2016-02-16-erlass-handgeld
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug“
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt Thüringer Landesverwaltungsamt Referat 210 Weimarplatz 4 99423 Weimar Handgeld für mittellose Personen bei Abschiebungen Mittellosen abzuschiebenden Personen kann ein Handgeld zur Deckung der dringendsten Kosten für die Weiterreise im Zielland gewährt werden, sofern dies im Rahmen einer Abschiebung gefordert wird oder bei einer Abschie- bung in bestimmte Zielländer notwendig ist. Bei diesen Kosten handelt es sich nach $ 67 Aufenthaltsgesetz um Abschiebekosten. Ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Kosten besteht nicht. Die Höhe des Handgeldes sollte vom Zielland abhängig sein. Zu beachten ist, dass die Auszahlung eines Hanageldes nur an tatsächlich mittellose Personen erfolgen soll. Verfügt die abzuschiebende Person über ausreichend Barmittel, können diese als Si- cherheitsleistung für die Abschiebungskosten nach $ 66 Abs. 5 AufenthG einbehalten werden. Der Betrag der als Handgeld zweckmäßig ist, muss dann beim Ausländer verbleiben. Referat 210 wird gebeten, das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren in eigener Zuständigkeit zu regeln. Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Ihr/e Ansprechpartnerlin: Frau Mächold Durchwahl: Telefax 0361 3795111 Telefon 0361 3795174 poststelle@ tmmiv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Unser Zeichen: (bitte bei Antwort angeben) 2073-28/2015-1-1437/2016 Erfurt, 16.02.2016 Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de