Bericht <txtBerichtBez>

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen des Jobcenters - Jobcenter Wunsiedel im Fichtelgebirge

Diese Anfrage wurde als Teil der Kampagne „Frag das Jobcenter“ gestellt.

/ 19
PDF herunterladen
Ermessenslenkende Weisungen Jobcenter Fichtelgebirge INTERNRN Rechtskreis SGB II - Bereich Markt u. Integration ab 17.02.2016 mit Änderungen ab 01.10.2016 Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind - von wenigen Ausnahmen abgesehen - Ermessensleistungen. Bei allen Ermessensleistungen, insbesondere beim Vermittlungs- budget, steht im Vordergrund die Frage, ob und welche in der Person liegende Handlungsbedarfe beseitigt werden müssen, und nicht, welche Leistungen beantragt werden können. Die nachfolgenden ermessenslenkenden Weisungen berücksich- tigen das Arbeitsmarktprogramm des JC Fichtelgebirge und die verfügbaren Mittel für arbeitsmarktpolitische „Kann-Leistungen“.
1

Inhaltsverzeichnis (im elektronischen Dokument verlinkt) Einführung ....................................................................................................................................... 3 2.   Vermittlungsbudget ............................................................................................................... 5 3.   Förderung beruflicher Weiterbildung (FbW) -                                       §81ff SGB III ................................... 12 4.   Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung - §45 SGB III ................... 13 5.   ESG (Einstiegsgeld) nach § 16 b SGB II ........................................................................... 14 6.   Förderung von Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen gem. § 16c SGB II . 15 7.   Öffentlich geförderte Beschäftigung ................................................................................. 16 8.   Freie Förderung - § 16 f SGB II ........................................................................................... 17 9.   Projektmaßnahmen (ESF/ AMF / IFA/Balance) ................................................................. 17 10.  Eingliederungszuschüsse (EGZ) gem. §§ 88 ff , § 90 ff ab 1.10.2016 ........................... 17 2 / 19 2 / 19
2

Einführung Diese Weisungen dienen der einheitlichen Rechtsanwendung; sie entbin- den nicht von der Ausübung des Ermessens im Einzelfall. 1.1 Ermessensausübung Die Ermessensentscheidung ist durch die Vermittlungs- und Beratungsfachkraft nachvollziehbar und plausibel zu treffen und zu dokumentieren. 1.1.1 Grundsätzliches zur Ermessensausübung Ermessen hat eine Behörde dann, wenn ihr trotz Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm „Spielraum für eine eigene Entscheidung“ verbleibt. Es müssen eigene, auf den Einzelfall bezogene Überlegungen zur Auswahl der richtigen Entscheidung unter mehreren Entscheidungsalternativen angestellt werden (Abwägung der Interessen des Kunden mit denen des Leistungsträgers). Dabei muss geprüft werden, ob vom Regelfall abweichende Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung begründen. Eine schematische Ermessensaus- übung ist zu vermeiden. 1.1.2 Ermessensfehler Es werden drei Hauptgruppen unterschieden: Ermessensmangel: die Behörde macht von ihrem Ermessen keinen Gebrauch Ermessensüberschreitung: die Behörde wählt eine ihr vom Gesetz nicht gegebene Möglichkeit, ein nicht vor- gesehenes Mittel Ermessensfehlgebrauch: die Behörde stützt Entscheidung auf unsachliche Erwägungen bzw. es werden die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Gleichheit, Unparteilichkeit und Spar- samkeit/Wirtschaftlichkeit verletzt. Ermessensfehler können im Widerspruchsverfahren noch geheilt werden, nicht dagegen im Klageverfahren. 1.2 Ableitung der Förderung aus der Potenzialanalyse und der Integrationsstrategie Grundsätzlich dürfen nur die Ermessensleistungen gewährt werden, die sich aus den im Rahmen der Potenzialanalyse ermittelten Handlungsbedarfen und der daraus resultierenden Handlungsstrategie ableiten. Ferner muss zur Überzeu- gung der Vermittlungsfachkraft feststehen, dass durch eine Förderung die Ein- 3 / 19
3

