Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Passau Land“
Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.
Geschäf tszeichen: 51 – II - 1203.39/1203.39.1/1203.40 Ermessenslenken d e Weisungen für 2017 zu: Eingliede rungszuschuss (EGZ) Eingliede rungszuschuss für ältere Arbeitne h m e r inn e n und Arbeitne h m e r Eingliede rungszuschuss für behinder t e und schwerbe hinde r t e bzw. für besonders betroffen e schwerbe hinde r t e Menschen 1. Ziel Das Jobcenter Passau Land stellt einen angemessenen Anteil der Mittel aus dem Eingliederungstitel für die Förderung von Eingliederungszuschüssen bereit. Ziel ist es, den ganzjährigen wirtschaftlichen Einsatz der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu sichern, die geschäftspolitische Ausrichtung und Umsetzung zu unterstützen sowie eine einheitliche Rechtsauslegung zu gewährleisten. 2. Ermessenslenken d e Weisungen für das Jobcenter Passau Land Leistungsar t Förderda ue r/- höhe Eingliederungszuschuss bis zu 3 Monaten (§ 88 SGB III) bis zu 40% Eingliederungszuschuss für ältere Arbeitnehmerinnen und bis zu 12 Monaten Arbeitnehmer bis zu 40% (§ 89 Satz 3 SGB III) Eingliederungszuschuss für behinderte und schwerbehinderte bis zu 12 Monaten Menschen bis zu 40% (§ 90 Abs. 1 SGB III) 1
Eingliederungszuschuss für besonders betroffene bis zu 24 Monaten schwerbehinderte Menschen bis zu 50% (§ 90 Abs. 2 SGB III) 3. Entscheidungsbef ug nis Die Entscheidung im Rahmen der unter Punkt 2 festgelegten Förderdauer/- höhe trifft die zuständige Integrationsfachkraft. In begründeten Einzelfällen kann von der unter Punkt 2 aufgeführten Förderdauer/- höhe bis zur gesetzlich festgelegten Höchstgrenze abgewichen werden. Die Entscheidung bei einer Abweichung hinsichtlich Förderdauer und/oder Förderhöhe trifft der zuständige Teamleiter. Die Gründe für die festgelegte Förderdauer/- höhe sind durch die Integrationsfachkraft in coSach und in der Stellungnahme zum EGZ-Antrag zu dokumentieren. 4. Steuerun g und Nachhaltun g Die Steuerung und Nachhaltung erfolgt durch den jeweils zuständigen Teamleiter. 5. Inkraf t t r e t e n Diese „Ermessenslenkenden Weisungen“ treten ab 01.01.2017 in Kraft und gelten zunächst grundsätzlich bis 31.12.2017 Passau, 01.12.2016 gez. Baumgartner Konrad, 51.1 gez. Schwarz Norbert, 51 2