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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Wunsiedel im Fichtelgebirge

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

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Stand: 01.0 1. 2 0 1 4 Der Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erlässt folgende Richtlinien für den Vollzug der §§ 22, 24 Abs. 3 und 27 Abs. 3 SGB II I. Vollzug des § 22 SGB II 1. Laufende Bedarfe für Unterkunft und Heizung a) Als angemessen gelten grundsätzlich die in der Anlage 1 und Anlage 1A dargestellten Bedarfe für Unterkunft und Verbrauchswerte für Heizung.     Die festgesetzten Richtwerte für die angemessenen monatlichen Bedarfe für Unterkunft beruhen auf dem für den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge ermittelten Schlüssigen Konzept zur Definition angemessener Mietpreisrichtwerte. Die Ergebnisse aus der Mietwerterhebung sind in Anlage 1 gesondert ausgewiesen; für die Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen wurden diese Beträge auf volle Euro aufgerundet.     Maßgebendes Kriterium für die Beurteilung der angemessenen Bedarfe für Heizung ist der Verbrauch. Hierfür wurde eine Angemessenheitsgrenze nach folgender Formel ermittelt: durchschnit tlicher jährlicher Heizölverbr auch je m² in unserer Region (lt. Energieken n w e r t der aktuellen techem - Studie des Jahres 2013 ) zzgl. eines Zuschlags von 30 % x m² der als abstrak t angem essen geltend e Wohnfläche . Für andere Heizmaterialien wurde der Verbrauchswert entsprechend umgerechnet und angepasst. b) Zu den Bedarfen für Unterkunft und Heizung gehören nicht Bedarfe für Haushaltsenergie, Warmwasseraufbereitung und Möblierungszuschläge, sofern diese bereits mit dem Regelbedarf abgegolten sind. Die in einem Gesamtbetrag enthaltenen Bestandteile für diese Bedarfe sind im Einzelfall beim Vermieter zu erheben und entsprechend in Abzug zu bringen. Muss für Heizung und Warmwasseraufbereitung ein Gesamtbetrag entrichtet werden und ist eine konkrete Aufteilung der Kosten nicht zu erlangen, darf der Warmwasseranteil nicht pauschal in Abzug gebracht werden. Ist der Möblierungszuschlag nicht konkret ermittelbar, ist ein pauschaler Abzug ebenfalls nicht möglich. c) Betriebskosten der Heizung Neben den Brennstoffkosten sind auch die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage als Leistung für Heizung zu übernehmen. Hierzu gehören: die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und die Kosten der vorgeschriebenen Messungen. d) Soweit die Bedarfe für Unterkunft die in der Anlage 1 genannten Beträge übersteigen, ist in den Bewilligungsbescheid ein entsprechender Zusatz entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aufzunehmen und ein förmliches /var/www/fragdenstaat.de/storage/files/foi/57131/EndfassungkommunaleRichtlinienStand01012014.doc
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-2- Kostensenkungsverfahren einzuleiten. Soweit nach Ablauf von längstens 6 Monaten die unangemessene Kosten verursachende Wohnung noch immer bewohnt wird und nicht mittels entsprechender Nachweise belegt werden kann (strenger Maßstab - alle Möglichkeiten müssen ausgeschöpft werden), dass es nicht möglich war, durch einen Wohnungswechsel, durch (Unter- )Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken , werden die Mietkosten nur noch bis zur Höhe der Angemessenheitsgrenze gemäß Anlage 1 berücksichtigt. Evtl. in Rechnung gestellte Nebenkostennachforderungen werden grundsätzlich nicht übernommen. Von der Frist von 6 Monaten kann abgewichen werden, wenn der Leistungsberechtigte bereits früher (z. B. bei der Bewilligung einmaliger Leistungen oder Aufklärung durch andere Leistungsträger) auf die Unangemessenheit hingewiesen wurde. e) Liegt der jährliche Heizverbrauch unterhalb des maßgebenden Wertes der Anlage 1 A, kann von angemessenen Heizkosten ausgegangen werden. Es handelt sich nicht um eine Kappungsgrenze. Folge der Überschreitung des Wertes ist daher nicht, dass die Heizkosten automatisch unangemessen sind. Bei Überschreitung des Wertes muss von Amts wegen eine konkrete Einzelfallprüfung vorgenommen werden. Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist für die Berechnung der Angemessenheit von Heizkosten der vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelte Heizkostenspiegel zu Grunde zu legen. Grenzwert für die Angemessenheit von Heizkosten ist das Produkt aus dem Wert für "zu hohe" Heizkosten (rechte Spalte), und der als abstrakt angemessen geltenden Wohnfläche. Soweit die geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den so ermittelten Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten unangemessen hoch i.S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Die Beurteilung der (Un- )Angemessenheit der Heizkosten für den Abrechnungszeitraum ist auf Basis des Heizkostenspiegels für das jeweilige Jahr vorzunehmen. Liegt der Heizkostenspiegel für dieses Jahr noch nicht vor, ist der letzte aktuelle Heizkostenspiegel zu Grunde zu legen. f) Wird bei dieser Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verbrauch unangemessen ist, können die tatsächlichen Heizkosten maximal für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten übernommen werden. Den Leistungsberechtigten ist mitzuteilen:  dass ihre Heizkosten unangemessen hoch sind,  welcher Verbrauch angemessen wäre,  dass die tatsächlichen Heizkosten nur noch für einen Zeitraum von längstens 6 Monaten übernommen werden,  dass sie ihr Heizverhalten ändern sollen,  dass nach diesem Übergangszeitraum nur noch die angemessenen Heizkosten übernommen werden und  dass eine künftige Übernahme von - nach Ablauf der Übergangsfrist entstehenden - unangemessenen Nachforderungen aus der Heizkostenabrechnung grundsätzlich nicht mehr möglich sein wird. g) Ist eine Änderung der Personenzahl absehbar (z.B. bei einer bestehenden Schwangerschaft), kann vorzeitig der Höchstwert für die zukünftige
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-3- Haushaltsgröße zugrunde gelegt werden. h) In besonders begründeten Einzelfällen kann eine Überschreitung der Höchstwerte notwendig sein, z. B. bei einer dauerhaften Erkrankung, Behinderung, nachgewiesenen Mängeln an der Bausubstanz oder besonderen Lebensumständen, wenn dadurch ein besonderer Mehrbedarf begründet wird. i) Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz gehören nicht zu den "Bedarfen für Unterkunft" nach § 22 SGB II. Die Unterkunft ist "ein zum dauerhaften Wohnen geeigneter und bestimmter Wohnraum". Daher sind die Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz bei der Leistungsberechnung nicht zu berücksichtigen. Die Leistungsberechtigten können diese nicht gedeckten Kosten auch durch gesonderte Vermietung der Garage oder des Stellplatzes kompensieren. j) Bedarfe für Unterkunft und/oder Heizung sollen direkt an Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn das Einverständnis des Leistungsberechtigten vorliegt oder wenn die zweckentsprechende Verwendung der Leistungen für die Unterkunft durch den Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist. Sobald erstmalig Rückstände beim Vermieter oder bei den Versorgungsunternehmen bekannt werden oder erste Hinweise auf ein sonstiges unwirtschaftliches Verhalten vorliegen, sind Kosten für Unterkunft