gliederungsaussichten erheblich verbessert werden (Prognose-Entscheidung). Ein passgenauer, erfolgssicherer und wirkungsorientierter Einsatz der Fördermit- tel entspricht auch den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. 1.3 Eingliederungsvereinbarung Die aus den Handlungsbedarfen und dem strategischen Vorgehen abgeleiteten Förderleistungen sind zwingend in die Eingliederungsvereinbarung (EinV) aufzu- nehmen. Ebenfalls verbindlich ist die nachvollziehbare Dokumentation der Ent- scheidung über die Notwendigkeit der mit dem Kunden vereinbarten Förderleis- tung in einem gesonderten VerBIS – Vermerk (Betreffzeile mit „VB-Vermerk“). Die Dokumentation der Entscheidung erübrigt eine gesonderte Stellungnahme zur Entscheidung der Vermittlungs- und Beratungsfachkraft. Ein Ausdruck der Entscheidung ist den zahlungsbegründenden Unterlagen beizufügen. Dieser Vermerk ist außerdem Grundlage für die Eingangszone und das Service-Center bezüglich der Ausgabe von Antragsformularen. Begehrt der Kunde eine nicht in diesem Vermerk festgelegte Förderung, ist die zuständige Vermittlungsfachkraft einzuschalten (unterminierte WV). Die Vermitt- lungsfachkraft entscheidet nach den o.a. Grundsätzen, ob eine Förderung mög- lich ist und dokumentiert diese Entscheidung im Rahmen eines Förderchecks. Bei Ablehnungen ist eine konkrete Begründung dem Antragsvorgang beizufügen. 1.4 Eigenleistungsfähigkeit Im Bereich SGB II sind die Einkommensverhältnisse der Kunden bekannt, Hilfebedürftigkeit liegt vor. Daher kann grundsätzlich von keiner Eigenleis- tungsfähigkeit der Kunden ausgegangen werden. Sofern im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, sind diese bei der Ermessensaus- übung zu berücksichtigen (höhere oder niedrigere Förderleistungen; handelt es sich um ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverhältnis; Höhe des Arbeitsentgeltes). Besonderheiten des Einzelfalles, die zu einer vom Regelfall abweichenden Ermessensausübung führen, sind in VerBIS zu dokumentieren. Kosten, die durch eine Veranlassung des Jobcenters verursacht werden (z.B. Einladung zum Beratungsgespräch im Jobcenter – auch bei Reha-Trägerschaft- oder zu den Fachdiensten; Aufforderung, sich in einem bestimmten Umfang zu bewerben), sind ohne Prüfung der Leistungsfähigkeit zu erstatten. 1.5 Ziel der ermessenslenkenden Weisungen Im Sinne einer Gleichbehandlung müssen bei gleich gelagerten Fällen grundsätz- lich gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Die ermessenslenkenden Weisungen haben deshalb zum Ziel, den Vermittlungs- und Beratungsfachkräften einen Orientierungsrahmen für den Regelfall zu geben, an dem sie ihre Ermes- sensentscheidung ausrichten können. 4 / 19 4 / 19
4

Sie haben keinen absoluten Charakter, so dass abweichende Einzelfallentschei- dungen nicht ausgeschlossen sind. In nachvollziehbar begründeten Fällen kann deshalb die vorgegebene Regelförderung über- oder unterschritten werden, wenn dies aufgrund der individuellen Umstände des Einzelfalls die Integrations- chancen deutlich verbessert oder dies die Eigenleistungsfähigkeit erfordert. Bei bestimmten Sachverhalten sind auch Zustimmungsvorbehalte der Teamleitung vorgesehen. Die ermessenslenkenden Weisungen sind unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen und des zu erwartenden Kundenpotenzials so ausgelegt, dass sie den ganzjährigen wirtschaftlichen Einsatz der begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sichern. Bei veränderten Rahmenbedingungen erfolgt eine ent- sprechende Anpassung. 2. Vermittlungsbudget Neue Fachliche Hinweise seit dem 20.09.2016 (alte FH sind abgelaufen zum 31.12.15) 2.1 allgemeine Vorbemerkungen zur Förderung aus dem Ver- mittlungsbudget (VB) gem. § 44 SGB III – Leistungen bei der Anbahnung bzw. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Bei der Ermessensausübung im Rahmen des Vermittlungsbudgets sind insbe- sondere folgende Besonderheiten zu beachten: 2.1.1 Zuschussleistung Die Förderung aus dem VB ist ausschließlich als Zuschuss zu gewähren. Leis- tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen. 2.1.2 Festlegung von Pauschalen Gemäß § 16 Abs. 1 SGB II i. V .m. § 44 Abs. 3 SGB III kann das Jobcenter Pau- schalen festgelegen. Diese sind bei den einzelnen Leistungen aufgeführt. 2.1.3 Auslandsbeschäftigung Es kann auch die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Be- schäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in ei- nem anderen EU-Mitgliedsstaat sowie in Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz gefördert werden (§ 44 Abs. 2 SGB III), nicht jedoch z.B. Türkei, auch nicht bis zur Grenze. Deutlich höhere Kosten können jedoch im Rahmen der Ermessensausübung zu einer abweichenden Entscheidung führen. 5 / 19
5

