2016-07-06-ve-korrektur-6-7-2016

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Weisungen zu Aufenthaltstgesetz, Asylgesetz und Familiennachzug

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Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz . Postfach 90 04 62 . 99107 Erfurt Ihr/e Ansprechpartner/in: Mächold Thüringer Landesverwaltungsamt Durchwahl: Referat 210 Telefon +49 361 57351-1174 Weimarplatz 4                                                                                        Telefax 0361 3795-111 989423 Weimar Sybille.Maechold@ tmmjv.thueringen.de Ihr Zeichen: Ihre Nachricht vom: Anordnung nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für syrische Flüchtlinge, die eine Aufnahme durch ihre in Thüringen lebenden Verwandten beantragen, vom 10. Sep-                                 Unser Zeichen: tember 2013;                                                                                         (bitte bei Antwort angeben) 2072/E-959/2013-4-5793/2016 Fünfte Änderungsanordnung vom 9. Mai 2016 Erfurt, Hier:         Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG                                             06.07.2016 Unser Schreiben vom 16.06.2016 Eine Ausländerbehörde hat darauf hingewiesen, dass im derzeit aktuellen bundeseinheitlichen Vordruck für eine Verpflichtungserklärung unter „Dauer der Verpflichtung“ ein anderer Text als der in unserem Bezugsschreiben zi- tierte, zu finden ist. Klarstellend sollte daher wie folgt verfahren werden: Im Satz „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am…“ sind die Wörter „voraus- sichtlich“ und „am…“ zu streichen und „für einen Zeitraum von fünf Jahren oder“ sind nach „Einreise“ einzuschieben, so dass der Satz wie folgt lautet: „…vom Tag der Einreise für einen Zeitraum von fünf Jahren oder…“ Um Information der Ausländerbehörden mit der Bitte um künftige Beachtung wird gebeten. Im Auftrag Stefan Zabold Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Werner-Seelenbinder-Straße 5 99096 Erfurt www.thueringen.de
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