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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Wahl zum LEB und REB

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Arbeitshilfe: Wahl des Landeselternbeirats Checkliste der Koordinationsstelle für Elternarbeit im BM Rechtsgrundlage:            Schulgesetz (SchulG) und Schulwahlordnung (SchulWO) abrufbar: www.eltern.bildung-rp.de unter „Rechtsgrundla- gen“ Zeitpunkt der Wahl:         wird von der ADD bestimmt (§ 22 Abs. 1 SchulWO) Wahlleitung:                Frau Schons, ADD Trier Wahlleitung der Wahlversammlung:            wird von der ADD bestellt (§ 22 Abs. 1 SchulWO) Materialien:                Schulgesetz                                            ☐ Schulwahlordnung                                       ☐ Anwesenheitsliste                                      ☐ Formular für Niederschrift                             ☐ Stimmzettel, ggf. Wahlurne                             ☐ Reisekostenformulare                                   ☐ Zu wählen sind gemäß § 46 Abs. 1 SchulG, § 20 Abs. 2 SchulWO:  Im Wahlbezirk Koblenz 10 Mitglieder: ☐ öffentliche Grundschulen: 2 ☐ öffentliche Realschulen plus: 2 ☐ öffentliche Gymnasien: 2 ☐ öffentliche Integrierten Gesamtschulen: 1 ☐ öffentliche berufsbildenden Schulen: 1 ☐ öffentliche Förderschulen: 1 ☐ staatlich genehmigte oder anerkannte Schulen in freier Trägerschaft: 1  Im Wahlbezirk Rheinhessen-Pfalz 14 Mitglieder: ☐ öffentliche Grundschulen: 4 ☐ öffentliche Gymnasien: 4 ☐ öffentliche Realschulen plus: 2 ☐ öffentliche Integrierten Gesamtschulen: 1 ☐ öffentliche berufsbildenden Schulen: 1 ☐ öffentliche Förderschulen: 1 ☐ staatlich genehmigte oder anerkannte Schulen in freier Trägerschaft: 1  Im Wahlbezirk Trier 7 Mitglieder: ☐ öffentliche Grundschulen: 1 ☐ öffentliche Realschulen plus: 1 ☐ öffentliche Gymnasien: 1 ☐ öffentliche Integrierten Gesamtschulen: 1 ☐ öffentliche berufsbildenden Schulen: 1 ☐ öffentliche Förderschulen: 1 ☐ staatlich genehmigte oder anerkannte Schulen in freier Trägerschaft: 1  Für jedes Mitglied werden jeweils zwei stellvertretende Mitglieder gewählt (§ 20 Abs. 3 S. 4 SchulWO i. V. m. § 49 Abs. 5 S. 2 SchulG).
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Wahlberechtigt (§ 20 Abs. 3 und 4 SchulWO):  Die Schulelternsprecher/Schulelternsprecherinnen - sofern verhindert, der/die Stellvertreter/in - oder falls dieser verhindert, ein anderes Mitglied des Schulelternbeirates, wel- ches vom Schulelternbeirat hierzu gewählt worden ist.  Die gewählten Wahlvertreter (für den Bereich der öffentlichen Grundschulen) - sofern verhindert, ist die gewählte Stellvertreterin/der gewählte Stellvertreter wahlberechtigt Als Nachweis für die Bestellung gilt die Einladung. Schulelternsprecherinnen und Schulelternsprecher, deren Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist, sind nicht wahlberechtigt, § 1 S. 1 SchulWO. Wählbar:  Jedes Mitglied eines Schulelternbeirats der jeweiligen Schulart, das - anwesend, - sorgeberechtigt (oder mit der Erziehung oder Pflege beauftragt) - keine Schulleiterin bzw. kein Schulleiter ist (§ 20 Abs. 3 S. 2 SchulWO) und - nicht bereits in einer anderen Wahlversammlung zum LEB gewählt worden ist.  Abwesende Wahlberechtigte sind nur dann wählbar, wenn der Wahlleitung ihre schriftliche Zustimmung zur Kandidatur in der Wahlversammlung vorliegt (§ 2 Abs. 2 SchulWO). Die v. g. Voraussetzungen (zum aktiven und passiven Wahlrecht) sollten vor Durchführung der Wahl erfragt werden. Am Wahlabend: 1. Vorbereitende Handlungen:  Vorbereiten der Stimmzettel                                                         ☐ Die Wahlberechtigten haben eine Stimme (§ 2 Abs. 1 S.1 SchulWO).  