170301_GA_02_2017_Abgesichertes_2AP_Allegro

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Landkreis Calw

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Geschäftsanweisung 02/2017 01.03.2017 II-5215 / II-1407 / II-4007 / II- 5105 Gewährleistung der Kassensicherheit im IT-Fachverfahren ALLEGRO zur Leistungsgewährung nach dem SGB II - Teilweise Einführung des Zwei- Augen-Prinzips Bezug: Haushalts- und Bewirtschaftungsbestimmungen der BA (HBest); Weisung 201609002 vom 20.09.2016 Die Aufgabenerledigung im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II sowie die Nutzung der IT-Verfahren ALLEGRO und A2LL unterliegen den haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes. Die bislang getroffenen Regelungen zur Gewährleistung der Kassensicherheit in der Leistungsgewährung nach dem SGB II werden mit der Einführung des abgesicherten Zwei-Augen-Prinzips für die Anweisung von Einmalzahlungen bis einschließlich 500 EUR im IT Verfahren ALLEGRO ergänzt. Mit Wirkung ab 04. Oktober 2016 können Entscheidungen über Auszahlungs- und Annahme-Anordnungen von Einmalzahlungen* (Darlehn und Zuschuss) bis zu einem Betrag von 500 EUR im Zwei-Augen-Prinzip mit folgender Absicherung getroffen werden:    Zufallsorientierte Stichprobenprüfung („VISA“-Prüfung) in Höhe von 5 % der genannten Einmal-Kassenanordnungen und    gezielte Überprüfung im Rahmen zentraler maschineller Datenanalysen identifizierter Fälle, die im Zwei-Augen-Prinzip angeordnet wurden. Davon unberührt sind Einmalzahlungen, die in ALLEGRO anhand manueller Berechnung durchgeführt wurden, sowie Sonderzahlungen ohne Verrechnung und Annahmeanordnungen über 500 EUR. In diesen Fällen ist das Vier-Augen-Prinzip zwingend anzuwenden und organisatorisch sicherzustellen. Es ist zulässig, Einmalzahlungen, die im Zwei-Augen-Prinzip zahlbar gemacht werden dürfen, auch im Vier- Augen-Prinzip anzuordnen (z.B. besonders schwierige Fallgestaltungen). Nähere Informationen zu ALLEGRO können dem Verfahrenshinweis 1.3 im ALLEGRO Wiki entnommen werden. * Der Begriff „Einmalzahlungen“ umfasst a) Einmalzahlungen in die Zukunft b) Nachzahlungen für die Vergangenheit – unabhängig davon, ob laufende oder einmalige Leistungen c) Änderungen bzw. Anpassungen bisheriger Einmalzahlungen, wenn die Nachzahlung 500,00 EUR nicht übersteigt d) Barzahlungen in ALLEGRO (Auszahlung erfolgt durch eine unbeteiligte (weitere) Person per ERP-PSCD-Barkasse) Mehrere Einmalzahlungen mit unterschiedlicher Fälligkeit werden getrennt betrachtet. Bei Einmalzahlungen bis 500 EUR können Barzahlungen in ALLEGRO im Zwei-Augen-Prinzip vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen bei der Prüfung vorliegen und die Feststellung sowie die Anordnung darin zu dokumentieren ist. Sobald die Zahlungen an ERP übergeben wurden, sind diese von einer an der Feststellung und Anordnung in ALLEGRO unbeteiligten (weiteren) Person durch ERP-PSCD-Barkasse auszuzahlen. Bei der Auszahlung ist zu beachten, dass die zahlungsbegründenden Unterlagen zur Prüfung vorliegen und die Auszahlung darin ebenfalls zu dokumentieren ist. Gez. Ortwin Arnold Geschäftsführer
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