und/oder Heizung grundsätzlich nur noch direkt zu überweisen. k) Rückzahlungen und Guthaben aus Betriebskosten- /Heizkostenabrechnungen mindern die Aufwendungen im Folgemonat des Zuflusses. l) Bei Eigenheimbesitzern bzw. Inhabern von Wohnungseigentum zählen zu den Bedarfen der Unterkunft und Heizung die Schuldzinsen für die Finanzierung des selbst genutzten Wohneigentums, Abgaben, Müllgebühren, Wasser- und Abwasserkosten etc. Tilgungskosten stellen grundsätzlich Eigentumsbildung dar und können daher nicht als Bedarfe der Unterkunft übernommen werden. Ist allerdings die Erbringung von Tilgungsleistungen notwendig, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, können im Ausnahmefall auch Tilgungsleistungen als Bedarf der Unterkunft übernommen werden, wenn dadurch der Wohnraum auf Dauer erhalten werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar sind. Leistungsberechtigte müssen deshalb nachweisen, dass eine Tilgungsaussetzung nicht möglich ist. Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass alles unternommen wurde, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten (Tilgungsstreckung etc.). Die insgesamt übernom menen Kosten dürfen nicht höher sein, als die Kosten einer angemessenen Mietwohnung (siehe Urteil BSG vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R und Terminbericht BSG vom 25.06.2008, B 11b AS 18/07 R). Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparaturen den angemessenen Bedarf, kann ein Darlehen mit dinglicher Sicherung zugunsten des Jobcenters Fichtelgebirge erbracht werden. Als Betriebskosten werden die tatsächlichen Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohneigentum zum Fälligkeitszeitpunkt angesetzt. Insbesondere
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-4- werden zu entrichtende Grundsteuer, Schuldzinsen (der Verwendungszweck ist nachzuweisen) und eine evtl. Verwaltergebühr berücksichtigt. Der Leistungsträger wirkt aus verwaltungsvereinfachenden Gründen darauf hin, dass mit ausdrücklichem und widerruflichem Einverständnis des Leistungsberechtigten aus allen notwendigen und anerkannten Bedarfen unabhängig von deren Fälligkeit eine Jahressumme gebildet wird und diese in monatlichen Raten zu einem Zwölftel berücksichtigt wird. Zu den Schuldzinsen, soweit sie das selbst genutzte Wohneigentum betreffen, gehören auch die Zinsen für notwendigen Erhaltungsaufwand, nicht dagegen die Kosten für wertsteigernde Erneuerungsmaßnahmen. Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes dürfen Immobilienbesitzer gegenüber Mietern nicht privilegiert werden. Für die Bedarfe der Unterkunft und Heizung gelten deshalb auch bei Immobilienbesitzern die in der Anlage 1 genannten Angemessenheitsgrenzen. 2. Bedarfe für Heizung bei selbstbeschafftem Heizmaterial • Einmalige Heizkosten sind im Monat der Beschaffung als Bedarf zu berücksichtigen. Unter einmalige Heizkosten fallen beispielsweise die Betankung eines Öltanks oder die Lieferung von Kohle oder Holz. Auf die Art des Heizstoffes kommt es nicht an. Entscheidend ist die einmalige Anlieferung. Einmalige Heizkosten sind Kosten, die unter § 22 Abs. 1 SGB II fallen und in tatsächlicher Höhe zu übernehmen sind, wenn sie angemessen sind. Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Heizmaterial mehr vorhanden ist. Die Beschaffung von Heizmaterial soll den zukünftigen Heizbedarf decken. Dabei ist auch eine mehrmonatige Bevorratung möglich und aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ratsam. Es muss aktuell ein notwendiger Bedarf bestehen. Wurde das Heizmaterial bereits vor dem aktuellen Bewilligungszeitraum beschafft, wird dem Leistungsberechtigten kein Aufwendungsersatz gewährt. Obergrenze für die Bewilligung ist die angemessene Menge des Heizmaterials abgestellt auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum. •          In Fällen, in denen der Brennstoffbedarf nur für einen Teil des Jahres zu beurteilen ist, ist die zu beschaffende Brennstoffmenge nach der gemäß § 9b Heizkostenverordnung zugelassene Gradtagszahlenmethode zu berechnen. •          Die Gewährung monatlicher (pauschalierter) Teilbeträge anstelle der Erstattung der tatsächlichen, in einem Betrag anfallenden Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial ist nicht zulässig. •   Soweit ein tatsächlicher Bedarf vorliegt (Heizöltank leer etc.), wird der angemessene Verbrauch lt. Anlage 1 A sowie der aktuelle Marktpreis ermittelt und ein Einmalbetrag gewährt. Als Verbrauchszeitraum ist dabei grundsätzlich der restliche Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen. In begründeten Einzelfällen ist eine Ausweitung auf den folgenden Bewilligungszeitraum zulässig. Der jeweils aktuelle Heizölpreis kann auf der Internetseite www.tecson.de ermittelt werden. Bei den übrigen Heizmaterialien ist von der Angemessenheit des Preises je Einheit auszugehen, soweit durch die
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-5- Gesamtumstände keine besondere Prüfung veranlasst ist. Die Geschäftsführung des Jobcenters Fichtelgebirge wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem zuständigen Fachbereich des kommunalen Trägers als Entscheidungshilfe interne Höchstwerte für die Bewilligung verschiedener Heizmaterialien zu definieren. In den Bewilligungsbescheid soll ein Hinweis aufgenommen werden, dass der ermittelte Verbrauch eine Höchstgrenze darstellt und das bewilligte Heizmaterial grundsätzlich bis zum Ende des bewilligten Zeitraums ausreichen soll. •   Einmalige Leistungen für Heizung werden auch erbracht, wenn Hilfesuchende keine laufenden Leistungen benötigen, den einmaligen Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. Der einmalige Bedarf ist nach dem Verbrauch gem. Anlage 1 A x aktuellem Preis für einen nach pflichtgemäßem Ermessen zu wählenden Zeitraum zu ermitteln . Hierzu ist eine Bedarfsberechnung (analog der Berechnung bei laufenden Leistungen) durchzuführen. Das festgestellte, den laufenden Bedarf übersteigende Einkommen ist - zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit laufenden Leistungsbeziehern bzw. Nichtleistungsberechtigten, die monatliche Heizkostenabschläge zu entrichten haben – für die Zahl der Monate, für die die Heizungshilfe bestimm t ist, zu berücksichtigen (= Eigenanteil). Verbleibt nach Abzug des Eigenanteils vom festgestellten Bedarf noch ein Restbedarf, so ist dieser Restbedarf als einmalige Leistung zu gewähren. 3. Mietkautionen/Genossenschaftsanteile/Wohnungsbeschaffungskosten a) Die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Genossenschaftsanteilen gemäß § 22 Abs. 6 SGB II ist als Ermessensleistung und nur nach vorheriger Zusicherung durch das Jobcenter als kommunaler Träger möglich. Die Zusicherung zur Kostenübernahme soll erteilt werden, wenn  die Miete der anzumietenden Wohnung angemessen ist,  der Umzug erforderlich ist (durch das Jobcenter veranlasst oder aus anderen zwingenden Gründen, z. B. gesundheitlichen Gründen, notwendig wird)  ohne die Zustimmung in einem angemessenen Zeitraum keine Unterkunft gefunden werden kann. b) Mietkautionen dürfen grundsätzlich zwei Monatsmieten nicht übersteigen. Sie sind ausschließlich als Darlehen zu bewilligen und ab dem Folgemonat nach der Auszahlung mit 10% des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen (§ 42 a Abs. 