Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Passau Land

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Geschäf tszeichen: 51 – II - 1203.39/1203.39.1/1203.40 Ermessenslenken d e Weisungen für 2017 zu:  Eingliede rungszuschuss (EGZ)  Eingliede rungszuschuss für ältere Arbeitne h m e r inn e n und Arbeitne h m e r  Eingliede rungszuschuss für behinder t e und schwerbe hinde r t e bzw. für besonders betroffen e schwerbe hinde r t e Menschen 1. Ziel Das Jobcenter Passau Land stellt einen angemessenen Anteil der Mittel aus dem Eingliederungstitel für die Förderung von Eingliederungszuschüssen bereit. Ziel ist es, den ganzjährigen wirtschaftlichen Einsatz der begrenzt zur     Verfügung       stehenden     Haushaltsmittel       zu    sichern,   die geschäftspolitische Ausrichtung und Umsetzung zu unterstützen sowie eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten. 2. Ermessenslenken d e              Weisungen          für   das    Jobcenter Passau Land Leistungsar t                        Förderda ue r/- höhe Eingliederungszuschuss                              bis zu 3 Monaten (§ 88 SGB III)                                          bis zu 40% Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und                              bis zu 12 Monaten Arbeitnehmer                                            bis zu 40% (§ 89 Satz 3 SGB III) Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte                    bis zu 12 Monaten Menschen                                                bis zu 40% (§ 90 Abs. 1 SGB III) 1
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Eingliederungszuschuss für besonders betroffene                              bis zu 24 Monaten schwerbehinderte Menschen                             bis zu 50% (§ 90 Abs. 2 SGB III) 3. Entscheidungsbef ug nis Die Entscheidung im Rahmen der unter Punkt 2 festgelegten Förderdauer/- höhe trifft die zuständige Integrationsfachkraft. In begründeten Einzelfällen kann von der unter Punkt 2 aufgeführten Förderdauer/- höhe      bis  zur   gesetzlich   festgelegten    Höchstgrenze abgewichen werden. Die Entscheidung bei einer Abweichung hinsichtlich Förderdauer und/oder Förderhöhe trifft der zuständige Teamleiter. Die Gründe für die festgelegte Förderdauer/- höhe sind durch die Integrationsfachkraft in coSach und in der Stellungnahme zum EGZ-Antrag zu dokumentieren. 4. Steuerun g und Nachhaltun g Die Steuerung und Nachhaltung erfolgt durch den jeweils zuständigen Teamleiter. 5. Inkraf t t r e t e n Diese „Ermessenslenkenden Weisungen“ treten ab 01.01.2017 in Kraft und gelten zunächst grundsätzlich bis 31.12.2017 Passau, 01.12.2016 gez. Baumgartner Konrad, 51.1 gez. Schwarz Norbert, 51 2
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