wahlleitung ihre schriftliche Zustimmung zur Kandidatur in der Wahlversammlung vorliegt (§ 2 Abs. 2 SchulWO). Die v. g. Voraussetzungen (zum aktiven und passiven Wahlrecht) sollten vor Durchführung der Wahl erfragt werden. Am Wahlabend: 1. Vorbereitende Handlungen: Vorbereiten der Stimmzettel ☐ Die Wahlberechtigten haben eine Stimme (§ 2 Abs. 1 S.1 SchulWO). Vorbereiten einer Anwesenheitsliste ☐ Vorbereiten der Niederschrift (§ 3 SchulWO) ☐ Auslage der Reisekostenformulare ☐ 2. Vorbereitung der Wahl Eintragen aller Wahlberechtigten in die Anwesenheitsliste (Vorname, Zuname gem. § 22 Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 SchulWO, Adresse und als freiwillige Angabe die E-Mail-Adresse) ☐ Feststellen der Beschlussfähigkeit (mindestens 3 Wahlberechtigte, ☐ § 22 Abs. 4 S. 1 SchulWO) Bestimmung der Schriftführerin oder des Schriftführers (aus der Mitte der Wahlberechtigten) durch die Wahlleitung (§ 22 Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 3 SchulWO). Sie oder er bleibt wahlberechtigt und wählbar. ☐
Erläuterung des Wahlverfahrens ☐ Vor der Wahl muss die Wahlversammlung entscheiden,ob die Mitglieder des Landeselternbeirates sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in getrennten oder in einem Wahlgang gewählt werden sollen (§ 12 Abs. 4 S. 1 und 5 SchulWO). ☐ Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten, ob die Wahl offen ☐ oder geheim erfolgen soll. Ohne Antrag sind die Wahlen geheim. Eine offene Wahl kann nur stattfinden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einstimmig zustimmen (§ 2 Abs. 5 und 6 SchulWO). Hinweis auf wünschenswerte repräsentative Vertretung von Männern ☐ und Frauen und von Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache (§ 2 Abs. 3 S. 2 SchulWO) Gestattung eines Berichts einer Elternvertreterin oder eines Eltern- ☐ vertreters über die Aufgaben und Funktionen des Landeselternbeirats (§ 2 Abs. 4 SchulWO) Entgegennahme der Wahlvorschläge, Prüfung der Wählbarkeit und der ☐ Bereitschaft zur Kandidatur Ausgabe der Stimmzettel ☐ 3. Durchführung der Wahl Abgabe der Stimmzettel: ☐ Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten einzutragen, wie insgesamt Personen in dem Wahlgang zu wählen sind, mindestens jedoch eine Person (§ 12 Abs. 4 S. 2 SchulWO). Alternativ bei offener Wahl: Zählen der Handzeichen Auszählung der Stimmen: ☐ Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen zunächst zu Mitgliedern, dann zu stellvertretenden Mitgliedern gewählt (§ 12 Abs. 4 S. 4 SchulWO). Bei Stimmengleichheit erfolgte eine Stichwahl, danach Losentscheid ☐ 4. Nach der Wahl Bekanntgabe des Wahlergebnisses ☐ Erklärung der Gewählten, dass sie die Wahl annehmen ☐ Einsammeln der Reisekostenformulare, Zeichnung der sachlichen Richtigkeit ☐ und Weiterleitung an Herrn Zeimentz Übersendung aller Wahlunterlagen im Original an die Wahlleitung (Frau Schons/ Herrn Zeimentz) spätestens am folgenden Tag ☐
Übersendung der Niederschrift (mit den Wahlergebnissen) und der Anwesenheitsliste vorab per E-Mail an Herrn Zeimentz ☐