2016-02-16-erlass-handgeld

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Postfach 90 04 62 : 99107 Erfurt

Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 210

Weimarplatz 4

99423 Weimar

Handgeld für mittellose Personen bei Abschiebungen

Mittellosen abzuschiebenden Personen kann ein Handgeld zur Deckung der
dringendsten Kosten für die Weiterreise im Zielland gewährt werden, sofern
dies im Rahmen einer Abschiebung gefordert wird oder bei einer Abschie-
bung in bestimmte Zielländer notwendig ist. Bei diesen Kosten handelt es
sich nach $ 67 Aufenthaltsgesetz um Abschiebekosten. Ein Rechtsanspruch
auf Auszahlung der Kosten besteht nicht. Die Höhe des Handgeldes sollte
vom Zielland abhängig sein. Zu beachten ist, dass die Auszahlung eines
Hanageldes nur an tatsächlich mittellose Personen erfolgen soll. Verfügt die
abzuschiebende Person über ausreichend Barmittel, können diese als Si-
cherheitsleistung für die Abschiebungskosten nach $ 66 Abs. 5 AufenthG
einbehalten werden.

Der Betrag der als Handgeld zweckmäßig ist, muss dann beim Ausländer

verbleiben.

Referat 210 wird gebeten, das Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren in
eigener Zuständigkeit zu regeln.

 

Ministerium
für Migration, Justiz
und Verbraucherschutz

Ihr/e Ansprechpartnerlin:
Frau Mächold

Durchwahl:
Telefax 0361 3795111
Telefon 0361 3795174

poststelle@
tmmiv.thueringen.de

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(bitte bei Antwort angeben)
2073-28/2015-1-1437/2016

Erfurt,
16.02.2016

Thüringer Ministerium für
Migration, Justiz und
Verbraucherschutz
Werner-Seelenbinder-Straße 5
99096 Erfurt

www.thueringen.de
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