2.1.4 Dokumentation Im VB-Vermerk sind die für den Kunden in Aussicht gestellten Leistungen zu dokumentieren. Die Begründung ist im geschützten Vermerk aufzunehmen (s. FH Nr. 1.6 u. 1.7). Bei einer Ablehnung ist dem Antragsvorgang eine konkrete Be- gründung für den Bescheid beizufügen. HINWEIS: der Erhalt bereits bestehender Beschäftigungsverhältnisse ist nur über §16 f SGB II und im Rahmen des §16g Abs.2 SGBII (innerhalb 6 Monate nach Arbeitsaufnahme) möglich. 2.2 Fahrkosten für Einladungen des Jobcenters Höhe der Erstattungsleistung: Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder öffentlichen Verkehrsmittels 0,20 Euro je Kilometer zu- rückgelegter Strecke (maßgebend sind die tatsächlich gefahrenen Straßen- Kilometer lt. Routenplaner, nicht Entfernungskilometer). Soweit der Kunde höhere Kosten nachweist, werden sie nach Vorlage entsprechender Belege und Quittungen unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erstattet. Hinweis: es gilt nicht, wie im SGB III Bereich, eine Bagatellgrenze von 6,- Euro. Die Kosten sind nicht aus dem VB zu zahlen, sondern über § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III (ERP Vertragskonto 10, Vertragsgegenstandsart 2703, Hauptvor- gang 2739, Teilvorgang 0001, Sachkonto 7807002140, Finanzposition 7-685 11- 01-0081) zu leisten. 2.3 Förderbereich "Kosten für Bewerbungen" 2.3.1 Bewerbungskosten Festlegung in der Eingliederungsvereinbarung (EinV ), in welcher Häufigkeit (zu- sätzlich zu den VV mit RFB) und in welcher Form sich der Kunde bewerben muss, und wie er die Eigenbemühungen nachzuweisen hat. Bewerbungskosten werden in der tatsächlichen Höhe gegen Vorlage der ent- sprechenden Nachweise erstattet (z. B. Bewerbungsmappen, Porto, Kopien, Lichtbilder). Nicht erstattet werden: Druckerpatronen, Bewerbungssoftware, Internetkosten, Telefonkosten, Kugelschreiber (privater Nutzen überwiegt). Die Höchstgrenze der Erstattung liegt bei 350,- Euro jährlich. Für die Berechnung gilt das Kalenderjahr. Bei SGB II-Kunden, die erstmalig in der Berufsberatung vorsprechen und dort Antrag stellen (Ausbildungsbewerber), sind bis zur Vorsprache beim zuständigen SGB II-Vermittler pauschal 3,- Euro je Bewerbung zu erstatten. Nach entspre- chender Unterrichtung durch den Berater sind danach auch nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten zu erstatten. Bei Ausbildungsbewerbern werden maximal 350,- Euro jährlich erstattet; dabei werden auch realistische Alternativberufe gefördert. 6 / 19 6 / 19
6

