130124_GA_01-2013_AVGS-MPAV

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Landkreis Calw

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Geschäftsanweisung 01/2013 24.01.2013 II - 1211 Ermessenslenkende Weisung: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung – Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für Maßnahmen bei einem privaten Arbeitsvermittler (AVGS-MPAV) nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III Gemäß den fachlichen Hinweisen SGB II zum § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III 1.5.1 ist die Gültigkeitsdauer des AVGS-MPAV nicht mehr konkret im Gesetz geregelt und liegt im Ermessen der Integrationsfachkraft. Sie soll an eine effektive Integrationsstrategie angepasst werden. Die Gültigkeitsdauer ist jedoch auf maximal 3 Monate zu begrenzen. Die Gültigkeitsdauer ist auf dem AVGS-MPAV zu vermerken. Ist die Frist abgelaufen, die/der eLb jedoch weiterhin hilfebedürftig, kann ein erneuter AVGS-MPAV ausgestellt werden. Jedoch sollte geprüft werden, ob dies weiterhin das geeignete Instrument zur individuellen Eingliederung des/der eLb darstellt oder die Handlungsstrategie angepasst werden muss. Diese Weisung dient einer einheitlichen Rechtsanwendung. Sie entbindet nicht von der Ausübung des erforderlichen Ermessens im Einzelfall. Die Entscheidungen sind in jedem Fall nachvollziehbar zu dokumentieren. Ortwin Arnold Geschäftsführer
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