2 Satz 1 SGB II). c) Genossenschaftsanteile werden ausschließlich als Darlehen bewilligt und sind ebenfalls ab dem Folgemonat nach der Auszahlung mit 10% des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen (§ 42 a Abs. 2 Satz 1 SGB II). d) Wohnungsbeschaffungskosten (z.B. Maklergebühren, doppelte Mietzahlungen) können nur ausnahmsweise in besonders zu begründenden Einzelfällen gewährt werden. Sie sind ggf. als Beihilfe zu übernehmen. e) Im Rahmen des Vollzuges des SGB II können Mietkautionen, Genossenschaftsanteile und Wohnungsbeschaffungskosten ausschließlich an im laufenden Leistungsbezug stehende Berechtigte gewährt werden. Die Gewährung einmaliger Beihilfen ohne laufenden Leistungsbezug ist insoweit nicht möglich. 4. Umzugskosten
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-6- a) Gemäß § 22 Abs. 6 SGB II können nach vorheriger Zustimmung des Jobcenters als kommunaler Trägers im Einzelfall auch Umzugskosten übernommen werden, wenn  der Umzug durch das Jobcenter veranlasst wurde oder  aus anderen zwingenden Gründen (z. B. ärztlich nachgewiesene gesundheitliche Gründe) notwendig wird und  die Miete der neuen Wohnung angemessen im Sinne dieser Richtlinien ist. Die Notwendigkeit des Umzugs ist in der Akte zu dokumentieren. Allein der Wunsch, in eine größere oder besser ausgestattete Wohnung zu ziehen, begründet keinen Anspruch auf die Übernahme von Umzugskosten. b) Wird einem Umzug dem Grunde nach zugestimmt, ist für Ab- und Aufbau- sowie Ver- und Entladearbeiten vorrangig auf die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten, auch durch Angehörige und nahestehende Personen, zu verweisen. Ist eine Selbsthilfe nachweislich nicht möglich, sind mindestens 2 Kostenvoranschläge vorzulegen. Nach der Entscheidung für den wirtschaftlichsten Anbieter erfolgen Zahlungen grundsätzlich nach Vorlage der Rechnung an das beauftragte Umzugsunternehmen. c) Die Kosten für ein Umzugsfahrzeug (Mietkosten und Benzin) können übernommen werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Umkreis von 100 km eine angemessene Wohnung gefunden werden kann; die Höchstgrenze bilden deshalb grundsätzlich 100 km einfach. Bei Besonderheiten des Einzelfalls kann hiervon abgewichen werden. Für das Mietfahrzeug sind ebenfalls mindestens 2 Kostenvoranschläge vorzulegen. Nach der Entscheidung für den günstigsten Anbieter erfolgen die Zahlungen nach Vorlage der Rechnung grundsätzlich an das beauftragte Unternehmen. d) Im Rahmen des Vollzuges des SGB II können Umzugskosten ausschließlich an im laufenden Leistungsbezug stehende Berechtigte gewährt werden. Die Gewährung einmaliger Beihilfen ohne laufenden Leistungsbezug ist insoweit nicht möglich. 5. Leistungen zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage a) Leistungen zur Sicherung der Unterkunft • Ein Anspruch auf Übernahme von Mietschulden besteht nicht, wenn die Wohnung nicht dauerhaft erhalten werden kann. Der Anspruch erlischt regelmäßig durch Räumung der Wohnung (OVG Münster, Urt. v. 9.2.1993, FEVS 44, 457). • Die Übernahme der Mietschulden ist regelmäßig nicht gerechtfertigt für eine Wohnung mit ungemessenen Kosten für Unterkunft und/oder Heizung, bei unverhältnismäßig hohen Mietschulden oder wenn angemessener Wohnraum anderweitig angemietet werden kann. • Die Übernahme der Mietschulden ist regelmäßig nicht gerechtfertigt in Missbrauchsfällen, z. B. wenn die Miete offensichtlich im Vertrauen auf Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II nicht gezahlt wurde (OVG Hamburg, Beschluss v. 2.4.1990, FEVS 41, 327, zu § 15a BSHG) oder aus anderen Gründen eine erneute begründete Kündigung der Wohnung zu erwarten ist.