Vorbereiten einer Anwesenheitsliste                                                 ☐  Vorbereiten der Niederschrift (§ 3 SchulWO)                                         ☐  Auslage der Reisekostenformulare                                                    ☐ 2. Vorbereitung der Wahl  Eintragen aller Wahlberechtigten in die Anwesenheitsliste (Vorname, Zuname gem. § 22 Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 SchulWO, Adresse und als freiwillige Angabe die E-Mail-Adresse)                                     ☐  Feststellen der Beschlussfähigkeit (mindestens 3 Wahlberechtigte,                   ☐ § 22 Abs. 4 S. 1 SchulWO)  Bestimmung der Schriftführerin oder des Schriftführers (aus der Mitte der Wahlberechtigten) durch die Wahlleitung (§ 22 Abs. 5 i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 3 SchulWO). Sie oder er bleibt wahlberechtigt und wählbar.          ☐
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 Erläuterung des Wahlverfahrens                                              ☐ Vor der Wahl muss die Wahlversammlung entscheiden,ob die Mitglieder des Landeselternbeirates sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in getrennten oder in einem Wahlgang gewählt werden sollen (§ 12 Abs. 4 S. 1 und 5 SchulWO).                                                ☐  Auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten, ob die Wahl offen          ☐ oder geheim erfolgen soll. Ohne Antrag sind die Wahlen geheim. Eine offene Wahl kann nur stattfinden, wenn alle anwesenden Wahlberechtigten einstimmig zustimmen (§ 2 Abs. 5 und 6 SchulWO).  Hinweis auf wünschenswerte repräsentative Vertretung von Männern            ☐ und Frauen und von Eltern mit nicht deutscher Herkunftssprache (§ 2 Abs. 3 S. 2 SchulWO)  Gestattung eines Berichts einer Elternvertreterin oder eines Eltern-        ☐ vertreters über die Aufgaben und Funktionen des Landeselternbeirats (§ 2 Abs. 4 SchulWO)  Entgegennahme der Wahlvorschläge, Prüfung der Wählbarkeit und der           ☐ Bereitschaft zur Kandidatur  Ausgabe der Stimmzettel                                                     ☐ 3. Durchführung der Wahl  Abgabe der Stimmzettel:                                                     ☐ Auf dem Stimmzettel sind höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten einzutragen, wie insgesamt Personen in dem Wahlgang zu wählen sind, mindestens jedoch eine Person (§ 12 Abs. 4 S. 2 SchulWO). Alternativ bei offener Wahl: Zählen der Handzeichen  Auszählung der Stimmen:                                                     ☐ Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen zunächst zu Mitgliedern, dann zu stellvertretenden Mitgliedern gewählt (§ 12 Abs. 4 S. 4 SchulWO).  Bei Stimmengleichheit erfolgte eine Stichwahl, danach Losentscheid          ☐ 4. Nach der Wahl  Bekanntgabe des Wahlergebnisses                                             ☐  Erklärung der Gewählten, dass sie die Wahl annehmen                         ☐  Einsammeln der Reisekostenformulare, Zeichnung der sachlichen Richtigkeit   ☐ und Weiterleitung an Herrn Zeimentz  Übersendung aller Wahlunterlagen im Original an die Wahlleitung (Frau Schons/ Herrn Zeimentz) spätestens am folgenden Tag                  ☐
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 Übersendung der Niederschrift (mit den Wahlergebnissen) und der Anwesenheitsliste vorab per E-Mail an Herrn Zeimentz            ☐
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