2.3.2 Vorstellungsreisekosten Reisekosten zur Vorstellung werden nur übernommen, wenn eine vorherige An- tragstellung (persönlich, schriftlich, telefonisch) erfolgt ist und der Arbeitgeber die Kosten nicht erstattet. Die Übernahme ist im Übrigen nur im Rahmen der in der EinV getroffenen Vereinbarungen möglich (nur notwendige, tatsächlich entstan- dene Kosten - sinnvolle Bewerbungen). Fahrkosten: a) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges: eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke (maßgebend sind die tatsächlich gefahrenen Straßen-Kilometer lt. Routenplaner, nicht Ent- fernungskilometer) oder b) die Kosten für die Nutzung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. (Nachweise erforderlich) Hinweise:  Keine Bagatellgrenze von 6,- Euro wie im SGB III -Bereich  Tagegeld wird nicht gewährt Übernachtungskosten: Notwendige Übernachtungskosten können in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal bis zu einem Betrag von 80,- Euro pro Übernachtung (ohne Frühstück), übernommen werden. 2.4 Förderbereich "Mobilität" 2.4.1 Reisekostenbeihilfe für die Fahrt zum Antritt einer Arbeits- oder Ausbildungsstelle wie bei Punkt 2.3.2 Fahrkosten 2.4.2 Fahrkosten für Pendelfahrten (Fahrkostenbeihilfe) Bis zu 6 Monaten; unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel in Höhe von monatlich pauschal 8,-€ je Entfernungskilometer (erstattungsfähig ist die kürzeste Strecke zwischen Wohn- und Arbeitsort), monatlich maximal 360,-€. Im Ausnahmefall sind höhere Erstattungen (längerer Zeitraum bzw. weitere Ent- fernungen) möglich und besonders zu begründen. 2.4.3 Besonderheiten bei Zeitarbeitsunternehmen 7 / 19
7

Unabhängig davon, ob im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag eine Regelung ent- halten ist, die einen Aufwendungsersatz für die Fahrstrecke bis zum Einsatzort vorsieht oder nicht, gilt folgende Regelung: Eine FK-Beihilfe kann maximal für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Be- triebssitz des Zeitarbeitsunternehmens gewährt werden. Ist die Wegstrecke zwi- schen Wohnung und Einsatzort kürzer, wird nur die kürzere Entfernung berück- sichtigt. Im Ausnahmefall kann hiervon bei entsprechender Begründung und Dokumenta- tion abgewichen werden. 2.4.4 Kosten bei getrennter Haushaltsführung Als Trennungskostenbeihilfe können für höchstens 6 Monate der Beschäfti- gung die tatsächlichen Kosten bis zu einem Betrag von 260,- Euro übernommen werden. Grundlage ist der Mietvertrag bzw. andere Nachweise über die Mietkosten. In der Regel werden die Kosten im Monat des Beschäftigungsbeginns festgestellt und den weiteren Zahlungen zugrunde gelegt. Trennungskosten werden nur bis zum tatsächlichen Tag des Umzugs übernom- men. Familienheimfahrten wie bei Punkt 2.3.2 Fahrkosten Gefördert werden kann 1x monatlich eine Familienheimfahrt, für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten. 2.4.5 Umzugskostenbeihilfe bei einem Umzug wegen Arbeitsauf- nahme Umzugskostenbeihilfe kann gewährt werden, wenn der Umzug durch die Arbeits- aufnahme bedingt ist und der Arbeitsort außerhalb des nach § 140 Abs. 4 SGB III zumutbaren Tagespendelbereichs liegt. Der Umzug muss spätestens 1 Jahr nach der Arbeitsaufnahme stattgefunden haben. Vorrangig ist auf die Selbsthilfemöglichkeit des Kunden hinzuweisen, den Umzug ggf. zusammen mit Angehörigen oder Freunden mittels Mietfahrzeug zu tätigen. Dann werden die Kosten für das Mietfahrzeug (Rechnung erforderlich) übernommen, sowie eine angemessene Pauschale für den Aufwand der Helfer von max. 50,-€ pro Helfer pro Tag (Bestätigung des/der Helfer/s über den Erhalt der Pauschale dem Antrag beifügen). Im Ausnahmefall (besondere Begründung) kann eine Spedition bzw. ein Um- zugsunternehmen beauftragt werden. Es können die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen Wohnung zur neuen Wohnung bis zu ei- 8 / 19 8 / 19
8