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-7- b) Leistungen zur Behebung einer vergleichbaren Notlage Nach dem Gesetzeswortlaut umfasst § 22 SGB II ausschließlich Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Eine vergleichbare Notlage i. S. d. § 22 Abs. 8 SGB II kann deshalb nur für den in dieser Vorschrift geregelten Leistungsbereich anerkannt werden. Aufgrund der Einordnung der Vorschrift unter diese Überschrift durch den Gesetzgeber kann eine vergleichbare Notlage deshalb z. B. anerkannt werden bei Schuldenübernahme von Heizkosten. Nicht möglich ist dagegen die Übernahme von Schulden für von der Regelleistung umfasste Bedarfe (z. B. Schulden bei Haushaltsstrom); hier können bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht kommen. c) Soweit ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 8 SGB II besteht, ist vorrangig Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (Schonvermögen) einzusetzen. Leistungen sind grundsätzlich als Darlehen zu bewilligen. 6. Zusicherungserfordernis für Umzüge von Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben a) Die Beweislast für das Vorliegen einer der in § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II genannten Gründen liegt bei der/dem Umzugswilligen. Die/der Umzugswillige hat das Vorliegen der Gründe nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. b) Legt die/der Umzugswillige keine Begründung für den Umzugswunsch vor oder verweigert er ohne Angabe von Gründen die Vorlage von Nachweisen, sind schwerwiegende soziale Gründe nicht nachgewiesen und die Zusicherung kann nicht erteilt werden. c) Soweit schwerwiegende soziale Gründe für den Umzug geltend gemacht werden, ist mit der/dem Betroffenen zu klären: • Betroffene/r dem Kreisjugendamt bekannt? Soweit dies zutrifft, kann Betroffene/r zum Nachweis der geltend gemachten schwerwiegenden sozialen Gründe auf Erkenntnisse des Kreisjugendamtes verweisen. Hierzu ist eine Einverständniserklärung erforderlich. Soweit Betroffene/r die Einverständniserklärung unterzeichnet, ist eine Stellungnahme des Kreisjugendamtes einzuholen; die/der Betroffene kann auch aufgefordert werden, selbst eine Stellungnahme beim Kreisjugendamt einzuholen und diese dem Jobcenter vorzulegen. Die Stellungnahme des Kreisjugendamtes ist bei der Entscheidung über die Zusicherung zu berücksichtigen. Schwerwiegende soziale Gründe sind anzuerkennen, wenn Betroffene/r Hilfe zur Erziehung erhält o in Vollzeitpflege in einer Familie (Pflegeeltern) - § 33 SGB VIII o in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimerziehung) - § 34 SGB VIII o durch individuelle sozialpädagogische Intensivbetreuung (Betreuung besonders gefährdeter Jugendlicher durch spezielle Dienste) - § 35 SGB VIII • Betroffene/r dem Kreisjugendamt nicht bekannt bzw. verweigert Einverständniserklärung: Klärung, ob Beibringung anderweitiger Nachweise möglich (Polizei, Vermieter o. ä.). • Soweit für die geltend gemachten Gründe keine Nachweise erbracht werden können, ist restriktiv nach Aktenlage zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nach dem Gesetzeswortlaut soziale Gründe nicht ausreichen, gefordert werden schwerwiegende soziale Gründe.
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-8- •   Soweit Vermieter der neuen Wohnung die Eltern sind/ein Elternteil ist oder die neue Wohnung im gleichen Haus bezogen werden soll, in dem auch die Eltern wohnen, kann die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II nicht erteilt werden. Soweit ein Vermieter- Mieter- Verhältnis mit den Eltern/dem Elterteil beibehalten wird bzw. eine räumliche Trennung nicht erfolgt, muss das Erfordernis der schwerwiegenden sozialen Gründe als nicht erfüllt angesehen werden. In diesem Fall kann das Zerwürfnis mit den Eltern/dem Elternteil nicht „schwerwiegend“ sein; allein das Vorliegen sozialer Gründe reicht nach dem Willen des Gesetzgebers nicht aus. d) Sonstige, ähnlich schwerwiegende Gründe sind nach der Gesetzesbegründung auf Einzelfälle zu beschränken. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass nach dem Gesetzeswortlaut das Vorliegen objektiver Gründe für den Auszugswunsch nicht ausreicht, gefordert werden Gründe die ähnlich schwerwiegen wie die in § 22 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 und 2 SGB II aufgeführten Gründe. Ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund kann anerkannt werden, wenn eine Schwangere oder Alleinerziehende mit ihrem Partner zusammenziehen möchte. 7. Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II Zur Berechnung des Zuschusses wird auf die ständig aktualisierte Arbeitshilfe der RD der BA Niedersachsen- Bremen zum „KdU- Zuschuss nach § 27 Abs. 3 SGB II“ verwiesen. 8. Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus nach § 36 a SGB II Ergänzend zu § 36a SGB II sind die Gemeinsamen Empfehlungen zu Notwendigkeit, Bedarf und Finanzierung von Frauenhäusern in Bayern, insbesondere deren Anlage 4, zu beachten. II. Vollzug des § 24 Abs. 3 SGB II Einmalige Beihilfen werden nur für die in § 24 Abs. 3 SGB II genannten Tatbestände gewährt, wobei der Begriff „Erstausstattung “ eng auszulegen ist. 1. Erstausstattung für die Wohnung wird bei entsprechendem Nachweis auf Antrag in folgenden Fällen gewährt: a) beim erstmaligen Bezug einer Wohnung ohne vorherigen eigenen Hausstand, b) beim erstmaligen Bezug einer Wohnung nach Aufenthalt in Übergangs- oder Flüchtlingswohnheim, c) bei Erstbezug einer unmöblierten Wohnung nach vorher bewohnter möblierter Wohnung -hierzu ist zwingend der Nachweis durch Bestätigung des bisherigen Vermieters über die Möblierung einzuholen! d) anlässlich der Geburt eines Kindes („Babyerstausstattung “) - wird im Regelfall 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin bewilligt und ausbezahlt, e) bei Bezug einer Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung oder nach Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel nicht möglich war, f) nach Wohnungsbrand/Überschwemm ung – soweit der Schaden nicht von Versicherungsleistungen gedeckt wird
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-9- g) unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG in dort entschiedenen Fallkonstellationen mit Bindungswirkung. h) Die Begründung eines eigenen Hausstandes nach Trennung vom Ehegatten löst grundsätzlich keinen Anspruch nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II aus. Gem. § 1361a Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Ehegatte verpflichtet, die Haushaltsgegenstände dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, die dieser zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Dazu gehört z. B. f alls minderjährige Kinder vorhanden sind, dass Gegenstände wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine, Esszimmer, Kinderzimmer, Küche etc. bei demjenigen Ehegatten bleiben, bei welchem die Kinder leben. Zu berücksichtigen ist auch, welcher Ehegatte aufgrund seines Einkommens oder seines Vermögens eher in der Lage ist, neue Sachen anzuschaffen. Soweit im Einzelfall geltend gemacht wird, dass der Ehegatte das Recht gem. § 1361 a BGB verweigert, ist dies nachzuweisen (z. B. Schreiben des zur Durchsetzung der Hausratsteilung beauftragten Rechtsanwalts). Werden dagegen nach einem Umzug neue oder andere Möbel für die neue Wohnung nötig, ist dies nicht von § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II umfasst. In diesen Fällen ist die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II zu prüfen. Sofern Zweifel am Umfang des geltend gemachten