nem maximalen Betrag von 2500,- Euro übernommen werden. Der Kunde muss in diesem Fall im Vorfeld mindestens 2 Kostenvoranschläge von Speditio- nen/Umzugsunternehmen vorlegen. 2.4.6 Beihilfe zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs kann mit maximal 3000,- Euro (Kraftrad maxi- mal 1000,- €) bezuschusst werden, wenn eine konkrete, schriftliche Einstel- lungszusage des AG für eine versicherungspflichtige Beschäftigung vor- liegt. Bei der Entscheidung ist ein strenger Maßstab anzulegen. Verteilung der Arbeitszeit, Verkehrsanbindung, soziales u. familiäres Umfeld, sowie evtl. Um- zugsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Der Erwerb eines Pkw von einer Privatperson ist nicht ausgeschlossen. Aber der Ankauf von verwandten oder verschwägerten Personen ist nicht möglich (entsprechendes Zusatzblatt ausfüllen). Sofern zur Überbrückung (Zeitraum zw. Arbeitsaufnahme u. Erhalt des Pkw) ein Mietwagen erforderlich ist, können Kosten für 1 Woche in Höhe von max. 250,-€ übernommen werden. Sollte das Beschäftigungsverhältnis innerhalb von 3 Monaten selbstverschuldet enden, ist die Rückforderung des Pkw zu prüfen (in der Beratung ist darauf hin- weisen). Wird das Kfz innerhalb von 2 Jahren wieder verkauft, wird die Fördersumme i.H. des Verkaufserlöses zurückgefordert. Nach dem Kauf ist eine Bescheinigung der Zulassungsstelle vorzulegen. Eine erneute Pkw-Förderung ist nicht ausgeschlossen. Jedoch muss der Ver- bleib des „alten“ Fahrzeugs eruiert werden (und möglichst nachweisen lassen, z.B. Verschrottungspapiere; Werkstatt bestätigt, dass sich Reparatur nicht mehr rentiert). Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungsbeiträge werden nicht erstattet. Reparaturkosten können im Ausnahmefall übernommen werden. Kosten für Autoreparatur/ Anschaffung von Reifen/TÜV-Prüfungsgebühr Zuschuss maximal 1000,- Euro im Kalenderjahr; die Eigenbeteiligung des Kun- den an den Kosten ist im Einzelfall festzulegen. Es können nur die Reparaturkosten übernommen werden, die zur Herstellung der Verkehrstauglichkeit erforderlich sind. 2.4.7 Zuschuss zum Erwerb des PKW-Führerscheins (FS Klasse B) Wird vom Jobcenter Fichtelgebirge grundsätzlich nicht gewährt. Ausnahme: 9 / 19
9

Zur besonderen Förderung des Personenkreises der Alleinerziehenden (Entscheidung und Abwicklung nur unter Beteiligung der BCA) oder Schwerbe- hinderten Voraussetzungen: - Zugehörigkeit zum Personenkreis der Alleinerziehenden mit Kindern unter 15 Jahre oder der Schwerbehinderten (Gleichstellung reicht nicht) - Führerschein ist notwendig zur Anbahnung einer sozialversicherungs- pflichtigen Beschäftigung im Rahmen der beruflichen Eingliederung - Förderumfang: > Kosten der theoretischen Fahrausbildung (Ersterwerb: 12 x Grundstoff, zusätzlich 2x Klassenspezifischer Stoff. Erweiterung (bei Vorbesitz der Klasse A1, M, T, L oder S): 6 x Grundstoff, zusätzlich 2x klassenspezifischer Stoff.) >   Kosten der praktischen Fahrausbildung abzüglich Eigenbe- teiligung > Sehtest > Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen > biometrisches Lichtbild > Prüfungsgebühren -  Obergrenze der Gesamtkosten bei 2500,- Euro -  Eigenbeteiligung in Höhe von 10 % der Kosten für die praktischen Fahr- ausbildung (Ziel Vermeidung unnötiger Fahrstunden) Vor Zusage der konkreten Förderung ist von mindestens zwei Fahrschulen eine Kostenaufstellung vorzulegen. Der Erwerb des FS soll innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen sein. Darauf ist in der Beratung hinzuweisen. Kosten für MPU: Erstattung nur dann möglich, wenn das „psychologische Vorgespräch“ positiv verlaufen ist. Kosten für das „psychologische Vorgespräch“ sind erstattungsfähig. „Umschreibungen“ können unterstützt werden; oder auch ein „Aktualisieren“, wenn z.B. Fahrpraxis fehlt. > Förderung: VB Sonstige Kosten 2.4.7 Erwerb des Führerscheins Mofa, A1 oder M Sofern Aussicht auf eine Arbeitsaufnahme besteht (Einstellungsbestätigung des Arbeitgebers erforderlich) ist eine Kostenübernahme möglich. Vor der Zusage der konkreten Förderung ist von mindestens zwei Fahrschulen eine Kostenaufstel- lung vorzulegen. 2.5 Beihilfe zur Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeits- gerät Die Beihilfe darf nur gezahlt werden, wenn die Arbeitsausrüstung nicht vom Ar- beitgeber aufgrund eines Gesetzes (Arbeitsschutzbestimmungen, Unfallverhü- 10 / 19 10 / 19
10

Zur nächsten Seite