Bedarfs bestehen, wird der Außendienstmitarbeiter des Jobcenters mit einer entsprechenden Überprüfung beauftragt. Die Leistungsberechtigten sind dahingehend zu beraten, dass der beantragte bzw. festgestellte Bedarf vorrangig über die bekannten Gebrauchtwarenhändler und –möbelhäuser gedeckt werden sollte; ein Wahlrecht zwischen Sach- und Geldleistungen steht den Leistungsberechtigten grundsätzlich nicht zu. Ist insofern eine vollumfängliche Bedarfsdeckung nicht möglich, sind für den ungedeckten Restbedarf nach pflichtgemäßer Ermessensausübung andere Sachleistungen bzw. Teilpauschalen bis insgesamt maximal zur Höhe der Gesamtbeträge gemäß Anlage 2 zu gewähren. Die Berechnung der Beihilfe bei nicht laufendem ALG-II-Bezug erfolgt nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II. 2. Erstausstattung für Bekleidung wird bei entsprechendem Nachweis auf Antrag gewährt a) für Umstandskleidung b) bei Geburt eines Kindes („Babyerstausstattung “) c) für Erstausstattung nach besonderen Schadensfällen (Wohnungsbrand etc.) Die Entlassung von Häftlingen löst grundsätzlich keinen Bedarf an einer Erstausstattung an Bekleidung aus. Die Justizvollzugsanstalten stellen Untersuchungsgefangenen und Häftlingen, die vor der Entlassung über keine ausreichende Bekleidung verfügen und diese auch nicht aus eigenen Mitteln durch Vermittlung der Anstalt kaufen oder nicht von Angehörigen erhalten, ausreichende Kleidung zur Verfügung (§ 75 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz und dazu gehörige Verwaltungsvorschrift). Anspruch auf Leistungen für Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II besteht insoweit nicht. Freigängern wird häufig die benötigte Arbeitskleidung vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus besteht für Freigänger die Möglichkeit, dass sie sich die Arbeitskleidung aus eigenen Mitteln kaufen. Der Kaufpreis wird dann auf die von ihnen zu entrichtenden Haftkosten angerechnet, d.h. der Haftkostensatz reduziert sich entsprechend. Anspruch auf Leistungen für Bekleidung nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II besteht insoweit nicht.
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- 10 - Die Höhe der Pauschalen für die einmaligen Leistungen ergibt sich aus Anlage 2. Die Berechnung der Beihilfe bei nicht laufendem ALG-II-Bezug erfolgt nach § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II. III.      Berechnung einmalige r Beihilfen bei nicht laufende n ALG- II- Leistungen (§ 24 Abs. 3 Satz 2 SGB II) Einmalige Beihilfen werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung benötigen, den einmaligen Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. Hierzu ist eine Bedarfsberechnung (analog der Berechnung bei laufenden Leistungen) durchzuführen. Das festgestellte, den Bedarf übersteigende Einkommen kann für den Monat der Einscheidung und für bis sechs weitere Monate berücksichtigt werden (Multiplikator 1 bis 7). Die Wahl des Multiplikators ist eine Ermessensentscheidung. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art des Bedarfs und Nutzungsdauer des Bedarfsgegenstandes. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass Leistungsberechtigte Ansparungen machen oder die Anschaffung zeitlich verteilen. Im Hinblick auf die in Frage kommenden einmaligen Beihilfen, kann grundsätzlich der Multiplikator 7 angewandt werden (Begründung: Nutzungsdauer Erstausstattung Wohnung bzw. Erstausstattung Bekleidung jedenfalls länger als 7 Monate, Bedarf an Umstandskleidung, Babybekleidung ist mehrere Monate vorhersehbar und wird dann mehrere Monate genutzt). Besondere Umstände des Einzelfalls, die ein Abweichen rechtfertigen, sind zu dokumentieren und zu begründen. Aus dem übersteigenden Einkommen vervielfacht mit dem anzuwendenden Multiplikator ergibt sich der sog. Eigenanteil. Verbleibt nach Abzug des Eigenanteils vom festgestellten Bedarf (gem. Anlage 2) noch ein Restbedarf, so ist dieser Restbedarf als einmalige Beihilfe zu gewähren. IV. Schlussbestim m u n g e n Alle bisherigen Vorgaben an das für den Landkreis tätige Jobcenter bezüglich der Bedarfe der Unterkunft und Heizung und einmaliger Beihilfen werden durch diese Richtlinien aufgehoben. Wunsiedel, 14.11.2016 Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge Dr. Döhler Landrat
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